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BGH Urteil vom 21.03.2006 – VI ZR 77/05

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 21. März 2006 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

VI ZR 77/05

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZPO § 256

Zum Feststellungsinteresse nach übereinstimmender Erledigungserklärung.

BGH, Urteil vom 21. März 2006 - VI ZR 77/05 - AG Leipzig

LG Leipzig

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 21. März 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter

Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des

Landgerichts Leipzig vom 23. März 2005 wird - soweit der Rechts-

streit nicht in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt

ist - zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits im ersten und zweiten Rechtszug

trägt die Beklagte.

Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger 44 %

und die Beklagte 56 %.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger begehrte von der Beklagten als Haftpflichtversicherer des

Schädigers Erstattung der Kosten für ein Sachverständigengutachten, das er

nach einem Verkehrsunfall eingeholt hat. Die uneingeschränkte Haftung der

Beklagten für die entstandenen Schäden war unstreitig.

2

Der Kläger beauftragte das Sachverständigenbüro S. & A. in L. mit der

Begutachtung seines beschädigten Fahrzeugs. Grundlage der Honorarverein-

barung war eine Gebührentabelle des Sachverständigenbüros, die das Honorar

in Abhängigkeit von der Brutto-Schadenshöhe zzgl. Wertminderung bezie-

hungsweise im Falle eines Totalschadens in Abhängigkeit vom Brutto-

Wiederbeschaffungswert festlegte. Dem Kläger wurden insgesamt 652 € netto

in Rechnung gestellt. Der Kläger hat die Honorarforderung insgesamt ausgegli-

chen. Die Beklagte verweigerte die Erstattung. Das Amtsgericht hat der Klage

stattgegeben. Das Berufungsgericht hat das Urteil teilweise abgeändert und die

Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen zur Zahlung von 335 € verur-

teilt. Hiergegen richtete sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision

des Klägers, mit der er die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils be-

gehrte. Die Beklagte hat im Revisionsrechtszug die gesamte Klageforderung

einschließlich Zinsen an die Prozessbevollmächtigten des Klägers

im

II. Rechtszug bezahlt und erklärt, dass sie die angefallenen Gerichtskosten und

die festsetzbaren Anwaltskosten des Klägers übernehme.

3

Der Kläger hat darauf im Termin zur mündlichen Verhandlung des

Rechtsstreits die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache erklärt und die

Feststellung beantragt, dass die Klage bis zum Eintritt des erledigenden Ereig-

nisses zulässig und begründet gewesen sei. Die Beklagte hat ebenfalls den

Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, aber Verwerfung der Fest-

stellungsklage beantragt.

Entscheidungsgründe:

4

5

6

7

Mit der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien hat die

Rechtshängigkeit der Leistungsklage des Klägers geendet

(vgl. BGH,

BGHZ 106, 359, 366).

Eine Entscheidung über die Kosten unter Berücksichtigung des bisheri-

gen Sach- und Streitstandes (§ 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO) ist nicht erforderlich.

Der Beklagten sind ohne weitere Sachprüfung die Kosten aufzuerlegen, die auf

den erledigten Teil entfallen und die sie anerkannt hat (§ 91 a Abs. 1 Satz 1

ZPO, § 307 ZPO entsprechend; vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juni 1985

- II ZR 248/84 - JZ 1985, 853, 854; BAG, Beschluss vom 4. September 1987

- 8 AZR 487/80 - NJW 1988, 990; vom 11. September 2003 - 6 AZR 457/02 -

NJW 2004, 533; Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 91 a Rdnr. 22; Musie-

lak/Wolst, ZPO, 4. Aufl., § 91 a Rdnr. 20; Saenger/Gierl, ZPO, § 91 a Rdnr. 46;

MünchKomm-ZPO/Lindacher, 2. Aufl., § 91 a Rdnr. 58; Stein/Jonas/Bork, ZPO,

22. Aufl., § 91 a Rdnr. 36 zu FN 125). Sie hat durch ihren Prozessbevollmäch-

tigten erklärt, die Beklagte übernehme die angefallenen Gerichtskosten und die

festsetzbaren Anwaltskosten des Klägers. Der bisherige Sach- und Streitstand

ist daher für die Kostenentscheidung nicht mehr maßgebend.

Der Kläger hat seine Erledigungserklärung mit dem Antrag verbunden

festzustellen, dass das Zahlungsverlangen bis zum Eintritt des erledigenden

Ereignisses zulässig und begründet war. Diese Feststellungsklage ist unzuläs-

sig.

Es kann im vorliegenden Fall dahinstehen, ob einer solchen Feststel-

lungsklage verfahrensrechtliche Bedenken entgegenstehen (vgl. einerseits

BGH, BGHZ 106, 359, 367; andererseits BGH, Urteil vom 19. März 1998

- I ZR 264/95 - WM 1998, 1699, 1701; Stein/Jonas/Bork, aaO, Rdnr. 27; Wes-

termeier, Die Erledigung der Hauptsache im Deutschen Verfahrensrecht, 2005,

S. 332).

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Jedenfalls setzt ein solcher in Anwendung des § 264 Ziff. 2 ZPO allein

auf Feststellung gerichteter Antrag ein rechtliches Interesse auf Seiten des Klä-

gers voraus (§ 256 ZPO). Ein solches ist hier nicht ersichtlich. Auch wenn es

sich aus einer günstigeren Kostenfolge ergeben können sollte (vgl. BGH, Urteil

vom 19. März 1998 - I ZR 264/95 - aaO), besteht es infolge der Kostenüber-

nahmeerklärung durch die Beklagte im vorliegenden Fall nicht mehr. Der Um-

stand, dass die Frage, inwieweit das Honorar eines Kfz-Sachverständigen dem

Unfallgeschädigten vom Schädiger zu erstatten ist (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB),

in zahlreichen gleichgelagerten Rechtsstreitigkeiten zwischen anderen Parteien

von Interesse sein mag, begründet kein rechtliches Interesse des Klägers an

einer alsbaldigen Feststellung. Es ist nicht dargetan und nicht ersichtlich, dass

für den unfallgeschädigten Kläger des hier zu entscheidenden Rechtsstreits ein

weiteres Mal eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit dadurch droht, dass

der Beklagte eine Erstattungspflicht bestreitet und diese Gefahr nur durch die

beantragte Feststellung beseitigt werden könnte.

9

Soweit nach allem die Feststellungsklage als unzulässig abzuweisen ist,

ist der Kläger mit den Kosten belastet wie bei einer nur teilweisen Erledigungs-

erklärung (vgl. Stein/Jonas/Bork aaO Rdnr. 27 und 37). Die Kostenentschei-

dung folgt aus §§ 91 a, 92, 97 ZPO.

Müller Greiner Wellner

Pauge Stöhr

Vorinstanzen:

AG Leipzig, Entscheidung vom 27.10.2004 - 106 C 5485/04 -

LG Leipzig, Entscheidung vom 23.03.2005 - 1 S 7099/04 -