Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 06.05.2021 – 1 W 45/20
ECLI:DE:OLGHE:2021:0506.1W45.20.00
Verfahrensgang
vorgehend LG Gießen, 2. Oktober 2020, 5 O 44/20, Beschluss
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 2.10.2020 in der Fassung der Nichtabhilfeentscheidung vom 12.11.2020 wird zurückgewiesen.
Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt die Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Schadensersatzklage wegen Umgangsverkürzung und Umgangsausschluss.
Er ist der Vater des Kindes Vorname1 Nachname1, das am XX.XX.2007 geboren wurde. Mutter des Kindes ist Frau Vorname2 Nachname1, von der der Antragsteller getrennt lebt. Die Kindeseltern haben jedenfalls seit 2012 eine Reihe familienrechtlicher Verfahren geführt, in denen es auch um die Übertragung des Sorgerechts und des Aufenthaltsbestimmungsrechts bezüglich Vorname1 geht.
Der Antragsteller hat zunächst beantragt, festzustellen, dass die Antragsgegner ihm den materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen hätten, der ihm wegen Kindestrennung und Umgangsverkürzung vom 26.8.2016 bis 27.8.2016 und vom 5.10.2016 bis zum 2.2.2017 entstanden sei. Er beantragt zuletzt, ihm für jeden Tag des Kindesentzugs 200,- EUR, hilfsweise einen durch das Gericht festzusetzenden Betrag, mindestens aber 20.000,- EUR zu zahlen.
Der Antragsteller macht geltend, dass das Jugendamt des Antragsgegners zu 1 ihn im Umgang und Sorgerecht mit dem Kind benachteiligt und diskreditiert habe. Das Sorgerecht sei dem Antragsteller durch Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20.12.2012 (…) vorläufig zuerkannt worden. Das Jugendamt des Antragsgegners zu 1 habe sich von 2013 bis 2016 mehrfach amtspflichtwidrig verhalten, da es die Regelung aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts nicht eingehalten habe. Das Jugendamt habe sich auch rechtswidrig nicht in weiteren familiengerichtlichen Verfahren beteiligt. Es habe jedoch am 26.8.2016 das Kind im A-Zentrum Stadt1 in Obhut genommen. Für die Unterbringung in einem ca. 200 km entfernten Kinderheim in Stadt2 vom 5.10.2016 bis zum 24.12.2016 habe es keinen Grund gegeben. Es sei auch für das Kind ein traumatisches Erlebnis gewesen und habe sowohl dem Kindeswohl als auch dem Willen des Antragstellers widersprochen.
Das Jugendamt habe weiter am 7.9.2016 den Sorgerechtsentzug des Antragstellers beantragt. Das Jugendamt des Antragsgegners zu 2 habe sich auch in der Folgezeit pflichtwidrig verhalten und nicht an der Wahrung des Kindeswohls mitgewirkt.
Das Landgericht Gießen hat mit Beschluss vom 13.2.2020 den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen und dies damit begründet, dass dem Schriftsatz vom 15.12.2019 ein konkreter Antrag nicht zu entnehmen sei und der Antragsteller eine notwendige Erklärung gemäß § 117 ZPO nicht vorgelegt habe.
Der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde des Antragstellers hat das erkennende Gericht mit Beschluss vom 6.5.2020 abgeholfen.
Das Landgericht Gießen hat mit Beschluss vom 27.5.2020 auf eine Subsidiarität einer Feststellungsklage hingewiesen sowie darauf, dass der Antrag nach wie vor zu unbestimmt sei, insbesondere die konkreten Maßnahmen bzw. das konkrete Unterlassen zu bezeichnen habe, aus dem der geltend gemachte Anspruch erwachsen solle, sowie dass der Vortrag zu einem möglichen materiellen und immateriellen Schaden bislang nicht hinreichend substantiiert sei. Den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe hat das Landgericht Gießen sodann erneut mit Beschluss vom 2.10.2020 erneut zurückgewiesen.
Der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde, mit der der Antragsteller einen bezifferten Zahlungsantrag formuliert hat, hat das Landgericht mit Beschluss vom 12.11.2020 nicht abgeholfen.
II.
Die beabsichtigte Klage hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO), weil sich dem Vorbringen des Klägers nicht hinreichend entnehmen lässt, dass und in welcher Weise sich die Antragsgegner schadensersatzpflichtig gemacht haben sollen.
Erfolgsaussichten im Sinne von § 114 ZPO hat eine beabsichtigte Klage nur, wenn und soweit das Tatsachenvorbringen als richtig unterstellt das Klagebegehren rechtfertigt. Auch bei einem anwaltlich nicht vertretenen Antragsteller darf das Gericht nicht den erforderlichen Sachvortrag, z.B. aus in Bezug genommenen Anlagen oder dem Akteninhalt von Vorverfahren selbst ermitteln. Lässt das Klagevorbringen nicht eindeutig erkennen, ob und in welchem Umfang die Klage schlüssig ist, gilt eine Hinweispflicht des Gerichts auch im Prozesskostenhilfeverfahren (vgl. nur Zöller/Schultzky, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 114 Rn. 29).
Denn dem Vorbringen des Antragstellers lässt sich auch nach erfolgtem gerichtlichem Hinweis nicht hinreichend entnehmen, welcher Schaden ihm aus Amtspflichtverletzungen des Jugendamtes des B-Kreises oder der Gerichte des Landes Hessen entstanden sein soll.
Entgegen seiner Auffassung lässt sich dies nicht schon daraus entnehmen, dass er die Vorgehensweise des Jugendamts und die getroffenen Entscheidungen für unrichtig hält und sich und sein Kind hierdurch für beeinträchtigt erachtet. Allein hieraus ergibt sich jedoch kein Schadensersatzanspruch. Konkrete Anhaltspunkte zu einer Verletzung von Amtspflichten der Mitarbeiter der Antragsgegner hat der Antragsteller dagegen nicht vorgetragen. Sie lassen sich auch nicht bei weitestmöglicher Auslegung seines Vorbringens unter Berücksichtigung der vorgelegten Anlagen feststellen. Im Einzelnen:
1. Eine Amtspflichtverletzung des Antragsgegners zu 1 ergibt sich nicht aus der Anregung des Jugendamts an das Familiengericht zur Entziehung der elterlichen Sorge.
a) Nach § 1666 Abs. 1 BGB hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden. Eine Kindeswohlgefährdung liegt dann vor, wenn eine gegenwärtige oder zumindest unmittelbar bevorstehende Gefahr für die Kindesentwicklung abzusehen ist, die bei ihrer Fortdauer eine erhebliche Schädigung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes mit hinreichender Wahrscheinlichkeit voraussehen lässt (Lugani in: MünchKomm-BGB, 8. Aufl. 2020, § 1666 Rn. 50). Hinsichtlich dieses von Amts wegen durchzuführenden Prüfungsverfahrens trifft das Jugendamt gemäß § 8a Abs. 3 S. 1 SGB VIII eine Anzeigepflicht bei Kindeswohlgefährdung. Das Jugendamt muss also das Gericht anrufen, wenn es dessen Tätigwerden für erforderlich hält (Lugani, a.a.O., § 1666 Rn. 223). Ist ein sofortiges Tätigwerden erforderlich und wirken die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten nicht mit, so schaltet das Jugendamt die anderen zur Abwendung der Gefährdung zuständigen Stellen selbst ein (§ 8a Abs. 3 Satz 2 SGV VIII). Die Anzeige eines Sachverhalts, aus dem sich eine Kindeswohlgefährdung ergibt, erfolgt danach in Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht und stellt eine bloße Anregung zur Einleitung eines familiengerichtlichen Verfahrens dar.
Eine Amtshaftung des Landkreises könnte sich vorliegend alleine daraus ergeben, dass Mitarbeiter seines Jugendamtes bei der Wahrnehmung der ihm obliegenden Kindesschutzaufgaben (Inobhutnahme) oder bei der Wahrnehmung der Pflicht zur Zusammenarbeit mit dem Familiengericht Amtspflichten verletzt hätten. Das ist nicht ersichtlich.
Aus dem vorgetragenen Sachverhalt lässt sich entnehmen, dass die Mutter des Kindes im Sommer 2016 wegen psychischer Störungen jedenfalls vorläufig in einer psychiatrischen Klinik untergebracht wurde und dass der Antragsteller nach Auffassung der Mitarbeiter des Jugendamtes zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung nicht mitgewirkt hat.
Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Inobhutnahme des Kindes vom 26.8.2016, die unter anderem darauf gestützt war, dass der Kindesvater nach erfolgter Unterbringung der Kindesmutter nicht erreicht werden konnte, rechtswidrig war, hat der Antragsteller nicht dargetan.
Nach dem Vorbringen des Antragstellers hielt sich das Kind Vorname1 vom 27.8.2016 bis zur Umsetzung des Beschlusses des Amtsgerichts Stadt3 vom 7.9.2016 am 5.10.2016 bei dem Antragsteller auf. Inwieweit dem Antragsteller hieraus ein zu ersetzender Schaden entstanden sein soll ist nicht ersichtlich. Soweit die Anregung zur Entziehung der elterlichen Sorge und der familiengerichtliche Beschluss und das Datum der Heimunterbringung des Kindes Vorname1 auseinanderfallen, kann dies entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht als Indiz für eine Rechtswidrigkeit des Beschlusses, bzw. der jugendamtlichen Anregung hierzu, sondern allenfalls für eine den Interessen des Kindes angepasste Umsetzung angesehen werden.
Dem Umstand, dass das Jugendamt des Antragsgegners zu 1 die Entziehung der elterlichen Sorge erst einige Tage nach der Unterbringung der Kindesmutter beantragt hat, vermag das Gericht nach dem vorgetragenen Sachverhalt gleichfalls keine Amtspflichtverletzung zu entnehmen. Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass dies auf eine voraussichtliche Entlassung der Kindesmutter zu diesem Zeitpunkt gestützt wurde.
Als Begründung für die beantragte Entziehung der elterlichen Sorge haben die Mitarbeiter des Jugendamts in dem Antragsschreiben vom 7.9.2016 aufgeführt, dass die Kindeseltern zu diesem Zeitpunkt bereits einen mehrjährigen Sorgerechtsstreit um das gemeinsame Kind führten und Kindesmutter und Kindesvater nicht gewillt oder in der Lage waren miteinander zum Wohle des Kindes zu kommunizieren. Das Kindeswohl von Vorname1 sei seelisch gefährdet. Er befinde sich aufgrund des mehrjährigen Sorgerechtsstreits der Eltern und ihrer fehlenden Kommunikation zum Wohle des Kindes in einem starken Loyalitätskonflikt und zeige bereits deutliche Auffälligkeiten, welche sich auf längere Sicht mit großer Wahrscheinlichkeit verstärken würden. Aus fachlicher Sicht sei eine geeignete Hilfe zur Erziehung nur eine stationäre Unterbringung gemäß § 34 SGB VIII. Aufgrund der für das Kind Vorname1 sowohl innerhalb der Schule als auch in den elterlichen Haushalt insgesamt angespannten Situation hat das Jugendamt angeregt, Vorname1 an einem neutralen Ort mit therapeutischer Unterstützung zur Ruhe kommen zu lassen.
Auch wenn der Antragsteller diese Einschätzung insgesamt nicht teilt, hat er mit der beabsichtigten Klage keinerlei Anhaltspunkte aufgezeigt, die erkennen ließen, dass die Auffassung des Jugendamtes nicht nur rechtlich unzutreffend gewesen wäre, sondern amtspflichtwidrig. Anhaltspunkte hierfür könnten sich etwa dann ergeben, wenn die rechtlichen Auffassungen erkennbar nicht haltbar oder vertretbar waren oder wenn das Jugendamt unzureichend ermittelt oder vorhandene Erkenntnisse ausgeblendet hätte. All dies ist vorliegend indessen nicht ersichtlich.
Soweit der Antragsteller den Vorwurf erhebt, dass die Mitarbeiter des Jugendamtes der Beklagten den Sachverhalt unzureichend und unvollständig ermittelt hätten, belegt er dieses Vorbringen nicht konkret. Insbesondere im Hinblick auf die Erörterungen im Umfeld der Schule von Vorname1, die sich auch aus einer Reihe durch den Antragsteller selbst angeführter mehrjähriger Gesprächsnotizen ergeben, ist dies nach den vorgelegten Anlagen nicht erkennbar. Auch wenn der Antragsteller Vorgänge im schulischen Alltag des Kindes Vorname1 anders wahrgenommen haben will und diese anders wertet, als die Mitarbeiter der Antragsgegnerin zu 1, so lässt sich den mitgeteilten Tatsachen kein konkreter Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass die Mitarbeiter des Antragsgegners zu 1 wesentliche Tatsachen in rechtlich relevanter Weise falsch unzureichend erfasst oder mitgeteilt haben.
Eine Verletzung von Amtspflichten zulasten des Antragstellers lässt sich auch nicht seinem Vorbringen entnehmen, dass die Mitarbeiterin des Jugendamtes im Antrag vom 7.9.2016 Kenntnisse über die stationäre Behandlung der Kindesmutter mitgeteilt habe.
b) Soweit der Antragsteller geltend macht, dass das Jugendamt die Umgangsregelung aus dem Beschluss des OLG Frankfurt vom 20.12.2012 vereitelt habe, fehlt es bereits an der Darlegung konkreter Umstände, aus denen sich ein amtspflichtwidriges Verhalten des Jugendamts entnehmen lässt. Denn die Umgangsregelung betrifft zunächst den Umgang der Eltern mit dem Kind. Ob und in welcher Weise das Jugendamt hierbei beteiligt war, wie es den Umgang vereitelt haben soll und in welcher Weise dies nicht nur den Intentionen des Antragstellers zuwidergelaufen, sondern amtspflichtwidrig gewesen sein soll, lässt sich seinem Vorbringen ebenso wie den beigefügten Anlagen nicht entnehmen.
c) Entgegen der Auffassung des Antragstellers lässt sich den Beschlüssen des Oberlandesgerichts vom 27.5.2020 …) und vom 31.7.2020 (…) nicht entnehmen, dass die Sorgerechtsmaßnahmen des Jugendamtes unverhältnismäßig gewesen seien.
Hieraus ergibt sich lediglich, dass das Oberlandesgericht die durch das AG Stadt3 mit Beschluss vom 29.12.2017 (…) erfolgte Übertragung des Sorgerechts auf die Kindesmutter alleine aufgehoben und das Aufenthaltsbestimmungsrecht mit Zustimmung der Kindesmutter dem Antragsteller allein übertragen hat, nachdem die Kindesmutter aufgrund einer akuten schizophrenen Erkrankung nicht in der Lage ist, ihren Sohn in adäquater Weise zu betreuen.
Dass und in welcher Weise sowohl die Beantragung der Entziehung der elterlichen Sorge im Jahre 2016 als auch deren Anordnung durch das AG Stadt3 danach rechtswidrig, bzw. amtspflichtwidrig waren, lässt sich den vorgelegten Entscheidungen dagegen in keiner Weise entnehmen. Aus dem Sachverhalt der Beschlüsse lässt sich lediglich entnehmen, dass das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 21.12.2016 (…) den Beschluss des Amtsgerichts Stadt3 zur vorläufigen Entziehung der elterlichen Sorge vom 7.9.2016 (…) aufgehoben und abgeändert hat. Danach wurde das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Kindesmutter allein übertragen, weil eine krankheitsbedingte Einschränkung ihrer Erziehungsfähigkeit nicht mehr gegeben war. Auch dies gibt für die Rechtsauffassung des Antragstellers nichts her.
In welcher Weise die durch den Antragsteller verweigerte Akteneinsicht durch das Jugendamt sich haftungsrechtlich ausgewirkt haben soll ist gleichfalls nicht ersichtlich.
Eine konkrete Pflichtverletzung der Mitarbeiter des Jugendamtes lässt sich diesem Sachverhalt nicht entnehmen.
2. Eine Haftung der Gerichte des Antragsgegners zu 2 für eine amtshaftungsrelevante Fehlentscheidung lässt sich dem Sachverhalt gleichfalls nicht entnehmen.
Gemäß § 1666 Abs. 1 BGB ist es Aufgabe des Amtsgerichts
- Familiengericht -, die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung einer Gefahr erforderlich sind, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl eines Kindes gefährdet ist und die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden. Zu diesen Maßnahmen gehört auch der Entzug der elterlichen Sorge.
Die diesbezüglich erfolgten Entscheidungen des Amtsgerichts Stadt3 - Familiengericht - und des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main sind Entscheidungen der Gerichtsbarkeit des Landes Hessen, die eigenständig und auch rechtlich eigenverantwortlich getroffen worden sind.
Aus dem Sachverhalt lässt sich entnehmen, dass das Amtsgericht Stadt3 der Anregung des Jugendamtes vom 7.9.2016 entsprochen hat und am gleichen Tage die Sorgerechtsübertragung angeordnet hat. Allein, dass der Antragsteller diese Entscheidung für rechtlich unzutreffend erachtet, begründet keine Amtspflichtverletzung. Mögliche Schadensersatzansprüche sind insbesondere im Hinblick auf die gegebene Möglichkeit eines Rechtsmittels gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Stadt3 nicht ersichtlich.
Weitergehende konkrete Anhaltspunkte zu einer amtshaftungsrelevanten Fehlentscheidung macht der Antragsteller auch nicht im Hinblick auf die am 21.12.2016 hierzu ergangene Entscheidung des Oberlandesgerichts geltend.
Den konkreten Inhalt eines weiteren Beschlusses des Amtsgerichts Stadst3 vom 13.9.2016 teilt der Antragsteller nicht mit.
3. Auf die Notwendigkeit der Substantiierung seines Sachvortags ist der Antragsteller durch den Beschluss des Landgerichts vom 27.5.2020 hingewiesen worden. Es ist auch im Verfahren der PKH-Prüfung - wie bereits ausgeführt - nicht Aufgabe des Zivilgerichts, einen Sachverhalt, aus dem sich schlüssig ein geltend gemachter Anspruch ergeben könnte, durch Hinzuziehung und Prüfung von Behörden- und Verfahrensakten zu ermitteln.
Soweit sich aus dem Vorbringen des Antragstellers weitere Vorwürfe gegen weitere an den familiengerichtlichen Verfahren Beteiligte entnehmen lassen, ist dies nicht geeignet, eine mögliche Haftung der in Anspruch genommenen Antragsgegner zu begründen.
4. Einer Kostenentscheidung bedurfte es nicht (§ 127 Abs. 4 ZPO). Die Entscheidung über die Nichterhebung von Kosten beruht auf § 21 Abs. 1 S. 3 GKG.
Zur Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand kein Anlass.