Gesetze / Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz
EWPBG§ 3 Entlastung der mit leitungsgebundenem Erdgas belieferten Letztverbraucher
(1) Jeder Erdgaslieferant ist verpflichtet, dem von ihm am ersten Tag eines Kalendermonats mit leitungsgebundenem Erdgas belieferten, in Satz 3 bezeichneten Letztverbraucher im Zeitraum vom 1. März 2023 bis zum Ablauf des zeitlichen Anwendungsbereichs dieses Gesetzes nach § 1 für jeden Monat, in dem er diesen Letztverbraucher beliefert, einen nach § 8 ermittelten Entlastungsbetrag gutzuschreiben. Endet oder beginnt die Belieferung eines Letztverbrauchers mit leitungsgebundenem Erdgas während eines Monats, so hat der Erdgaslieferant diesem Letztverbraucher den Entlastungsbetrag für diesen Monat anteilig gutzuschreiben und in der nächsten Rechnung zu berücksichtigen. Die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 bestehen gegenüber einem mit leitungsgebundenem Erdgas belieferten Letztverbraucher für jede seiner Entnahmestellen, sofern
Die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 bestehen nicht, sofern der Letztverbraucher ein zugelassenes Krankenhaus ist. Ferner besteht die Verpflichtung nach den Sätzen 1 und 2 nicht, soweit der Letztverbraucher leitungsgebundenes Erdgas für den kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen bezieht. Letztverbraucher, die eine Anlage zur Kraft-Wärme-Kopplung nach § 2 Nummer 13 und 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes betreiben, sind von Satz 5 ausgenommen. Die Entlastung von Letztverbrauchern, denen gegenüber die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 nicht bestehen, erfolgt nach Maßgabe der §§ 6 und 7.
(2) Ein Letztverbraucher, der im Wege einer registrierenden Leistungsmessung mit leitungsgebundenem Erdgas beliefert wird und gegenüber dem nach Absatz 1 Satz 3 eine Verpflichtung des Erdgaslieferanten besteht, muss seinem Erdgaslieferanten zur Klärung seiner Anspruchsberechtigung nach Absatz 1 in Textform mitteilen, dass die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Eine Mitteilung nach Satz 1 ist entbehrlich, wenn ein Letztverbraucher seinem Erdgaslieferanten bereits eine Mitteilung nach § 2 Absatz 1 Satz 5 des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes gemacht hat. Wechselt ein Letztverbraucher den Erdgaslieferanten, hat er seinem neuen Erdgaslieferanten unverzüglich nach Vertragsschluss unter Vorlage geeigneter Unterlagen die Voraussetzungen für eine Anspruchsberechtigung nach Absatz 1 mitzuteilen.
(3) Der Erdgaslieferant ist verpflichtet, den auf einen Letztverbraucher nach Absatz 1 entfallenden Entlastungsbetrag ab dem 1. März 2023 in einer mit dem Letztverbraucher vertraglich vereinbarten Abschlagszahlung oder Vorauszahlung unmittelbar und gleichmäßig zu berücksichtigen. Eine Senkung der vertraglichen Abschlagszahlung oder Vorauszahlung auf einen Wert unter 0 Euro ist unzulässig. Der Erdgaslieferant ist verpflichtet, dem Letztverbraucher die ab dem 1. März 2023 vorgesehene Höhe der vertraglichen Abschlagszahlung oder Vorauszahlung soweit möglich bis zum Ablauf des 15. Februar 2023, in jedem Fall jedoch vor dem 1. März 2023, in Textform mitzuteilen. Die Mitteilung nach Satz 3 hat insbesondere zu enthalten:
(4) Ist die Differenz gemäß § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 positiv, hat der Letztverbraucher einen Rückerstattungsanspruch gegenüber dem Lieferanten in Höhe des Betrags der Differenz. Dieser Rückerstattungsanspruch ist in der Höhe maximal auf die Summe der geleisteten Zahlungen gemäß § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 begrenzt.
(5) Letztverbraucher dürfen die Entlastung nach diesem Paragraphen nicht in Anspruch nehmen
Wenn ein Letztverbraucher die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 erfüllt, muss er dies seinem Erdgaslieferanten unverzüglich vor der Inanspruchnahme eines Entlastungsbetrags mitteilen. Satz 1 Nummer 1 ist nicht anzuwenden auf Entnahmestellen, die dem Betrieb einer Anlage zur Kraft-Wärme-Kopplung nach § 2 Nummer 13 und 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes dienen und leitungsgebundenes Erdgas nicht ausschließlich für den kommerziellen Betrieb dieser Anlage verwenden.