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BGH Urteil vom 15.03.2004 – II ZR 247/01

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

II ZR 247/01

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja

ja nein

Verkündet am: 15. März 2004 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

BGB § 826 Gi; HGB §§ 131 Abs. 3 Nr. 2, 161 Abs. 2; ZPO §§ 239, 246

a) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Komple- mentär-GmbH einer GmbH & Co. KG mit einem einzigen Kommanditisten führt zum Ausscheiden der Komplementär-GmbH aus der KG (§§ 161 Abs. 2, 131 Abs. 3 Nr. 2 HGB) und zur liquidationslosen Vollbeendigung der KG unter Gesamtrechtsnachfolge des Kommanditisten; er haftet für Gesell- schaftsverbindlichkeiten nur mit dem übergegangenen Vermögen.

b) Prozessual sind auf einen solchen Rechtsübergang während eines laufenden

Rechtsstreits die §§ 239, 246 ZPO sinngemäß anzuwenden.

c) Zu den Voraussetzungen der Haftung eines Verfrachters gegenüber einer Akkreditivbank aus § 826 BGB wegen Falschangaben in einem Konnosse- ment.

BGH, Urteil vom 15. März 2004 - II ZR 247/01 - OLG Hamburg LG Hamburg

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 15. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht

und die Richter Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Graf und Dr. Strohn

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des

Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 18. Juli 2001

aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den

6. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg zu-

rückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die klagende Bank mit Sitz in O. eröffnete am 12. Januar 1999 im

Auftrag der in den Vereinigten Arabischen Emiraten ansässigen S. Ltd. ein

unwiderrufliches Akkreditiv über 229.600,00 US-$ zugunsten der im Vereinigten

Königreich domizilierten Si. Ltd., die ebenso wie die S. Ltd. zur Fir-

mengruppe des inzwischen untergetauchten, unter Betrugsverdacht stehenden

indischen Geschäftsmanns P. gehörte. Hintergrund des Akkreditivauftrags

war ein Kaufvertrag zwischen der S. Ltd. und der Si. Ltd. über eine

Metallieferung von 8.000 kg "Indium Tin Alloy", die von G. nach D.

verschifft werden sollten. Nach den Akkreditivbedingungen war Voraussetzung

für die Auszahlung des Akkreditivbetrages durch die L.er Korrespondenz-

bank der Klägerin u.a. die Vorlage eines Konnossements mit Angabe des

Schiffsnamens und datierter Verladebestätigung ("shipped on board"-Vermerk)

des Verfrachters. Ein entsprechendes Dokument über die Verfrachtung von

8.000 kg

"Indium Tin Alloy"

in einem Container mit der Kennung

M. hatte die

in H. ansässige Beklagte als Verfrachterin auf

Drängen P. bereits am 11. Januar 1999 ausgestellt, obwohl der Container

an diesem Tag noch auf dem Landweg unterwegs war und erst am 14. Januar

1999 auf das Frachtschiff "MS Sa. Ma." verladen wurde. Spätestens an

diesem Tag übergab die Beklagte das Konnossement an P., der hiermit am

selben Tag die Auszahlung der Akkreditivsumme an die Si. Ltd. bei der

L.er Korrespondenzbank der Klägerin erwirkte. Von ihr erhielt daraufhin

die Klägerin das Konnossement in dreifacher Ausfertigung und indossierte es

an die S. Ltd. weiter. Diese erteilte daraufhin am 25. Januar 1999 der Ree-

derei Ma. die Weisung, das

inzwischen

in R. eingetroffene Fracht-

gut nach Sin. zu verschiffen. Am 14. Juli 1999 erstattete die Klägerin ihrer

L.er

Korrespondenzbank

die

ausgezahlte

Akkreditivsumme

von

229.500 US-$. Ihr Rückgriff gegenüber der S. Ltd. scheiterte an deren In-

solvenz.

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten Schadensersatz

in Höhe der 229.500 US-$ aus § 826 BGB, weil die Beklagte durch ihr in mehr-

facher Hinsicht vorsätzlich falsch ausgestelltes Konnossement die Auszahlung

der Akkreditivsumme an die Si. Ltd. ermöglicht habe. Das Landgericht hat

der Klage mit Rücksicht auf den unstreitig falschen "shipped on board"-Vermerk

stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte Erfolg. Vor Erlaß des zweitin-

stanzlichen Urteils war das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kom-

plementär-GmbH der Beklagten eröffnet und dessen Eröffnung über das Ver-

mögen der Beklagten mangels Masse abgelehnt worden. Mit ihrer Revision

verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurück-

verweisung der Sache an einen anderen Senat des Berufungsgerichts.

I. Das Berufungsgericht geht in prozessualer Hinsicht allerdings zutref-

fend davon aus, daß der Rechtsstreit weder durch die Ablehnung der Eröffnung

des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten (Beschluß des

Insolvenzgerichts vom 12. Juni 2001) noch durch die Eröffnung des Insolvenz-

verfahrens über das Vermögen ihrer Komplementär-GmbH am 31. Mai 2001

unterbrochen worden ist. § 240 ZPO greift mangels Eröffnung des Insolvenz-

verfahrens über das Vermögen der Beklagten nicht ein. Die Eröffnung des In-

solvenzverfahrens über das Vermögen der Komplementär-GmbH der Beklagten

führte zwar - entgegen der Ansicht der Parteien in der Revisionsinstanz - nicht

nur zur Auflösung der Beklagten, sondern gem. §§ 161 Abs. 2, 131 Abs. 3 Nr. 2

HGB zum Ausscheiden der Komplementär-GmbH aus der Beklagten mit der

Folge ihrer liquidationslosen Vollbeendigung unter Gesamtrechtsnachfolge ih-

res - nach übereinstimmendem Parteivortrag in der Revisionsinstanz - einzig

verbliebenen Kommanditisten (vgl. Senat, BGHZ 45, 206; 113, 132, 133 f.;

Baumbach/Hopt, HGB 31. Aufl. § 131 Rdn. 35; Anh. § 177 a Rdn. 45 zu b; a.A.

bei "Simultaninsolvenz" von KG und Komplementär-GmbH K. Schmidt, GmbHR

2002, 1209, 1213 f.; derselbe in Scholz, GmbHG 9. Aufl. § 60 Rdn. 114; vor

§ 64 Nr. 120 ff.). Prozessual sind auf diesen Rechtsübergang während des

Rechtsstreits die §§ 239, 246 ZPO sinngemäß anzuwenden (vgl. Sen.Beschl. v.

18. Februar 2002 - II ZR 331/00, ZIP 2002, 614 f.). Da die Beklagte zur Zeit des

Rechtsübergangs durch einen Prozeßbevollmächtigten vertreten war (vgl.

BGHZ 2, 227, 229 mit RGZ 71, 155) und ein Aussetzungsantrag gem. § 246

ZPO nicht gestellt worden ist, konnte der Rechtsstreit unter der bisherigen Par-

teibezeichnung (vgl. BGH, Urt. v. 19. Februar 2002 - VI ZR 394/00, NJW 2002,

1430 f.) mit Wirkung für den verbliebenen Kommanditisten als Rechtsnachfolger

der Beklagten fortgesetzt werden (vgl. Senat, BGHZ 121, 263, 265; Urt. v.

1. Dezember 2003 - II ZR 161/02, Umdr. S. 5 f.). Das gilt auch für die Revisi-

onsinstanz mit Rücksicht auf den Fortbestand der Prozeßvollmacht der vorin-

stanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten (§ 86 ZPO) und deren Be-

fugnis zur Bestellung eines Revisionsanwalts (§ 81 ZPO).

Klarzustellen ist, daß der verbliebene Kommanditist nach den in BGHZ

113, 132, 134 ff. vorgezeichneten Grundsätzen für die Verbindlichkeiten der KG

nur mit dem ihm zugefallenen Gesellschaftsvermögen haftet (vgl. BGHZ 113,

138), also - nach Wegfall des § 419 a.F. BGB - nur zur Duldung der Zwangs-

vollstreckung in jenes Vermögen zu verurteilen ist (vgl. Senat aaO, S. 138 f.).

Eine weitergehende Haftung gem. § 171 f. HGB oder aus § 25 HGB, wenn der

Kommanditist das Handelsgeschäft der KG fortführt, bleibt davon ebenso unbe-

rührt wie die Nachhaftung der ausgeschiedenen Komplementär-GmbH (§ 128

HGB).

II. In der Sache meint das Berufungsgericht, ein Schaden sei der Kläge-

rin nicht schon durch die Auszahlung der Akkreditivsumme seitens ihrer Korres-

pondenzbank entstanden, weil sie dafür als Gegenleistung den dreifachen Satz

des Konnossements erhalten habe, das trotz des falsch datierten Verladever-

merks "werthaltig" gewesen sei; denn die zugrundeliegende Ware sei tatsäch-

lich verladen worden. Ein Schaden der Klägerin sei erst dadurch eingetreten,

daß sie den dreifachen Satz des Konnossements ohne Absicherung an die

S. Ltd. übergeben und ihr damit eine anderweitige Verfügung über die zu-

grundeliegende Ware ermöglicht habe.

Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

1. Entgegen dem verfehlten Ausgangspunkt des Berufungsgerichts ist

der Klägerin ein Schaden, dessen rechts- oder sittenwidrige Verursachung

durch die Beklagte hier in Frage steht, bereits aufgrund der die Klägerin zur Er-

stattung verpflichtenden Auszahlung der Akkreditivsumme durch ihre L.er

Korrespondenzbank entstanden. Ohne das - von der Beklagten ausgestellte -

Konnossement hätte die Auszahlung nach den Akkreditivbedingungen nicht

erfolgen können. Daß die Auszahlung Zug um Zug gegen Übergabe des Kon-

nossements zu erfolgen hatte (vgl. Rabe, Seehandelsrecht 4. Aufl. vor § 556

Nr. 80), betrifft nicht die der Klägerin von ihrem Auftraggeber (S. Ltd.) ge-

schuldete Gegenleistung in Gestalt der Erstattung des verauslagten Betrages,

die an der Insolvenz der S. Ltd. scheiterte. Dieser Schaden ist der Beklag-

ten jedenfalls objektiv dann zuzurechnen, wenn sie die Auszahlung der Akkre-

ditivsumme durch Falschangaben in dem Konnossement herbeigeführt hat.

Daß die Klägerin im Vertrauen auf die Seriosität des Geschäftsmanns P. den

Dreifachsatz des Konnossements an die S. Ltd. weiter indossiert und ihr

damit die Umdestination des Frachtguts ermöglicht hat, könnte allenfalls zu ei-

nem Mitverschulden der Klägerin führen, das aber gegenüber einer vorsätzlich

fraudulösen Mitwirkung der Beklagten in den Hintergrund träte.

2. Richtig ist allerdings, daß die unstreitig falsche Angabe des Verschif-

fungsdatums in dem Konnossement für sich allein als Schadensursache dann

keine Rolle spielte, wenn das Frachtgut sich bei Vorlage des Konnossements

gegenüber der Korrespondenzbank der Klägerin (am 14. Januar 1999) tatsäch-

lich an Bord des in dem Konnossement bezeichneten Schiffs "Sa. Ma."

befand, weil die Auszahlung der Akkreditivsumme dann auch bei Angabe des

tatsächlichen Verladedatums (14. Januar 1999) zu erreichen gewesen wäre. Ob

dies der Fall war, oder das Konnossement darüber hinaus weitere

- möglicherweise bewußt falsche - Angaben der Beklagten insbesondere hin-

sichtlich der angeblichen Art und Menge der verschifften Ware enthielt, läßt sich

wegen insoweit in sich widersprüchlicher Feststellungen des Berufungsgerichts

nicht beurteilen. Das angefochtene Urteil nimmt gem. § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO

a.F. in vollem Umfang auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug,

aus dem hervorgeht, daß zwischen den Parteien umstritten ist, ob sich in dem

an Bord des Schiffs verbrachten Container mit der Kennung M.

die in dem Konnossement bezeichnete Ware befand. Demgegenüber geht das

Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils ohne weiteres

davon aus, daß "die Ware" tatsächlich auf das Schiff verladen und verschifft

worden sei. Damit liegt ein Widerspruch zwischen Tatbestand und Entschei-

dungsgründen des angefochtenen Urteils vor, der dessen rechtlicher Überprü-

fung entgegensteht und daher von Amts wegen zur Aufhebung des Berufungs-

urteils und zur Zurückverweisung der Sache führen muß (vgl. Sen.Urt. v.

13. Mai 1996 - II ZR 275/94, WM 1996, 1314; BGH, Urt. v. 17. April 1996

- VIII ZR 95/95, NJW 1996, 2235; Urt. v. 17. Mai 2000 - VIII ZR 216/99, WM

2000, 1871 f.). Der Senat macht dabei von der Möglichkeit der Zurückverwei-

sung an einen anderen Senat des Berufungsgerichts Gebrauch (§ 565 Abs. 1

Satz 2 ZPO a.F.).

III. 1. Für die weitere Verhandlung und Entscheidung ist darauf hinzuwei-

sen, daß eine etwaige Falschangabe hinsichtlich der verschifften Ware für die

Auszahlung der Akkreditivsumme und damit für den Schaden der Klägerin in-

sofern ursächlich wäre, als die Akkreditivbank die Auszahlung nur vornehmen

darf, wenn sie zuvor die Übereinstimmung zwischen den Akkreditivbedingungen

und den vorgelegten Dokumenten genau geprüft hat (vgl. Baumbach/Hopt,

HGB 31. Aufl. VI Bankgeschäfte (11), ERA Art. 13 Rdn. 1; vgl. auch zum

Grundsatz der Dokumentenstrenge, Sen.Urt. v. 2. Juli 1984 - II ZR 160/83, WM

1984, 1214; Urt. v. 10. Dezember 1970 - II ZR 132/68, WM 1971, 158 f.). Die

Auszahlung hätte daher nicht erfolgen dürfen, wenn sich aus dem Konnosse-

ment die Verschiffung einer anderen als der nach der Handelsrechnung zu lie-

fernden Ware ergeben hätte. Entgegen der Auffassung der Beklagten scheitert

ihre Haftung nicht zwangsläufig daran, daß das von ihr ausgestellte Konnosse-

ment hinsichtlich der Warenbezeichnung formularmäßig die Einschränkung

"said to contain" enthält. Hat der Aussteller des Konnossements - wie hier von

der Klägerin behauptet - Grund zu der Annahme, daß die Warenangaben falsch

sind, muß er seine Zweifel durch Anbringung eines entsprechenden Vermerks

zum Ausdruck bringen, was dazu geführt hätte, daß das Konnossement "un-

rein" geworden wäre und eine Auszahlung nicht hätte stattfinden dürfen (vgl.

Rabe aaO, § 645 Rdn. 3). In dem bewußten Unterlassen eines entsprechenden

Vermerks durch die Beklagte kann ein unter § 826 BGB fallendes Verhalten

gegenüber der Klägerin zu sehen sein (vgl. Herber, Seehandelsrecht, S. 430).

Das gilt - entgegen der bisherigen Ansicht des Berufungsgerichts - erst recht

dann, wenn sich die Beklagte bewußt in betrügerische Machenschaften P.

gegenüber der Klägerin hat einbinden lassen.

2. Soweit es auf die Falschangabe hinsichtlich des Verladedatums in

dem Konnossement der Beklagten ankommen sollte, entfällt deren Kausalität

für den Schaden der Klägerin nur dann, wenn die Ware auch tageszeitlich vor

der Auszahlung der Akkreditivsumme vollständig auf das Schiff verladen war.

Röhricht

Goette

Kraemer

Graf

Strohn