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Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 31.01.2025 – 2-05 O 334/21
ECLI:DE:LGFFM:2025:0131.2.05O334.21.00
Tenor
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger ist Insolvenzverwalter der B („Schuldnerin“) und nimmt die Beklagte gemäß § 93 InsO in gesetzlicher Prozessstandschaft in Anspruch.
Die Schuldnerin ist Komplementärin der C („C“), welche bis zur Einstellung ihres Flugbetriebes Ende Oktober 2017 die zweitgrößte Fluggesellschaft Deutschlands war.
Die Beklagte ist der einzige deutsche Zentralverwahrer für girosammelverwahrfähige Wertpapiere gemäß § 5 DepotG. Die Tätigkeit von Zentralverwahrern wie der Beklagten dient der Vereinfachung und Beschleunigung des Wertpapierhandels. Indem Wertpapiere bei ihr zentral hinterlegt werden, können Eigentumsänderungen ohne physische Bewegung der Papiere, z.B. der Aktienurkunden, vollzogen werden. In dieser Eigenschaft verwahrt die Beklagte eine Vielzahl von Globalurkunden, vor allem Aktien und Schuldverschreibungen.
Die Schuldnerin wurde im Dezember 2005 zunächst als Private Limited Company nach dem Recht von England und Wales gegründet und unter der Nummer … im englischen Handelsregister, dem Companies House (Cardiff), eingetragen. Noch im gleichen Monat wurde die Schuldnerin sodann in eine Public Limited Company („PLC“) umgewandelt und wird seitdem unter der Firmierung B PLC im Companies House (Cardiff) geführt. Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf den Auszug aus dem Companies House, Anlage K1 verwiesen.
Laut Eintragung im Companies House bzw. der dort hinterlegten Satzung der Schuldnerin („Satzung“) ist die Anschrift der Schuldnerin: …, London. Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Articles of Association der Schuldnerin, Anlage K 2 verwiesen.
Art. 179 der Satzung der Schuldnerin legt fest, dass der Ort der zentralen und tatsächlichen Geschäftsführung D, Deutschland ist.
Auf der Webseite der C, www…..com, wird im Impressum die Gesellschaftsform der C mit C i.L. angegeben.
Bei einer PLC handelt es sich um eine Aktiengesellschaft nach dem Recht des Vereinigten Königreichs. Das Kapital der Schuldnerin ist aufgeteilt in sogenannte „Ordinary Registered Shares“ mit einem ausgegebenen Kapital in Höhe von EUR 29.200.127,00 und sogenannte „Class A Shares“ über GBP 50.000,00. Das Kapital ist voll eingezahlt.
Die ausgegebenen Ordinary Registered Shares („Stammaktien“) sind eingeteilt in 116.800.508 auf den Nennbetrag lautende Stammaktien mit einem Nennbetrag von jeweils EUR 0,25. Hiervon sind im regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse („FWB“) 93.748.815 auf den Namen lautende Stammaktien mit einem Nennbetrag von EUR 0,25 je Aktie unter der ISIN … (…) zugelassen. Für die übrigen 23.051.694 Stammaktien wurde kein Zulassungsantrag gestellt.
Über die zum regulierten Markt der FWB zugelassenen Stammaktien wurden insgesamt sechs Globalurkunden auf den Namen der Beklagten ausgestellt. Die Einzelheiten können der Tabelle in der Klageschrift, Bl. 9 d.A. entnommen werden. Diese werden bei der Beklagten sammelverwahrt. Die Schuldnerin und die Beklagten schlossen hierzu am 10. Mai 2006 eine Vereinbarung („Clearstream-Vereinbarung“). Ziel dieser Vereinbarung war es, die Aktien der Schuldnerin zum Handel an der FWB zuzulassen.
Gemäß Ziffer 15 der Clearstream-Vereinbarung unterliegen die Vereinbarung und das Rechtsverhältnis zwischen der Schuldnerin und der Beklagten deutschem Recht. Ferner enthält Ziff. 15 eine Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten des Landgerichts Frankfurt am Main. Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Clearstream-Vereinbarung, Anlage K 6 verwiesen.
Die Beklagte ist als Aktionärin der 116.800.508 auf den Namen lautenden und zur Börse zugelassenen Stammaktien in das Aktionärsregister der Schuldnerin eingetragen. Dies gilt auch für die nicht zum Börsenhandel zugelassenen weiteren 23.051.694 Stammaktien.
Neben der Beklagten gibt es nach der Satzung der Schuldnerin noch sogenannte „CI-Holder“. Ein „CI“ ist ein Anteil an den Stammaktien am Kapital der Schuldnerin, der über die Beklagte abgewickelt wird. Das Verhältnis zwischen der Schuldnerin und den CI-Holdern wird gemäß Artikel 133 der Satzung bestimmt durch diese Satzung und die Clearstream-Vereinbarung.
In § 7 der Clearstream-Vereinbarung ist das ordentliche Kündigungsrecht beider Parteien bezüglich der Clearstream-Vereinbarung für die Dauer der Notierung der Aktien an der FWB ausgeschlossen. Dies findet sich so auch in dem öffentlichen Zulassungsprospekt der Aktien. Die Clearstream-Vereinbarung enthält keine Regelung bezüglich einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund.
Am 23.06.2016 stimmten die Briten für einen Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU. Die Versendung des offiziellen Kündigungsbriefs an die EU erfolgte durch Theresa May am 29.03.2017.
Am 15. August 2017 stellte die Schuldnerin einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Mit Beschluss vom 1. November 2017 wurde das Insolvenzverfahren durch das Amtsgericht E in Eigenverwaltung eröffnet und der Kläger zum Sachwalter bestellt. Mit Beschluss vom 16.01.2018 hob das Amtsgericht E die Eigenverwaltung auf und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter. Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K 11 verwiesen. Mit Beschluss der Gläubigerversammlung vom 25.01.2018 wurde die Liquidation der Schuldnerin beschlossen.
Mit Beschluss vom 1. November 2017 wurde auch über das Vermögen der C das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung eröffnet und am 16.01.2018 die Eigenverwaltung aufgehoben und Rechtsanwalt A zum Insolvenzverwalter bestellt. Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K 12 verwiesen.
Nach Abschluss des Abkommens vom 17.10.2019 über den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU ist das Vereinigte Königreich seit dem 01.02.2020 nicht mehr Mitglied der EU. Während des vom 01.02.2020 bis zum 31.12.2020 bestehenden Übergangszeitraums galt jedoch grundsätzlich das Unionsrecht für das Vereinigte Königreich weiter. Zum heutigen Tag besteht zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich ein Handels- und Kooperationsabkommen. Dieses Abkommen enthält jedoch keine Regelung zur ausdrücklichen Fortgeltung der Niederlassungsfreiheit für Unternehmen in der Rechtsform britischer Kapitalgesellschaften.
Der Kläger behauptet, der Verwaltungssitz der Schuldnerin befände sich seit jeher in D, Deutschland.
Der Kläger behauptet zudem, im Rahmen des Insolvenzverfahrens hätten zum 10.03.2021 insgesamt 1.453 Gläubiger der Schuldnerin Forderungen in Höhe von mehr als 7 Mio. Euro zur Tabelle angemeldet. Ferner seien auch Ansprüche der C aufgrund der Komplementärhaftung der Schuldnerin angemeldet worden. Bis zum Tag der Einreichung der Klage seien bei der Schuldnerin Forderungen in Höhe von EUR 497.773.563,13 zur Tabelle festgestellt worden.
Darüber hinaus seien im Insolvenzverfahren der C Masseverbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen in Höhe von mindestens EUR 92.636.852,61 angefallen. Der genaue Umfang stehe bisher noch nicht fest. Ferner seien noch Masseverbindlichkeiten aus Dauerschuldverhältnissen angefallen. Die C habe Masseunzulänglichkeit angezeigt. Auch im Rahmen dieser Masseverbindlichkeiten der C seien Forderungen im Rahmen des Insolvenzverfahrens über die Schuldnerin zur Tabelle angemeldet worden. Die Insolvenzmasse betrage zum Zeitpunkt der Klageeinreichung EUR 10.713.434,23.
Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte hafte analog §§ 128, 130 a.F. HGB für die Verbindlichkeiten der Schuldnerin. Sie ist ferner der Ansicht, dass eine nach englischem Recht gegründete Gesellschaft mit Verwaltungssitz in Deutschland seit dem 01.01.2021 als Personengesellschaft deutschen Rechts fortbestehe. Die gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse würden sich demnach nach deutschem Recht bestimmen. Grundsätzlich bestimme sich das maßgebliche Gesellschaftsstatut nach dem tatsächlichen Verwaltungssitz der Gesellschaft (Sitztheorie) und nicht nach dem Recht des Staates, in dem sie gegründet wurde (Gründungstheorie). Die Rechtsprechung des EuGH zur Anerkennung von EU-Gesellschaften sei nach dem 01.01.2021 auf in dem Vereinigten Königreich gegründete Gesellschaften nicht mehr anwendbar, da sich die Anwendung der Gründungstheorie aus der in der EU garantierten Niederlassungsfreiheit (Art. 49, 54 AEUV) ergebe. Nach dem Austritt sei der AEUV gerade nicht mehr auf das Vereinigte Königreich anwendbar.
Da die Schuldnerin die nach deutschem Recht einzuhaltenden Gründungsvorschriften für die Gründung einer Kapitalgesellschaft (GmbH oder Aktiengesellschaft) nicht eingehalten habe, sei sie als inländische Personengesellschaft zu qualifizieren. Mangels operativer Tätigkeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Aufhebung der Eigenverwaltung sei die Schuldnerin als GbR nach den §§ 705 ff. BGB zu qualifizieren.
Bei Qualifikation nach deutschem Gesellschaftsrecht sei die Beklagte auch als Gesellschafterin der Schuldnerin anzusehen. Zwar habe sich die Beklagte nicht bewusst entschieden persönlich haftende Gesellschafterin der Schuldnerin zu werden. Normzweck und Interessenlage und die durch den Brexit entstandene Regelungslücke rechtfertigten aber eine entsprechende Anwendung des § 130 a.F. HGB.
Die Beklagte könne sich auf nicht auf Bestandsschutz hinsichtlich ihrer beschränkten Haftung berufen. Denn sie sei von den Folgen des Brexit nicht überrascht worden. Es sei ihr möglich gewesen ihre persönliche Haftung zu vermeiden. Auf die Folgen des Brexit für Gesellschaften mit englischer Rechtsform mit effektivem Verwaltungssitz in Deutschland sei bereits im Jahr 2016 und erneut durch Pressemitteilung des BMJW vom 14.12.2018 hingewiesen worden. Sie hätte Handlungsoptionen gehabt, um sich der unbeschränkten persönlichen Haftung zu entziehen.
Auch das Insolvenzverfahren ändere nichts daran, denn dieses betreffe nicht die Mitgliedschaftsrechte der Gesellschaft.
Der Kläger trägt ferner vor, die Beklagte hätte bei Kündigung der Clearstream-Vereinbarung aus wichtigem Grund die von ihr gehaltenen Aktien auf die CI-Holder übertragen können.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 497.773.663,13 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
2. festzustellen, dass die Beklagte für die weiteren, über die bereits im Insolvenzverfahren über das Vermögen der B (Amtsgericht D, Geschäfts-Nr. …) zur Tabelle festgestellten Forderungen in Höhe von EUR 497.773.663,13 hinausgehenden Verbindlichkeiten der B, die bis zum 31. Oktober 2017 begründet worden sind, persönlich haftet.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass kein Anspruch gegen sie analog §§ 128, 130 a.F. HGB bestehe. Die Schuldnerin sei weiter als PLC zu behandeln, die Beklagte wäre jedenfalls nicht Gesellschafterin einer GbR geworden und die §§ 128, 130 a.F. HGB seien nicht analog anwendbar.
Die Beklagte ist weiter der Ansicht, es bedürfe keines Schutzes der Gläubiger der Schuldnerin, da diese mit einer PLC, also einer haftungsbeschränkten Gesellschaft nach dem Recht des Vereinigten Königreichs, kontrahiert hätten. Die Fallkonstellation sei vergleichbar mit der Rechtsprechung zur Restgesellschaft.
Die Beklagte ist weiter der Ansicht, nach dem Handels- und Kooperationsabkommen mit dem Vereinigten Königreich müsse Deutschland englische Gesellschaften weiterhin nach der Gründungstheorie behandeln, da ansonsten eine Besserstellung inländischer Unternehmen erfolge.
Ferner geböten auch der Vertrauensschutz und das Rückwirkungsverbot, dass jedenfalls eine Gesellschaft die sich vor dem Brexit bereits im Insolvenzverfahren befunden habe nicht in eine Personengesellschaft umqualifiziert werden dürfe. Die Beklagte hätte die Clearstream-Vereinbarung auch nicht allein aufgrund des drohenden Brexit kündigen können. Denn vor Insolvenzeröffnung sei der wichtige Grund (drohende unbeschränkte Haftung) noch nicht ausreichend konkret gewesen.
Ferner sei die Anwendung der Sitztheorie nicht interessengerecht, da diese auf Gläubigerschutzgesichtspunkten beruhe. Im Rahmen des Insolvenzverfahrens werde der Gläubigerschutz aber durch das Insolvenzrecht, nicht durch das Gesellschaftsrecht verwirklicht. Dies zeige sich auch daran, dass eine Änderung der Gesellschaftsform im Insolvenzverfahren nicht möglich sei.
Ferner scheide eine analoge Anwendung der §§ 128, 130 a.F. HGB auch aus anderen Gründen aus. Es fehle an einer entsprechenden Interessenlage. Denn Voraussetzung sei, dass der Gesellschafter freiwillig in die Gesellschaft eintrete. Die Beklagte sei jedoch unfreiwillig in die Position eines persönlich haftenden Gesellschafters geraten und habe dies aufgrund des 2017 eröffneten Insolvenzverfahrens nicht verhindern können.
Ferner sei die Klage unschlüssig, da die vorhandenen Vermögenswerte der Schuldnerin nicht von der Klageforderung abgezogen worden seien.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage hat keinen Erfolg, sie ist bereits unzulässig.
Das Landgericht Frankfurt am Main ist zwar sachlich und nach Ziff. 15 der Clearstream-Vereinbarung örtlich zuständig.
Der Kläger ist jedoch nicht prozessführungsbefugt.
Die Prozessführungsbefugnis, die von Amts wegen zu prüfen ist, ist allgemein gegeben, soweit die klagende Partei einen eigenen Anspruch im eigenen Namen geltend macht. Soweit sie einen fremden Anspruch im eigenen Namen geltend macht, bedarf es der Voraussetzungen einer Prozessstandschaft, die sich kraft Gesetz oder gewillkürt durch Ermächtigung ergeben kann.
Vorliegend macht der Kläger keine eigenen, sondern fremde Ansprüche geltend; er handelt als Partei kraft Amtes und stützt die Prozessstandschaft auf § 93 InsO. § 93 InsO statuiert in der Tat eine gesetzliche Prozessstandschaft (vgl. nur Hirte in Uhlenbruck InsO, § 93 Rn. 3). Die Voraussetzungen dieser Norm liegen jedoch nicht vor. Dies ergibt sich aufgrund einer rechtlichen Würdigung der unstreitigen Tatsachen. Vor diesem Hintergrund vermag an dieser Stelle auch nicht der Grundsatz der doppelt relevanten Tatsache weiterzuhelfen. Nach diesem reicht es für Tatsachen, die sowohl in der Zulässigkeit als auch in der Begründetheit von Bedeutung sind, für das Bejahen der Zulässigkeit einer Klage aus, dass der Kläger die relevante Tatsache behauptet; vorliegend geht es aber nicht um eine Behauptung bzw. Tatsache, sondern um eine rechtliche Würdigung der Voraussetzungen, die für eine gesetzliche Prozessstandschaft nach § 93 InsO vorliegen müssen.
§ 93 InsO sieht vor, dass die persönliche Haftung eines Gesellschafters für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden kann, und zwar soweit sich das Insolvenzverfahren auf ein Vermögen einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien bezieht.
§ 93 InsO zielt darauf ab, die nach dem Gesellschaftsrecht zugunsten der einzelnen Gläubiger bestehenden Ansprüche auf die Person des Insolvenzverwalters zu konzentrieren, um einen Wettlauf der Gesellschaftsgläubiger bei der Inanspruchnahme der persönlich haftenden Gesellschafter zu verhindern und die gleichmäßige Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger zu sichern (Cymutta in BeckOK InsR, 37. Ed. 1.11.2024, InsO § 93 Rn. 2, beck-online). Die Geltendmachung der Haftungsansprüche ist ausschließlich dem Insolvenzverwalter zugewiesen. Die Gesellschaftsgläubiger verlieren die Einziehungs- und Prozessführungsbefugnis im Hinblick auf die Haftungsansprüche.
§ 93 InsO gilt dabei aber nur für die gesellschaftsrechtliche Außenhaftung der persönlich haftenden Gesellschafter und statuiert auch lediglich insoweit eine gesetzliche Prozessstandschaft.
Die Vorschrift des § 93 InsO setzt also voraus, dass es sich bei dem Insolvenzschuldner, vorliegend der Schuldnerin, um eine Gesellschaft i.S.d. §§ 93, 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO handelt.
Bei der hiesigen Schuldnerin handelt es sich aber gerade nicht um eine solche rechtsfähige Personengesellschaft i.S.d. § 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO. Die Schuldnerin ist einst als PLC gegründet worden und aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Falles auch nach dem Brexit als eine solche und nicht als eine rechtsfähige Personengesellschaft anzusehen.
Bei einer PLC handelt es sich um eine Kapitalgesellschaft nach dem Recht des Vereinigten Königreichs, vergleichbar mit der deutschen Aktiengesellschaft. Bei einer Kapitalgesellschaft steht das Kapital der Gesellschaft im Vordergrund; eine unmittelbare Haftung der Gesellschafter kommt – anders als bei Personengesellschaften – grundsätzlich gerade nicht in Betracht. Den Kapitalgesellschaften liegt das sogenannte Trennungsprinzip zugrunde, d.h. dass für Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern grundsätzlich nur das Gesellschaftsvermögen als Haftungsmasse bleibt, nicht hingegen das Privatvermögen der Gesellschafter. Für die Gesellschafter einer Gesellschaft, sei es bei Gründung oder bei einem späteren Eintritt in die Gesellschaft z.B. durch Erwerb der Anteile, ist die Entscheidung, ob eine Kapital- oder Personengesellschaft besteht, also von sehr großer Bedeutung.
Bei der Gründung der Schuldnerin haben sich die Gesellschafter für die Gestalt einer PLC und damit gegen eine unmittelbare, persönliche und unbeschränkte Haftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft entschieden. Die Beklagte ist auch (ursprünglich) Aktionärin, d.h. Gesellschafterin einer Kapitalgesellschaft geworden.
Nach der Gründungstheorie ist die Schuldnerin zunächst – also bis zum Brexit – als eine solche Kapitalgesellschaft ausländischen Rechts zu sehen und entsprechend zu behandeln (1.). Aber auch nach dem Brexit kann die Schuldnerin aufgrund der Umstände des Einzelfalles nicht als Personengesellschaft qualifiziert werden (2.).
1.
Nach der Gründungstheorie ist eine Gesellschaft nach dem Recht, nach dem sie gegründet wurde, zu qualifizieren. Bei der im Vereinigten Königreich und mit satzungsmäßigem Sitz dort als PLC gegründeten Schuldnerin, ist dies das Recht des Vereinigten Königreichs.
Ob sich der effektive Verwaltungssitz der Schuldnerin vorliegend bei Gründung oder danach in Deutschland befand ist für die Einordung nicht entscheidend. Der Sitz wäre für eine Qualifikation nur von Bedeutung, soweit man die Sitztheorie vertreten möchte.
Auch wenn die Sitztheorie bei internationalen Fallbezügen durchaus zur Anwendung gelangt (a.), ist vorliegend die Gründungstheorie entscheidend (b.).
a.
In der Rechtsprechung und Literatur ist es allgemein anerkannt, dass Gesellschaften mit ausländischem Satzungssitz und effektivem Verwaltungssitz in Deutschland nach der Sitztheorie qualifiziert werden.
Danach kommt es bei der Qualifikation der Gesellschaft im Rahmen des Gesellschaftsstatuts also nicht auf den satzungsmäßigen Sitz der Gesellschaft an (vorliegend das Vereinigte Königreich), sondern vielmehr darauf, wo die Gesellschaft ihren effektiven Verwaltungssitz hat (vgl. nur Kindler in MünchKommBGB, Teil 8 Internationales Handels- und Gesellschaftsrecht, C III 3. Rn. 379 ff. m.w.Nw.). Hierdurch wird das sogenannte „Forum Shopping“ verhindert. Die Anwendung der Sitztheorie erfolgt vor allem unter Gesichtspunkten des Gläubigerschutzes. Der Sitztheorie liegt das zur Erreichung eines internationalen Entscheidungseinklangs entwickelte Prinzip zugrunde, dass ein Rechtsverhältnis möglichst derjenigen Rechtsordnung unterstehen soll, die an dem Ort gilt, wo es seinen Schwerpunkt, seinen effektiven Verwaltungssitz hat. Die Sitztheorie trägt außerdem dem Schutzinteresse des am meisten betroffenen Staates Rechnung und gesteht ihm die Entscheidung darüber zu, welche Gesellschaftsformen er in seinem Hoheitsgebiet zulassen will. Damit soll die Flucht in andere ausländische Gesellschaftsformen – der berüchtigte „Delaware-Effekt“ des US-amerikanischen Gesellschaftsrechts – verhindert werden, die möglicherweise dazu führen würde, dass im Inland als zwingend angesehene Schutzstandards (für Arbeitnehmer, insbesondere Mitbestimmung; Gläubiger; Minderheitsaktionäre; Fiskalinteressen) unterlaufen werden können. Die Sitztheorie dient dabei auch dem Schutz des Rechtsverkehrs (Schaub in MAH AktR, § 5 Rn. 9-12).
Eine haftungsbeschränkte Gesellschaft mit effektivem Verwaltungssitz im Inland kann daher bei Anwendung der Sitztheorie nur dann bestehen, wenn die inländischen Voraussetzungen hierfür beachtet wurden. Dies sind bei der Kapitalgesellschaft wie der Aktiengesellschaft die notarielle Beurkundung der Satzung sowie die Eintragung als solche im deutschen Handelsregister.
b.
Im Rahmen der EU findet jedoch die Gründungstheorie Anwendung, d.h. das Gesellschaftsstatut bestimmt sich unabhängig von dem effektiven Verwaltungssitz nach dem satzungsmäßigen Sitz der Gesellschaft. Das Gesellschaftsstatut soll hierbei vom Willen der Gründer bestimmt und ihre Rechtswahl allgemein anerkannt werden (Schaub in MAH AktR, § 5 Rn. 15). Dies ist Ausfluss der Grundfreiheiten aus Art. 49, 54 AEUV (EuGH C-210/06 „Cartesio“).
Die Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 AEUV und die die Gleichstellung der Gesellschaften nach Art. 54 AEUV würden bei Anwendung der Sitztheorie beschränkt. Als Beschränkung in diesem Sinne sind nämlich alle Maßnahmen anzusehen, die die Ausübung dieser Freiheit unterbinden, behindern oder weniger attraktiv machen (EuGH, Urteil vom 5.10.2004 - C-442/02, EuZW 2004, 701 ff.).
Eine Regelung eines Mitgliedstaats, nach der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Gesellschaften, die den Schwerpunkt ihrer Tätigkeiten im erstgenannten Mitgliedstaat ausüben, im Rahmen der Durchführung ihrer Geschäftsführungsmaßnahmen neben den Verpflichtungen, die sich gegebenenfalls aus dem Recht ihres Niederlassungsmitgliedstaats ergeben, auch das Recht des erstgenannten Mitgliedstaats zu beachten haben, könnte die Geschäftsführung solcher Gesellschaften erschweren, da diese danach verpflichtet sein könnten, die Anforderungen beider Regelungskomplexe zu erfüllen (EuGH, Urteil vom 25.04.2024, ZEuP 2025, 171 ff.). Damit könnte sich die Ausübung der Niederlassungsfreiheit weniger attraktiv gestalten und dies ein Hindernis für die Ausübung der Niederlassungsfreiheit darstellen (EuGH, Urteil vom 25.04.2024, ZEuP 2025, 171 ff.).
Zur Wahrung der Niederlassungsfreiheit kam nach alledem für die Bestimmung des Gesellschaftsstatuts im Zeitpunkt der Gründung der Schuldnerin die Gründungstheorie zur Anwendung, d.h. die Schuldnerin war bei Gründung als PLC nach dem Recht des Vereinigten Königreichs und damit als Kapitalgesellschaft zu qualifizieren.
2.
In der Folgezeit änderte sich an der Einordnung der Schuldnerin als Kapitalgesellschaft nichts; auch nicht durch den Brexit.
Eine ausdrückliche rechtliche Normierung, wie mit einer englischen Gesellschaft mit effektivem Verwaltungssitz in Deutschland nach dem Brexit umgegangen werden soll, gibt es nicht (a.). Herkömmlich wird für den Fall, in dem eine Umwandlung von der Gesellschaft nicht veranlasst wird, zur „Neuqualifizierung“ der Gesellschaft die Sitztheorie herangezogen (b.). Dies kann aber nicht uneingeschränkt gelten; im vorliegenden Fall gebietet sich gerade eine andere Behandlung (c.).
a.
Der deutsche Gesetzgeber hat keine gesetzliche Regelung für den Umgang mit englischen Gesellschaften mit effektivem Verwaltungssitz in Deutschland nach dem Brexit geschaffen.
Eine solche Regelung, ergibt sich auch nicht aus dem Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich.
Sofern die Beklagte aus dem Handels- und Kooperationsabkommen und insbesondere Art. 129 f. desselben schließen möchte, dass britische Gesellschaften als solche grundsätzlich auch nach dem Brexit in der Gestalt, in der sie zuvor waren, anerkannt werden müssen, kann dem nicht gefolgt werden.
Die Beklagte begründet ihre Ansicht damit, dass Art. 129 des Handels- und Kooperationsabkommens die Inländerbehandlung vorsehe. Ausländische Gesellschaften dürften demnach nicht schlechter behandelt werden als inländische. Die Beklagte entnimmt dem, dass eine Schlechterbehandlung daraus folge, dass der Gesellschaft nach dem Brexit die mit ihrer Gründungsrechtsform einhergehende Haftungsbegrenzung entzogen würde. Ferner ergebe sich dies auch aus der Meistbegünstigungsregelung in Art. 130 des Handels- und Kooperationsabkommens.
Das Handels- und Kooperationsabkommen sieht aber gerade keine ausdrückliche Regelung vor, wie mit im Vereinigten Königreich gegründeten Gesellschaften mit effektivem Verwaltungssitz in Deutschland umgegangen werden soll.
Der Bundestag hat dieses Problem auch erkannt und am 19.12.2018 punktuelle Änderungen des UmwG (§§ 122a ff. UmwG) beschlossen. Wesentliches Regelungsanliegen war dabei, ausländischen Gesellschaftsformen zusätzliche Gestaltungsmöglichkeiten für die grenzüberschreitende Verschmelzung zu eröffnen, um die Verhinderung des Eintritts der Folgen durch den Brexit zu erleichtern. Durch die Erweiterung der §§ 122a Abs. 2, 122b Abs. 1 Nr. 2 UmwG können nun auch Unternehmen aus EU-Mitgliedstaaten auf eine deutsche Personenhandelsgesellschaft als Zielrechtsträgerin verschmolzen werden, sofern diese in der Regel nicht mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigt. Weiterhin schafft der neu eingefügte § 122m UmwG eine Übergangsfrist für Verschmelzungsverfahren, die bis zum Wirksamwerden des Brexit nicht abgeschlossen werden konnten. Entscheidend für die Anwendung des § 122m UmwG ist der Zeitpunkt der notariellen Beurkundung des Verschmelzungsplans. Hat diese vor dem Eintritt des Brexit, mithin vor dem 31.12.2020 stattgefunden, kann die Verschmelzung noch bis zu zwei Jahre nach diesem eingetragen werden. Die Übergangsfrist endete entsprechend am 31.12.2022.
b.
Indem der nationale Gesetzgeber den zunächst nach dem Recht des Vereinten Königreichs zu qualifizierenden Gesellschaften die Modalitäten für eine Umwandlung erleichtert bzw. erweitert hat, im Übrigen aber keine gesetzliche Regelung für den Umgang mit solchen Gesellschaften geschaffen hat, hat er deutlich gemacht, dass die Gesellschaften bezüglich ihrer künftigen Qualifikation im nationalen Kontext selbst tätig werden müssen, soll der Charakter als Kapitalgesellschaft erhalten bleiben.
Soweit eine Gesellschaft diese ihr eröffnete Möglichkeit nicht genutzt hat, muss zur Qualifikation auf die üblichen Grundsätze zurückgegriffen werden, was – wie ausgeführt – die Sitztheorie zur Anwendung gelangen lässt (so z.B. OLG München, Urteil vom 5.8.21 – 29 U 2144/21 = NZG 2021, 1518; Teichmann/Knaier, EuZW-Sonderausgabe 1/2020 2020, 14, 18f.).
Die im EU-Recht vorherrschende Anwendbarkeit der Gründungstheorie dient – wie erläutert – gerade der Wahrung der Niederlassungsfreiheit. Diesen Schutz bedarf es denknotwendig nicht mehr nach dem Austritt aus der EU (so ausdrücklich BGH, Beschluss vom 16.02.2021 – II ZB 25/17 = NZG 2021, 702; OLG München, Urteil vom 5.8.21 – 29 U 2144/21 = NZG 2021, 1518; LG Berlin, Urteil vom 28.11.2022 – 101 O 57/22 = NZG 2023, 706; Markworth in BeckOGK BGB, § 721 Rn. 31 m.w.Nw. Merkt in MünchKomm GmbHG, § 11 GmbHG Rn. 123 ff.; a.A: OLG Stuttgart, Urteil vom 22.07.2021 – 2 U 40/ 20 = BeckRS 2021, 28887 Rn. 81).
Sofern man nun einwenden mag, dass die Gründungstheorie im Verhältnis zu anderen Drittstaaten außerhalb der EU durchaus auch zur Anwendung gelangen kann, ist dies zwar zutreffend, beruht dann aber auf völkerrechtlichen Verträgen mit Deutschland. Ein solcher besteht aber mit dem Vereinigten Königreich gerade nicht.
c.
Von dem Grundsatz, dass eine PLC nach dem Brexit nach der Sitzungstheorie zu qualifizieren ist, sollte sie keine Umwandlung vornehmen, muss es aber mit Blick auf das bereits Ausgeführte Ausnahmen geben.
Eine solche Ausnahme ist hier aufgrund des zeitlichen Zusammenspiels von Insolvenzverfahren, Liquidation und Brexit geboten.
Vorliegend beruht der unterlassene Umwandlungsakt nicht auf einer eigenständigen Entscheidung oder einer bloßen Untätigkeit der Schuldnerin. Sie bzw. ihre Gesellschafter waren aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. der beschlossenen Abwicklung vor dem Brexit gar nicht in der Lage, eine Umwandlung vorzunehmen.
Im Zeitpunkt des denkbaren Statutenwechsels war die Schuldnerin geschäftlich gar nicht mehr eigenständig aktiv, d.h. sie war keine werbende Gesellschaft mehr. Bei Ablauf des in Art. 126 des Austrittsabkommens vorgesehenen Übergangszeitraums am 31.12.2020 war bereits das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet. Nach § 262 Abs. 1 Ziff. 3 AktG befand sich die Schuldnerin bereits in Liquidation.
Anders als bei einer werbenden Gesellschaft war die Schuldnerin nach dem Brexit gerade nicht mehr am Markt aktiv und es bedarf keines (gesellschaftsrechtlichen) Schutzes neuer Gläubiger. Bezüglich der bereits im Zeitpunkt der Insolvenz vorhandenen Gläubiger würde eine Anwendung der Sitztheorie einen sog. „windfall“ darstellen. Denn im Zeitpunkt ihres Kontrahierens mit der Schuldnerin war diese unzweifelhaft im Rahmen der Gründungstheorie als Kapitalgesellschaft zu qualifizieren und ein haftungsrechtlicher Durchgriff auf die Gesellschafter nicht möglich. Ferner wird der Gläubigerschutz nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr durch das Gesellschaftsrecht, sondern vielmehr ausschließlich durch das Insolvenzrecht verwirklicht.
Dass bei solch einer Konstellation eine Ausnahme von dem oben ausgeführten Grundsatz gemacht werden muss, ergibt sich in Anlehnung an die Rechtsprechung zum Konzept der Restgesellschaft (aa.) sowie aus allgemeinen Grundsätzen (bb.).
aa.
Das Konzept der Restgesellschaft wurde für Fallkonstellationen entwickelt, in denen ein Rechtsträger in seinem ausländischen Heimatstaat zum Beispiel aufgrund behördlicher Anordnung seine Rechtsfähigkeit verliert und deshalb von Amts wegen gelöscht wird. Zur Abwicklung des in Deutschland belegenen Vermögens des erloschenen ausländischen Rechtsträgers geht die Rechtsprechung von dem Fortbestehen des Rechtsträgers in Deutschland als Restgesellschaft aus (so z.B. BGHZ 212, 381 = NZG 2017, 347 Rn. 12 ff. m.w.Nw.). Zwar findet deutsches Recht auf die Restgesellschaft Anwendung. Die Rechtsprechung verzichtet jedoch darauf, den mit der Sitztheorie an sich verbundenen Rechtsformzwang des deutschen Gesellschaftsrechts zur Anwendung zu bringen und die Restgesellschaft in der Folge als OHG oder GbR zu qualifizieren. Stattdessen wird die Restgesellschaft so behandelt, dass die wesentlichen Eigenschaften der Gründungsrechtsform, wie beispielsweise der kapitalgesellschaftliche Charakter der Ausgangsgesellschaft, im Rahmen der Abwicklung der Gesellschaft bewahrt bleiben. Dies ausdrücklich um eine sachgerechte Abwicklung der Gesellschaft zu ermöglichen. Etwas anderes ist nach der Rechtsprechung nur bei werbenden Gesellschaften anzunehmen (BGHZ 212, 381 = NZG 2017, 347 Rn. 20; OLG Celle, Urteil vom 29. 5. 2012 − 6 U 15/12 = NZG 2012, 738). Es kommt also für die Frage der Anwendbarkeit der Lehre von der Restgesellschaft gerade darauf an, ob es ausschließlich um die Abwicklung von in Deutschland belegenem Gesellschaftsvermögen geht, oder die Gesellschaft vielmehr ihre werbende, d.h. aktive Tätigkeit fortsetzt. Nur in letzterem Fall wird ihr Gesellschaftsstatut im Rahmen der Sitztheorie beim Vorliegen ihres Verwaltungssitzes in Deutschland nach deutschem Gesellschaftsrecht bestimmt.
Der vorliegende Fall ist mit der Fallgestaltung einer Restgesellschaft vergleichbar, denn wie auch in den Fällen der Restgesellschaft ging es vorliegend nur noch um die Abwicklung der Schuldnerin. Im Zeitpunkt der Frage, ob ein Statutenwechsel stattzufinden hat oder nicht (im Fall der Restgesellschaft beim Erlöschen aufgrund gesetzlicher Anordnung im Gründungsstaat; im Fall der Schuldnerin der Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Brexit) verfolgen die Gesellschaften jeweils nur noch einen Abwicklungszweck, sind also lediglich Liquidationsgesellschaft. Bereits mit Beschluss vom 25.01.2018 hatte die Gläubigerversammlung die Liquidation der Schuldnerin beschlossen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt stand also fest, dass die Schuldnerin ihre aktive Tätigkeit einstellt. Im Zeitpunkt des Brexit ging diese keiner aktiven Tätigkeit mehr nach. Vielmehr war auch ihr einziger Zweck die Abwicklung und Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger (Vuia in MünchKomm InsO, § 80 Rn. 111 m.w.Nw). Vergleichbar hiermit gehen auch Teichmann/Knaier davon aus, dass eine persönliche Haftung der Gesellschafter einer Limited englischen Rechts dann ausgeschlossen ist, wenn diese vor dem Brexit ihre Geschäftstätigkeit aufgegeben hat und einziger Zweck der Gesellschaft in der Abwicklung dieser besteht (Teichmann/Knaier EuZW-Sonderausgabe 1/2020, 14, 18 ff.). Auch Gelbrich teilt diese Überlegung grundsätzlich (Gelbrich, NZI 2021, 256 ff., 256).
Dass die Schuldnerin nicht selbst ihre Geschäftstätigkeit eingestellt oder ihre Abwicklung beschlossen hat, ist dabei unbeachtlich. Dies ist aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und des Beschlusses der Gläubigerversammlung zur Liquidation eingetreten. Der vorliegenden Fallgestaltung sowie der Lehre der Restgesellschaft liegt die gleiche Überlegung zu Grunde, dass die Abwicklung einer Gesellschaft nach den Regeln zu erfolgen hat, die auch für ihre aktive Tätigkeit bis zur Einstellung bzw. Liquidation galten. Auch das OLG Celle scheint in seinem Beschluss vom 05.09.2022 davon auszugehen, dass grundsätzlich im Rahmen der Bestimmung des Gesellschaftsstatuts ein Vergleich zu der Lehre der Restgesellschaft gezogen werden kann (OLG Celle, Beschluss vom 05.09.2022 – 9 W 73/22 = NZG 2023, 23).
bb.
Aber auch wenn man die Grundsätze der Restgesellschaft vorliegend nicht heranziehen möchte, gebieten vorliegend allgemeine Grundsätze im Einzelfall, die Schuldnerin nach dem Brexit nicht als Personengesellschaft zu qualifizieren.
Das deutsche Recht kennt einen (erzwungenen) Statutenwechsel mit der Folge einer unbeschränkten persönlichen Haftung der Gesellschafter für Gesellschaftsverbindlichkeiten nicht. Eine solche Handhabung würde auch Grundprinzipien des deutschen Gesellschaftsrechts widersprechen.
Ein Grundsatz des deutschen Gesellschaftsrechts ist die Annahme, dass eine persönliche Haftung der Gesellschafter zwingend auf der freiwilligen und selbstverantworteten Übernahme des Haftungsrisikos durch die Gesellschafter beruht. Dies schlägt sich beispielsweise darin nieder, dass eine (unbeschränkte persönliche) Haftung der Gesellschafter einer GbR oder OHG nur dann eintritt, wenn diese entweder an der Entstehung der Gesellschaft mitgewirkt haben oder der Aufnahme der Geschäftstätigkeit zugestimmt haben (§ 123 Abs. 1, 2 HGB/§ 719 Abs. 1 BGB). Dasselbe Prinzip liegt der Regelung des § 176 Abs. 1 S. 1 HGB zugrunde, nach der der Kommanditist für bis zur Eintragung der KG begründete Verbindlichkeiten nur dann unbeschränkt haftet, wenn er dem Geschäftsbeginn zugestimmt hat. Ebenfalls im Einklang hiermit steht die Regelung des § 233 Abs. 1 UmwG, nach der die Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft mit unbeschränkter Haftung der Gesellschafter nach dem Umwandlungsgesetz der Zustimmung sämtlicher Gesellschafter bedarf.
Auch in anderen Fällen, in denen ein Eintritt in die Gesellschaft auf einer gesetzlichen Anordnung beruht, hat der Gesellschafter die Möglichkeit seine unbeschränkte persönliche Haftung zu vermeiden.
Der Erbe einer Gesellschaft oder eines Gesellschaftsanteils kann zuallererst nach den erbrechtlichen Vorschriften die Erbschaft ausschlagen. Tut es dies nicht, so haftet er jedoch nach §§ 128, 130 a.F., §§ 126, 126 n.F. HGB bzw. §§ 721, 721a n.F. BGB grundsätzlich unbeschränkt und persönlich für alle Gesellschaftsverbindlichkeiten einschließlich der bei Anfall der Erbschaft bereits bestehenden Altverbindlichkeiten (BGH, Hinweisbeschluss vom 17.12.2013 – II ZR 121/12 = ZIP 2014, 1221.). Nach § 27 Abs. 2 HGB kann der Erbe jedoch die (grundsätzlich bestehende) persönliche unbeschränkte Haftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten beschränken, indem er die Fortführung des Geschäfts vor dem Ablauf von drei Monaten nach Kenntnis von der Erbschaft einstellt.
§ 27 HGB findet nach der Rechtsprechung des BGH ferner dann Anwendung, wenn der einzige Komplementär einer KG von dem letzten Kommanditisten beerbt wird. In Folge des Erbfalls wird die Gesellschaft aufgelöst und beendet; der verbleibende Gesellschafter (ehemals der Kommanditist) wird Alleininhaber des Unternehmens (BGHZ 65, 79). Dies hat grundsätzlich eine unbeschränkte Haftung des ehemaligen Kommanditisten zur Folge. Der BGH lehnt eine solche Haftung jedoch mit der Begründung ab, dass, wer den Gesellschaftsanteil seines einzigen Mitgesellschafters erbt und dadurch zum Alleininhaber des Unternehmens wird, diese Stellung - anders als bei Ausübung eines Übernahmerechts nach oder entsprechend § 142 HGB - ohne seinen Willen erlange. Ihm müsse deshalb ebenfalls die Möglichkeit gegeben werden, die dadurch an sich ausgelöste unbeschränkte Haftung zu vermeiden (BGHZ 113, 132 = NJW 1991, 844, 845). Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Geschäfte der Gesellschaft nicht fortgeführt werden (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 15.03.2004 – II ZR 247/01 = NZG 2005, 611).
Ferner kann der Erbe eines Komplementäranteils einer KG oder eines Geschäftsanteils an der OHG nach § 131 Abs. 1 HGB verlangen, dass sein Verbleiben in der Gesellschaft von der Einräumung einer Position als Kommanditist abhängig gemacht wird. Stimmen die anderen Gesellschafter dem nicht zu, so darf der Erbe seine Mitgliedschaft in der Gesellschaft ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, § 131 Abs. 2 HGB. Für die Zeit bis zur Kündigung oder der Einräumung der Stellung als Kommanditist ist seine Haftung zudem nach § 131 Abs. 4 HGB auf den Nachlass beschränkt.
In all diesen Fällen kann also der Gesellschafter die unbeschränkte persönliche Haftung gegen seinen Willen durch Gestaltungsmöglichkeiten verhindern.
Dies steht auch mit Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung im Rahmen eines Statutenwechsels aufgrund des Brexit. Denn ein Statutenwechsel in eine Personengesellschaft und eine damit einhergehende unbeschränkte persönliche Haftung der Gesellschafter wurde bisher nur für die Fälle angenommen, in denen die Gesellschaft auch nach dem Ablauf der Übergangsfrist mit dem Einverständnis der Gesellschafter ihre Tätigkeit fortsetzt (so in den Fallgestaltungen, die den folgenden Entscheidungen zugrunde lagen: BGH, Beschluss vom 16.02.2021 – II ZB 25/17 = NZG 2021, 702; OLG München, Urteil vom 5.8.21 – 29 U 2144/21 = NZG 2021, 1518; LG Berlin, Urteil vom 28.11.2022 – 101 O 57/22 = NZG 2023, 706; so im Ergebnis auch Teichmann/Knaier, EuZW-Sonderausgabe 1/2020 2020, 14, 18f.). Setzt die Gesellschaft also mit dem Einverständnis oder jedenfalls nicht gegen den Willen der Gesellschafter ihre werbende Tätigkeit fort, so kann man hierin das Einverständnis der Gesellschafter mit einer unbeschränkten persönlichen Haftung für die Gesellschaftsverbindlichkeiten sehen. Daher steht in diesen Fällen die Anwendung der Sitztheorie mit den Grundprinzipien des deutschen Gesellschaftsrechts im Einklang.
Die Beklagte hatte vorliegend aber gerade keine rechtliche oder tatsächliche Möglichkeit den Statutenwechsel im Rahmen des Brexit und damit ihre unbeschränkte persönliche Haftung zu verhindern.
Hieran ändert auch § 3 Abs. 3 UmwG nichts. Diese Norm sieht zwar grundsätzlich sogar die Möglichkeit vor, einen aufgelösten Rechtsträger auf einen anderen Rechtsträger zu verschmelzen. Voraussetzung hierfür ist jedoch nach ganz herrschender Meinung, dass die Fortsetzung des Rechtsträgers beschlossen werden kann (Stengel in Semler/Stengel/Leonhard UmwG, § 3 Rn. 37 ff. m.w.Nw.). Lediglich ein auf Unternehmensfortführung (und Sanierung) gerichteter Insolvenzplan könnte daher die Möglichkeit der Rechtsformumwandlung eröffnen. Dem entspricht auch, dass nach § 225a Abs. 3 InsO im Insolvenzplan die Fortsetzung der Gesellschaft und die Übertragung von Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten beschlossen werden kann. Dies bezieht sich aber gerade nur auf den Fall, dass die werbende Tätigkeit der Gesellschaft (zumindest teilweise) fortgeführt wird. Bereits zeitlich deutlich vor dem Brexit wurde jedoch die Liquidation der Schuldnerin durch die Gläubigerversammlung der Schuldnerin beschlossen. Eine Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz kam daher im Zeitpunkt des Brexit und damit im Zeitpunkt des Statutenwechsels nicht mehr in Betracht.
Auch sonstige gesellschaftsrechtliche Maßnahmen zur Haftungsvermeidung standen der Beklagten im Zeitpunkt des Statutenwechsels, d.h. im Zeitpunkt des Brexit nicht offen. Denn den Gesellschaftern einer insolventen Gesellschaft ist die Verfügungsbefugnis über die insolvente Gesellschaft nach Eröffnung des Insolvenzverfahren entzogen, § 80 InsO. Der Insolvenzbeschlag führt dazu, dass die Insolvenzmasse nun ausschließlich im Sinne der Gläubiger verwertet wird. Die Interessen der Gesellschafter spielen im Insolvenzverfahren (weitgehend) keine Rolle. Aus dem Insolvenzbeschlag folgt auch die Sicherung des Status Quo (Wittkowski/Kruth in Römermann InsO, 49. EL Januar 2024, Rn. 3 ff.). Der Insolvenzverwalter tritt im Rahmen der Insolvenz an die Stelle der Organe der Gesellschaft (Vuia in MünchKomm InsO, § 80 Rn. 111 ff.). Die Restkompetenzen der Gesellschaftsorgane sind daher begrenzt. Selbst Informations- und Kontrollrechte für die Zeit nach der Insolvenzeröffnung stehen den Gläubigern, nicht aber den Gesellschaftern zu (Vuia in MünchKomm InsO, § 80 Rn. 112a). Die Beklagte hätte daher keine Verlegung des effektiven Verwaltungssitzes oder eine Änderung des Gesellschaftsstatuts mehr durch einen Gesellschafterbeschluss bewirken können.
Der Beklagten war es auch nicht möglich, die Clearstream-Vereinbarung zu kündigen und sich in dieser Weise einer möglichen Haftung zu entziehen.
Nach § 7 der Clearstream-Vereinbarung ist das ordentliche Kündigungsrecht beider Parteien für die Dauer der Notierung der Aktien an der FWB ausgeschlossen.
Auch bestand keine außerordentliche Kündigungsmöglichkeit der Clearstream-Vereinbarung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch die Beklagte. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens war die Kündigung nach § 103 InsO ausgeschlossen.
Die Clearstream-Vereinbarung selbst enthält keine Regelung bezüglich einer außerordentlichen Kündigungsmöglichkeit. Diese kommt jedoch auch nach den gesetzlichen Vorschriften nicht in Betracht.
Im Zeitraum vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens lag kein wichtiger Grund i.S.d. § 314 Abs. 1 S. 2 BGB für eine Kündigung vor. Nach § 314 Abs. 1 S. 2 BGB muss es für den Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar sein, das Vertragsverhältnis fortzusetzen
Dafür könnte sprechen, dass bereits nach dem Brexit-Referendum erste Zeitungsberichte erschienen, in denen das Risiko für Gesellschaften nach englischem Recht mit effektivem Verwaltungssitz in Deutschland dargestellt wurde. Dagegen spricht jedoch, dass im Zeitraum zwischen dem Brexit-Referendum und der Insolvenzeröffnung noch nicht sicher feststand, wie mit solchen Gesellschaften verfahren werden würde (so im Ergebnis aber nicht für den Fall einer außerordentlichen Kündigung, sondern Fragen eines möglichen Bestandsschutzes Ego in MünchKomm AktG, B. Europäische Niederlassungsfreiheit, Rn. 25 ff.). Es stand also gerade noch nicht fest, dass nicht im Rahmen eines völkerrechtlichen Abkommens die Gründungstheorie weiter zur Anwendung kommen würde. Ferner wäre sowohl für die CI-Holder als auch für die Schuldnerin eine Kündigung der Clearstream-Vereinbarung mit gravierenden Folgen verbunden gewesen. Unter anderem wäre durch die Kündigung die Handelbarkeit der Aktien der Schuldnerin aufgehoben worden. Im Rahmen der Interessensabwägungen müssen aber auch die Risiken für die anderen Beteiligten berücksichtigt werden.
Bei Abwägung der Risiken für die Schuldnerin und die CI-Holder und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung noch völlig offen war, wie mit englischen Gesellschaften mit effektivem Verwaltungssitz in Deutschland umgegangen werden würde, lag kein Kündigungsgrund für die Beklagte vor.
Die gleichen Abwägungen kommen auch im Rahmen von § 313 BGB zum Tragen. Zwar handelt es sich beim Brexit um einen Umstand, der sich nach Abschluss der Clearstream-Vereinbarung schwerwiegend verändert hat. Da jedoch zum Zeitpunkt vor der Insolvenzeröffnung noch keine Rechtssicherheit darüber bestand, wie es mit englischen Gesellschaften mit Verwaltungssitz in Deutschland weitergehen würde, war auch eine Kündigung nach § 313 Abs. 3 S. 2 BGB zu diesem Zeitpunkt nicht zumutbar.
Ferner kommt hinzu, dass die Beklagte ihre persönliche Haftung durch eine Kündigung nicht hätte ausschließlich durch eigenes Handeln verhindern können. Denn die Kündigung hätte schon nicht dazu geführt, dass die Beklagte nicht mehr Aktionärin der Schuldnerin gewesen wäre, sondern hätte vielmehr nur dazu geführt, dass die jeweiligen CI-Holder einen Anspruch auf Eintragung in das Aktionärsregister gegen die Beklagte gehabt hätten. Zwischen den Parteien ist umstritten, ob die CI-Holder dem zugestimmt hätten.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 709 S. 1, 2 ZPO.