Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt am Main
Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 31.01.2020 – 2-30 O 303/19
ECLI:DE:LGFFM:2020:0131.2.30O303.19.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger fordert von der Beklagten aus ungerechtfertigter Bereicherung Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge und Herausgabe von Nutzungen.
Bei der Beklagten handelt es sich um ein Versicherungsunternehmen. Die Parteien schlossen zum 01.01.2005 einen Vertrag über eine aufgeschobene Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im folgenden: § 5a VVG a.F.) ab.
Der vorläufige Versicherungsschein trägt das Datum 29.12.2004. Auf der ersten Seite des Anschreibens ebenfalls vom 29.12.2004 findet sich der folgende Absatz: „Sie können diesem Versicherungsvertrag innerhalb von 30 Tagen nach Überlassung des beiliegenden Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformationen widersprechen. Zur Wahrung dieser Frist genügt die rechtzeitige Absendung einer Widerspruchserklärung in Textform (schriftlich oder in anderer lesbarer Form).“ Der Absatz ist fett gedruckt. Ihm steht die ebenfalls fett gedruckte und zusätzlich noch unterstrichene Überschrift „Ihr Widerspruchsrecht:“ voran. Im Anschluss an den Absatz folgen zwei ebenfalls fett gedruckte Absätze. Der erste Absatz enthält die ebenfalls fett gedruckte und unterstrichene Überschrift „Abweichung von Ihrem Antrag:“. Der zweite Absatz weist auf die Möglichkeit nach § 5 VVG hin, die Abweichung zu prüfen und, falls die Abweichung nicht gewünscht ist, innerhalb eines Monats zu widersprechen.
Der Kläger zahlte im folgenden Versicherungsprämien.
Mit Schreiben vom 05.03.2019 erklärte der Kläger den Widerspruch zum Versicherungsvertrag. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Schreiben vom 30.04.2019 zurück. Mit Schreiben vom 09.05.2019 forderten die Prozessbevollmächtigten des Klägers die Beklagte dazu auf, den Versicherungsvertrag abzurechnen und rückabzuwickeln. Mit Schreiben vom 13.06.2019 wies die Beklagte den Widerspruch nochmals zurück.
Der Kläger behauptet, in den Verbraucherinformationen fehlten Angaben darüber, in welchem Maße die Rückkaufswerte sowie die Leistungen aus prämienfreier Versicherung garantiert sind. Er meint, er sei mangels ordnungsgemäßer Verbraucherinformation noch im Jahr 2019 zum Widerspruch berechtigt gewesen.
Der Kläger hat zunächst eine Stufenklage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, Auskunft über die Gewinnmarge aus den Kapitalanlagekosten zu erteilen und sie in der Hauptsache zu verurteilen, einen nach Auskunftserteilung noch zu beziffernden Betrag, jedenfalls aber 146.477 € nebst Zinsen zu zahlen. Nachdem die Beklagte in der Klageerwiderung den Gewinn mit 3022,46 € beziffert hat (Bl. 47 der Akte), hat der Kläger den Klageantrag zu 1 für erledigt erklärt, den Zahlungsantrag angepasst und die Klage hinsichtlich der nach dem 24.04.2019 gezahlten Prämien erweitert. Die Beklagte hat sich der Teilerledigungserklärung unter Verwahrung gegen die Kostenlast angeschlossen (Bl. 81 der Akte).
Der Kläger beantragt nunmehr:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen nach Auskunftserteilung noch zu beziffernden Betrag, jedenfalls aber 149.499,46 € nebst Ziffern i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der europäischen Zentralbank seit dem 30.04.2019 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an Nebenforderungen weitere 2874,290 € an den Kläger zu zahlen und diese Beträge mit jeweils 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu verzinsen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte alle weiteren nach dem 25.04.2019 gezahlten Prämien auf den Vertrag Nr. ….. nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, berechnet jeweils ab dem auf den Tag des Zahlungseingangs bei der Beklagten folgenden Tag, an den Kläger herauszugeben hat.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, der Ausübung eines – ohnehin nicht mehr bestehenden – Vertragslösungsrechts stehe der Einwand der Verwirkung bzw. des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens entgegen.
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist der Klageantrag, mit welchem die Zahlung des Rückabwicklungsbetrags in der Hauptsache begehrt wird, hinreichend bestimmt. Zwar ist der Wortlaut des Antrages insofern problematisch, als die Beklagte verurteilt werden soll, „an den Kläger einen nach Auskunftserteilung noch zu beziffernden Betrag, jedenfalls aber 149.466,46 EUR (…)“ zu zahlen, und es sich insofern um einen (noch) unbestimmten Antrag handeln würde, mit dem lediglich ein Mindestbetrag geltend gemacht wird. Die Auslegung des Antrags ergibt aber, dass nunmehr die Zahlung genau des Betrages von 149.466,46 € begehrt wird. Der Antrag entspricht im Wortlaut dem Antrag Z. 2 der Klageschrift, wie er vor der begehrten Auskunftserteilung angekündigt wurde. Nachdem die Beklagte in der Klageerwiderung Auskunft über ihre Gewinnmarge erteilt hat, konnte der Kläger seinen Antrag beziffern und hat deshalb den Auskunftsanspruch für erledigt erklärt. Er hat dabei allerdings den Klageantrag unvollständig angepasst, indem er die ursprüngliche Formulierung „(…) einen nach Auskunftserteilung noch zu beziffernden Betrag, jedenfalls aber 146.477,- EUR (…)“ nicht komplett durch den Betrag 149.466,46 € ersetzt hat, sondern lediglich den Betrag innerhalb der Formulierung ersetzt hat. Da eine Auskunftserteilung nunmehr nach den Ausführungen des Klägers nicht mehr erforderlich ist und der in der Lage war, den Betrag zu ersetzen, ergibt sich der verlangte Betrag.
Die mit der Klageerweiterung erhobene Feststellungsklage ist zulässig. Bei der Verpflichtung zur Rückzahlung von Versicherungsprämien für die Zukunft, deren Feststellung der Kläger begehrt, handelt es sich um ein Rechtsverhältnis im Sinne von § 256 ZPO
Die Klage ist aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückzahlung von Versicherungsprämien und Herausgabe von Nutzungen aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB). Die Beklagte hat die Versicherungsprämien und die Nutzungen nicht ohne rechtlichen Grund erlangt. Rechtlicher Grund war der zwischen den Parteien abgeschlossene Versicherungsvertrag.
Der Kläger konnte im Jahr 2019 dem Abschluss des Versicherungsvertrages nicht mehr wirksam widersprechen. Denn die Frist von 30 Tagen, innerhalb der der Kläger seinen Widerspruch erklären konnte, war in diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen.
Der Lauf der Frist zum Widerspruch begann nach § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a.F., wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformationen nach § 10a VAG vollständig vorlagen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist.
Die Belehrung des Klägers ist unstreitig im Anschreiben zum Versicherungsschein vom 29.12.2004 erfolgt. Sie ist inhaltlich korrekt und durch den Fettdruck und die Überschrift in drucktechnisch deutlicher Form hervorgehoben.
Der Kläger hat auch alle Verbraucherinformationen nach § 10a VAG erhalten. Der Beginn der Widerspruchsfrist setzt unter anderem voraus, dass dem Versicherungsnehmer die Verbraucherinformationen nach § 10a VAG a.F. vollständig vorliegen. Die überlassene Verbraucherinformation war nicht deshalb unvollständig, weil sie keine Angabe zu den garantierten Rückkaufswerten oder zur prämienfreie Versicherung enthielt.
Der Umfang der nach § 10a VAG zu erteilenden Verbraucherinformation ergibt sich aus der Anlage zum VAG in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung vom 15.12.2004. Nach D Abschnitt I Nr. 2b der Anlage gehörte bei Lebensversicherungen auch die Angabe der Rückkaufswerte zur notwendigen Verbraucherinformation, nach Nr. 2d auch die Angaben über das Ausmaß, in dem die Rückkaufswerte garantiert sind. Diese Informationen hat die Beklagte aber in dem endgültigen Versicherungsschein vom 18.01.2005 und in der unverbindlichen Modellrechnung ebenfalls vom 18.01.2005 gegeben, indem sie nämlich die Rückkaufswerte mitgeteilt hat und mitgeteilt hat, welche Leistungen garantiert sind. Seite 4 des Versicherungsscheins hat die Überschrift „Garantierte Leistungen“. Darunter befindet sich eine Tabelle, aus der sich die Todesfallleistung in Euro berechnet auf jedes der insgesamt 40 Versicherungsjahre ergibt. Angaben zu den Rückkaufswerten enthält der Versicherungsschein nicht. In der „unverbindlichen Modellrechnung“ findet sich auf den Seiten 4 und 5 eine Tabelle mit sechs Spalten und – die Überschrift nicht mitgerechnet – insgesamt 40 Zeilen. Für jedes der 40 Versicherungsjahre werden nebeneinander die Summe der garantierten jährlichen Beiträge (Spalte 2), die beitragsfreie Jahresrente inklusive Überschüsse (Spalte 3), der Rückkaufswert inklusive Überschüsse (Spalte 4), die garantierte Todesfallleistung (Spalte 5) und die Todesfallleistung inklusive Überschüsse (Spalte 6) dargestellt. Hiervon sind lediglich die Spalten 2 und 5, also die Summe der garantierten jährlichen Beiträge und die garantierte Todesfallleistung, die übrigen Spalten, auch die Spalte 4 mit den Rückkaufswerten inklusive Überschüsse, sind normal gedruckt. In der Erläuterung vor der Tabelle heißt es: „Im Todesfall der versicherten Person vor dem Rentenbezug erhalten Sie die jeweils angegebenen garantierten Leistungen nach Ende des jeweiligen Versicherungsjahres. (…) Nur die fett gedruckten Werte sind in ihrer Höhe garantiert. Alle anderen Werte sind unverbindlich und dienen nur zur Veranschaulichung. Für Ihre Berechnung haben wir eine hypothetische Wertentwicklung der Kapitalanlagen von 6 % p.a. angenommen.“ Die Verbraucherinformation kann nur so verstanden werden, dass die Höhe der voraussichtlichen Rückkaufswerte mitgeteilt wird verbunden mit der Information, dass diese Rückkaufswerte nicht, auch nicht teilweise, etwa in einer Mindesthöhe, garantiert werden. Wenn nämlich einem Versicherungsnehmer mitgeteilt wird, dass Rückkaufswerte nicht garantiert werden können, ist er darüber informiert, dass Rückkaufswerte „überhaupt nicht“, auch nicht teilweise garantiert werden (BGH vom 11.12.2019 – IV ZR 8/19 – zitiert nach Beck online).
Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, über diese Angabe hinaus positiv mitzuteilen, dass es im Hinblick auf den abgeschlossenen Vertrag an einer Garantie von Rückkaufswerten fehlt (vgl. BGH vom 11.12.2019 – IV ZR 8/19 – zitiert nach Beck online).
Gegen den Beginn des Fristlaufs kann nicht mit Erfolg eingewandt werden, dass die Erklärung, es seien keine Rückkaufswerte garantiert, falsch sei.
Zunächst sehen die Versicherungsbedingungen der streitgegenständlichen Versicherung keinen garantierten Rückkaufswert vor. Der Rückkaufswert ist in § 10 Abs. 2 der Allgemeinen Bedingungen definiert; es wird gesagt, dass der Rückkaufswert als Zeitwert nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik (§ 176 VVG) berechnet werde, wobei der Betrag des Zeitwerts niedriger sein könne als das unter dem Vertrag angesammelte Deckungskapital. Eine Garantie eines Mindestrückkaufswerts findet sich nicht. Im Gegenteil wird darauf hingewiesen, dass in den ersten Jahren der Versicherung möglicherweise im Falle einer Kündigung kein Rückkaufswert gezahlt wird, weil noch kein Kapital unter dem Vertrag angespart ist.
Dass in anderen Versicherungen der Beklagten möglicherweise ein Rückkaufswert garantiert ist, heißt nicht, dass eine solche Garantie in jeder von der Beklagten angebotenen Versicherung bestehen muss. Insofern ist der Verweis auf andere Tarife von Versicherungen der Beklagten unbeachtlich.
Die unterlassene Information über garantierte Rückkaufswerte ist auch nicht deshalb falsch, weil ein Versicherungsunternehmen verpflichtet wäre, Rückkaufswerte zu garantieren. Dem Versicherer steht es frei, zunächst keine Rückkaufswerte zu garantieren, sondern sich auf endfällige Garantien zu beschränken (vgl. Reiff in Prölss/Martin, VVG, 30. Aufl. 2018, § 169 Rn. 41 ff.; dies wird inzident auch vom BGH in der Entscheidung vom 11.12.2019 – IV ZR 8/19 – zitiert nach Beck online vorausgesetzt).
Die Angaben über den Mindestversicherungsbetrag für eine Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung und über die Leistungen aus prämienfreier Versicherung sowie die Angabe über das Ausmaß, in dem diese Leistungen garantiert sind, sind ebenfalls erfolgt. Auch hierbei handelt es sich um eine erforderliche Verbraucherinformation, deren Erteilung Voraussetzung für den Beginn der Widerspruchsfrist ist (vgl. Anlage zum VAG Teil D Abschnitt 1 Nr. 2 Buchstaben c und d). In § 11 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen werden die Voraussetzungen für eine „Beitragsfreistellung“ und für „Beitragsferien“ dargestellt, ebenso die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme von Beitragszahlungen. Die Auswirkungen der Aussetzung von Beitragszahlungen auf die Leistungen im Erlebensfall können § 11a der Allgemeinen Versicherungsbedingungen entnommen werden. Hieraus ergibt sich auch, dass sich die Leistung umso stärker reduziert, je länger die Beitragszahlung ausgesetzt wird. Wenn es Deckungskapital des Vertrages insgesamt aufgebraucht wird, besteht sogar kein Versicherungsschutz für die abgesicherten Risiken mehr. Insofern wird auch festgehalten, dass es keine Mindestgarantie für Leistungen aus prämienfreier Versicherung gibt.
Auf die Frage, ob der Ausübung des Widerspruchsrechts der Einwand der Verwirkung bzw. des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens entgegensteht, kommt es nicht an.
Da kein Anspruch auf Rückzahlung von Versicherungsprämien und die Herausgabe von Nutzungen besteht, hat der Kläger auch keinen Anspruch auf die ebenfalls geltend gemachten Zinsen hierauf und die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Ebenso kann er nicht die Feststellung verlangen, dass die Beklagte alle weiteren nach dem 25.04.2019 gezahlten Prämien herauszugeben hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91, 91a ZPO. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil er unterlegen ist. Hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits besteht ebenfalls die Verpflichtung des Klägers, die Kosten zu tragen. Bei einer übereinstimmenden Erledigung entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen (§ 91a Abs. 1 Z. 1 ZPO). Der erledigte Teil bezog sich auf den vom Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Auskunft gegen die Beklagte. Erledigung ist eingetreten, weil die Beklagte in der Klageerwiderung die erbetene Auskunft gegeben hat. Ohne die Auskunftserteilung wäre die Klage – auch – insofern abzuweisen gewesen, weil der Kläger aus den oben genannten Gründen keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Rückabwicklung des Versicherungsvertrages hat und aus diesem Grunde auch kein Auskunftsanspruch nach § 242 BGB gegen die Beklagte bestand.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.