Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt am Main
Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 28.11.2024 – 2-13 S 27/24, 304 C 194/22
ECLI:DE:LGFFM:2024:1128.2.13S27.24.00
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das am 08.02.2024 verkündete Urteil des Amtsgerichts Darmstadt (304 C 194/22) wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 1.000 €
Gründe
I.
Gegenstand des Verfahrens ist ein geltend gemachter Anspruch des Klägers auf Einsicht in Bankaufzeichnungen (Kontoauszüge) gegen die beklagte GdWE.
Der Kläger möchte insoweit eine Übersendung der Unterlagen in elektronischer Form als Kopien im Format PDF, hilfsweise gegen Erstattung notwendiger Kosten durch Übersendung papierhafter Kopien. Der Kläger vertritt insoweit die Auffassung, dass die Beklagte auch dann die Übersendung in digitaler Form schulde, wenn sie sich diese Unterlagen erst durch „wenige Klicks“ digital bei der Bank beschaffen müsse.
Das Amtsgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen im Übrigen Bezug genommen wird, hat die Klage, soweit Gegenstand des Berufungsverfahrens, abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der dieser seinen erstinstanzlichen Anspruch weiterverfolgt.
...
II.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Die Berufung kann bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil der Anspruch des Klägers aus § 18 Abs. 4 WEG nicht dahin geht, dass ihm die Verwaltungsunterlagen oder Auszüge daraus übersandt werden.
Insoweit ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 18 Abs. 4 WEG, dass der gesetzliche Anspruch sich auf Einsichtnahme - im Zweifel im Büro des Verwalters - beschränkt. Ein Anspruch auf Zusendung von Kopien besteht selbst bei Erklärung der Kostenübernahme nicht (allg. Auffassung vgl. nur Bärmann/Dötsch, 15. Aufl. 2023, WEG § 18 Rn. 147 mwN; Küttner AnwZert MietR 3/2021 Anm. 2; für das Mietrecht BGH NZM 2011, 1137). Etwas anderes ist nur für den hier nicht vorliegenden Ausnahmefall anerkannt, dass dem Anspruchsteller es aus besonderen Gründen nicht möglich ist, persönlich die Einsicht wahrzunehmen.
Damit besteht ein Anspruch allenfalls auf den in diesem Verfahren nicht (mehr) streitgegenständlichen Anspruch auf Einsichtnahme im Büro des Verwalters.
Für den hier primär begehrten Versand per E-Mail gilt nichts anderes (AG Hamburg-St. Georg ZMR 2023, 409; Zschieschack ZWE 2023, 244 (246)). Auch insoweit geht das Begehren über den gesetzlichen Anspruch hinaus, der sich eben ausdrücklich lediglich auf die Einsicht bezieht. Zwar mag es sein, dass der Aufwand des Versandes von Unterlagen per E-Mail geringer ist, als der Versand per Post und keine messbaren Versandkosten anfallen. Der Aufwand zur Bereitstellung der Unterlagen ist jedoch mit dem eines Postversandes vergleichbar. Hinzu kommt, dass Kontoauszüge durchaus sensible Daten enthalten, so dass der offene Versand im Anhang einer E-Mail, wie dies offenbar dem Kläger vorschwebt, nicht unbedenklich ist und jedenfalls vom Kläger nicht erzwungen werden kann. Das Gesetz sieht ausdrücklich nur einen Einsichtnahmeanspruch vor, damit hat der Kläger auch keinen Anspruch, dass ihm die Daten, etwa durch Übersendung von Dateien in einer Art und Weise zur Verfügung gestellt werden, in welcher er diese weiterverarbeiten, etwa durchsuchen kann.
Darüber hinaus scheitert der Anspruch auch deshalb, weil nach den die Kammer bindenden amtsgerichtlichen Feststellungen (§ 529 ZPO) die begehrten Kontounterlagen der Beklagten, in Gestalt der für sie handelnden Verwaltung, nicht digital vorliegen. Das Amtsgericht hat insoweit festgestellt, dass der Verwalter die Kontoauszüge in Papierform erhält und verarbeitet.
Das Amtsgericht hat insoweit zu Recht den Kläger als beweisfällig angesehen, weil er für seine Behauptung, die Unterlagen lägen digital vor, keinen Beweis angeboten hat. In der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht hat der Geschäftsführer der Verwalterin angegeben, die Kontoauszüge würden in Papierform von der Bank übersandt oder von einem Mitarbeiter abgeholt. Er habe Kenntnis von der Möglichkeit diese digital abzurufen, mache hiervon allerdings keinen Gebrauch. Daraufhin hat der Klägervertreter bestritten, dass die Kontoauszüge in Papierform abgerufen werden. Dem Kläger obliegt allerdings die Beweislast, dass die begehrten Unterlagen bei der Beklagten vorhanden sind. Ebenso wie das Amtsgericht teilt auch die Kammer die Auffassung, dass der GdWE eine sekundäre Darlegungslast zukommt, wenn der Kläger hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorhandensein der Unterlagen vorträgt (Kammer ZMR 2023, 494). Dem ist die Beklagte allerdings nachgekommen, indem sie bereits schriftsätzlich angegeben hat, dass die Kontoauszüge nur papierhaft vorliegen und dies in der mündlichen Verhandlung durch die Anhörung des Verwalters untermauerte. Insoweit hätte es nun am Kläger gelegen, Gegenbeweis anzutreten. Soweit er erstmals in der Berufungsinstanz Beweis durch Vernehmung von Mitarbeitern der Sparkasse anbietet, ist dies zu spät (§ 529 ZPO). Insoweit ist kein Vortrag dazu gehalten, warum der Kläger diese Recherchen nicht bereits in erster Instanz angestellt hat. Hierzu hätte er jedoch Veranlassung gehabt, nachdem die Existenz digitaler Unterlagen bestritten war.
Dass, wie der Kläger im Kern als Hauptargument in der Berufung vorträgt, die Kontoauszüge leicht bei der Bank abgerufen werden können, ändert nichts. Der Einsichtnahmeanspruch besteht in die Verwaltungsunterlagen, dies sind lediglich die vorhandenen Unterlagen der GdWE. Zutreffend ist, dass es nicht darauf ankommt, ob diese Unterlagen in Papierform oder digital vorliegen, so dass auch in digitale Unterlagen der GdWE ein Einsichtnahmerecht besteht, selbst wenn die Unterlagen physisch auf Servern außerhalb des Zugriffsbereichs der GdWE oder des Verwalters lagern (vgl. Bärmann/Dötsch, 15. Aufl. 2023, WEG § 18 Rn. 130; BeckOGK/Klett, 1.3.2024, GmbHG § 51a Rn. 135). Erforderlich ist dabei allerdings, dass die Unterlagen solche der GdWE sind, ihr also bereits – hier von der Bank – zur Verfügung gestellt worden sind. Im Streitfall ist dies nur für die von der Beklagten auch zur Einsicht angebotenen Papierauszüge der Fall.
Die digitalen Kontoauszüge sind hier (noch) keine Unterlagen der Beklagten, selbst wenn die Behauptung des Klägers zutrifft, dass auch bei dem gewählten Kontomodell, ein digitaler Abruf bei der Bank möglich wäre. Unterlagen der GdWE sind diese Unterlagen erst nach dem Abrufen und dem Speichern auf eigenen Datenträgern oder dem Zugriff der GdWE unterfallenden Onlinelösungen. Alleine, dass die GdWE die Möglichkeit hat, sich Unterlagen zu beschaffen, führt nicht dazu, dass insoweit ein Anspruch aus § 18 Abs. 4 WEG besteht, Einsicht in die erst zu beschaffenden Unterlagen zu bekommen.
Insoweit liegt auch keine Konstellation vor, bei der Unterlagen der GdWE bereits existieren, diese aber – vorübergehend – bei einem Dritten aufbewahrt werden. Ist etwa der Vorverwalter noch im Besitz der Unterlagen, wird in der Literatur zu Recht angenommen, dass die GdWE sich nicht auf Unmöglichkeit der Erfüllung des Einsichtnahmeanspruchs berufen kann (Lehmann-Richter/Wobst WEG-Reform 2020 Rn. 369; Bärmann/Dötsch, 15. Aufl. 2023, WEG § 18 Rn. 132). Ob aus § 18 Abs. 4 WEG auch ein Anspruch folgt, dass die GdWE sich Unterlagen erstmals beschaffen muss, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denkbar könnte dies in Ausnahmefällen sein, etwa, wenn Kontoauszüge überhaupt nicht vorliegen. In einer derartigen Konstellation mag ein Abrufanspruch bestehen, wobei sich auch dieser wohl nicht darauf beschränkt, die Auszüge in digitaler Form herbeizuschaffen. Wenn aber, wie vorliegend, Unterlagen in Papierform zur Verfügung stehen, besteht ein Anspruch auf Beschaffung zusätzlicher digitale Unterlagen jedenfalls nicht. Dies gilt im Streitfalle umso mehr, wenn ohnehin kein Anspruch auf Überlassung der digitalen Kopien besteht und in diese das Einsichtnahmerecht ausgeübt werden kann.
III.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).