Rechtsprechung / Landgericht GieBen

Landgericht GieBen Beschluss vom 02.10.2020 – 5 O 44/20

ECLI:DE:LGGIESS:2020:1002.5O44.20.00

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Rechtsstreit gegen die Beklagten wegen behaupteter Amtspflichtverletzungen, mit dem angekündigten Antrag,

„dem Grunde nach festzustellen, bei berechtigter Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts, dass die Gegenseite, (Antragsgegner) dem Antragsteller den materiellen und immateriellen Schaden wegen Kindestrennung und Umfangsverkürzung zu der Zeit vom 26.08.2016 bis 27.08.2016, von 05.10.2016 bis 24.12.2016 und ab dem 24.12.2016 bis 02.02.2017 (Umgangsausschluss, angekündigt von Jugendamt in OLG am 20.12.2016) zu ersetzen hat und der durch den unverhältnismäßigen und unzulässigen Kindesentzug bei Ausgrenzung des Antragstellers als Kindesvaters entstanden ist und bei amtspflichtwidrigen Verrichtung Aufklärung und Informationsverweigerung entstanden ist und weiterhin entsteht.“

Der Antragsteller trägt – bislang unbestritten – vor, er sei der Vater des Kindes ----, das am 02.11.2007 geboren wurde. Er sei am 24.05.2012 von der Kindsmutter, ---geschieden worden. Mit Beschluss vom 12.07.2012 sei ihm das Sorgerecht entzogen und auf die Kindsmutter übertragen worden. Durch Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 21.12.2012 (Az. 3 UF 310/12) sei ihm das Sorgerecht im Sinne eines gemeinsamen Sorgerechts wieder zuerkannt worden (Bl. 8 d.A.). Dort sei ausgeführt, dass die Eltern sich nunmehr einig seien, das Sorgerecht für das Kind zukünftig wieder gemeinsam auszuüben. Am 07.09.2016 sei ihm das Sorgerecht dann entzogen worden.

Er sei vom Jugendamt des Wetterauskreises nicht hinreichend einbezogen und vielmehr ausgegrenzt worden. Er habe bereits am 28.01.2016 einen Antrag auf gerichtliche Maßnahmen gestellt. In diesem Verfahren sei das Jugendamt des Wetteraukreises durch die Rechtsanwältin ---vertreten worden, wobei das Gericht es „offensichtlich“ versäumt habe, das Jugendamt zu involvieren. Das Jugendamt habe den psychisch kranken Zustand der Kindsmutter nicht hinreichend gewürdigt, sondern vielmehr ihn für Defizite des Kindes verantwortlich gemacht. Zwischenzeitlich sei das Kind dann in einem Kinderheim „untergebracht gewesen“, ohne ihn zu benachrichtigen. Die Sozialarbeiterin --- habe insoweit einen unzulässigen tiefen Eingriff in die Grundrechte der Familie beantragt.

Das Jugendamt habe sich auch „offensichtlich rechtswidrig“ Kenntnisse über den Gesundheitszustand der Mutter verschafft.

Er, der Antragsteller, sei von Rechtsanwältin --- u.a. als „unkooperativ“ und nicht in der Lage, „Absprachen einzuhalten“ dargestellt worden sowie, dass er „sich in eine Opferrolle begebe, in welche er seinen Sohn ebenfalls hineinziehen wolle.“. Dies sei geeignet, ihn verächtlich zu machen. Vielmehr sei es so gewesen, dass seine erfolgreiche freiberufliche Tätigkeit durch „Behörden“ zerstört worden sei, damit seine Mutter aus Indien nicht hier leben könne. Er sei sehr wohl in der Lage, Absprachen zu treffen. Das Kind --- sei auch nicht ausschließlich während der Zeiten, in denen er vom Antragsteller betreut worden sei, in der Schule auffällig gewesen. Das Jugendamt habe auch in datenschutzrechtswidriger Weise Daten von der Schule des Kindes verlangt.

Das Amtsgericht Friedberg habe mit Beschluss vom 07.09.2016 rechtswidrig das Sorgerecht auf das Jugendamt als Amtsvormund übertragen, da es nicht geprüft habe, ob es dem Kindeswohl entsprochen hätte, eine andere Person aus seinem Umfeld als Vormund in Betracht zu ziehen. Das Jugendamt habe wegen unzureichender Sachverhaltsermittlung Ersatz zu leisten.

Die Kammer hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 13.02.2020 erstmals zurückgewiesen und diese Entscheidung mit Nichtabhilfebeschluss vom 09.04.2020 (Bl. 68 d.A.) bestätigt. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat die genannten Entscheidungen mit Beschluss vom 06.05.2020 aufgehoben und ausgeführt, die Formulierung eines genauen Sachantrags sei noch nicht erforderlich gewesen und wäre durch einen Hinweis gemäß § 139 ZPO zu klären gewesen.

Die Kammer hat daraufhin mit Beschluss vom 27.05.2020 darauf hingewiesen, dass die Feststellungsklage gegenüber der Leistungsklage subsidiär ist und sowie darauf, dass der Antrag nach wie vor zu unbestimmt sei, er insbesondere die konkreten Maßnahmen bzw. das konkrete Unterlassen zu bezeichnen habe, aus dem der geltend gemachte Anspruch erwachsen solle, sowie dass der Vortrag zu einem möglichen materiellen bzw. immateriellen Schaden bislang nicht hinreichend substantiiert sei.

Mit Verfügung vom 11.08.2020 ist dem Antragsteller die insoweit gesetzte Frist bis zum 15.09.2020 erstreckt worden.

II.

Auch auf den neuen Vortrag des Antragstellers hin war keine Prozesskostenhilfe zu gewähren, da die beabsichtigte Klage nach wie vor nicht zulässig wäre. Entsprechend den Ausführungen im Beschluss vom 27.05.2020 ist die Klage schon deswegen unzulässig, weil die Feststellungsklage gegenüber der Leistungsklage subsidiär ist. Es besteht insoweit regelmäßig kein Rechtsschutzbedürfnis hierfür, soweit die Leistungsklage möglich ist. Ausnahmsweise ist dies lediglich dann möglich, wenn durch die weitergehende und damit dem Rechtsfrieden abschließend dienende Leistungsklage dem Interesse des Klägers hinreichend gedient ist, er also ein besonderes Feststellungsinteresse hat. Danach würde eine solche Subsidiarität nur dann nicht anzunehmen sein, wenn eine Erledigung der Streitpunkte auch durch ein rechtskräftiges Feststellungsurteil zu erwarten wäre (OLG München NJW 2019, 184) bzw. die Meinungsverschiedenheit der Parteien endgültig bereinige (BGH NJW-RR 2017, 815). Dies ist vorliegend indes ersichtlich nicht der Fall. Da der Kläger bislang keinen hinreichenden Vortrag zum materiellen bzw. immateriellen Schaden vorgebracht hat, kann nicht davon ausgegangen werden, dass durch einen (stattgebendes) Feststellungsurteil der Streit zwischen den Parteien endgültig beigelegt werden könnte.

Ein Feststellungsinteresse des Klägers, das der Subsidiarität der Feststellungsklage entgegenstehen könnte, liegt auch nicht darin, dass die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen wäre. Dem Kläger geht es vorliegend um „Kindestrennung und Umgangsverkürzung“ in Zeiträumen zwischen August 2016 und Februar 2017. Dass hieraus ein fortdauernder Schaden erwachse oder weiterer Schaden erwachsen kann, ist weder hinreichend vorgetragen, noch sonst ersichtlich. Das Bestehen eines Schadens ist Anspruchsvoraussetzung für jegliche Form von Schadensersatz. Derjenige, der materiellen oder immateriellen Schadensersatz geltend macht, hat insoweit vorzutragen, dass und in welcher Höhe ein entsprechender Schaden entstanden ist, soweit ihm dies zuzumuten ist. Vor dem Hintergrund des inzwischen verstrichenen Zeitraums ist an der Zumutbarkeit nicht zu zweifeln.

Insbesondere soweit der Antragsteller an verschiedenen Stellen darauf hinweist, dass die Trennung eines Kindes von seinen Eltern eine schwerwiegende psychische Einwirkung auf das Kind darstelle, verkennt er, dass es sich vorliegend nicht um eine Schadensersatzklage seines Kindes handelt, sondern er vielmehr eigene Schäden geltend macht, zu denen nicht hinreichend vorgetragen ist.

Weiterhin ist der Antrag in seiner vorliegenden Form auch nicht hinreichend bestimmt. Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss eine Klage einen hinreichend bestimmten Antrag enthalten. Bei Feststellungsklagen muss hierbei das Recht oder das Rechtsverhältnis, dessen Bestehen oder Nichtbestehen festgestellt werden soll, so genau beschrieben werden, dass über dessen Identität und damit über den Umfang der Rechtskraft des Urteils keinerlei Ungewissheit herrschen kann (Müko ZPO/Becker-Eberhardt § 253 Rn. 154). Da der Antrag auf die Feststellung von Schadenersatzpflicht durch Amtspflichtverletzungen gerichtet ist, bedarf er insoweit zur Konkretisierung der Bezeichnung der konkreten Maßnahme bzw. des konkreten Unterlassens, aus dem eine Schadensersatzpflicht erwachsen soll (OLG München, NJW 2019, 184). Das Bestimmtheitserfordernis ist zwingend Voraussetzung einer wirksamen Klage, da nur hierdurch der Funktion des Antrags, den Streitgegenstand eindeutig zu umreißen und hierdurch eine endgültige der Rechtskraft fähigen und damit der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden dienenden Entscheidung zu ermöglichen.

Der Antrag des Antragstellers bezieht sich indes nicht auf konkrete Handlungen bzw. Unterlassungen der Antragsgegner, sondern bezeichnet lediglich Zeiträume einer Kindestrennung bzw. einer Unterhaltsverkürzung. Demgegenüber führt der Antragsteller einen breiten Sachvortrag über Handlungen bzw. Unterlassungen, insbesondere des Jugendamtes des Wetteraukreises, die teilweise im Zusammenhang mit der Unterhaltsverkürzung stehen sollen, teilweise in anderem Zusammenhang. Nur durch eine ganz konkrete Bezeichnung im Antrag wird sichergestellt, dass und inwieweit ein auf den Antrag hin ergehendes Feststellungsurteil Rechtskraft zwischen den Verfahrensparteien entfalten kann. Aufgrund der Breite des Vortrages und der Vielzahl der vom Antragsteller vorgebrachten Verhaltensweisen des Kreisjugendamtes lässt sich eine entsprechende Konkretisierung auch nicht durch Auslegung ermitteln.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 1 GKG, 118 Abs. 1 S. 4 ZPO.