Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 13.03.2024 – 7 Ws 27/24
ECLI:DE:OLGHE:2024:0313.7WS27.24.00
Anmerkung
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Verfahrensgang
vorgehend LG Fulda, 22. Januar 2024, 5 StVK 636/23, Beschluss
Tenor
1. Der Antrag des Verurteilten auf Beiordnung von Rechtsanwältin X wird zurückgewiesen.
2. Auf die sofortige Beschwerde der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main wird der Beschluss des Landgerichts Fulda vom 22. Januar 2024 aufgehoben.
3. Die Kosten des Verfahrens fallen dem Verurteilten zur Last (§ 465 Abs. 1 StPO analog).
Gründe
Zu 1.: Der Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwältin X war zurückzuweisen.
Im Vollstreckungsverfahren ist in entsprechender Anwendung von § 140 Abs. 2 StPO die Mitwirkung eines Verteidigers erforderlich, wenn die Sach- oder Rechtslage schwierig oder der Verurteilte unfähig ist, seine Rechte sachgerecht selbst wahrzunehmen. Insoweit ist aber nicht auf die Schwere oder Schwierigkeit im Erkenntnisverfahren, sondern auf die Schwere des Vollstreckungsfalles für den Verurteilten oder auf besondere Schwierigkeiten der Sach- oder Rechtslage im Vollstreckungsverfahren abzustellen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt StPO, 66. Auflage 2023, § 140 Rn. 33 f.). Nach diesem Maßstab ist die Mitwirkung eines Verteidigers vorliegend nicht erforderlich. Die Entscheidung der Frage, ob eine Reststrafenaussetzung gemäß § 57 Abs. 1 StGB in Betracht kommt, ist im vorliegenden Fall weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht als schwierig zu qualifizieren.
Zu 2.: Die gemäß § 454 Abs. 1 und Abs. 3 StPO statthafte und fristgemäß eingelegte sofortige Beschwerde der Generalstaatsanwaltschaft führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.
Entgegen der Auffassung der Strafvollstreckungskammer kann dem Verurteilten keine hinreichend positive Sozialprognose im Sinne von § 57 Abs. 1 StGB bescheinigt werden, die zur Aussetzung der Restfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 6. August 2021 (Az. ...) führen könnte.
Die bedingte Entlassung gemäß § 57 Abs. 1 StGB setzt eine günstige Legalprognose voraus. Dabei ist keine Gewissheit künftiger Straffreiheit erforderlich, es genügt das Bestehen einer naheliegenden Chance für ein positives Ergebnis (vgl. Fischer StGB, 71. Aufl. 2024, § 57 Rn 14). In welchem Maße es im Sinne des § 57 Abs. 1 StGB wahrscheinlich sein muss, dass ein Täter nicht wieder straffällig wird, hängt aufgrund der vom Gesetzgeber in den Vordergrund gestellten Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit von dem Gewicht der bedrohten Rechtsgüter und den Eigenheiten der Persönlichkeit des Verurteilten ab.
Daran gemessen sind erhöhte Anforderungen an das Vorliegen einer günstigen Prognose zu stellen. Zwar ist der Verurteilte mit den vorliegenden Taten erstmals strafrechtlich in Erscheinung getreten. Allerdings offenbarte er bei den hier zugrundeliegenden Taten ein erhebliches Maß an krimineller Energie, hat er doch über mehrere Jahre hinweg für die von ihm geführte Y GmbH systematisch Abdeckrechnungen zur Verschleierung von Schwarzgeldzahlungen in die Buchhaltung eingebracht und damit die Hinterziehung von Sozialabgaben und Steuern in Höhe von etwa 7,5 Mio. € ermöglicht.
Diese erhöhten Anforderungen an das Vorliegen einer positiven Prognose gelten auch für einen Erstverbüßer. Die für einen Erstverbüßer sprechende Vermutung, er werde durch die erstmalige Einwirkung des Vollzugs von der Begehung weiterer Taten abgehalten, muss durch weitere Tatsachen gestützt werden (ständige Rechtsprechung des OLG Frankfurt am Main, vgl. z.B. Beschluss vom 2. Dezember 2021 - 3 Ws 629/21 m.w.N.). Erforderlich ist demnach, dass - eindeutig festzustellende - positive Umstände die Erwartung im Sinne einer wirklichen Chance rechtfertigen, dass der Verurteilte im Falle seiner Freilassung nicht mehr straffällig werde (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 4. Oktober 2011 - 3 Ws 882 + 883/11). Dies ist nicht der Fall.
Zwar spricht für den Verurteilten, dass er über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr im offenen Vollzug der Justizvollzugsanstalt Stadt1 - mit Ausnahme eines einmalig gebliebenen Verweises aufgrund eines Verstoßes gegen den Ausgangsrahmen - seine Absprachefähigkeit unter Beweis gestellt hat. Allerdings hat er die Ladung zum Strafvollzug in die Justizvollzugsanstalt Stadt1 und damit den - für Straftäter aus dem Bereich der Wirtschaftskriminalität in Nordrhein-Westfalen üblichen - schnellen Wechsel in den offenen Vollzug nur erreicht, indem er in Stadt2 kurz vor Eintritt der Rechtskraft des Urteils einen Scheinwohnsitz begründet hatte.
Die örtliche Zuständigkeit der Vollzugsanstalt richtet sich gemäß § 24 Abs. 1 S. 1 StVollstrO nach dem letzten Wohnort der verurteilten Person. Dabei ist Wohnort nach § 24 Abs. 1 S. 3 StVollstrO der Ort, an dem die verurteilte Person den Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen hat und an dem sie freiwillig unter Umständen verweilt, die darauf schließen lassen, dass das Verweilen von einer gewissen Dauer und Regelmäßigkeit ist. Daran, dass der Verurteilte mit der Anmietung der Wohnung durch die Z GmbH in Stadt2 diese Anforderungen nicht erfüllte, also er hiermit lediglich den Zweck verfolgte, in den Genuss der leichteren Haftbedingungen in Nordrhein-Westfalen zu kommen, können keine vernünftigen Zweifel bestehen.
Hierfür spricht bereits der zeitliche Zusammenhang zwischen der Rücknahme der von ihm gegen das Urteil eingelegten Revision Anfang April 2022 und der Anmietung der Wohnung zum 1. März 2022. Außerdem handelte es sich ausweislich des im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Mietvertrags lediglich um eine 10 qm große Ein-Zimmer-Wohnung mit einer Etagendusche und Toilette. Es liegt auf der Hand, dass eine Wohnung in dieser Größenordnung - zumal entsprechend dem Vorbringen in der Beschwerde gemeinsam bewohnt mit dem Mitverurteilten V - offenkundig nicht den Rahmen bilden konnte, um für sich und seine Familie einen neuen Lebensmittelpunkt zu schaffen. Zudem hat der Verurteilte gegenüber der Justizvollzugsanstalt Stadt1 ausweislich deren Schreibens an die Staatsanwaltschaft vom 8. März 2023 eingeräumt, sich bis zum Strafantritt ausschließlich an der Wohnanschrift seiner Familie in Stadt3 aufgehalten und dort auch während der Haftzeit die Langzeitausgänge verbracht zu haben. Das stellt der Verurteilte auch im Beschwerdeverfahren nicht in Abrede. Vielmehr trägt die Verteidigerin hier für den Verurteilten vor, dass der „Nachzug“ der Familie erst nach der Haftentlassung und zum Schuljahreswechsel im Sommer 2024 geplant gewesen sein. Selbst wenn man diese Umzugspläne als wahr unterstellt, bedeutet dies aber doch gerade, dass bis zu diesem Zeitpunkt der Lebensmittelpunkt des Verurteilten und seiner Familie in Stadt3 sein sollte. Nichts anderes ergibt sich mit Blick auf die in der Beschwerdeschrift vorgebrachte Behauptung, der Verurteilte habe in einem Dönerrestaurant arbeiten sollen, das W als Geschäftsführer der Z GmbH nur aufgrund der Bereitschaft des Verurteilten, dort nach der Haftentlassung als Geschäftsführer zu arbeiten, übernommen und in dieses nicht unerheblich investiert habe. Auch diese Pläne - unterstellt sie wären wahr - würden nicht erklären, weshalb der Verurteilte bzw. die Z GmbH bereits zum 1. März 2022 eine Wohnung anmietete. Ob zu diesem Zeitpunkt überhaupt bereits die Übernahme des Dönerrestaurants feststand, lässt sich der Beschwerdeschrift nicht entnehmen, wenn dort nur vage formuliert wird, dass „die Verhandlungen zum Verkauf des Dönerladens und dessen Renovierung […] von Anfang des Jahres 2022 bis Juni 2023 [dauerten]“. Jedenfalls aber hat der Verurteilte auch nach dem Beschwerdevorbringen zu diesem Zeitpunkt noch nicht in dem Restaurant gearbeitet, sondern erst ab Juli 2023 aus dem offenen Vollzug heraus.
Der Senat übersieht allerdings nicht, dass der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main ausweislich deren Verfügung vom 25. Juli 2023 stets bekannt war, dass der Verurteilte vor März 2022 keine beruflichen oder privaten Kontakte nach Stadt2 hatte. Mit anderen Worten hatte die Staatsanwaltschaft schon vor der Ladung des Verurteilten zum Strafantritt ausreichend Anhaltspunkte, um die Anmeldung des Wohnsitzes in Nordrhein-Westfalen in Frage zu stellen, zumal dieses Vorgehen von Wirtschaftsstraftätern zur Erlangung erleichterter Haftbedingungen bekannt ist. Welche Bedeutung vor diesem Hintergrund dem manipulativen Vorgehen seitens des Verurteilten vor Haftantritt beizumessen ist, kann dahinstehen. Entscheidend ist letztlich, dass der Verurteilte auch nach der Aufdeckung des Sachverhalts, an der Behauptung, keinen Scheinwohnsitz begründet zu haben, bis heute festhält und dies weiterhin zu verschleiern versucht.
Augenfällig ist, dass die Angaben des Verurteilten im Rahmen der Anhörung vor der Strafvollstreckungskammer zum Grund für den vermeintlichen Umzug nach Stadt2 im März 2022 als solche nicht konsistent sind und mit dem Beschwerdevorbringen ein anderer Erklärungsansatz verfolgt wird, der sich allerdings als ein an die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft angepasster Vortrag darstellt.
Wenngleich für die hier zu treffende Entscheidung nicht von Relevanz, ist dennoch zunächst klarzustellen, dass sowohl die Generalstaatsanwaltschaft als auch der Senat bis zur Vorlage der Beschwerdeschrift davon ausgehen mussten, dass es sich bei W nicht - wie mit der Beschwerde vorgetragen - um den Cousin, sondern um den Bruder des Verurteilten handelt. Der Verurteilte hat ausweislich des Protokolls der Anhörung vor der Strafvollstreckungskammer 22. Januar 2024 nämlich mehrfach von seinem Bruder und dessen Unternehmen, der „Z GmbH“, gesprochen.
Soweit es allerdings die im Zusammenhang mit dem „Bruder“ stehende Behauptung des Verurteilten im Rahmen der Anhörung vor der Strafvollstreckungskammer betrifft, er habe gemeinsam mit diesem eine „räumliche Trennung“ erreichen wollen, ist diese nicht glaubhaft. Es ist bereits nicht nachvollziehbar, welche Motivation der Verurteilte, der sich nicht etwa aus einem gewaltbereiten Umfeld oder dem Drogenmilieu lösen musste, für eine solche „räumliche Trennung“ gehabt haben sollte. Erst recht als konstruiert stellt sich diese Behauptung mit Blick auf den „Bruder“ - gemeint also wohl der Cousin W - dar, der in die von dem Verurteilten begangenen Straftaten nicht verstrickt war. Auffällig ist zudem, dass für diesen - anders als für den Mitverurteilten V - nicht behauptet wird, den Wohnsitz nach Stadt2 verlegt zu haben. Außerdem lässt sich die Behauptung, eine „räumliche Trennung“ erreichen zu wollen, nicht damit in Einklang bringen, dass W weiterhin Geschäftsführer der Z GmbH mit Sitz in Stadt3 ist, und zwar an der Wohnanschrift des Verurteilten, der Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit also offensichtlich hier liegt. Schon aus diesem Grund kann auch die weitere Behauptung, der „Bruder“ habe eine Arbeit in einem Restaurant in Stadt2 gefunden, nicht überzeugen. Wenn der Verurteilte in diesem Kontext in der Anhörung des Weiteren lediglich davon spricht, dort selbst aus dem offenen Vollzug heraus gearbeitet zu haben, handelt es sich um eine verzerrte Wiedergabe der tatsächlichen Verhältnisse, verschweigt der Verurteilte dabei letztlich doch, dass dieses Restaurant von der Z GmbH übernommen und betrieben wurde.
Demgegenüber wird in der Beschwerdeschrift gerade die Übernahme des Restaurants durch die Z GmbH als Grund für die vorgebliche Verlegung des Wohnsitzes nach Stadt2 angeführt. Diese Tatsache war zwar bereits aufgrund des Schreibens der Justizvollzugsanstalt Stadt1 vom 3. August 2023 an die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main im Zeitpunkt der Anhörung vor der Strafvollstreckungskammer aktenkundig. Dieser Aspekt war aber ausweislich des Protokolls der Anhörung der Strafvollstreckungskammer nicht Gegenstand der Anhörung vom 22. Januar 2024, sondern ist im vorliegenden Verfahren erstmals mit der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 12. Februar 2024 in den Fokus geraten. Dies lässt für den Senat nur den Schluss zu, dass das von den Angaben der Anhörung abweichende Beschwerdevorbringen lediglich die - angepasste - Reaktion auf die in der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft hervorgehobene tatsächliche Situation ist.
Soweit es die mit der Beschwerde behauptete Übernahme der „Geschäftsführerposition des Dönerrestaurants“ durch den Verurteilten anbelangt, ist zunächst zu konstatieren, dass eine solche Stellung in dem Restaurant ohnehin Bedenken begegnen würde, als er damit faktisch in der Position des Arbeitgebers wäre, also in einer Position, aus welcher heraus er die hier in Rede stehenden Straftaten begangen hat. Aus eben diesem Grunde könnte er auch gemäß § 6 Abs. 2 S. 1 Nr. 3e) GmbH für die Dauer von fünf Jahren ab Rechtskraft des Urteils (exklusive der Zeit der Inhaftierung) nicht zum Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung berufen werden. Allerdings vermag den Senat nicht einmal die Behauptung, dies und der Umzug der Familie nach Stadt2 sei für Sommer 2024 geplant gewesen, zu überzeugen. Nachdem sich der Verurteilte nunmehr im hessischen Strafvollzug befindet, ist nämlich von einer Verlegung des Wohnsitzes nach Nordrhein-Westfalen nicht mehr die Rede. So hat der Verurteilte in der Anhörung vor der Strafvollstreckungskammer lediglich angegeben, er wolle nach der Entlassung zu seiner Familie zurückkehren und im Reinigungsgewerbe des Unternehmens „seines Bruders“, der Z GmbH, arbeiten. Von der in der Beschwerdeschrift im Jahr 2022 geplanten Übernahme der Position des Geschäftsführers in dem Dönerrestaurant in Stadt2 hat der Verurteilte hingegen weder in der Anhörung gesprochen noch wird das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens behauptet. Dies aber wäre - hätte W in dieses Restaurant tatsächlich nur aufgrund der erklärten Bereitschaft des Verurteilten, nach der Haftentlassung das Restaurant als Geschäftsführer zu führen, investiert - zu erwarten gewesen.
Jedenfalls die auf eine Verschleierung der Begründung eines Scheinwohnsitzes ausgerichteten neuerlich täuschenden Erklärungen zeigen, dass der Verurteilte gerade den in den Taten zutage getretenen charakterlichen Mangel während der Haftzeit nicht abgestellt hat, weshalb erhebliche Zweifel bestehen, dass es ihm künftig gelingen kann, Tatanreizen zu widerstehen. Zweifel am Vorliegen einer positiven Prognose gehen im Vollstreckungsverfahren zu Lasten des Verurteilten (Fischer, a.a.O., § 57 Rn 17c).