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BGH Urteil vom 23.09.2008 – XI ZR 262/07

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 23. September 2008 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: Ja

BGHZ: Nein

BGHR Ja _____________________

BGB §§ 171, 172, 199, 812

a) Ist der Beginn der Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 1 BGB in Fällen unsi- cherer und zweifelhafter Rechtslage ausnahmsweise wegen der Rechtsun- kenntnis des Gläubigers hinausgeschoben, beginnt die Verjährung mit der ob- jektiven Klärung der Rechtslage. Auf die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Un- kenntnis des Gläubigers von dieser Klärung kommt es nicht an.

b) Macht der Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs geltend, der als Rechts- grund seiner Leistung in Betracht kommende Vertrag sei unwirksam, weil er bei dessen Abschluss nicht wirksam vertreten worden sei, hat er die tatsächli- chen Voraussetzungen des Fehlens der Vertretungsmacht, ggf. auch des Feh- lens einer Rechtsscheinvollmacht gemäß §§ 171 f. BGB darzulegen und zu beweisen.

BGH, Urteil vom 23. September 2008 - XI ZR 262/07 - OLG Karlsruhe LG Mannheim

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 23. September 2008 durch den Vorsitzenden Richter

Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Grüneberg und

Maihold

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des

17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom

17. April 2007 im Kostenpunkt und insoweit aufgeho-

ben, als in Höhe von 25.801,93 € nebst Zinsen in Höhe

von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basis-

zinssatz seit dem 1. Januar 2002 zum Nachteil der Klä-

ger entschieden worden ist.

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der

9. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom

23. August 2006 abgeändert.

Die Beklagte wird, unter Abweisung der weitergehenden

Klage, verurteilt, an die Kläger 25.801,93 € nebst Zin-

sen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweili-

gen Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2002 zu zahlen.

Die weitergehende Revision der Kläger wird zurückge-

wiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 14%

und die Beklagte zu 86%.

Von Rechts wegen

Tatbestand

2

Die Kläger nehmen die beklagte Sparkasse auf Rückabwicklung

eines Darlehensvertrages zur Finanzierung einer Immobilienfondsbeteili-

gung in Anspruch.

Die Kläger, ein damals 47-jähriger EDV-Angestellter und seine

damals 48 Jahre alte Ehefrau, eine Hausfrau, wollten sich 1995 zum

Zweck der Steuerersparnis mit einer Einlage von 52.284 DM an dem ge-

schlossenen Immobilienfonds "N. " (im Fol-

genden: GbR) beteiligen. Mit notarieller Urkunde vom 20. Juli 1995 boten

sie der K. Steuerberatungs GmbH (im Folgenden: Treuhände-

rin), die über keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz verfügte,

den Abschluss eines umfassenden Treuhand- und Geschäftsbesor-

gungsvertrages mit einer ebensolchen Vollmacht an. Die Treuhänderin

nahm das Angebot an und schloss zur Finanzierung des für die Kläger

erklärten Beitritts am 25. August 1995 in deren Namen mit der Rechts-

vorgängerin der Beklagten (im Folgenden: Beklagte) einen Vertrag über

einen Tilgungskredit von 60.000 DM mit 10% Disagio. Bei Abschluss des

Darlehensvertrages lagen der Beklagten weder das Original noch eine

Ausfertigung der von den Klägern der Treuhänderin erteilten Vollmacht

vor. Der Nettokreditbetrag von 54.000 DM (= 27.609,76 €) wurde nach

dem Vorbringen der Beklagten auf Anweisung der Treuhänderin auf ein

von dieser für die GbR geführtes Treuhandkonto ausgezahlt. Nachdem

die Kläger Zahlungen in Höhe von insgesamt 8.645,67 € auf den Darle-

hensvertrag geleistet hatten, lösten sie das Darlehen am 31. Januar

1998 mit einer Sondertilgung von 25.801,93 € ab.

3

Die erst im Jahre 2006 erhobene Klage auf Rückzahlung der Zins-

und Tilgungsleistungen sowie auf Erstattung von vorgerichtlichen

Rechtsverfolgungskosten in Höhe von insgesamt 35.378,52 € nebst Zin-

sen ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungs-

gericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihren Klageantrag

weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist teilweise begründet.

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im

Wesentlichen ausgeführt:

Der Anspruch auf Erstattung der Sondertilgung in Höhe von

25.801,93 € sei verjährt. Die Verjährung richte sich allerdings - anders

als bei den Tilgungsanteilen der auf das Annuitätendarlehen gezahlten

Raten - nicht nach § 197 BGB a.F., weil die Sondertilgung eine einmalige

Leistung zur Erfüllung der Darlehensrestschuld gewesen sei. Die For-

derung sei aber gemäß §§ 195, 199 BGB n.F., Art. 229 § 6 Abs. 1 und 4

EGBGB mit Ablauf des 31. Dezember 2005 verjährt. Die subjektiven Vor-

aussetzungen des Verjährungsbeginns gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB

seien im Jahre 2002 erfüllt gewesen. Auch bei nicht fachkundigen Per-

sonen wie den Klägern könne von einer Kenntnis oder grob fahrlässigen

Unkenntnis der maßgeblichen Umstände bis zum 31. Dezember 2002

ausgegangen werden. Bis dahin habe die Rechtsprechung des Bundes-

gerichtshofs zur Unwirksamkeit von Darlehensverträgen der vorliegenden

Art in weiten Kreisen der Anleger Beachtung gefunden. Im Jahre 2002

hätten Anleger in einer ersten Welle von Gerichtsverfahren Klage auf

Rückabwicklung der Anlagegeschäfte erhoben. Die Medien, insbesonde-

re die Tagespresse, hätten 2002 über die neue Rechtsprechung berich-

tet. Falls die Kläger gleichwohl erst aufgrund anwaltlicher Beratung im

Jahre 2005 hiervon Kenntnis erlangt hätten, beruhe ihre vorherige Un-

kenntnis auf grober Fahrlässigkeit. Nach dem anzulegenden objektiv-

abstrakten Maßstab hätten die Kläger ihre Sorgfaltspflichten verletzt,

wenn sie die einschlägigen Zeitungsberichte nicht zur Kenntnis und zum

Anlass genommen hätten, sich durch Einholung von Rechtsrat Klarheit

über ihre Rückzahlungsansprüche zu verschaffen. Gegenüber der Ver-

jährungseinrede greife der Einwand des Rechtsmissbrauchs nicht durch.

Die Beklagte habe zwar mit Schreiben vom 30. April 2004 geltend ge-

macht, die Treuhandvollmacht sei unter Rechtsscheingesichtspunkten

als wirksam zu behandeln. Dieser Einwand gehöre aber nicht zu den an-

spruchsbegründenden Tatsachen, auf die sich die Kenntnis bzw. grob

fahrlässige Unkenntnis gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erstrecken müs-

se.

7

Die Kläger hätten auch keinen Anspruch auf Erstattung der bis

Januar 1998 gezahlten Darlehensraten. Ein darauf gerichteter Bereiche-

rungsanspruch sei gemäß § 197 BGB a.F. verjährt. Ein Schadensersatz-

anspruch sei nicht gegeben, weil die Kläger weder für die Verletzung ei-

gener Aufklärungspflichten der Beklagten noch für eine arglistige Täu-

schung des Anlagevermittlers konkrete Tatsachen vorgetragen hätten.

Auch eine arglistige Täuschung durch den Fondsprospekt hätten sie

nicht aufgezeigt. Ihr Vorwurf, das Fondsgrundstück habe statt der im

Prospekt genannten 36 Millionen DM nur einen Wert von 8 Millionen DM,

sei keine dem Beweis zugängliche Tatsachenbehauptung. Außerdem

hätten die Kläger nicht behauptet, diese angebliche Falschangabe sei für

ihre Anlageentscheidung ursächlich gewesen. Dasselbe gelte für die als

irreführend gerügten Prospektangaben über Verkaufsprovisionen. Es

könne keine Rede davon sein, dass die Provisionen das Verhältnis zwi-

schen Kaufpreis und Verkehrswert so wesentlich verschoben hätten,

dass von einer sittenwidrigen Übervorteilung der Kläger auszugehen sei.

Demnach hätten die Kläger auch keinen Anspruch auf Erstattung vorge-

richtlicher Anwaltskosten.

II.

9

Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung in wesentli-

chen Punkten nicht stand.

1. Der Anspruch der Kläger gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB

auf Erstattung der Sondertilgung in Höhe von 25.801,93 € ist entgegen

der Auffassung des Berufungsgerichts nicht verjährt.

10

a) Das Berufungsgericht ist allerdings rechtsfehlerfrei davon aus-

gegangen, dass bei einer vorzeitigen Ablösung des Darlehenskapitals

eines Annuitätendarlehens § 197 BGB a.F. auf den Bereicherungsan-

spruch des Darlehensnehmers keine Anwendung findet (Senat, Urteil

vom 27. Mai 2008 - XI ZR 409/06, WM 2008, 1258, 1259 Tz. 14 f.). Dies

gilt auch, soweit in der abschließenden Zahlung vom 31. Januar 1998

Zinsen enthalten gewesen sein sollten (Senat, Urteile vom 4. Dezember

2007 - XI ZR 227/06, WM 2008, 244, 247 Tz. 33, für BGHZ 174, 334 vor-

gesehen, und vom 27. Mai 2008 - XI ZR 409/06, WM 2008, 1258, 1259

Tz. 13).

11

b) Maßgeblich ist vielmehr, da die Verjährungsfrist gemäß § 195

BGB a.F. am 1. Januar 2002 noch nicht abgelaufen war, gemäß Art. 229

§ 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 EGBGB die Frist gemäß § 195 BGB

n.F.. Diese Frist war bei Klageerhebung am 23. Februar 2006 noch nicht

abgelaufen, weil sie nicht vor dem 1. Januar 2003 begonnen hat.

12

aa) Vor diesem Zeitpunkt waren zwar die objektiven Vorausset-

zungen des Verjährungsbeginns gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB erfüllt,

weil die Klageforderung mit der Sonderzahlung am 31. Januar 1998 ent-

standen ist.

13

bb) Rechtsfehlerhaft ist hingegen die Auffassung des Berufungsge-

richts, auch die - erforderlichen (Senat BGHZ 171, 1, 7 ff. Tz. 19 ff.) -

subjektiven Voraussetzungen gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB hätten vor

dem 1. Januar 2003 vorgelegen. Die Kläger haben vor diesem Zeitpunkt

von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des

Schuldners keine Kenntnis erlangt und auch nicht ohne grobe Fahrläs-

sigkeit erlangen müssen.

14

(1) Ein Gläubiger, der einen Bereicherungsanspruch aus § 812

Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB verfolgt, hat Kenntnis von den den Anspruch

begründenden Umständen, wenn er von der Leistung und dem Fehlen

des Rechtsgrundes, d.h. von den Tatsachen, aus denen dessen Fehlen

folgt, weiß (Senat, Urteil vom 29. Januar 2008 - XI ZR 160/07, WM 2008,

729, 732 Tz. 26, für BGHZ 175, 161 vorgesehen; Staudinger/Peters,

BGB Neubearb. 2004 § 199 Rdn. 46). Bei der Beurteilung der Frage,

wann der Gläubiger diese Kenntnis besitzt, kann, auch bei Bereiche-

rungsansprüchen (BGH, Beschluss vom 19. März 2008 - III ZR 220/07,

WM 2008, 1077, 1078 Tz. 8), weitgehend auf die Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofes zu § 852 Abs. 1 BGB a.F. zurückgegriffen werden

(Senat, Urteil vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06, WM 2008, 1346, 1349

Tz. 27, m.w.Nachw.). Danach muss dem Anspruchsberechtigten die Er-

hebung einer Feststellungsklage Erfolg versprechend, wenn auch nicht

risikolos möglich sein (st.Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 2003

- VI ZR 379/02, NJW 2004, 510; Senat, Urteil vom 3. Juni 2008 - XI ZR

319/06, WM 2008, 1346, 1349 Tz. 27; jeweils m.w.Nachw.). Dazu ist

nicht die Kenntnis aller Einzelheiten erforderlich. Es genügt, dass der

Anspruchsberechtigte den Sachverhalt, etwa den Schadenshergang, in

seinen Grundzügen kennt und weiß, dass der Sachverhalt erhebliche

Anhaltspunkte für die Entstehung eines Anspruchs bietet (BGH, Urteil

vom 29. Juni 1989 - III ZR 92/87, NJW 1990, 176, 179; MünchKomm/

Grothe, BGB 5. Aufl. § 199 Rdn. 25).

15

(a) Der Verjährungsbeginn setzt gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB

ebenso wie gemäß § 852 Abs. 1 BGB a.F. grundsätzlich nur die Kenntnis

der den Anspruch begründenden Tatsachen voraus. Hingegen ist es in

der Regel nicht erforderlich, dass der Anspruchsberechtigte aus den ihm

bekannten Tatsachen die zutreffenden

rechtlichen Schlüsse zieht

(BGHZ 170, 260, 271 Tz. 28; Senat, Urteil vom 3. Juni 2008 - XI ZR

319/06, WM 2008, 1346, 1349 Tz. 27). Rechtsunkenntnis kann aber im

Einzelfall bei unsicherer und zweifelhafter Rechtslage den Verjährungs-

beginn hinausschieben (BGHZ 138, 247, 252; 150, 172, 186; 160, 216,

231 f.; BGH, Urteile vom 15. Oktober 1992 - IX ZR 43/92, WM 1993, 251,

259, vom 24. Februar 1994 - III ZR 76/92, WM 1994, 988, 991, vom

17. Oktober 1995 - VI ZR 246/94, WM 1996, 125, 127, vom 25. Februar

1999 - IX ZR 30/98, WM 1999, 974, 975 und Beschluss vom 19. März

2008 - III ZR 220/07, WM 2008, 1077, 1078 Tz. 9). In diesem Fall fehlt

es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraus-

setzung für den Verjährungsbeginn (BGH, Urteil vom 25. Februar 1999

- IX ZR 30/98, WM 1999, 974, 975).

16

(b) Grob fahrlässige Unkenntnis liegt vor, wenn dem Gläubiger die

Kenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhn-

lich grobem Maße verletzt und auch ganz nahe liegende Überlegungen

nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten

müssen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2004 - II ZR 17/03,

WM 2005, 382, 384; MünchKomm/Grothe, BGB 5. Aufl. § 199 Rdn. 28;

jeweils m.w.Nachw.).

17

(c) Die Feststellung, ob und wann der Gläubiger Kenntnis von be-

stimmten Umständen hatte oder ob seine Unkenntnis auf grober Fahrläs-

sigkeit beruhte, unterliegt als Ergebnis tatrichterlicher Würdigung nur ei-

ner eingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht darauf, ob

der Streitstoff umfassend, widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen

Denk- und Erfahrungssätze gewürdigt worden ist (Senat, Urteile vom

26. Oktober 2004 - XI ZR 211/03, WM 2005, 27 und vom 3. Juni 2008

- XI ZR 318/06, Urteilsumdruck Tz. 23) und ob der Tatrichter den Begriff

der groben Fahrlässigkeit verkannt oder bei der Beurteilung des Grades

der Fahrlässigkeit wesentliche Umstände außer Betracht gelassen hat

(Senat BGHZ 145, 337, 340 und Urteil vom 15. Februar 2000 - XI ZR

186/99, WM 2000, 812, 813). Die Frage, wann eine für den Beginn der

Verjährung hinreichende Kenntnis vorhanden ist, ist allerdings nicht aus-

schließlich Tatfrage, sondern wird maßgeblich durch den der Beurteilung

des Revisionsgerichts unterliegenden Begriff der Zumutbarkeit der Kla-

geerhebung geprägt (BGHZ 122, 317, 326; 138, 247, 253; BGH, Urteil

vom 24. Februar 1999 - III ZR 76/92, WM 1994, 988, 991 f.).

18

(2) Nach diesen Grundsätzen waren die subjektiven Vorausset-

zungen des Verjährungsbeginns gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB bis zum

31. Dezember 2002 nicht erfüllt.

19

(a) Der Verjährungsbeginn hing allerdings entgegen der Auffas-

sung des Berufungsgerichts nicht von der Kenntnis bzw. grob fahrlässi-

gen Unkenntnis der Kläger von der Rechtsprechung des Bundesge-

richtshofs zur Unwirksamkeit von Treuhändervollmachten der vorliegen-

den Art ab. Vor dieser Rechtsprechung, d.h. auch im Zeitpunkt der An-

spruchsentstehung, war die Rechtslage zwar unsicher und zweifelhaft,

so dass die Rechtsunkenntnis der Kläger den Verjährungsbeginn hinaus-

schob. Die Rechtslage wurde aber durch die Urteile des Bundesgerichts-

hofs vom 28. September 2000 (BGHZ 145, 265), vom 18. September

2001 (XI ZR 321/00, WM 2001, 2113, 2114) und vom 11. Oktober 2001

(III ZR 182/00, WM 2001, 2260, 2261) geklärt. Nach dieser Rechtspre-

chung sind Geschäftsbesorgungsverträge und Treuhändervollmachten

der vorliegenden Art wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsge-

setz unwirksam, und zwar auch im Zusammenhang mit kreditfinanzierten

Immobilienfondsbeteiligungen. Nach der Veröffentlichung dieser Ent-

scheidungen in der NJW als der auflagenstärksten juristischen Fachzeit-

schrift in den Heften vom 4. Januar 2001, 17. Dezember 2001 und

2. Januar 2002 stand die zuvor unklare Rechtslage dem Verjährungsbe-

ginn nicht mehr entgegen. Auf die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Un-

kenntnis der Kläger von der Klärung der Rechtslage kam es hierfür nicht

an. An der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraus-

setzung für den Verjährungsbeginn fehlt es bei unsicherer und zweifel-

hafter Rechtslage (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 1999 - IX ZR 30/98,

WM 1999, 974, 975) nur bis zur objektiven Klärung der Rechtslage

(Palandt/Heinrichs, BGB 67. Aufl. § 199 Rdn. 26). Danach ist die Klage-

erhebung zumutbar. Die Revisionserwiderung weist zu Recht darauf hin,

dass derjenige, der bei zunächst unklarer, aber später geklärter Rechts-

lage die anspruchsbegründenden tatsächlichen Umstände kennt, wegen

fortdauernder Rechtsunkenntnis aber keine verjährungshemmenden

Maßnahmen ergreift, nicht anders behandelt werden darf als derjenige,

der bei von Anfang an klarer Rechtslage die anspruchsbegründenden

tatsächlichen Umstände kennt, wegen Rechtsunkenntnis aber keine Kla-

ge erhebt. In diesem Fall wird der Verjährungsbeginn durch die Rechts-

unkenntnis auch nicht hinausgeschoben.

20

(b) Die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB

waren aber, was das Berufungsgericht verkannt hat und die Revision zu

Recht rügt, vor dem 1. Januar 2003 aus einem anderen Grund nicht er-

füllt.

21

(aa) Zu den tatsächlichen Umständen, die einen Bereicherungsan-

spruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB begründen, gehören auch

die Tatsachen, aus denen das Fehlen eines Rechtsgrundes der Leistung,

d.h. die Unwirksamkeit des Vertrages, zu dessen Erfüllung geleistet wur-

de, folgt. Der Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs trägt die volle

Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen des

Mangels des rechtlichen Grundes (BGHZ 128, 167, 171; 154, 5, 9; BGH,

Urteil vom 6. Oktober 1994 - III ZR 165/93, WM 1995, 20, 21, vom

27. September 2002 - V ZR 98/01, WM 2003, 640, 641 und vom 14. Juli

2003 - II ZR 335/00, WM 2004, 225, 226; Senat, Urteil vom 6. Dezember

1994 - XI ZR 19/94, WM 1995, 189, 190). Während der eine vertragliche

Leistung fordernde Gläubiger die Wirksamkeit des Vertrages darzulegen

und zu beweisen hat, muss der eine erbrachte Leistung zurückfordernde

Bereicherungsgläubiger dessen Unwirksamkeit vortragen und unter Be-

weis stellen (BGH, Urteil vom 18. Juli 2003 - V ZR 431/02, WM 2004,

195, 196; Beschluss vom 10. Oktober 2007 - IV ZR 95/07, NJW-RR

2008, 273 Tz. 3). Macht der Bereicherungsgläubiger, wie im vorliegen-

den Fall, geltend, der als Rechtsgrund in Betracht kommende Vertrag sei

unwirksam, weil er bei dessen Abschluss nicht wirksam vertreten worden

sei, hat er die tatsächlichen Voraussetzungen des Fehlens der Vertre-

tungsmacht darzulegen und zu beweisen. Dazu gehört, wie der Senat

bereits entschieden hat (Urteil vom 6. Dezember 1994 - XI ZR 19/94,

WM 1995, 189, 190), bei einem In-Sich-Geschäft gemäß § 181 BGB das

Fehlen einer Zustimmung des Vertretenen. Ebenso sind bei einer

Leistungskondiktion die Umstände, die die Unwirksamkeit einer Voll-

macht begründen, und das Fehlen der Voraussetzungen einer Rechts-

scheinvollmacht gemäß §§ 171 f. BGB anspruchsbegründende Tatsa-

chen, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und der Revisi-

onserwiderung nicht etwa rechtshindernde Einwendungen, deren Kennt-

nis für den Verjährungsbeginn nicht erforderlich wäre (vgl. hierzu BGH,

Urteil vom 22. Juni 1993 - VI ZR 190/92, NJW 1993, 2614). Soweit der

Senat in seinem Urteil vom 20. April 2004 (XI ZR 164/03, WM 2004,

1227, 1228) eine andere Auffassung vertreten hat, wird daran nicht fest-

gehalten.

22

(bb) Von diesen anspruchsbegründenden Tatsachen haben die

Kläger vor dem 1. Januar 2003 keine Kenntnis erlangt; ihre Unkenntnis

beruht auch nicht auf grober Fahrlässigkeit.

23

Ihnen war zwar bekannt, dass der Darlehensvertrag durch eine

Treuhänderin abgeschlossen worden war und dass deren Vollmacht ei-

nen umfassenden Inhalt hatte. Den Feststellungen des Berufungsge-

richts und dem Vortrag der für den Verjährungsbeginn darlegungsbelas-

teten Beklagten ist aber nicht zu entnehmen, dass die Kläger wussten,

dass die Treuhänderin keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz

besaß. Ob ihre Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruhte, weil eine

Erlaubnis gemäß § 17 Satz 1 RBerV zu veröffentlichen ist und bei dem

für ihre Erteilung zuständigen Präsidenten des Landgerichts erfragt wer-

den kann, ist zweifelhaft. Diese Frage bedarf indes keiner abschließen-

den Entscheidung.

24

Jedenfalls hatten die Kläger vor dem 1. Januar 2003 keine Kennt-

nis davon, dass der Beklagten bei Abschluss des Darlehensvertrages am

25. August 1995 nicht, wie für eine Rechtsscheinvollmacht gemäß

§ 171 f. BGB erforderlich, eine Ausfertigung der notariellen Vollmachts-

urkunde vom 20. Juli 1995 vorgelegen hat. Eine solche Kenntnis ist vom

Berufungsgericht nicht festgestellt und von den Parteien nicht vorgetra-

gen worden. Diese Unkenntnis der Kläger beruhte nicht auf grober Fahr-

lässigkeit. Zahlreiche Kreditinstitute haben sich bei vergleichbaren Ge-

schäften vor Abschluss des Darlehensvertrages regelmäßig eine Ausfer-

tigung der notariellen Urkunde der Treuhändervollmacht vorlegen lassen.

Für die Kläger als juristische Laien lag die Nichtvorlage einer Ausferti-

gung der Vollmachtsurkunde vor Abschluss des Darlehensvertrages vom

25. August 1995 keinesfalls so nahe, dass sie dieser Frage nachgehen

mussten. Es ist auch nicht festgestellt oder vorgetragen worden, dass sie

auf eine entsprechende Rückfrage bei der Beklagten eine zutreffende

Auskunft erhalten hätten. Die Beklagte selbst wirft den Klägern insoweit

keine grobe Fahrlässigkeit vor.

25

2. Einen Anspruch auf Erstattung der bis Januar 1998 gezahlten

Darlehensraten hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei als unbegrün-

det angesehen.

26

a) Der darauf gerichtete Bereicherungsanspruch ist, wie auch die

Revision nicht

in Zweifel zieht, gemäß § 197 BGB a.F. verjährt

(BGHZ 112, 352, 354 und Urteile vom 27. Februar 2007 - XI ZR 56/06,

WM 2007, 731, 732 Tz. 20 und vom 27. Mai 2008 - XI ZR 409/06,

WM 2008, 1258, 1259 Tz. 12).

27

b) Auch einen Schadensersatzanspruch wegen Aufklärungsver-

schuldens hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint. Die Revisi-

on macht ohne Erfolg geltend, die Fondsinitiatoren bzw. der für sie tätige

Vermittler hätten die Kläger über die Fondsbeteiligung arglistig ge-

täuscht. Hierfür fehlt substantiiertes Vorbringen in den Tatsacheninstan-

zen. Die Kläger haben lediglich behauptet, nach dem ihnen vorgelegten

Fondsprospekt habe das Fondsgrundstück für knapp 28 Millionen DM

erworben werden sollen, während es tatsächlich nur einen Wert von 8

Millionen DM habe. Es ist bereits sehr zweifelhaft, ob in dieser Prospekt-

angabe die konkludente Behauptung liegt, das Grundstück habe einen

Wert von 28 Millionen DM. Jedenfalls ist dem Vortrag der Kläger nicht zu

entnehmen, in welchem Zeitpunkt das Grundstück den von ihnen be-

haupteten Wert gehabt haben soll. In ihren Schriftsätzen ist sowohl vom

2. Oktober 1995 als auch vom 28. Februar 1998 die Rede. Darüber hin-

aus haben die Kläger eine - auch eine subjektive Komponente umfas-

sende (Senat, Urteil vom 6. November 2007 - XI ZR 322/03, WM 2008,

115, 120 Tz. 49) - arglistige Täuschung nicht substantiiert vorgetragen.

28

Da die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches nicht

erfüllt sind und über den geschuldeten Betrag von 25.801,93 € keine

wirksame Mahnung vorliegt, haben die Kläger auch keinen Anspruch auf

Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten.

III.

30

Das Berufungsurteil stellt sich, soweit es rechtsfehlerhaft ist, nur in

geringem Umfang aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).

1. Der Anspruch der Kläger auf Zinsen aus dem Betrag von

25.801,93 € für die Zeit vor dem 1. Januar 2002 ist verjährt. Dieser An-

spruch gemäß § 818 Abs. 1 BGB auf Herausgabe von Nutzungszinsen

verjährt als Anspruch auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen gemäß

§ 197 BGB a.F. in vier Jahren (Senat, Urteil vom 15. Februar 2000

- XI ZR 76/99, WM 2000, 811, 812). Diese Frist war für die Zeit bis zum

31. Dezember 2001 abgelaufen, bevor im Jahr 2006 Klage erhoben wur-

de.

31

2. Hingegen ist der Anspruch der Kläger gemäß § 812 Abs. 1

Satz 1 Alt. 1, § 818 Abs. 1 BGB auf Rückzahlung der am 31. Januar

1998 geleisteten Schlusszahlung in Höhe von 25.801,93 € nebst Zinsen

in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit

dem 1. Januar 2002 begründet.

32

a) Die Beklagte hat diesen Betrag durch Leistung der Kläger ohne

rechtlichen Grund erlangt. Der Darlehensvertrag vom 25. August 1995 ist

unwirksam, weil die Treuhänderin, die den Vertrag namens der Kläger

geschlossen hat, nicht wirksam bevollmächtigt war. Die ihr erteilte Voll-

macht ist im Hinblick auf ihre umfassenden Befugnisse wegen Verstoßes

gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig (st.Rspr., s. nur Senat, Urteil

vom 26. Februar 2008 - XI ZR 74/06, WM 2008, 683, 686 Tz. 26

m.w.Nachw.). Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Vorausset-

zungen einer Vertretungsbefugnis gemäß §§ 171 f. BGB und einer Dul-

dungs- oder Anscheinsvollmacht nicht vorliegen.

33

b) Die von den Klägern aufgrund der Fondsbeteiligung erlangten

Steuervorteile mindern entgegen der Auffassung der Beklagten den

Rückzahlungsanspruch nicht. Anders als die Rückabwicklung eines nach

§ 1 HWiG widerrufenen Darlehensvertrages, der mit einem finanzierten

Fondsanteilserwerb ein verbundenes Geschäft bildet (vgl. hierzu Senat

BGHZ 172, 147, 153 ff. Tz. 23 ff.), bei der der Darlehensnehmer die

Rückzahlung seiner auf den Darlehensvertrag erbrachten Leistungen

Zug-um-Zug gegen Abtretung des Fondsanteils verlangen kann, führt die

Unwirksamkeit des Darlehensvertrages wegen des Verstoßes der Treu-

händervollmacht gegen das Rechtsberatungsgesetz nicht zu einer Rück-

abwicklung der kreditfinanzierten Fondsbeteiligung. Da die Kläger, zu-

mindest nach den Grundsätzen über den fehlerhaften Beitritt zu einer

Gesellschaft (vgl. BGHZ 153, 214, 221 f.), Gesellschafter der Fonds-GbR

sind und bei Erfüllung ihres Rückzahlungsanspruchs gegen die Beklagte

bleiben, sind ihnen die aus dieser Kapitalanlage resultierenden Vorteile,

d.h. Fondsausschüttungen und Steuervorteile, zu belassen.

34

c) Die Hilfsaufrechnung der Beklagten mit einem Gegenanspruch

auf Herausgabe der Darlehensvaluta ist unbegründet. Ein Kreditinstitut,

das aufgrund eines wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG unwirksa-

men Darlehensvertrages die Immobilienfondsbeteiligung eines Kapitalan-

legers finanziert und die Darlehensvaluta unmittelbar an den als GbR

betriebenen Fonds ausgezahlt hat, kann den Kapitalanleger für die Be-

reicherungsschuld der GbR gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB nicht

in entsprechender Anwendung des § 128 HGB persönlich in Anspruch

nehmen (Senat, Urteil vom 17. Juni 2008 - XI ZR 112/07, WM 2008,

1356, 1358 f. Tz. 18 ff., für BGHZ vorgesehen).

IV.

35

Das Berufungsurteil war demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO),

soweit in Höhe von 25.801,93 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent-

punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2002 zum

Nachteil der Kläger entschieden worden ist. Da die Sache zur Endent-

scheidung reif ist, hatte der Senat in der Sache selbst zu entscheiden

(§ 563 Abs. 3 ZPO) und die Beklagte unter Abänderung des landgericht-

lichen Urteils zur Zahlung dieses Betrages zu verurteilen. Im Übrigen war

die Revision zurückzuweisen.

Nobbe Müller Joeres

Grüneberg Maihold

Vorinstanzen:

LG Mannheim, Entscheidung vom 23.08.2006 - 9 O 89/06 -

OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 17.04.2007 - 17 U 333/06 -