Rechtsprechung / Landgericht Fulda

Landgericht Fulda Beschluss vom 22.01.2024 – 5 StVK 636/23

Tenor

1. Der Verurteilte ist nach Rechtskraft dieser Entscheidung aus der Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Frankfurt a. M. vom 06.08.2021 (Az.: 5/14 KLs 12/20 7830 Js 225988/15).

zu entlassen.

2. Die Vollstreckung des Restes der Strafen wird zur Bewährung ausgesetzt.

3. Die Bewährungszeit wird auf 3 Jahre festgesetzt.

4. Für die Dauer der Bewährungszeit wird der Verurteilte der Leitung und Aufsicht der Bewährungshilfe unterstellt. Zum Bewährungshelfer wird der für seinen jeweiligen künftigen Wohnsitz zuständige hauptamtliche Bewährungshelfer bestimmt.

5. Dem Verurteilten werden folgende Weisungen erteilt:

a) Er hat sich unverzüglich nach seiner Haftentlassung bei seinem Bewährungshelfer zu melden und sich mindestens einmal monatlich persönlich in der Sprechstunde des zuständigen Bewährungshelfers zu Gesprächen einzufinden, wobei zwischen zwei Treffen ein Abstand von wenigstens 10 Tagen (Werk- und Feiertage) zu liegen hat.

b) Er hat die vom Bewährungshelfer bestimmten Termine einzuhalten. Sollte er den vom Bewährungshelfer bestimmten, hilfsweise den gerichtlich vorgegebenen Termin aus wichtigem Grund nicht wahrnehmen können, hat er sich bei seinem Bewährungshelfer vorher schriftlich oder telefonisch zu entschuldigen und gleichzeitig einen neuen Termin zu vereinbaren, an dem er diesen aufsucht.

c) Er hat sich unverzüglich nach seiner Haftentlassung einen festen Wohnsitz zu nehmen und sich dort polizeilich zu melden. Seine Anschrift hat er unverzüglich der Bewährungshilfe mitzuteilen.

d) Er hat sich unverzüglich um die Aufnahme einer regelmäßigen Arbeit zu bemühen und sich im Falle der Erwerbslosigkeit insbesondere bei der zuständigen Agentur für Arbeit oder einer anderen zur Arbeitsvermittlung zugelassenen Stelle als arbeitsuchend zu melden und dies dem Bewährungshelfer nachzuweisen.

e) Jeden Wechsel seiner Wohnung sowie seines Arbeitsplatzes hat er binnen einer Woche unter Angabe des Aktenzeichens seinem Bewährungshelfer schriftlich anzuzeigen.

6. Die Belehrung über die Bedeutung der Strafaussetzung zur Bewährung und die Widerrufsgründe werden der Justizvollzugsanstalt in Hünfeld übertragen.

Gründe

I.

Mit der oben genannten Entscheidung ist Herr N.N. (nachfolgend Verurteilter genannt) wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 66 Fällen sowie der Steuerhinterziehung in 63 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden.

Der Verurteilte hat in seine bedingte Entlassung eingewilligt. Durch seine Rechtsanwältin Frau N. N. stellte er unter dem 24.11.2023 den Antrag, die durch das genannte Urteil verhängte Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten zum Zweidrittelzeitpunkt zur Bewährung auszusetzen.

Die Justizvollzugsanstalt N. N. führt in ihrer Stellungnahme aus, dass der Verurteilte im Rahmen von geplanten vollzugsöffnenden Maßnahmen seine Absprachefähigkeit unter Beweis stellen solle und unter der Annahme, dass diese beanstandungsfrei durchgeführt werden, eine bedingte Entlassung gemäß § 57 Abs. 1 StGB befürwortet wird.

Die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main hat beantragt, die vorzeitige Entlassung des Verurteilten abzulehnen. Dies wird damit begründet, dass zuerst das Entlassungssetting zu erproben sei. Der Verlauf der vollzugsrechtlichen Maßnahmen sei abzuwarten. Ferner sei der positiven Prognose erschwerend entgegenzusetzen, dass der Verurteilte in Meckenheim einen Scheinwohnsitz angemeldet habe.

Im Übrigen wird auf den Akteninhalt, insbesondere auf das Anhörungsprotokoll vom 22.01.2024 Bezug genommen.

II.

Gemäß § 57 Abs. 1 StGB setzt das Gericht die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind, und dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann und der Verurteilte zugestimmt hat. Bei der Entscheidung sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, das Verhalten des Verurteilten im Vollzug, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind. Erforderlich ist nicht die Gewissheit künftiger Straffreiheit; es genügt vielmehr das Bestehen einer wirklichen Chance für ein positives Ergebnis einer Erprobung.

Ausgehend von diesen Grundsätzen war der Verurteilte vorzeitig aus der Strafhaft zu entlassen.

Gegen eine positive Prognose mag zwar zunächst sprechen, dass sich der Verurteilte noch nicht im Rahmen von vollzugsöffnenden Maßnahmen während seines Aufenthaltes in der JVA N. N. erprobt hat. Jedoch ist anzuerkennen, dass die JVA Euskirchen, in welcher der Verurteilte zuvor einsaß, dessen Eignung für vollzugsöffnende Maßnahmen festgestellt hat. Hier konnte sich der Verurteilte hinreichend erproben. Dort war er auch im offenen Vollzug untergebracht. Dass es am laut der Stellungnahme der JVA am 22.03.2023 zu einem Verweis wegen eines Verstoßes gegen den Ausgangsrahmen konnte der Verurteilte plausibel damit erklären, dass sich die Ausgangszeiten nach ca. 6 Monaten änderten und er dies vergessen bzw. nicht gewusst habe. Zu weiteren Verstößen kam es nicht. Ferner konnte sich der aus der Akte ergebende und von der Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme aufgegriffene Umstand, dass der Verurteilte in Meckenheim eine Scheinanmeldung vorgenommen habe, wodurch ein Jahr der verhängten Freiheitsstrafe unter erleichterten Bedingungen vollstreckt worden sei, nicht hinreichend verifiziert werden. Selbst wenn dieser Umstand der Wahrheit entspräche, woran die Kammer Zweifel hegt, vermag dies einer positiven Prognose nicht entgegenzustehen. Vielmehr gab der Verurteilte in seiner Anhörung glaubhaft an, dass er seinen Lebensmittelpunkt nach Euskirchen verlagern wollte und auch vor der Ladung zum Haftantritt in Euskirchen gewohnt hat. Insoweit wird ergänzend auf das Anhörungsprotokoll sowie die zur Akte gereichte Bestätigung der ehemaligen Vermieter des Verurteilten Bezug genommen, woraus sich ergibt, dass der Verurteilte in besagter Wohnung von März 2022 bis August 2022 wohnte.

Für den Verurteilten spricht, dass der Verurteilte Ersttäter und Erstverbüßer ist. Die sich hieraus ergebende Vermutung, dass der Vollzug seine Wirkung nicht verfehlt hat und dies der Begehung neuer Straftaten entgegenwirkt (vgl. BeckOK StGB/von Heintschel-Heinegg, 40. Ed. 1.11.2018, StGB § 57 Rn. 11) wird vorliegend nicht widerlegt. Im Gegenteil: Der Verurteilte zeigte ein beanstandungsfreies Arbeits- und Vollzugsverhalten. Ferner ist zu berücksichtigen, dass er sich zum Haftantritt selbst gestellt hat. Es liegen derzeit keinerlei Hinweise auf eine Sucht- oder Gewaltproblematik vor. Auch anderweitiger Behandlungsbedarf besteht nicht. Gewichtig ist auch der Umstand zu berücksichtigen, dass sich der Verurteilte in zahlreichen von vollzugsöffnenden Maßnahmen in NRW erprobt hat und dort auch im offenen Vollzug untergebracht war.

Zuletzt ist positiv zu berücksichtigen, dass der Verurteilte nach der Haftentlassung zu seiner Familie zurückkehren möchte, sodass er sich in einem stabilen sozialen Umfeld befinden wird. Ferner kann er bei dem Unternehmen seines Bruders, der Firma N. N., arbeiten.

Ausgehend von den vorgenannten Ausführungen besteht eine reelle Chance für ein positives Ergebnis einer Erprobung. Zur weiteren Stabilisierung des Verurteilten waren die im Beschlusstenor näher bezeichneten Weisungen zu erteilen und der Verurteilte der Aufsicht und Leitung des für ihn zuständigen hauptamtlichen Bewährungshelfers zu unterstellen. Die Bewährungszeit war schließlich auf 3 Jahre festzusetzen.