Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt am Main

Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 30.05.2023 – 3-06 O 13/23

ECLI:DE:LGFFM:2023:0530.3.06O13.23.00

Tenor

Der Verfügungsbeklagte wird es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollstrecken an den Geschäftsführern der Verfügungsbeklagte, untersagt,

im Rahmen geschäftlicher Handlungen in Bezug auf Gaslieferverträge mit Verbraucher:innen (Sondervertragskund:innen)

I. in Zusammenhang mit der Gaspreisbremse Mitteilungen zu neuen Abschlagsplänen zu versenden und dabei nicht einfach auffindbar und verständlich über die sich aus der ab dem 01.03.2023 geltenden Gaspreisbremse ergebenden Entlastungen zu informieren oder informieren zu lassen,

und/oder

dabei nicht nachvollziehbar zu erläutern oder erläutern zu lassen, wie der staatliche Entlastungsbetrag in Bezug auf die zugrunde gelegten bisherigen vertraglichen Abschlagszahlungen und die mitgeteilten neuen monatlichen Abschlagszahlungen ohne und mit Preisbremse berücksichtigt wurde,

wenn dies geschieht wie in Anlage AS 4, AS 6, AS 8, AS 10 und AS 13 wiedergegeben,

und/oder

II. innerhalb des laufenden Abrechnungszeitraumes einseitig die bisherigen vereinbarten Abschlagszahlungen zu erhöhen, obwohl unter Berücksichtigung der Gaspreisbremse eine Absenkung der Abschlagszahlungen erfolgen müsste, sofern die Erhöhung der neuen Abschlagszahlungen nicht auf einer in diesem Schreiben mitgeteilten wirksamen Preiserhöhung beruht,

wenn dies geschieht wie in AS 4, AS 6, AS 8, AS 10 und AS 13 wiedergegeben.

Die Kosten des Verfahrens hat die Verfügungsbeklagte zu tragen.

Der Streitwert wird auf 19.000,- € festgesetzt.

Tatbestand

Bei dem Verfügungskläger handelt es sich um den Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen und 27 weiterer verbraucher –und sozialorientierter Organisationen in Deutschland. Er ist in die vom Bundesamt für Justiz geführten Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen (Anlage AS 2).

Die Verfügungsbeklagte ist ein Energieversorgungsunternehmen, das mit Verbrauchern Sonderkundenverträge über die Belieferung u.a. mit Erdgas schließt (Anlage AS 3). Ihren Verträgen liegen ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Anlage AS 16) zugrunde.

Die Verfügungsbeklagte versandte im Februar 2023 im Zuge der Umsetzung der sog. Gaspreisbremse Informationsschreiben an ihre Gaskunden, u.a. an ...(Anlagen AS 4, 5), ... (Anlagen AS 6, 7), ...(Anlagen AS 8, 9) sowie ...(Anlagen AS 10, 11). In den Schreiben unter dem Betreff „Ihr neuer Abschlagsplan“ wurde der ab dem Monat März 2023 fällige monatliche „neue Abschlag mit Gaspreisbremse“ bekannt gegeben. Eine Preiserhöhung wurde in den Schreiben nicht mitgeteilt. Auf den Inhalt der Schreiben wird Bezug genommen.

Der Verfügungskläger sprach mit Schreiben vom 07.03.2023 eine Abmahnung aus (Anlage AS 14), die verlangte strafbewehrte Unterlassungserklärung gab die Verfügungsbeklagte nicht ab.

Der Verfügungskläger ist der Auffassung, in den Informationsschreiben an die Kunden der Verfügungsbeklagte habe diese nicht einfach auffindbar und verständlich über die Entlastung der Letztverbraucher informiert. Insbesondere fehle es an der rechnerischen Zusammensetzung der neuen Abschlagshöhe, der Verteilung des Entlastungsbetrags auf die Abschlagszahlungen und einer nachvollziehbaren Erläuterung, ob der Gaspreisdeckel zutreffend abgebildet sei. Die monatlichen Entlastungen stünden in keinerlei Beziehung zu den geschuldeten Abschlägen und den nunmehr verlangten neuen Abschlägen. Die Erhöhung der Abschläge z.T. auf das zehnfache sei mit der Deckelung des Gaspreises für 80 % des Entlastungskontingentes auf 12 Cent/kWh nicht in Einklang zu bringen.

Er ist der Auffassung, die Anträge seien hinreichend bestimmt, weil sie sich auf eine konkrete Verletzungsform bezögen. Das Erfordernis „einfach auffindbar“ und „verständlich“ ergebe sich aus dem Transparenzgebot und sei den Materialien zum EWPBG zu entnehmen. Zudem seien bei einer Verbotsverfügung auch die Antragsgründe zu berücksichtigen.

Die Verfügungsbeklagte lege an keiner Stelle dar, dass sie den Entlastungsbetrag bei den Abschlagszahlungen berücksichtigt haben will. Behauptete Preiserhöhungen im November 2022 spielten keine Rolle, da diese in den „aktuellen Arbeitspreis (Stand 18.2.2023)“ bereits eingeflossen seien.

In Bezug auf den Antrag Ziffer II sei nicht eine Absenkung des Arbeitspreises sondern der Abschlagszahlungen gemeint.

Der Verfügungskläger widerspricht dem Vorwurf des dringlichkeitsschädlichen Zuwartens und behauptet, die für die Fertigung von Abmahnungen im Bereich des Energierechts allein zuständige Mitarbeiterin ...habe nach Beendigung ihres Urlaubs erstmals am 3.3.2023 hausintern einen Beschwerdefall zur Prüfung in Bezug auf die Verfügungsbeklagte aus dem Team „Marktbeobachtung“ erhalten. Eine Vertretung für die Einleitung neuer Fälle bestehe nicht. Die Veröffentlichung der Verbraucherzentrale Niedersachsen sei ihr nicht bekannt gewesen, im Bereich von Abmahnungen finde nur in Ausnahmen ein Austausch zwischen den rechtlich unabhängigen Institutionen des Verfügungsklägers und der einzelnen Verbraucherzentralen statt.

Die Verfügungsklägerin beantragt,

der Verfügungsbeklagte es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollstrecken an den Geschäftsführern der Verfügungsbeklagte, zu untersagen,

im Rahmen geschäftlicher Handlungen in Bezug auf Gaslieferverträge mit Verbraucher:innen (Sondervertragskund:innen)

I. in Zusammenhang mit der Gaspreisbremse Mitteilungen zu neuen Abschlagsplänen zu versenden und dabei nicht einfach auffindbar und verständlich über die sich aus der ab dem 01.03.2023 geltenden Gaspreisbremse ergebenden Entlastungen zu informieren oder informieren zu lassen,

und/oder

dabei nicht nachvollziehbar zu erläutern oder erläutern zu lassen, wie der staatliche Entlastungsbetrag in Bezug auf die zugrunde gelegten bisherigen vertraglichen Abschlagszahlungen und die mitgeteilten neuen monatlichen Abschlagszahlungen ohne und mit Preisbremse berücksichtigt wurde,

wenn dies geschieht wie in Anlage AS 4, AS 6, AS 8, AS 10 und AS 13 wiedergegeben,

und/oder

II. innerhalb des laufenden Abrechnungszeitraumes einseitig die bisherigen vereinbarten Abschlagszahlungen zu erhöhen, obwohl unter Berücksichtigung der Gaspreisbremse eine Absenkung des Arbeitspreises erfolgen müsste, sofern die Erhöhung der neuen Abschlagszahlungen nicht auf einer in diesem Schreiben mitgeteilten wirksamen Preiserhöhung beruht,

wenn dies geschieht wie in AS 4, AS 6, AS 8, AS 10 und AS 13 wiedergegeben.

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Die Verfügungsbeklagte wendet die fehlende Bestimmtheit der Anträge zu I und zu II ein.

Der Antrag Ziffer I, 1. Variante gehe zu weit, da § 3 Abs. 3 EWPBG nur eine einmalige Information vorsehe. Es seien daher Mitteilungen über neue Abschlagszahlungen denkbar, die im Zusammenhang mit der Gaspreisbremse stünden und eine solche Information nicht erforderten.

Auch der Antrag Ziffer 1, 2. Variante sei zu weit gefasst, da aufgrund seiner Einleitung mit „dabei“ dieser Antrag nur in Betracht komme, wenn die situative Bedingung der ersten Variante vorliege. Dann seien aber bei diesem Antrag Schreiben denkbar, bei denen eine Information nicht erfolgen müsse.

Schließlich gehe der Antrag Ziffer II über die konkrete Verletzungsform hinaus. Eine Grundlage für die behauptete Mitteilungspflicht gebe es nicht, weder aus Ziff. 8 der AGB der Verfügungsbeklagte, noch aus § 41 b Abs. 3 EnWG oder aus § 3 Abs. 3 EWPBG. Auch gebe es keine Rechtsgrundlage für die Vorgabe, dass die Verfügungsbeklagte die Abschlagszahlungen nicht ohne vorherige Preiserhöhung anpassen dürfe. Nach Ziff. 8 der AGB könne die Abschlagszahlung wegen einer Preiserhöhung angepasst werden, dies schließe andere Gründe nicht aus. Auch die Vorschriften der § 41 b Abs. 3 EnWG, § 3 Abs. 3 EWPBG gäben hierfür nichts her. Schließlich gebe es keine Absenkung des Arbeitspreises, dies sei gesetzlich nicht vorgesehen.

Im Übrigen hätten die Kunden Mitte November 2022 eine Preiserhöhung zum 1.1.2023 erhalten. Wegen deren behaupteter Höhe in Bezug auf die einzelnen Kunden wird auf das Protokoll der Sitzung vom 9.5.2023 Bl. 165 Bezug genommen. In diesen Fällen habe die Gaspreisbremse nicht dazu geführt, dass die Abschlagszahlungen gar nicht stiegen, sondern nur dass sie weniger stiegen. Eine Erhöhung der Abschlagszahlungen habe weder mit den Preiserhöhungsschreiben vom November 2022 stattgefunden, noch im Anschluss, sondern erst bis zu den hier streitgegenständlichen Schreiben.

Des Weiteren habe die Verfügungsbeklagte alle Voraussetzungen betreffend die Erteilung der Informationen nach §§ 3, 4 EWPBG und § 41b Abs. 3 EnWG erfüllt.

Schließlich wendet die Verfügungsbeklagte das Fehlen der Dringlichkeit nach § 12 Abs. 1 UWG ein. Die Verbraucherzentrale Niedersachsen habe bereits am 22.2.2023 auf ihrer Homepage über die streitgegenständlichen Schreiben berichtet (Anlage BMH 1). Bezüglich der Kenntnis des Verfügungsklägers von der behaupteten Verletzungshandlung sei auf den 20.2.2023 abzustellen.

Entscheidungsgründe

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig und begründet.

Die Anspruchsbefugnis des Verfügungsklägers folgt aus § 8 Abs. 1 Nr. 3 UWG, da dieser in die vom Bundesamt für Justiz geführten Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen ist (Anlage AS 2).

Die Verfügungsanträge sind hinreichend bestimmt, da sie jeweils auf die konkrete Verletzungsform Bezug nehmen durch die Antragsformulierung „wenn dies geschieht wie…“.

Ein Verfügungsanspruch ist gegeben. Dem Verfügungskläger steht gegen die Verfügungsbeklagte ein Unterlassungsanspruch gemäß dem Verfügungsantrag Ziffer I, 1. und 2. Alt. aus §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 3a UWG in Verbindung mit §§ 3, 4 EWPBG zu.

Bei der Norm des § 3 Abs. 3 EWPBG handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG, da diese Vorschrift zur Information der Letztverbraucher zumindest auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Ihr kommt eine Schutzfunktion zugunsten der Verbraucher zu, damit diese in die Lage versetzt werden, die zu ihren Gunsten gesetzlich eingeführte Entlastung nachvollziehen und überprüfen zu können.

Der Erdgaslieferant ist nach § 3 Abs. 3 EWPBG zu einer Mitteilung an den Letztverbraucher verpflichtet über die vorgesehene Höhe der vertraglichen Abschlagszahlung, wobei Ziff. 3 zur Mitteilung über die Höhe des Entlastungskontingents, die Höhe des Entlastungsbetrags und dessen Verteilung auf die vertraglichen Abschlagszahlungen verpflichtet.

In der Tabelle „Mehr Transparenz“, Informationen auf einen Blick“ auf der jeweiligen S. 2 der Mitteilungsschreiben (Anlagen AS 4, 6, 8, 10, 13) ist das Entlastungskontingent genannt und die aktuelle staatliche Entlastung pro Monat. Im Fließtext – letzter Absatz der S. 2 des Schreibens – wird der aktuelle staatliche Entlastungsbetrag in 2023 auf Basis des genannten Entlastungskontingents beziffert. Auf Seite 3 wird der Hinweis gegeben, dass die Energiepreisbremse im Abschlagsplan berücksichtigt ist von März bis voraussichtlich Dezember 2023.

Angesichts dessen, dass der Mitteilungspflicht ein Transparenzgebot immanent ist – wie es sich auch aus § 4 Abs. 4 EWPBG ergibt und auf das sich sogar die Verfügungsbeklagte bezieht „Mehr Transparenz“ – muss der Verbraucher die Angaben, die in der Mitteilung nach § 3 Abs. 3 EWPBG enthalten sein müssen, dem Mitteilungsschreiben nachvollziehbar entnehmen können. Dem hat der Verfügungskläger mit seiner Antragsformulierung „“einfach auffindbar und verständlich“ Rechnung getragen.

Diesem Erfordernis kommt die Verfügungsbeklagte in den streitgegenständlichen Schreiben aber nicht nach. So ist zwar das Entlastungskontingent in den hervorgehobenen „Informationen auf einen Blick.“ angegeben. Dagegen muss der Verbraucher die Höhe des Entlastungsbetrages – bei der Anlage AG 4 sind dies 568,- € - am Ende eines kleingedruckten Fließtextes suchen. Dass dieser Betrag nicht durch zwölf Monate geteilt wird zur Verteilung auf die vertraglichen Abschlagszahlungen ergibt sich erst in einem kleingedruckten Fließtext auf Seite 3. Hinzu kommt, dass die rückwirkende Entlastung für die Monate Januar und Februar auf 113,60 € (also nicht gerundet) angegeben wird, der sich für die 10 Monate ab März 2023 ergebende Betrag von 56,80 € aber mit 57 € angegeben wird. Bereits dies genügt nicht den rechtlichen Transparenzkriterien und ist weder einfach auffindbar noch verständlich.

In besonderem Maße unverständlich für den Kunden ist jedoch des Weiteren, dass bei der Angabe zu der Verteilung des Entlastungsbetrags auf die vertraglichen Abschlagszahlungen der Verbraucher nicht nachvollziehen kann, wie sich der künftige Abschlag errechnet. Ein monatlicher Abschlagsbetrag von 885 € ist unter Zugrundelegung des Grundpreises von 114,12 € im Jahr, einem reduzierten Arbeitspreis von 12 ct/kWh und einem prognostizierten Jahresverbrauch von 16.575 kWh/Jahr nicht nachzuvollziehen.

Dies gilt für die Kundeninformationen Anlagen AS 6,8, 10 und 13 entsprechend.

Das Erfordernis der Spürbarkeit gem. § 3a UWG ist erfüllt, da die Informationen für den Verbraucher notwendig sind, um eine informierte Entscheidung dahingehend zu treffen, ob sie die Änderung des Abschlags akzeptieren oder ggf. von ihrem Kündigungsrecht Gebrauch machen.

Dem Verfügungskläger steht gegen die Verfügungsbeklagte auch der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß dem Verfügungsantrag Ziffer II aus §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 3a UWG in Verbindung mit§ 41b Abs. 3 EnWGzu.

Der Antrag ist gemäß der Erklärung der Verfügungsklägervertreterin in der mündlichen Verhandlung gem. § 938 Abs. 1 ZPO dahingehend zu fassen, dass es statt „Absenkung des Arbeitspreises“ heißen soll „Absenkung der Abschlagszahlung“.

Bei der Vorschrift des § 41b Abs. 3 EnWG handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung, da mit ihr der Schutz des Verbrauchers dahingehend sichergestellt werden soll, dass die vereinbarte Abschlagszahlung mit seinem tatsächlichen Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem vergleichbarer Kunden korreliert und vom Energielieferant nicht nach dessen Vorstellung festgesetzt werden kann.

Die Verfügungsbeklagte hat mit ihren Schreiben an ihre Kunden (Anlagen AS 4, 6, 8, 10) gegen § 41b Abs. 3 EnWG verstoßen, da sich die verlangte Abschlagszahlung nicht nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums richtet.

Unter Zugrundelegung der mit Schreiben vom 18.2.2023 der Kundin mitgeteilten Daten (Anlage AS 4) ist als bisheriger Verbrauch der prognostizierte Jahresverbrauch von 16.575 kWh/Jahr zugrunde zu legen. Dass sich ein anderer Abrechnungszeitraum ergibt, wurde von der Verfügungsbeklagten im Termin auf Nachfrage nicht dargelegt. Berücksichtigt man das Entlastungskontingent, ist von einer Jahresverbrauchsmenge von 13.260 kWh/Jahr und einer damit korrelierenden Abschlagszahlung im vorherigen Abrechnungszeitraum auszugehen. Eine Abschlagszahlung, die sich an diesem Verbrauch orientiert, würde jedoch zu einer Reduzierung führen und nicht – wie im Schreiben mitgeteilt – zu einer Erhöhung.

Dies gilt für die Abschlagszahlungen gemäß der Kundeninformationen Anlagen AS 6, 8, 10 und 13 entsprechend.

Die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 1 UWG wurde seitens der Verfügungsbeklagten nicht widerlegt.

Der Verfügungskläger hat vorgetragen und durch eidesstattliche Versicherung Anlage AS 18 glaubhaft gemacht, dass die für die Fertigung von Abmahnungen im Bereich des Energierechts allein zuständige Mitarbeiterin Frau...nach Beendigung ihres Urlaubs erstmals am 3.3.2023 hausintern einen Beschwerdefall zur Prüfung in Bezug auf die Verfügungsbeklagte aus dem Team „Marktbeobachtung“ erhalten habe. Eine Vertretung für die Einleitung neuer Fälle bestehe nicht. Die Veröffentlichung der Verbraucherzentrale Niedersachsen sei ihr nicht bekannt gewesen, im Bereich von Abmahnungen finde nur in Ausnahmen ein Austausch zwischen den rechtlich unabhängigen Institutionen des Verfügungsklägers und der einzelnen Verbraucherzentralen statt.

Entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten ist hinsichtlich der Kenntnis nicht auf die Kenntnis der Verbraucherzentrale Niedersachsen abzustellen, die die Verfügungsbeklagte am 7.2.2023 behauptet. Wie der Verfügungskläger glaubhaft gemacht hat, handelt es sich bei ihm und den einzelnen Verbraucherzentralen um rechtlich unabhängige Institutionen, bei denen in der Regel kein Austausch über Abmahnfälle stattfindet.

Auch im Übrigen ist kein dringlichkeitsschädliches Zuwarten gegeben. Zwar ist in Bezug auf eine frühere Kenntniserlangung auch auf die Kenntnis von Wissensvertretern abzustellen (OLG Frankfurt, GRUR-RR 2019, 70 Rn. 21), zu denen die Mitarbeiter des Teams Markbeobachtung zählen. Selbst bei der Annahme des von der Verfügungsbeklagten vorgetragenen Zeitpunkts des 20.2.2023 wäre jedoch kein dringlichkeitsschädliches Zuwarten zu bejahen, da der Verfügungskläger am 7.3.2023 die Verfügungsbeklagte abgemahnt hat und daher eine Zeitspanne von nur etwas mehr als zwei Wochen zwischen der Kenntnis und der Abmahnung liegt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Einer Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit bedarf es bei einem stattgebenden Urteil im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht.

Die Streitwertentscheidung beruht auf § 3 ZPO.