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Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 19.12.2024 – 2-13 S 40/23

ECLI:DE:LGFFM:2024:1219.2.13S40.23.00

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 25.04.2023 verkündete Urteil des Amtsgerichts Marburg (9 C 594/22 (84)) wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

6. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf EUR 7.000,00 festgesetzt.

Gründe

I.

Die Kläger ist Miteigentümerin der beklagten WEG. Die WEG besteht aus zwei einzelnen Gebäuden, einer „Villa“ und einem neu errichten Wohnhaus. Beide Gebäude bilden eigene Untereigentümergemeinschaften. Die Klägerin bewohnt die Erdgeschosswohnung der „Villa“, der Zugang zu ihrer Wohnung ist nicht barrierefrei. Die Eingangstür zu ihrer Wohnung ist über wenige flache Treppenstufen zu erreichen. Neben ihrer Wohnung befindet sich eine im Gemeinschaftseigentum stehende Freifläche, welche die Klägerin im Sommer zum Aufstellen von Blumenkübeln und Terrassenmobiliar und im Winter zur Aufbewahrung des Mobiliars verwendet.

Mit der Klage hat die Klägerin ursprünglich die unter TOP 9.3, 9.6 und TOP 14.2 in der Wohnungseigentümerversammlung vom 29.11.2023 gefassten Beschlüsse angefochten. Zudem verlangte sie die Beschlussersetzung hinsichtlich des mit Tagesordnungspunkt 14.2. abgelehnten Beschlusses. Insoweit begehrt die Klägerin unter Bezugnahme auf eine Bauzeichnung die Genehmigung der Fensteröffnung zu einer Terrassentür.

Bezüglich der Anfechtung des Tagesordnungspunkts 9.6 haben die Parteien erstinstanzlich übereinstimmend die Erledigung erklärt.

Die Klägerin ist der Ansicht der Beschluss zu TOP 14.2 entspreche nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, weil nicht in Untergemeinschaft abgestimmt wurde und die Klägerin einen Anspruch auf Umbau habe, um Barrierefreiheit herzustellen. Sie benötige die Barrierefreiheit, da ihr Vater, der regelmäßig in die Wohnung zur Kinderbetreuung komme, gehbehindert sei.

Mit dem Urteil vom AG Marburg vom 25.04.2023 wurde die Klage abgewiesen. Die Ablehnung des Antrags auf Umbau des Fensters zu einer Terrassentür gemäß TOP 14.2 entspreche ordnungsgemäßer Verwaltung. Die Gesamteigentümergemeinschaft sei zuständig gewesen. Alle Eigentümer seien von dem gewünschten Beschluss betroffen, da das Eigentum aller durch die Veränderung der Außenansicht des Gebäudes verändert würde. Auch bestünde kein Anspruch auf Gestattung des Umbaus nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 WEG. Es könne dahinstehen, ob ein Bedürfnis des barrierefreien Erreichens der Wohnung bestehe. Denn es bestünde allenfalls ein Anspruch auf „angemessene“ bauliche Veränderung. Wenn der begehrte Umbau nicht vorzugswürdig gegenüber anderen möglichen Varianten (hier Rampe oder Hubwagen) sei, dürften die Eigentümer den Umbau ablehnen. Entsprechend bestehe auch kein Anspruch auf Beschlussersetzung.

Die Klägerin verfolgt mit der Berufung die Abänderung des Urteils des Amtsgerichts in Bezug auf die Kostenverteilung wegen der Erledigung der Anfechtung von TOP 9.6 (Rückbau Terrasse) sowie die in erster Instanz geltend gemachte Beschlussanfechtung des Beschlusses TOP 14.2 (Einbau Terrassentür) sowie die Beschlussersetzung des Beschluss 14.2 weiter.

Die Beklagte meint, die Eigentümer seien bezüglich eines barrierefreien Zugangs nicht vorbefasst gewesen. Die Klägerin strebe mit der Beschlussersetzung nicht die Förderung der Barrierefreiheit an, sondern wolle vielmehr ihr Fenster in eine Tür austauschen.

Im Übrigen wird Bezug genommen auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze.

II.

Die Berufung ist zulässig. In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg.

1.

a) Dass nicht die Untereigentümergemeinschaft sondern die Gesamtgemeinschaft über den Tagesordnungspunkt 14.2 abgestimmt hat, führt nicht dazu, dass dieser für ungültig zu erklären ist. Insoweit verweist die Kammer in vollem Umfang auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts.

b) Die Ablehnung des begehrten Beschlusses entsprach ordnungsgemäßer Verwaltung. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf den begehrten Einbau der Terrassentür aus § 20 Abs. 2 Nr. 1 WEG. Damit hat weder die Anfechtungsklage des Negativbeschlusses, noch die Beschlussersetzungsklage Erfolg.

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts scheitert im Hinblick auf die zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 2024, 1030; ZWE 2024, 213) das Begehren der Klägerin nicht an der Angemessenheit der Umbaumaßnahme. Die begehrte Terrassentür dient aber nicht in der für § 20 Abs. 2 Nr. 1 WEG erforderlichen Weise dem behindertengerechten Umbau.

Gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 1 WEG kann jeder Wohnungseigentümer eine angemessene bauliche Maßnahme verlangen, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen dient. Der Anspruch setzt nicht voraus, dass ein Wohnungseigentümer oder einer seiner Angehörigen individuell auf Maßnahmen der Barrierefreiheit angewiesen ist; vielmehr ist abstrakt darauf abzustellen, ob die Maßnahme als solche für die Nutzung durch behinderte Menschen dient (BGH, NJW 2024, 1030). Durch die abstrakte Betrachtungsweise sollen laut dem Willen des Gesetzgebers nicht nur Streitigkeiten über die Notwendigkeiten im Einzelfall vermieden werden, sondern auch dem gesamtgesellschaftlichen Bedürfnis nach barrierefreiem oder barrierereduziertem Wohnraum Rechnung getragen werden (BT-Drucks 19/18791, 63). Dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen dienen alle baulichen Veränderungen, die für die Nutzung durch körperlich oder geistig eingeschränkte Personen erforderlich oder auch nur förderlich sind (BT-Drucks 19/18791, 63). Die Schaffung einer Rollstuhlrampe (AG München ZMR 2018, 88), die Anbringung eines Treppenlifts (LG Karlsruhe ZWE 2013, 37) oder auch der Einbau eines Aufzugs (BGH NJW 2024, 1030) können beispielsweise zur Förderung der Barrierefreiheit gehbehinderter Menschen in Betracht kommen.

Bei Anlegung dieser Maßstäbe kann auch die Schaffung eines Terrassenzugangs grundsätzlich geeignet sein, die Barrierefreiheit für Gehbehinderte zu fördern. Denn sie kann einen (weiteren) Zugang zum Erdgeschoss bzw. aus der Erdgeschoss in den Garten ermöglichen. Gleichwohl besteht damit kein unbeschränkter Anspruch auf eine Terrassentür, denn nicht jeder Terrassenzugang fördert die Barrierefreiheit im Sinne von § 20 Abs. 2 Nr. 1 WEG.

Im vorliegenden Fall ist die begehrte Terrassentür gerade nicht geeignet, um die Barrierefreiheit zu fördern. Denn aus der als Anlage vorgelegten Skizze, welche die Klägerin zum Gegenstand ihres Antrags macht, selbst ergibt sich, dass der begehrte Türdurchgang nach Einbau der begehrten Tür weiterhin nicht ebenerdig ist. Der begehrte Durchgang ist auf gleicher Höhe, wie die bestehende Haustür, welche über Treppenstufen zu erreichen ist. Dass die Höhenunterschiede zwischen der begehrten Terrassentür und der Wohnungseingangstür identisch sind, hat die Beklagte in der Klageerwiderung unbestritten bestätigt.

Eine gehbehinderte Person könnte die Wohnung der Klägerin entsprechend nicht ohne weiteres durch die begehrte Terrassentür betreten. Für einen barrierefreien Zugang müsste gleichermaßen – wie bei der bereits vorhandenen Wohnungseingangstür auch – eine Rampe oder ein Hubwagen verbaut werden. Dies bestätigt der Vergleich zwischen dem begehrten Türdurchgang mit der ebenfalls klägerischerseits vorgelegten Alternativplanung „geplanter Türdurchgang barrierefrei“. Die Planung des mit der hiesigen Klage gerade nicht begehrten „barrierefreien Türdurchgangs“ umfasst neben der Terrassentür eine Rampe. Durch diese würde die Maßnahme erst barrierefrei. Zwar setzt die Förderung der Barrierefreiheit nicht voraus, dass mit der Maßnahme eine Barrierefreiheit entsprechend § 4 BGG erreicht wird. Jeder Schritt in Richtung Barrierefreiheit wird von der Privilegierung des § 20 Abs. 2 Nr. 1 WEG erfasst. So kann die Schaffung eines Aufzugs nicht mit dem Argument abgelehnt werden, dass die mit dem Aufzug zu erreichende Wohnung nicht mit einem barrierefreien Badezimmer ausgestattet ist. Gleichwohl meint „Förderung“ bereits vom Wortsinn her eine Verstärkung oder zumindest Unterstützung der Barrierefreiheit. Die Barrierefreiheit der Wohnung der Klägerin wird durch die begehrte Terrassentür aber weder verstärkt noch unterstützt. Nach wie vor könnte die Wohnung der Klägerin erst nach Schaffung einer Rampe durch eine gehbehinderte Person betreten werden. Entsprechend würde die Schaffung der begehrten Terrassentür den Zugang für Gehbehinderte nicht erleichtern, sondern ihr nur die Möglichkeit verschaffen, über Stufen die Wohnung in den Bereich der von ihr unrechtmäßig errichteten Terrasse zu verlassen.

Vorliegend würde die Barrierefreiheit nur durch Schaffung einer ebenerdigen Terrassentür oder einer Rampe tatsächlich gefördert. Ob bei mehreren gleich geeigneten Maßnahme zur Förderung der Barrierefreiheit ein Ermessen der übrigen Wohnungseigentümer besteht, bedarf vorliegend keiner Entscheidung (verneinend BeckOGK/Kempfle, 1.9.2024, WEG § 20 Rn. 136; LG München I NZM 2023, 164 Rn. 42). Nach der Begründung des Regierungsentwurfs sollten den Wohnungseigentümern insoweit kein Entscheidungsermessen oder Einschätzungsspielraum eröffnet werden (RegE WEMoG BT-Drucks 19/18791, 63). Sofern eine Maßnahme die Barrierefreiheit fördert, ist sie allerdings über das Kriterium der Angemessenheit begrenzt. Angemessenheit ist jedoch nur bei Nachteilen anzunehmen, die über die typischerweise eintretenden hinausgehen, sodass ein atypischer Sonderfall vorliegen muss.

Auch nach der im Schriftsatz vom 27.11.2024 geäußerten Ansicht der Klägerin, wäre für die Gestaltung eines barrierefreien Zugangs vor der Bauausführung eine weitere Planung erforderlich. Dies zeigt, dass die bisher geplante Terrassentür eben keine Barrierefreiheit schafft und auch weder ein notwendiger noch ein hinreichender Schritt in Richtung des von § 20 Abs. 2 Nr. 1 WEG privilegierten behindertengerechten Zugangs ist.

Anders als in den von der Rechtsprechung bereits behandelten „Fahrstuhlfällen“ (BGH NJW 2024, 1030; Kammer NJW-RR 2024, 1525), besteht insoweit auch kein Anspruch auf Erlass eines Grundlagenbeschlusses, der bestimmt, dass die Baumaßnahme durch die GdWE durchgeführt wird, weil der Anspruch dem Grunde nach besteht, aber über die Ausführung noch weitere Beschlüsse erforderlich wären. Denn die hier begehrte Terrassentür dient in der konkreten Situation – anders als ein Fahrtstuhl – eben nicht per se dem behindertengerechten Umbau. Eines Grundlagenbeschlusses bedarf es bereits deshalb nicht, da die Klägerin eine Bauzeichnung vorgelegt hat und bei der überschaubaren Baumaßnahme einer Terrassentür weitere Beschlüsse zur Umsetzung ohnehin nicht erforderlich wären.

Letztlich ergibt sich ein Genehmigungsanspruch auch nicht aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Der in der Versammlung vom 29.11.2023 unter TOP 6.1 einem anderen Wohnungseigentümer genehmigte behindertengerechte Umbau einer Terrassentür ist mit dem von der Klägerin begehrten Austausch eines Fensters in eine Terrassentür nicht vergleichbar. Denn die Terrassentür der anderen Wohnungseigentümer fördert bei Anlegung der obigen Maßstäbe unproblematisch die Barrierefreiheit. Wie sich aus dem als Anlage B1 vorgelegtem Foto ergibt, ist die Terrassentür gerade ebenerdig. Entsprechend fällt die Genehmigung der Maßnahme – im Gegensatz zu der von der Klägerin begehrten Maßnahme – unter die Privilegierung des § 20 Abs. 2 Nr. 1 WEG. Eine sachwidrige Ungleichbehandlung liegt insofern nicht vor.

2. Kosten Rückbau Terrasse

Das amtsgerichtliche Urteil ist nicht in Bezug auf die Kostenfolgen bezüglich des Terrassenrückbaus abzuändern. Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen in vollem Umfang auf die Ausführungen des AG verwiesen werden, welche die Kammer in vollem Umfang teilt.

III.

Nach alledem war die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO), es handelt sich um die Subsumtion eines Einzelfalls unter die Rechtsprechung des BGH.

Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 47, 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO.