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BGH Urteil vom 15.03.2004 – II ZR 247/01
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja
ja nein
Verkündet am: 15. März 2004 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
BGB § 826 Gi; HGB §§ 131 Abs. 3 Nr. 2, 161 Abs. 2; ZPO §§ 239, 246
a) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Komple- mentär-GmbH einer GmbH & Co. KG mit einem einzigen Kommanditisten führt zum Ausscheiden der Komplementär-GmbH aus der KG (§§ 161 Abs. 2, 131 Abs. 3 Nr. 2 HGB) und zur liquidationslosen Vollbeendigung der KG unter Gesamtrechtsnachfolge des Kommanditisten; er haftet für Gesell- schaftsverbindlichkeiten nur mit dem übergegangenen Vermögen.
b) Prozessual sind auf einen solchen Rechtsübergang während eines laufenden
Rechtsstreits die §§ 239, 246 ZPO sinngemäß anzuwenden.
c) Zu den Voraussetzungen der Haftung eines Verfrachters gegenüber einer Akkreditivbank aus § 826 BGB wegen Falschangaben in einem Konnosse- ment.
BGH, Urteil vom 15. März 2004 - II ZR 247/01 - OLG Hamburg LG Hamburg
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 15. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht
und die Richter Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Graf und Dr. Strohn
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des
Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 18. Juli 2001
aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den
6. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg zu-
rückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die klagende Bank mit Sitz in O. eröffnete am 12. Januar 1999 im
Auftrag der in den Vereinigten Arabischen Emiraten ansässigen S. Ltd. ein
unwiderrufliches Akkreditiv über 229.600,00 US-$ zugunsten der im Vereinigten
Königreich domizilierten Si. Ltd., die ebenso wie die S. Ltd. zur Fir-
mengruppe des inzwischen untergetauchten, unter Betrugsverdacht stehenden
indischen Geschäftsmanns P. gehörte. Hintergrund des Akkreditivauftrags
war ein Kaufvertrag zwischen der S. Ltd. und der Si. Ltd. über eine
Metallieferung von 8.000 kg "Indium Tin Alloy", die von G. nach D.
verschifft werden sollten. Nach den Akkreditivbedingungen war Voraussetzung
für die Auszahlung des Akkreditivbetrages durch die L.er Korrespondenz-
bank der Klägerin u.a. die Vorlage eines Konnossements mit Angabe des
Schiffsnamens und datierter Verladebestätigung ("shipped on board"-Vermerk)
des Verfrachters. Ein entsprechendes Dokument über die Verfrachtung von
8.000 kg
"Indium Tin Alloy"
in einem Container mit der Kennung
M. hatte die
in H. ansässige Beklagte als Verfrachterin auf
Drängen P. bereits am 11. Januar 1999 ausgestellt, obwohl der Container
an diesem Tag noch auf dem Landweg unterwegs war und erst am 14. Januar
1999 auf das Frachtschiff "MS Sa. Ma." verladen wurde. Spätestens an
diesem Tag übergab die Beklagte das Konnossement an P., der hiermit am
selben Tag die Auszahlung der Akkreditivsumme an die Si. Ltd. bei der
L.er Korrespondenzbank der Klägerin erwirkte. Von ihr erhielt daraufhin
die Klägerin das Konnossement in dreifacher Ausfertigung und indossierte es
an die S. Ltd. weiter. Diese erteilte daraufhin am 25. Januar 1999 der Ree-
derei Ma. die Weisung, das
inzwischen
in R. eingetroffene Fracht-
gut nach Sin. zu verschiffen. Am 14. Juli 1999 erstattete die Klägerin ihrer
L.er
Korrespondenzbank
die
ausgezahlte
Akkreditivsumme
von
229.500 US-$. Ihr Rückgriff gegenüber der S. Ltd. scheiterte an deren In-
solvenz.
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten Schadensersatz
in Höhe der 229.500 US-$ aus § 826 BGB, weil die Beklagte durch ihr in mehr-
facher Hinsicht vorsätzlich falsch ausgestelltes Konnossement die Auszahlung
der Akkreditivsumme an die Si. Ltd. ermöglicht habe. Das Landgericht hat
der Klage mit Rücksicht auf den unstreitig falschen "shipped on board"-Vermerk
stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte Erfolg. Vor Erlaß des zweitin-
stanzlichen Urteils war das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kom-
plementär-GmbH der Beklagten eröffnet und dessen Eröffnung über das Ver-
mögen der Beklagten mangels Masse abgelehnt worden. Mit ihrer Revision
verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurück-
verweisung der Sache an einen anderen Senat des Berufungsgerichts.
I. Das Berufungsgericht geht in prozessualer Hinsicht allerdings zutref-
fend davon aus, daß der Rechtsstreit weder durch die Ablehnung der Eröffnung
des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten (Beschluß des
Insolvenzgerichts vom 12. Juni 2001) noch durch die Eröffnung des Insolvenz-
verfahrens über das Vermögen ihrer Komplementär-GmbH am 31. Mai 2001
unterbrochen worden ist. § 240 ZPO greift mangels Eröffnung des Insolvenz-
verfahrens über das Vermögen der Beklagten nicht ein. Die Eröffnung des In-
solvenzverfahrens über das Vermögen der Komplementär-GmbH der Beklagten
führte zwar - entgegen der Ansicht der Parteien in der Revisionsinstanz - nicht
nur zur Auflösung der Beklagten, sondern gem. §§ 161 Abs. 2, 131 Abs. 3 Nr. 2
HGB zum Ausscheiden der Komplementär-GmbH aus der Beklagten mit der
Folge ihrer liquidationslosen Vollbeendigung unter Gesamtrechtsnachfolge ih-
res - nach übereinstimmendem Parteivortrag in der Revisionsinstanz - einzig
verbliebenen Kommanditisten (vgl. Senat, BGHZ 45, 206; 113, 132, 133 f.;
Baumbach/Hopt, HGB 31. Aufl. § 131 Rdn. 35; Anh. § 177 a Rdn. 45 zu b; a.A.
bei "Simultaninsolvenz" von KG und Komplementär-GmbH K. Schmidt, GmbHR
2002, 1209, 1213 f.; derselbe in Scholz, GmbHG 9. Aufl. § 60 Rdn. 114; vor
§ 64 Nr. 120 ff.). Prozessual sind auf diesen Rechtsübergang während des
Rechtsstreits die §§ 239, 246 ZPO sinngemäß anzuwenden (vgl. Sen.Beschl. v.
18. Februar 2002 - II ZR 331/00, ZIP 2002, 614 f.). Da die Beklagte zur Zeit des
Rechtsübergangs durch einen Prozeßbevollmächtigten vertreten war (vgl.
BGHZ 2, 227, 229 mit RGZ 71, 155) und ein Aussetzungsantrag gem. § 246
ZPO nicht gestellt worden ist, konnte der Rechtsstreit unter der bisherigen Par-
teibezeichnung (vgl. BGH, Urt. v. 19. Februar 2002 - VI ZR 394/00, NJW 2002,
1430 f.) mit Wirkung für den verbliebenen Kommanditisten als Rechtsnachfolger
der Beklagten fortgesetzt werden (vgl. Senat, BGHZ 121, 263, 265; Urt. v.
1. Dezember 2003 - II ZR 161/02, Umdr. S. 5 f.). Das gilt auch für die Revisi-
onsinstanz mit Rücksicht auf den Fortbestand der Prozeßvollmacht der vorin-
stanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten (§ 86 ZPO) und deren Be-
fugnis zur Bestellung eines Revisionsanwalts (§ 81 ZPO).
Klarzustellen ist, daß der verbliebene Kommanditist nach den in BGHZ
113, 132, 134 ff. vorgezeichneten Grundsätzen für die Verbindlichkeiten der KG
nur mit dem ihm zugefallenen Gesellschaftsvermögen haftet (vgl. BGHZ 113,
138), also - nach Wegfall des § 419 a.F. BGB - nur zur Duldung der Zwangs-
vollstreckung in jenes Vermögen zu verurteilen ist (vgl. Senat aaO, S. 138 f.).
Eine weitergehende Haftung gem. § 171 f. HGB oder aus § 25 HGB, wenn der
Kommanditist das Handelsgeschäft der KG fortführt, bleibt davon ebenso unbe-
rührt wie die Nachhaftung der ausgeschiedenen Komplementär-GmbH (§ 128
HGB).
II. In der Sache meint das Berufungsgericht, ein Schaden sei der Kläge-
rin nicht schon durch die Auszahlung der Akkreditivsumme seitens ihrer Korres-
pondenzbank entstanden, weil sie dafür als Gegenleistung den dreifachen Satz
des Konnossements erhalten habe, das trotz des falsch datierten Verladever-
merks "werthaltig" gewesen sei; denn die zugrundeliegende Ware sei tatsäch-
lich verladen worden. Ein Schaden der Klägerin sei erst dadurch eingetreten,
daß sie den dreifachen Satz des Konnossements ohne Absicherung an die
S. Ltd. übergeben und ihr damit eine anderweitige Verfügung über die zu-
grundeliegende Ware ermöglicht habe.
Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1. Entgegen dem verfehlten Ausgangspunkt des Berufungsgerichts ist
der Klägerin ein Schaden, dessen rechts- oder sittenwidrige Verursachung
durch die Beklagte hier in Frage steht, bereits aufgrund der die Klägerin zur Er-
stattung verpflichtenden Auszahlung der Akkreditivsumme durch ihre L.er
Korrespondenzbank entstanden. Ohne das - von der Beklagten ausgestellte -
Konnossement hätte die Auszahlung nach den Akkreditivbedingungen nicht
erfolgen können. Daß die Auszahlung Zug um Zug gegen Übergabe des Kon-
nossements zu erfolgen hatte (vgl. Rabe, Seehandelsrecht 4. Aufl. vor § 556
Nr. 80), betrifft nicht die der Klägerin von ihrem Auftraggeber (S. Ltd.) ge-
schuldete Gegenleistung in Gestalt der Erstattung des verauslagten Betrages,
die an der Insolvenz der S. Ltd. scheiterte. Dieser Schaden ist der Beklag-
ten jedenfalls objektiv dann zuzurechnen, wenn sie die Auszahlung der Akkre-
ditivsumme durch Falschangaben in dem Konnossement herbeigeführt hat.
Daß die Klägerin im Vertrauen auf die Seriosität des Geschäftsmanns P. den
Dreifachsatz des Konnossements an die S. Ltd. weiter indossiert und ihr
damit die Umdestination des Frachtguts ermöglicht hat, könnte allenfalls zu ei-
nem Mitverschulden der Klägerin führen, das aber gegenüber einer vorsätzlich
fraudulösen Mitwirkung der Beklagten in den Hintergrund träte.
2. Richtig ist allerdings, daß die unstreitig falsche Angabe des Verschif-
fungsdatums in dem Konnossement für sich allein als Schadensursache dann
keine Rolle spielte, wenn das Frachtgut sich bei Vorlage des Konnossements
gegenüber der Korrespondenzbank der Klägerin (am 14. Januar 1999) tatsäch-
lich an Bord des in dem Konnossement bezeichneten Schiffs "Sa. Ma."
befand, weil die Auszahlung der Akkreditivsumme dann auch bei Angabe des
tatsächlichen Verladedatums (14. Januar 1999) zu erreichen gewesen wäre. Ob
dies der Fall war, oder das Konnossement darüber hinaus weitere
- möglicherweise bewußt falsche - Angaben der Beklagten insbesondere hin-
sichtlich der angeblichen Art und Menge der verschifften Ware enthielt, läßt sich
wegen insoweit in sich widersprüchlicher Feststellungen des Berufungsgerichts
nicht beurteilen. Das angefochtene Urteil nimmt gem. § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO
a.F. in vollem Umfang auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug,
aus dem hervorgeht, daß zwischen den Parteien umstritten ist, ob sich in dem
an Bord des Schiffs verbrachten Container mit der Kennung M.
die in dem Konnossement bezeichnete Ware befand. Demgegenüber geht das
Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils ohne weiteres
davon aus, daß "die Ware" tatsächlich auf das Schiff verladen und verschifft
worden sei. Damit liegt ein Widerspruch zwischen Tatbestand und Entschei-
dungsgründen des angefochtenen Urteils vor, der dessen rechtlicher Überprü-
fung entgegensteht und daher von Amts wegen zur Aufhebung des Berufungs-
urteils und zur Zurückverweisung der Sache führen muß (vgl. Sen.Urt. v.
13. Mai 1996 - II ZR 275/94, WM 1996, 1314; BGH, Urt. v. 17. April 1996
- VIII ZR 95/95, NJW 1996, 2235; Urt. v. 17. Mai 2000 - VIII ZR 216/99, WM
2000, 1871 f.). Der Senat macht dabei von der Möglichkeit der Zurückverwei-
sung an einen anderen Senat des Berufungsgerichts Gebrauch (§ 565 Abs. 1
Satz 2 ZPO a.F.).
III. 1. Für die weitere Verhandlung und Entscheidung ist darauf hinzuwei-
sen, daß eine etwaige Falschangabe hinsichtlich der verschifften Ware für die
Auszahlung der Akkreditivsumme und damit für den Schaden der Klägerin in-
sofern ursächlich wäre, als die Akkreditivbank die Auszahlung nur vornehmen
darf, wenn sie zuvor die Übereinstimmung zwischen den Akkreditivbedingungen
und den vorgelegten Dokumenten genau geprüft hat (vgl. Baumbach/Hopt,
HGB 31. Aufl. VI Bankgeschäfte (11), ERA Art. 13 Rdn. 1; vgl. auch zum
Grundsatz der Dokumentenstrenge, Sen.Urt. v. 2. Juli 1984 - II ZR 160/83, WM
1984, 1214; Urt. v. 10. Dezember 1970 - II ZR 132/68, WM 1971, 158 f.). Die
Auszahlung hätte daher nicht erfolgen dürfen, wenn sich aus dem Konnosse-
ment die Verschiffung einer anderen als der nach der Handelsrechnung zu lie-
fernden Ware ergeben hätte. Entgegen der Auffassung der Beklagten scheitert
ihre Haftung nicht zwangsläufig daran, daß das von ihr ausgestellte Konnosse-
ment hinsichtlich der Warenbezeichnung formularmäßig die Einschränkung
"said to contain" enthält. Hat der Aussteller des Konnossements - wie hier von
der Klägerin behauptet - Grund zu der Annahme, daß die Warenangaben falsch
sind, muß er seine Zweifel durch Anbringung eines entsprechenden Vermerks
zum Ausdruck bringen, was dazu geführt hätte, daß das Konnossement "un-
rein" geworden wäre und eine Auszahlung nicht hätte stattfinden dürfen (vgl.
Rabe aaO, § 645 Rdn. 3). In dem bewußten Unterlassen eines entsprechenden
Vermerks durch die Beklagte kann ein unter § 826 BGB fallendes Verhalten
gegenüber der Klägerin zu sehen sein (vgl. Herber, Seehandelsrecht, S. 430).
Das gilt - entgegen der bisherigen Ansicht des Berufungsgerichts - erst recht
dann, wenn sich die Beklagte bewußt in betrügerische Machenschaften P.
gegenüber der Klägerin hat einbinden lassen.
2. Soweit es auf die Falschangabe hinsichtlich des Verladedatums in
dem Konnossement der Beklagten ankommen sollte, entfällt deren Kausalität
für den Schaden der Klägerin nur dann, wenn die Ware auch tageszeitlich vor
der Auszahlung der Akkreditivsumme vollständig auf das Schiff verladen war.
Röhricht
Goette
Kraemer
Graf
Strohn