BGH Urteil vom 23.09.2008 – XI ZR 262/07
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 23. September 2008 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: Ja
BGHZ: Nein
BGHR Ja _____________________
BGB §§ 171, 172, 199, 812
a) Ist der Beginn der Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 1 BGB in Fällen unsi- cherer und zweifelhafter Rechtslage ausnahmsweise wegen der Rechtsun- kenntnis des Gläubigers hinausgeschoben, beginnt die Verjährung mit der ob- jektiven Klärung der Rechtslage. Auf die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Un- kenntnis des Gläubigers von dieser Klärung kommt es nicht an.
b) Macht der Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs geltend, der als Rechts- grund seiner Leistung in Betracht kommende Vertrag sei unwirksam, weil er bei dessen Abschluss nicht wirksam vertreten worden sei, hat er die tatsächli- chen Voraussetzungen des Fehlens der Vertretungsmacht, ggf. auch des Feh- lens einer Rechtsscheinvollmacht gemäß §§ 171 f. BGB darzulegen und zu beweisen.
BGH, Urteil vom 23. September 2008 - XI ZR 262/07 - OLG Karlsruhe LG Mannheim
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 23. September 2008 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Grüneberg und
Maihold
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des
17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom
17. April 2007 im Kostenpunkt und insoweit aufgeho-
ben, als in Höhe von 25.801,93 € nebst Zinsen in Höhe
von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basis-
zinssatz seit dem 1. Januar 2002 zum Nachteil der Klä-
ger entschieden worden ist.
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der
9. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom
23. August 2006 abgeändert.
Die Beklagte wird, unter Abweisung der weitergehenden
Klage, verurteilt, an die Kläger 25.801,93 € nebst Zin-
sen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweili-
gen Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2002 zu zahlen.
Die weitergehende Revision der Kläger wird zurückge-
wiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 14%
und die Beklagte zu 86%.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Kläger nehmen die beklagte Sparkasse auf Rückabwicklung
eines Darlehensvertrages zur Finanzierung einer Immobilienfondsbeteili-
gung in Anspruch.
Die Kläger, ein damals 47-jähriger EDV-Angestellter und seine
damals 48 Jahre alte Ehefrau, eine Hausfrau, wollten sich 1995 zum
Zweck der Steuerersparnis mit einer Einlage von 52.284 DM an dem ge-
schlossenen Immobilienfonds "N. " (im Fol-
genden: GbR) beteiligen. Mit notarieller Urkunde vom 20. Juli 1995 boten
sie der K. Steuerberatungs GmbH (im Folgenden: Treuhände-
rin), die über keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz verfügte,
den Abschluss eines umfassenden Treuhand- und Geschäftsbesor-
gungsvertrages mit einer ebensolchen Vollmacht an. Die Treuhänderin
nahm das Angebot an und schloss zur Finanzierung des für die Kläger
erklärten Beitritts am 25. August 1995 in deren Namen mit der Rechts-
vorgängerin der Beklagten (im Folgenden: Beklagte) einen Vertrag über
einen Tilgungskredit von 60.000 DM mit 10% Disagio. Bei Abschluss des
Darlehensvertrages lagen der Beklagten weder das Original noch eine
Ausfertigung der von den Klägern der Treuhänderin erteilten Vollmacht
vor. Der Nettokreditbetrag von 54.000 DM (= 27.609,76 €) wurde nach
dem Vorbringen der Beklagten auf Anweisung der Treuhänderin auf ein
von dieser für die GbR geführtes Treuhandkonto ausgezahlt. Nachdem
die Kläger Zahlungen in Höhe von insgesamt 8.645,67 € auf den Darle-
hensvertrag geleistet hatten, lösten sie das Darlehen am 31. Januar
1998 mit einer Sondertilgung von 25.801,93 € ab.
Die erst im Jahre 2006 erhobene Klage auf Rückzahlung der Zins-
und Tilgungsleistungen sowie auf Erstattung von vorgerichtlichen
Rechtsverfolgungskosten in Höhe von insgesamt 35.378,52 € nebst Zin-
sen ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungs-
gericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihren Klageantrag
weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist teilweise begründet.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im
Wesentlichen ausgeführt:
Der Anspruch auf Erstattung der Sondertilgung in Höhe von
25.801,93 € sei verjährt. Die Verjährung richte sich allerdings - anders
als bei den Tilgungsanteilen der auf das Annuitätendarlehen gezahlten
Raten - nicht nach § 197 BGB a.F., weil die Sondertilgung eine einmalige
Leistung zur Erfüllung der Darlehensrestschuld gewesen sei. Die For-
EGBGB mit Ablauf des 31. Dezember 2005 verjährt. Die subjektiven Vor-
aussetzungen des Verjährungsbeginns gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB
seien im Jahre 2002 erfüllt gewesen. Auch bei nicht fachkundigen Per-
sonen wie den Klägern könne von einer Kenntnis oder grob fahrlässigen
Unkenntnis der maßgeblichen Umstände bis zum 31. Dezember 2002
ausgegangen werden. Bis dahin habe die Rechtsprechung des Bundes-
gerichtshofs zur Unwirksamkeit von Darlehensverträgen der vorliegenden
Art in weiten Kreisen der Anleger Beachtung gefunden. Im Jahre 2002
hätten Anleger in einer ersten Welle von Gerichtsverfahren Klage auf
Rückabwicklung der Anlagegeschäfte erhoben. Die Medien, insbesonde-
re die Tagespresse, hätten 2002 über die neue Rechtsprechung berich-
tet. Falls die Kläger gleichwohl erst aufgrund anwaltlicher Beratung im
Jahre 2005 hiervon Kenntnis erlangt hätten, beruhe ihre vorherige Un-
kenntnis auf grober Fahrlässigkeit. Nach dem anzulegenden objektiv-
abstrakten Maßstab hätten die Kläger ihre Sorgfaltspflichten verletzt,
wenn sie die einschlägigen Zeitungsberichte nicht zur Kenntnis und zum
Anlass genommen hätten, sich durch Einholung von Rechtsrat Klarheit
über ihre Rückzahlungsansprüche zu verschaffen. Gegenüber der Ver-
jährungseinrede greife der Einwand des Rechtsmissbrauchs nicht durch.
Die Beklagte habe zwar mit Schreiben vom 30. April 2004 geltend ge-
macht, die Treuhandvollmacht sei unter Rechtsscheingesichtspunkten
als wirksam zu behandeln. Dieser Einwand gehöre aber nicht zu den an-
spruchsbegründenden Tatsachen, auf die sich die Kenntnis bzw. grob
fahrlässige Unkenntnis gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erstrecken müs-
se.
Die Kläger hätten auch keinen Anspruch auf Erstattung der bis
Januar 1998 gezahlten Darlehensraten. Ein darauf gerichteter Bereiche-
rungsanspruch sei gemäß § 197 BGB a.F. verjährt. Ein Schadensersatz-
anspruch sei nicht gegeben, weil die Kläger weder für die Verletzung ei-
gener Aufklärungspflichten der Beklagten noch für eine arglistige Täu-
schung des Anlagevermittlers konkrete Tatsachen vorgetragen hätten.
Auch eine arglistige Täuschung durch den Fondsprospekt hätten sie
nicht aufgezeigt. Ihr Vorwurf, das Fondsgrundstück habe statt der im
Prospekt genannten 36 Millionen DM nur einen Wert von 8 Millionen DM,
sei keine dem Beweis zugängliche Tatsachenbehauptung. Außerdem
hätten die Kläger nicht behauptet, diese angebliche Falschangabe sei für
ihre Anlageentscheidung ursächlich gewesen. Dasselbe gelte für die als
irreführend gerügten Prospektangaben über Verkaufsprovisionen. Es
könne keine Rede davon sein, dass die Provisionen das Verhältnis zwi-
schen Kaufpreis und Verkehrswert so wesentlich verschoben hätten,
dass von einer sittenwidrigen Übervorteilung der Kläger auszugehen sei.
Demnach hätten die Kläger auch keinen Anspruch auf Erstattung vorge-
richtlicher Anwaltskosten.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung in wesentli-
chen Punkten nicht stand.
1. Der Anspruch der Kläger gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB
auf Erstattung der Sondertilgung in Höhe von 25.801,93 € ist entgegen
der Auffassung des Berufungsgerichts nicht verjährt.
a) Das Berufungsgericht ist allerdings rechtsfehlerfrei davon aus-
gegangen, dass bei einer vorzeitigen Ablösung des Darlehenskapitals
eines Annuitätendarlehens § 197 BGB a.F. auf den Bereicherungsan-
spruch des Darlehensnehmers keine Anwendung findet (Senat, Urteil
vom 27. Mai 2008 - XI ZR 409/06, WM 2008, 1258, 1259 Tz. 14 f.). Dies
gilt auch, soweit in der abschließenden Zahlung vom 31. Januar 1998
Zinsen enthalten gewesen sein sollten (Senat, Urteile vom 4. Dezember
2007 - XI ZR 227/06, WM 2008, 244, 247 Tz. 33, für BGHZ 174, 334 vor-
gesehen, und vom 27. Mai 2008 - XI ZR 409/06, WM 2008, 1258, 1259
Tz. 13).
b) Maßgeblich ist vielmehr, da die Verjährungsfrist gemäß § 195
BGB a.F. am 1. Januar 2002 noch nicht abgelaufen war, gemäß Art. 229
§ 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 EGBGB die Frist gemäß § 195 BGB
n.F.. Diese Frist war bei Klageerhebung am 23. Februar 2006 noch nicht
abgelaufen, weil sie nicht vor dem 1. Januar 2003 begonnen hat.
aa) Vor diesem Zeitpunkt waren zwar die objektiven Vorausset-
zungen des Verjährungsbeginns gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB erfüllt,
weil die Klageforderung mit der Sonderzahlung am 31. Januar 1998 ent-
standen ist.
bb) Rechtsfehlerhaft ist hingegen die Auffassung des Berufungsge-
richts, auch die - erforderlichen (Senat BGHZ 171, 1, 7 ff. Tz. 19 ff.) -
subjektiven Voraussetzungen gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB hätten vor
dem 1. Januar 2003 vorgelegen. Die Kläger haben vor diesem Zeitpunkt
von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des
Schuldners keine Kenntnis erlangt und auch nicht ohne grobe Fahrläs-
sigkeit erlangen müssen.
(1) Ein Gläubiger, der einen Bereicherungsanspruch aus § 812
Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB verfolgt, hat Kenntnis von den den Anspruch
begründenden Umständen, wenn er von der Leistung und dem Fehlen
des Rechtsgrundes, d.h. von den Tatsachen, aus denen dessen Fehlen
folgt, weiß (Senat, Urteil vom 29. Januar 2008 - XI ZR 160/07, WM 2008,
729, 732 Tz. 26, für BGHZ 175, 161 vorgesehen; Staudinger/Peters,
BGB Neubearb. 2004 § 199 Rdn. 46). Bei der Beurteilung der Frage,
wann der Gläubiger diese Kenntnis besitzt, kann, auch bei Bereiche-
rungsansprüchen (BGH, Beschluss vom 19. März 2008 - III ZR 220/07,
WM 2008, 1077, 1078 Tz. 8), weitgehend auf die Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes zu § 852 Abs. 1 BGB a.F. zurückgegriffen werden
(Senat, Urteil vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06, WM 2008, 1346, 1349
Tz. 27, m.w.Nachw.). Danach muss dem Anspruchsberechtigten die Er-
hebung einer Feststellungsklage Erfolg versprechend, wenn auch nicht
risikolos möglich sein (st.Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 2003
- VI ZR 379/02, NJW 2004, 510; Senat, Urteil vom 3. Juni 2008 - XI ZR
319/06, WM 2008, 1346, 1349 Tz. 27; jeweils m.w.Nachw.). Dazu ist
nicht die Kenntnis aller Einzelheiten erforderlich. Es genügt, dass der
Anspruchsberechtigte den Sachverhalt, etwa den Schadenshergang, in
seinen Grundzügen kennt und weiß, dass der Sachverhalt erhebliche
Anhaltspunkte für die Entstehung eines Anspruchs bietet (BGH, Urteil
vom 29. Juni 1989 - III ZR 92/87, NJW 1990, 176, 179; MünchKomm/
Grothe, BGB 5. Aufl. § 199 Rdn. 25).
(a) Der Verjährungsbeginn setzt gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB
ebenso wie gemäß § 852 Abs. 1 BGB a.F. grundsätzlich nur die Kenntnis
der den Anspruch begründenden Tatsachen voraus. Hingegen ist es in
der Regel nicht erforderlich, dass der Anspruchsberechtigte aus den ihm
bekannten Tatsachen die zutreffenden
rechtlichen Schlüsse zieht
(BGHZ 170, 260, 271 Tz. 28; Senat, Urteil vom 3. Juni 2008 - XI ZR
319/06, WM 2008, 1346, 1349 Tz. 27). Rechtsunkenntnis kann aber im
Einzelfall bei unsicherer und zweifelhafter Rechtslage den Verjährungs-
beginn hinausschieben (BGHZ 138, 247, 252; 150, 172, 186; 160, 216,
231 f.; BGH, Urteile vom 15. Oktober 1992 - IX ZR 43/92, WM 1993, 251,
259, vom 24. Februar 1994 - III ZR 76/92, WM 1994, 988, 991, vom
17. Oktober 1995 - VI ZR 246/94, WM 1996, 125, 127, vom 25. Februar
1999 - IX ZR 30/98, WM 1999, 974, 975 und Beschluss vom 19. März
2008 - III ZR 220/07, WM 2008, 1077, 1078 Tz. 9). In diesem Fall fehlt
es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraus-
setzung für den Verjährungsbeginn (BGH, Urteil vom 25. Februar 1999
- IX ZR 30/98, WM 1999, 974, 975).
(b) Grob fahrlässige Unkenntnis liegt vor, wenn dem Gläubiger die
Kenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhn-
lich grobem Maße verletzt und auch ganz nahe liegende Überlegungen
nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten
müssen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2004 - II ZR 17/03,
WM 2005, 382, 384; MünchKomm/Grothe, BGB 5. Aufl. § 199 Rdn. 28;
jeweils m.w.Nachw.).
(c) Die Feststellung, ob und wann der Gläubiger Kenntnis von be-
stimmten Umständen hatte oder ob seine Unkenntnis auf grober Fahrläs-
sigkeit beruhte, unterliegt als Ergebnis tatrichterlicher Würdigung nur ei-
ner eingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht darauf, ob
der Streitstoff umfassend, widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen
Denk- und Erfahrungssätze gewürdigt worden ist (Senat, Urteile vom
26. Oktober 2004 - XI ZR 211/03, WM 2005, 27 und vom 3. Juni 2008
- XI ZR 318/06, Urteilsumdruck Tz. 23) und ob der Tatrichter den Begriff
der groben Fahrlässigkeit verkannt oder bei der Beurteilung des Grades
der Fahrlässigkeit wesentliche Umstände außer Betracht gelassen hat
(Senat BGHZ 145, 337, 340 und Urteil vom 15. Februar 2000 - XI ZR
186/99, WM 2000, 812, 813). Die Frage, wann eine für den Beginn der
Verjährung hinreichende Kenntnis vorhanden ist, ist allerdings nicht aus-
schließlich Tatfrage, sondern wird maßgeblich durch den der Beurteilung
des Revisionsgerichts unterliegenden Begriff der Zumutbarkeit der Kla-
geerhebung geprägt (BGHZ 122, 317, 326; 138, 247, 253; BGH, Urteil
vom 24. Februar 1999 - III ZR 76/92, WM 1994, 988, 991 f.).
(2) Nach diesen Grundsätzen waren die subjektiven Vorausset-
zungen des Verjährungsbeginns gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB bis zum
31. Dezember 2002 nicht erfüllt.
(a) Der Verjährungsbeginn hing allerdings entgegen der Auffas-
sung des Berufungsgerichts nicht von der Kenntnis bzw. grob fahrlässi-
gen Unkenntnis der Kläger von der Rechtsprechung des Bundesge-
richtshofs zur Unwirksamkeit von Treuhändervollmachten der vorliegen-
den Art ab. Vor dieser Rechtsprechung, d.h. auch im Zeitpunkt der An-
spruchsentstehung, war die Rechtslage zwar unsicher und zweifelhaft,
so dass die Rechtsunkenntnis der Kläger den Verjährungsbeginn hinaus-
schob. Die Rechtslage wurde aber durch die Urteile des Bundesgerichts-
hofs vom 28. September 2000 (BGHZ 145, 265), vom 18. September
2001 (XI ZR 321/00, WM 2001, 2113, 2114) und vom 11. Oktober 2001
(III ZR 182/00, WM 2001, 2260, 2261) geklärt. Nach dieser Rechtspre-
chung sind Geschäftsbesorgungsverträge und Treuhändervollmachten
der vorliegenden Art wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsge-
setz unwirksam, und zwar auch im Zusammenhang mit kreditfinanzierten
Immobilienfondsbeteiligungen. Nach der Veröffentlichung dieser Ent-
scheidungen in der NJW als der auflagenstärksten juristischen Fachzeit-
schrift in den Heften vom 4. Januar 2001, 17. Dezember 2001 und
2. Januar 2002 stand die zuvor unklare Rechtslage dem Verjährungsbe-
ginn nicht mehr entgegen. Auf die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Un-
kenntnis der Kläger von der Klärung der Rechtslage kam es hierfür nicht
an. An der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraus-
setzung für den Verjährungsbeginn fehlt es bei unsicherer und zweifel-
hafter Rechtslage (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 1999 - IX ZR 30/98,
WM 1999, 974, 975) nur bis zur objektiven Klärung der Rechtslage
(Palandt/Heinrichs, BGB 67. Aufl. § 199 Rdn. 26). Danach ist die Klage-
erhebung zumutbar. Die Revisionserwiderung weist zu Recht darauf hin,
dass derjenige, der bei zunächst unklarer, aber später geklärter Rechts-
lage die anspruchsbegründenden tatsächlichen Umstände kennt, wegen
fortdauernder Rechtsunkenntnis aber keine verjährungshemmenden
Maßnahmen ergreift, nicht anders behandelt werden darf als derjenige,
der bei von Anfang an klarer Rechtslage die anspruchsbegründenden
tatsächlichen Umstände kennt, wegen Rechtsunkenntnis aber keine Kla-
ge erhebt. In diesem Fall wird der Verjährungsbeginn durch die Rechts-
unkenntnis auch nicht hinausgeschoben.
(b) Die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB
waren aber, was das Berufungsgericht verkannt hat und die Revision zu
Recht rügt, vor dem 1. Januar 2003 aus einem anderen Grund nicht er-
füllt.
(aa) Zu den tatsächlichen Umständen, die einen Bereicherungsan-
spruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB begründen, gehören auch
die Tatsachen, aus denen das Fehlen eines Rechtsgrundes der Leistung,
d.h. die Unwirksamkeit des Vertrages, zu dessen Erfüllung geleistet wur-
de, folgt. Der Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs trägt die volle
Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen des
Mangels des rechtlichen Grundes (BGHZ 128, 167, 171; 154, 5, 9; BGH,
Urteil vom 6. Oktober 1994 - III ZR 165/93, WM 1995, 20, 21, vom
27. September 2002 - V ZR 98/01, WM 2003, 640, 641 und vom 14. Juli
2003 - II ZR 335/00, WM 2004, 225, 226; Senat, Urteil vom 6. Dezember
1994 - XI ZR 19/94, WM 1995, 189, 190). Während der eine vertragliche
Leistung fordernde Gläubiger die Wirksamkeit des Vertrages darzulegen
und zu beweisen hat, muss der eine erbrachte Leistung zurückfordernde
Bereicherungsgläubiger dessen Unwirksamkeit vortragen und unter Be-
weis stellen (BGH, Urteil vom 18. Juli 2003 - V ZR 431/02, WM 2004,
195, 196; Beschluss vom 10. Oktober 2007 - IV ZR 95/07, NJW-RR
2008, 273 Tz. 3). Macht der Bereicherungsgläubiger, wie im vorliegen-
den Fall, geltend, der als Rechtsgrund in Betracht kommende Vertrag sei
unwirksam, weil er bei dessen Abschluss nicht wirksam vertreten worden
sei, hat er die tatsächlichen Voraussetzungen des Fehlens der Vertre-
tungsmacht darzulegen und zu beweisen. Dazu gehört, wie der Senat
bereits entschieden hat (Urteil vom 6. Dezember 1994 - XI ZR 19/94,
WM 1995, 189, 190), bei einem In-Sich-Geschäft gemäß § 181 BGB das
Fehlen einer Zustimmung des Vertretenen. Ebenso sind bei einer
Leistungskondiktion die Umstände, die die Unwirksamkeit einer Voll-
macht begründen, und das Fehlen der Voraussetzungen einer Rechts-
scheinvollmacht gemäß §§ 171 f. BGB anspruchsbegründende Tatsa-
chen, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und der Revisi-
onserwiderung nicht etwa rechtshindernde Einwendungen, deren Kennt-
nis für den Verjährungsbeginn nicht erforderlich wäre (vgl. hierzu BGH,
Urteil vom 22. Juni 1993 - VI ZR 190/92, NJW 1993, 2614). Soweit der
Senat in seinem Urteil vom 20. April 2004 (XI ZR 164/03, WM 2004,
1227, 1228) eine andere Auffassung vertreten hat, wird daran nicht fest-
gehalten.
(bb) Von diesen anspruchsbegründenden Tatsachen haben die
Kläger vor dem 1. Januar 2003 keine Kenntnis erlangt; ihre Unkenntnis
beruht auch nicht auf grober Fahrlässigkeit.
Ihnen war zwar bekannt, dass der Darlehensvertrag durch eine
Treuhänderin abgeschlossen worden war und dass deren Vollmacht ei-
nen umfassenden Inhalt hatte. Den Feststellungen des Berufungsge-
richts und dem Vortrag der für den Verjährungsbeginn darlegungsbelas-
teten Beklagten ist aber nicht zu entnehmen, dass die Kläger wussten,
dass die Treuhänderin keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz
besaß. Ob ihre Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruhte, weil eine
Erlaubnis gemäß § 17 Satz 1 RBerV zu veröffentlichen ist und bei dem
für ihre Erteilung zuständigen Präsidenten des Landgerichts erfragt wer-
den kann, ist zweifelhaft. Diese Frage bedarf indes keiner abschließen-
den Entscheidung.
Jedenfalls hatten die Kläger vor dem 1. Januar 2003 keine Kennt-
nis davon, dass der Beklagten bei Abschluss des Darlehensvertrages am
25. August 1995 nicht, wie für eine Rechtsscheinvollmacht gemäß
§ 171 f. BGB erforderlich, eine Ausfertigung der notariellen Vollmachts-
urkunde vom 20. Juli 1995 vorgelegen hat. Eine solche Kenntnis ist vom
Berufungsgericht nicht festgestellt und von den Parteien nicht vorgetra-
gen worden. Diese Unkenntnis der Kläger beruhte nicht auf grober Fahr-
lässigkeit. Zahlreiche Kreditinstitute haben sich bei vergleichbaren Ge-
schäften vor Abschluss des Darlehensvertrages regelmäßig eine Ausfer-
tigung der notariellen Urkunde der Treuhändervollmacht vorlegen lassen.
Für die Kläger als juristische Laien lag die Nichtvorlage einer Ausferti-
gung der Vollmachtsurkunde vor Abschluss des Darlehensvertrages vom
25. August 1995 keinesfalls so nahe, dass sie dieser Frage nachgehen
mussten. Es ist auch nicht festgestellt oder vorgetragen worden, dass sie
auf eine entsprechende Rückfrage bei der Beklagten eine zutreffende
Auskunft erhalten hätten. Die Beklagte selbst wirft den Klägern insoweit
keine grobe Fahrlässigkeit vor.
2. Einen Anspruch auf Erstattung der bis Januar 1998 gezahlten
Darlehensraten hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei als unbegrün-
det angesehen.
a) Der darauf gerichtete Bereicherungsanspruch ist, wie auch die
Revision nicht
in Zweifel zieht, gemäß § 197 BGB a.F. verjährt
(BGHZ 112, 352, 354 und Urteile vom 27. Februar 2007 - XI ZR 56/06,
WM 2007, 731, 732 Tz. 20 und vom 27. Mai 2008 - XI ZR 409/06,
WM 2008, 1258, 1259 Tz. 12).
b) Auch einen Schadensersatzanspruch wegen Aufklärungsver-
schuldens hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint. Die Revisi-
on macht ohne Erfolg geltend, die Fondsinitiatoren bzw. der für sie tätige
Vermittler hätten die Kläger über die Fondsbeteiligung arglistig ge-
täuscht. Hierfür fehlt substantiiertes Vorbringen in den Tatsacheninstan-
zen. Die Kläger haben lediglich behauptet, nach dem ihnen vorgelegten
Fondsprospekt habe das Fondsgrundstück für knapp 28 Millionen DM
erworben werden sollen, während es tatsächlich nur einen Wert von 8
Millionen DM habe. Es ist bereits sehr zweifelhaft, ob in dieser Prospekt-
angabe die konkludente Behauptung liegt, das Grundstück habe einen
Wert von 28 Millionen DM. Jedenfalls ist dem Vortrag der Kläger nicht zu
entnehmen, in welchem Zeitpunkt das Grundstück den von ihnen be-
haupteten Wert gehabt haben soll. In ihren Schriftsätzen ist sowohl vom
2. Oktober 1995 als auch vom 28. Februar 1998 die Rede. Darüber hin-
aus haben die Kläger eine - auch eine subjektive Komponente umfas-
sende (Senat, Urteil vom 6. November 2007 - XI ZR 322/03, WM 2008,
115, 120 Tz. 49) - arglistige Täuschung nicht substantiiert vorgetragen.
Da die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches nicht
erfüllt sind und über den geschuldeten Betrag von 25.801,93 € keine
wirksame Mahnung vorliegt, haben die Kläger auch keinen Anspruch auf
Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten.
III.
Das Berufungsurteil stellt sich, soweit es rechtsfehlerhaft ist, nur in
geringem Umfang aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).
1. Der Anspruch der Kläger auf Zinsen aus dem Betrag von
25.801,93 € für die Zeit vor dem 1. Januar 2002 ist verjährt. Dieser An-
spruch gemäß § 818 Abs. 1 BGB auf Herausgabe von Nutzungszinsen
verjährt als Anspruch auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen gemäß
§ 197 BGB a.F. in vier Jahren (Senat, Urteil vom 15. Februar 2000
- XI ZR 76/99, WM 2000, 811, 812). Diese Frist war für die Zeit bis zum
31. Dezember 2001 abgelaufen, bevor im Jahr 2006 Klage erhoben wur-
de.
2. Hingegen ist der Anspruch der Kläger gemäß § 812 Abs. 1
Satz 1 Alt. 1, § 818 Abs. 1 BGB auf Rückzahlung der am 31. Januar
1998 geleisteten Schlusszahlung in Höhe von 25.801,93 € nebst Zinsen
in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit
dem 1. Januar 2002 begründet.
a) Die Beklagte hat diesen Betrag durch Leistung der Kläger ohne
rechtlichen Grund erlangt. Der Darlehensvertrag vom 25. August 1995 ist
unwirksam, weil die Treuhänderin, die den Vertrag namens der Kläger
geschlossen hat, nicht wirksam bevollmächtigt war. Die ihr erteilte Voll-
macht ist im Hinblick auf ihre umfassenden Befugnisse wegen Verstoßes
gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig (st.Rspr., s. nur Senat, Urteil
vom 26. Februar 2008 - XI ZR 74/06, WM 2008, 683, 686 Tz. 26
m.w.Nachw.). Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Vorausset-
zungen einer Vertretungsbefugnis gemäß §§ 171 f. BGB und einer Dul-
dungs- oder Anscheinsvollmacht nicht vorliegen.
b) Die von den Klägern aufgrund der Fondsbeteiligung erlangten
Steuervorteile mindern entgegen der Auffassung der Beklagten den
Rückzahlungsanspruch nicht. Anders als die Rückabwicklung eines nach
§ 1 HWiG widerrufenen Darlehensvertrages, der mit einem finanzierten
Fondsanteilserwerb ein verbundenes Geschäft bildet (vgl. hierzu Senat
BGHZ 172, 147, 153 ff. Tz. 23 ff.), bei der der Darlehensnehmer die
Rückzahlung seiner auf den Darlehensvertrag erbrachten Leistungen
Zug-um-Zug gegen Abtretung des Fondsanteils verlangen kann, führt die
Unwirksamkeit des Darlehensvertrages wegen des Verstoßes der Treu-
händervollmacht gegen das Rechtsberatungsgesetz nicht zu einer Rück-
abwicklung der kreditfinanzierten Fondsbeteiligung. Da die Kläger, zu-
mindest nach den Grundsätzen über den fehlerhaften Beitritt zu einer
Gesellschaft (vgl. BGHZ 153, 214, 221 f.), Gesellschafter der Fonds-GbR
sind und bei Erfüllung ihres Rückzahlungsanspruchs gegen die Beklagte
bleiben, sind ihnen die aus dieser Kapitalanlage resultierenden Vorteile,
d.h. Fondsausschüttungen und Steuervorteile, zu belassen.
c) Die Hilfsaufrechnung der Beklagten mit einem Gegenanspruch
auf Herausgabe der Darlehensvaluta ist unbegründet. Ein Kreditinstitut,
das aufgrund eines wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG unwirksa-
men Darlehensvertrages die Immobilienfondsbeteiligung eines Kapitalan-
legers finanziert und die Darlehensvaluta unmittelbar an den als GbR
betriebenen Fonds ausgezahlt hat, kann den Kapitalanleger für die Be-
reicherungsschuld der GbR gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB nicht
in entsprechender Anwendung des § 128 HGB persönlich in Anspruch
nehmen (Senat, Urteil vom 17. Juni 2008 - XI ZR 112/07, WM 2008,
1356, 1358 f. Tz. 18 ff., für BGHZ vorgesehen).
IV.
Das Berufungsurteil war demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO),
soweit in Höhe von 25.801,93 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent-
punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2002 zum
Nachteil der Kläger entschieden worden ist. Da die Sache zur Endent-
scheidung reif ist, hatte der Senat in der Sache selbst zu entscheiden
(§ 563 Abs. 3 ZPO) und die Beklagte unter Abänderung des landgericht-
lichen Urteils zur Zahlung dieses Betrages zu verurteilen. Im Übrigen war
die Revision zurückzuweisen.
Nobbe Müller Joeres
Grüneberg Maihold
Vorinstanzen:
LG Mannheim, Entscheidung vom 23.08.2006 - 9 O 89/06 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 17.04.2007 - 17 U 333/06 -