Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt am Main
Landgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 12.08.2021 – 2-12 O 1/21
ECLI:DE:LGFFM:2021:0812.2.12O1.21.00
Tenor
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 37 % und die Beklagte zu 63 %.
Gründe
Nachdem die Klägerin mit Schriftsatz vom 06.08.2021 den Rechtsstreit für erledigt erklärt hat und die Beklagte bereits mit Schriftsatz vom 03.08.2021 einer Erledigungsklärung zugestimmt hatte, war an sich über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 91a Abs. 1 S. 1, 2 ZPO). Die Reihenfolge, in der sich die Parteien erklären, ist unerheblich (vgl. Jaspersen, BeckOK ZPO, 36. Ed. Stand 1.3.2020, § 91a Rn. 10). Mit Rücksicht darauf, dass die Beklagte eine Übernahme von 63 % der Kosten und die Klägerin eine Übernahme von 37 % der Kosten erklärt haben, war aber ohne weitere Sachprüfung über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden (vgl. BGH, Urt. v. 21.03.2006 - VI ZR 77/05, NJW-RR 2006, 929, 930, Rn. 5).