Rechtsprechung / Landgericht Hagen
Landgericht Hagen Urteil vom 28.05.2025 – 10 O 6/25
3. Kammer für Handelssachen · ECLI:DE:LGHA:2025:0528.10O6.25.00
Landgericht Hagen IM NAMEN DES VOLKES Urteil
In dem Rechtsstreit
des Herrn V., J.-straße, S.,
Klägers,
Prozessbevollmächtigte: F., A.-straße, S.,
gegen
B., K.-straße, N.,
Beklagte,
Prozessbevollmächtigte: D., O.-straße, G.,
hat die 10. Zivilkammer des Landgerichts Hagen im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 07.05.2025 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Z., die Richterin am Landgericht Dr. W. und die Richterin I.
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Deckungsschutz für eine Nichtzulassungsbeschwerde im Rahmen einer sog. Dieselklage.
Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Rechtsschutzversicherung unter der Versicherungs-Nummer N05. Es wurde die Geltung der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung ARB 2013 (1.0) vereinbart.
Der Kläger nahm die deutsche Vertriebsgesellschaft des südkoreanischen Autoherstellers U. wegen der behaupteten Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem von ihm erworbenen PKW auf Schadensersatz in Höhe von 27.013,85 € vor dem Landgericht Frankfurt a.M. in Anspruch. Das Landgericht wies die Klage mit Urteil vom 22.10.2020 ab. Für das Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt hatte die Beklagte Kostenschutz erteilt.
Die daraufhin eingelegte Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt a.M., für die die Beklagte ebenfalls Kostenschutz gewährte, war erfolglos. Die Berufung wurde durch Urteil vom 09.07.2024 als unbegründet zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. stellte in den Urteilsgründen unter anderem darauf ab, dass der EG-Übereinstimmungserklärung kein Garantieversprechen zu entnehmen sei. Erst recht sei darin keine Garantiehaftung der verklagten U.-Gesellschaft zu sehen, da es sich bei dieser unstreitig lediglich um eine in die Herstellungsprozesse nicht eingebundene Vertriebsgesellschaft handele. Die Revision zum BGH ließ das Oberlandesgericht in seinem Urteil nicht zu. Wegen der Einzelheiten des Urteils wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Urteilsgründe, Bl. 26 ff. der Akte, Bezug genommen.
Den Antrag des Klägers vom 24.07.2024 auf Kostenschutz für die Prüfung der Erfolgsaussichten einer Nichtzulassungsbeschwerde und deren fristwahrende Einlegung lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 26.07.2024 wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussichten ab. Dabei nahm sie Bezug auf die aus ihrer Sicht zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts. Gleichzeitig verwies die Beklagte auf die Möglichkeit eines Stichentscheids.
Daraufhin übermittelte der von dem Kläger mit der Einlegung der Nichtzulassungseschwerde beauftragte Rechtsanwalt Dr. P. die von ihm verfasste Nichtzulassungsbeschwerde am 04.11.2024 an die Beklagte. Demnach sollen mit der Revision zwei Fragen geklärt werden:
Ob die EG-Übereinstimmungserklärung eine an den Fahrzeugerwerber gerichtete Erklärung beinhaltet, mit der der Austeller die Übernahme einer Garantie dafür anbietet, dass das Fahrzeug europarechtlichen Vorgaben genügt und insbesondere keine unzulässigen Abschalteinrichtungen aufweist, und
ob das deutsche Vertriebsunternehmen eines ausländischen Fahrzeugherstellers, das mit dem Hersteller konzernverbunden ist und es übernommen hat, die EU-Übereinstimmungsbescheinigung für den deutschen Markt zu erstellen, nach dem objektiven Empfängerhorizont des Fahrzeugerwerbers Aussteller der Bescheinigung ist, die als Logo eine Abkürzung der Firmenbezeichnung des Vertriebsunternehmens trägt.
Im Übrigen rügt der Kläger in der Nichtzulassungsbeschwerde die Verletzung seines Grundrechts auf rechtliches Gehör, soweit sein Vorbringen zu einem Thermofenster als unzureichend bewertet wurde.
Die Beklagte wies die Stellungnahme unter dem 12.11.2024 als unverbindlich zurück, da diese nicht den Anforderungen an einen Stichentscheid genüge, insbesondere keine inhaltliche Auseinandersetzung mit den von der Beklagten in ihrer Ablehnung erfolgten Gegenargumenten erfolgt sei.
Auf eine weitere Stellungnahme des Dr. P. vom 19.11.2024 änderte die Beklagte ihre Auffassung nicht und lehnte Deckungsschutz weiterhin ab.
Der vom Kläger beauftragte Rechtsanwalt Dr. P. legte die Nichtzulassungsbeschwerde in der der Beklagten bekannten Fassung zum Aktenzeichen VIa ZR 469/24 beim BGH ein, worüber er die Beklagte mit Schriftsatz vom 10.12.2024 in Kenntnis setzte.
Der Kläger behauptet, die Kostennote des Rechtsanwalts Dr. P. sei von ihm beglichen worden.
Er meint, die Stellungnahme des Rechtsanwalts Dr. P. genüge den Anforderungen an einen Stichentscheid, weshalb dieser für die Beklagte bindend sei. Die Stellungnahme des BGH-Anwalts vom 04.11.2024 in Verbindung mit der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung stellten die wesentliche Sach- und Rechtslage dar. Der BGH-Anwalt habe zu den Fragen, die Anlass zur Revisionszulassung geben würden, hinreichend ausgeführt. Der Streitstoff würde dargestellt und sei der Beklagten ohnehin bekannt. Mit den Anforderungen an einen wirksamen Stichentscheid setze die Beklagte sich nicht auseinander. Es müsse in einem Stichentscheid auch nicht auf alle möglichen Gegenargumente eingegangen werden. Die Nichtzulassungsbeschwerde habe auch insgesamt Aussicht auf Erfolg.
Der Kläger hat, nachdem er mit Schriftsatz vom 20.03.2025 seinen Klageantrag zu Ziff. 2. von einem Feststellungs- auf einen Zahlungsantrag umgestellt hat, zuletzt beantragt,
1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof - VIa ZR 469/24-gegen die U. Deutschland GmbH wegen der geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 30.000,00 € Zug um Zug gegen Herausgabe und Rückübereigung des U. Sportage 2.0 CRDI 184 AT Platinum mit Dieselmotor, Fahrgestellnummer N06, hilfsweise in Höhe von 4.845,08 € nebst Zinsen von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.12.2014 im Zusammenhang mit dem Erwerb des Kraftfahrzeugs U. Sportage 2.0 CRDI 184 AT Platinum mit Dieselmotor, Fahrgestellnummer N06, aus der 7-Jahres-U.-Herstellergarantie, aus §§ 823 Abs. 2, 31 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV und aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach §§ 826, 31 BGB bedingungsgemäßen Versicherungsschutz aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrag vom 8.02.2013 Versicherungsnummer N05 zu gewähren;
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.637,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.08.2024 zu zahlen;
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, die als Stichentscheid bezeichnete Stellungnahme sei nicht bindend. Sie setze sich an keiner Stelle mit ihren Einwendungen auseinander. Auf die höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung gehe sie ebenfalls nicht ein. Auch weiche sie offenbar von der wirklichen Sach- und Rechtslage erheblich ab.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung habe auch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Ansprüche gegen die U. Motors Deutschland GmbH schieden, wie vom Oberlandesgericht Frankfurt a.M. richtig entschieden, aus. Die Rechtsfrage, die dem Bundesgerichtshof vorgelegt werden soll, sei bereits durch den Wortlaut der Verordnung geklärt.
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird ergänzend auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 28.03.2025 hat das Gericht das schriftliche Verfahren angeordnet, nachdem die Parteien mit Schriftsätzen vom 26.02.2025 und 25.03.2025 jeweils ihr Einverständnis dazu erklärt haben.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
I.
Das erforderliche rechtliche Interesse (§ 256 Abs. 1 ZPO) an der Feststellung, dass die Beklagte zur Deckung verpflichtet ist, liegt vor.
Der Antrag zu Ziff. 1. geht inhaltlich über den zulässiger Weise gem. § 264 Nr. 2 ZPO auf Zahlung umgestellten Antrag zu Ziff. 2. hinaus, denn in dem Nichtzulassungsverfahren fallen weitere Kosten wie Gerichtskosten an, die mit dem Antrag zu Ziff. 2. nicht geltend gemacht werden. Der Kläger hat ein Interesse an der Feststellung der diesbezüglichen Deckungspflicht der Beklagten. Dem steht auch der grundsätzliche Vorrang der Leistungsklage hier nicht entgegen, denn von der Beklagten als großem und renommiertem Versicherungsunternehmen kann erwartet werden, dass sie auf ein entsprechendes rechtskräftiges Feststellungsurteil hin ihren Deckungsverpflichtungen nachkommt, ohne dass es zur Durchsetzung einer weiteren Leistungsklage bedürfe (vgl. BGH, Urt. v. 28.09.1999, Az. VI ZR 195/98; LG Mühlhausen, Urteil vom 20. Dezember 2022 - 6 O 202/22 -, Rn. 11, juris).
Gleichzeitig besteht auch für den Antrag zu Ziff. 2. das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, da der Kläger hiermit nicht nur Feststellung, sondern Zahlung begehrt, mithin ein wiederum über den Antrag zu Ziff. 1. hinausgehendes Interesse besteht.
II.
Die Klage ist jedoch unbegründet.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung in Form der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 ZPO) hat keine Aussicht auf Erfolg, wobei der Beklagten die Berufung hierauf mangels Existenz eines bindenden Stichentscheids nicht verwehrt ist.
Zwar wurden die vereinbarten Versicherungsbedingungen von den Parteien im Prozess nicht vorgelegt. Beide gehen aber übereinstimmend davon aus, dass die Beklagte mangelnde Erfolgsaussichten einwenden kann, wenn kein bindender Stichentscheid vorliegt, weshalb die Kammer dies ihrer Entscheidung als unstreitig zugrunde legen kann.
Demnach kann der Versicherer die fehlenden Erfolgsaussichten oder Mutwilligkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung im Wege eines Einwandes geltend machen, soweit kein die Erfolgsaussichten bejahender Stichentscheid vorliegt, der den formalen und inhaltlichen Anforderungen genügt und damit bindend ist (vgl. auch zuBGHZ 178, 346 Rn. 23 = NJW 2009, 365; Prölss/Martin/Piontek VVG, 31. Aufl., ARB § 1 2010 Rn. 10; ARB § 3a 2010 Rn. 4; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2024, 169). Dies gilt jedoch nur, wenn der vom Versicherungsnehmer beauftragte Rechtsanwalt eine den Anforderungen an den Stichentscheid entsprechende Stellungnahme abgibt, die nicht offenbar erheblich von der wirklichen Sach- und Rechtslage abweicht (OLG Frankfurt a. M., r+s 2015, 388 m.w.N.). Der Versicherer kann dann auch keine weiteren Ablehnungsgründe mehr nachschieben (OLG Frankfurt a. M. NJW-RR 2019, 1319 Rn. 66; OLG Naumburg 7.7.2016 - 41 U 7/16, BeckRS 2016, 120854 Rn. 42, 47; OLG Düsseldorf 14.7.2017 - 4 U 40/16, BeckRS 2017, 138439 Rn. 100).
1.
Die Stellungnahme des Dr. P. stellt keine verbindliche Stichentscheidung dar.
Der Rechtsanwalt, der mit der als Stichentscheid bezeichneten Stellungnahme beauftragt wird, muss die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Interessenwahrnehmung nach dem in einem Prozesskostenhilfeverfahren geltenden Maßstab darlegen und dabei die Grundlagen seiner gutachterlichen Entscheidung und den Weg, auf dem er zu ihr gelangt ist, angeben. Deshalb ist grundsätzlich der entscheidungserhebliche Streitstoff darzustellen, sind mögliche Beweisantritte bei bestrittenem Vorbringen darzulegen, die Rechtsfragen unter Berücksichtigung von Rechtsprechung und Lehre herauszuarbeiten und zum Prozessrisiko Stellung zu nehmen, d. h. die Stellungnahme muss sich auch mit Argumenten befassen, die gegen die Erfolgsaussicht angeführt werden können (BGH NJW-RR 1990, 922; OLG Koblenz a.a.O. m.w.N.). Form und Umfang der Stellungnahme und der Berücksichtigung der Bedenken des Rechtsschutzversicherers hängen vom Einzelfall ab, insbesondere von der Komplexität des Streitstoffs, vom Stand der vorangegangenen Korrespondenz mit dem Versicherer und von dem Stadium der Interessenwahrnehmung, so dass auch eine Klageschrift oder eine Berufungsbegründung den Anforderungen genügen können, insbesondere wenn der Versicherer seine Ablehnung auf bestimmte Punkte beschränkt oder sich zur Begründung auf ein als zutreffend bezeichnetes erstinstanzliches Urteil bezieht.
Nach diesen Maßstäben liegt kein rechtswirksamer Stichentscheid vor.
a.
In dem als Stichentscheid bezeichneten Schreiben des Dr. P., der inhaltlich nahezu ausschließlich auf die Begründungsschrift Bezug nimmt, fehlt es an der erforderlichen Auseinandersetzung mit gegen die Erfolgsaussichten sprechenden Argumenten, welche nach den vorgenannten Maßstäben erforderlich wäre.
Die Gründe für die Zulassung der Revision werden auf die Rechtsfrage, ob in der EG-Übereinstimmungsbescheinigung eine Garantie des deutschen Vertriebsunternehmens liegen soll, sowie auf einen Verfahrensfehler gestützt. In Bezug auf die Rechtsfrage, ob in der EG Übereinstimmungsbescheinigung eine Garantie zu sehen ist, wird in der Begründungsschrift ausgeführt, dass dies umstritten sei und die vom Kläger vertretene Ansicht teilweise ablehnt werde. Die Frage sei entscheidungserheblich. Gleiches gelte für die Frage, wer als Aussteller der Erklärung bzw. Garantie gelte. Die Zulassungsbeschwerde sei demnach zuzulassen, weil es sich um umstrittene bzw. höchstrichterlich ungeklärte Fragen mit grundsätzlicher Bedeutung handele. Sie könnten sich in einer Vielzahl von Fällen stellen und hätten Grundsatzbedeutung. Aus dem gleichen Grund liege auch der Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts vor. Schließlich soll die dargelegte Verfahrensgrundrechtsverletzung unter den Revisionsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung fallen.
Es wird jedoch an keiner Stelle dazu Stellung genommen, welche Argumente gegen die Zulassung der Revision sprechen. Der vom Kläger beauftragte Anwalt argumentiert ausschließlich zugunsten der eigenen Rechtsauffassung und der Annahme von Zulassungsgründen, ohne sich mit möglichen Gegenargumenten auseinanderzusetzen. So kann eine Einschätzung des Prozessrisikos durch die Stellungnahme nicht erreicht werden. Gerade dies stellt aber den Hauptzweck des Stichentscheids dar. Er soll sich umfassend mit dem Für und Wider der Rechtsverfolgung beschäftigen und dem Versicherer damit die Möglichkeit der Risikoabwägung schaffen. Dieses mit dem Stichentscheid bezweckte Ziel kann, nachdem die Begründungsschrift eine einseitige Zusammenfassung zugunsten der klägerseits vertretenen Annahme darstellt, vorliegend nicht erreicht werden.
b.
Auch die von der Beklagten in ihrem Ablehnungsschreiben vom 26.07.2024 aufgeworfenen Argumente werden nicht ausreichend thematisiert. Zwar hat das OLG Frankfurt a. M. die Auffassung vertreten, dass es genügt, wenn von den im Stichentscheid genannten Begründungen nur eine von mehreren als vertretbar angesehen werden kann, solange dies auch für die Erfolgsaussicht der Klage ausreicht (NJW-RR 1997,1386). Daraus kann aber gerade nicht der vom Kläger vorgetragene Schluss gezogen werden, dass eine Befassung mit den weiteren, von der Versicherung angebrachten Aspekten gar überflüssig ist. Denn mangels Bezugnahme auf die Ablehnungsgründe der Beklagten kann vorliegend nicht festgestellt werden, dass überhaupt eine Befassung damit erfolgt ist. Vielmehr wird ohne jeden erkennbaren Bezug zu den aufgeworfenen Fragen der Beklagten die allgemeine Rechtsauffassung der Klägervertreter wiedergegeben. Auch wenn der Anwalt in dem Stichentscheid nicht gehalten ist, gegen jedwede denkbare Einwendungen Stellung zu nehmen (vgl. OLG Frankfurt a.M., r+s 2019, 328), hat der Stichentscheid aber immerhin die Aufgabe, sich mit den Ablehnungsgründen des Versicherers auseinanderzusetzen und diese gegebenenfalls zu entkräften. Eine solche Auseinandersetzung lässt sich dem Schreiben des Dr. P. nicht entnehmen. Selbst wenn es aus seiner Sicht auf eine Vielzahl der vorgebrachten Einwendungen nicht ankäme, wäre jedenfalls eine solche Stellungnahme nötig gewesen.
2.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung in Form der Nichtzulassungsbeschwerde bietet auch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde i.S.d. § 544 ZPO hat Erfolg, wenn sie statthaft bzw. zulässig ist und jedenfalls ein Revisionszulassungsgrund i.S.d. § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO vorliegt. Dafür müsste die Rechtssache entweder grundsätzliche Bedeutung haben oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern. Die Revision ist gleichsam zuzulassen, wenn die angegriffene Entscheidung auf der Verletzung des Grundrechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs beruht.
Bei der Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussichten werden diejenigen sachlichen Maßstäbe angewandt, die auch bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Anwendung kommen. Hiernach genügt es, wenn der von einem Kläger angenommene Rechtsstandpunkt zumindest vertretbar erscheint und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit einer Beweisführung besteht. An die Voraussetzung der hinreichenden Erfolgsaussicht sind keine überspannten Anforderungen zu stellen. Eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht schon dann, wenn ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich erscheint wie ein Unterliegen, der Prozessausgang mithin offen ist (BGH NJW 2024, 2532).
Dabei ist für die Frage, ob für die beabsichtigte Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers hinreichende Erfolgsaussichten bestehen, nicht ausschließlich auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife, das heißt auf den Zeitpunkt, in dem der Rechtsschutzversicherer seine Entscheidung trifft, abzustellen. Vielmehr müssen - jedenfalls bei unverändertem Sachverhalt und unveränderter Vorschriftenlage - zugunsten des Versicherungsnehmers neue Entwicklungen der Rechtsprechung bei der Prüfung der Erfolgsaussichten berücksichtigt werden (vgl. OLG Hamm 5.5.2023 - 20 U 144/22, BeckRS 2023, 11113 Rn. 70 ff.; BGH a.a.O.).
Die Kammer kann bei Zugrundelegung dieser Anforderungen keinen Zulassungsgrund gem. § 543 Abs. 2 ZPO feststellen.
a.
Bei der Entscheidung über die Garantieverpflichtung für das Nichtvorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung durch die Ausstellung der EG Übereinstimmungsbescheinigung handelt es sich weder um eine entscheidungserhebliche Frage mit grundsätzlicher Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
aa.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO, wenn sie entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfragen aufwirft, die sich über den Einzelfall hinaus in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen können und deshalb für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung sind, oder wenn andere, tatsächliche oder wirtschaftliche Auswirkungen des Rechtsstreits auf die Allgemeinheit deren Interessen in besonderem Maße berühren (vgl. - in unterschiedlichen Formulierungen - BGHZ 151, 221 = NJW 2002, 3029; BGH NJW 2002, 2957; BGHZ 152, 182 = NJW 2003, 65; BGH NJW 2003, 2319; NJW-RR 2004, 537; BVerfGK 17, 196 (200) = BeckRS 2010, 48248; BVerfG BeckRS 2022, 20740 Rn. 14).
Um die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde darzulegen, ist es erforderlich, die durch das Berufungsurteil aufgeworfene, entscheidungserhebliche Rechtsfrage konkret zu benennen sowie ihre Klärungsbedürftigkeit und ihre Bedeutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen im Einzelnen aufzuzeigen. Dabei müssen insbesondere Ausführungen dazu gemacht werden, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die Rechtsfrage umstritten ist und dass die tatsächlichen oder wirtschaftlichen Auswirkungen des Rechtsstreits nicht nur für die Vermögensinteressen der Parteien, sondern auch für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung sind (BGH NJW 2004, 2222). Einer besonderen Darlegung der Klärungsbedürftigkeit, der Klärungsfähigkeit und der über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung der Sache bedarf es nur dann nicht, wenn sich dies unmittelbar aus dem Prozessrechtsverhältnis ergibt (BGH NJW 2003, 3765).
aaa.
Die Rechtsfrage, ob in der EG Übereinstimmungserklärung eine Garantie zu sehen ist, ist nicht klärungsbedürftig.
Dafür wäre erforderlich, dass diesbezüglich Unklarheiten bestehen, etwa, weil die Rechtsfrage vom BGH bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden, wobei vereinzelte oder nicht nachvollziehbar begründete abweichende Ansichten in der Literatur allein keinen Klärungsbedarf begründen (BGH NJW-RR 2010, 1047).
Die Frage, ob die Ausstellung einer EG-Übereinstimmungsbescheinigung eine Garantie im Sinn von § 443 BGB begründet, wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung einheitlich abgelehnt (vgl. nur OLG Köln, Urteil vom 30. Juni 2021 - I-22 U 98/19, juris Rn. 66 f mwN; OLG Braunschweig, Urteil vom 19. Februar 2019 - 7 U 134/17, ZIP 2019, 815, 816 f; OLG Karlsruhe, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20; OLG Frankfurt in der streitgegenständlichen Entscheidung; OLG Bamberg, Beschluss vom 22.05.2023 - 4 U 171/22; OLG Hamm, Urteil vom 17.11.2020 - 28 U 269/19, juris, Rn. 50; Stöber in BeckOGK, 01.02.2024, § 443 BGB, Rn. 39.). Danach handele es sich bei der Übereinstimmungsbescheinigung im Sinn von Art. 18 RL 2007/46/EG, §§ 6, 27, 37 EG-FGV bei der gebotenen Beurteilung nach §§ 133, 157 BGB nicht um eine Garantieerklärung im Sinn von § 443 BGB. Mit ihr bestätige der Hersteller bestimmte Umstände und schaffe die Voraussetzungen für die (Erst-) Zulassung des Fahrzeugs (§ 6 Abs. 3 FZV). Damit erfülle er eine gesetzliche Verpflichtung. Dass der Hersteller darüber hinaus in besonderem Maße Vertrauen in Anspruch nehmen oder eine Zusicherung abgeben will, werde weder nach dem Text der Bescheinigung noch nach deren Zweck angenommen. Zumindest fehle es an einer nach § 443 Abs. 1 BGB erforderlichen Erklärung des Herstellers (und erst recht deren Annahme durch den Erwerber) dafür, sich vertraglich zu bestimmten Leistungen für den Fall zu verpflichten, dass das Fahrzeug bestimmte garantierte Anforderungen nicht erfüllt. Dass solche Ansprüche aus einem Garantieversprechen nicht bestehen, sei zumindest unter diesem Gesichtspunkt auch durch die seither ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesgerichtshofs nicht infrage gestellt. Zwar schütze § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV in Verbindung mit Art. 5 VO 715/2007 das - auf die Übereinstimmungsbescheinigung gegründete - Vertrauen des Käufers auf die Übereinstimmung des Fahrzeugs mit allen maßgebenden Rechtsakten beim Fahrzeugkauf (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, ZIP 2023, 1421 Rn. 19). Der gesetzliche Vertrauensschutz rechtfertige aber nicht die Annahme, die Aushändigung der Übereinstimmungsbescheinigung sei darüber hinaus als eine Erklärung zur Übernahme einer rechtsgeschäftlich eingeräumten Garantie aufzufassen.
Soweit ersichtlich, wird lediglich in zwei vereinzelt gebliebenen Literaturmeinungen (Artz/Harke. NJW 2017, 3409 und Tonner in: Tamm/Tönner/Brönneke, Verbraucherrecht, 3. Aufl., § 21 Rn. 3) das Gegenteil vertreten und eine Garantie angenommen.
Nachdem hier jedoch eine übereinstimmende Rechtsprechung der Obergerichte vorliegt, kann allein die vereinzelt gebliebene Gegenmeinung in der Literatur, die darüber hinaus zum Teil vor den ergangenen obergerichtlichen Urteilen veröffentlicht wurde und damit möglicherweise in Anbetracht der darin geäußerten Ansichten nicht aufrecht erhalten bliebe, nicht zur Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage führen. Ansonsten stünde es jedem, der die Zulassung einer Revision über die Nichtzulassungsbeschwerde anstrebt, offen, über die Veröffentlichung einer einzelnen Mindermeinung eine klärungsbedürftige Rechtsfrage herbeizuführen. Dies entspricht aber nicht dem Sinn und Zweck der Beschränkung der Revision auf tatsächlich klärungsbedürftige Rechtsfragen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, als der BGH ausdrücklich klargestellt hat, dass einer Rechtssache bezüglich einer vom BGH bislang noch nicht entschiedenen, in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte jedoch einhellig beantworteten Rechtsfrage, keine grundsätzliche Bedeutung gem. § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO zukommt, wenn die hierzu in der Literatur vertretenen abweichenden Meinungen vereinzelt geblieben und nicht oder nicht nachvollziehbar begründet sind. Dies ist vorliegend der Fall.
bbb.
Auch die pauschale Behauptung der Bedeutung der Rechtsfrage für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen genügt nicht. Denn die Zulassungsgründe nach § 543 Abs. 1 S. 1 ZPO sind im Einzelnen gem. § 544 Abs. 4 S. 3 ZPO darzulegen und nachvollziehbar zu substantiieren. So genügt die bloße Behauptung einer grundsätzlichen Bedeutung nicht. Die Beschwerdebegründung muss vielmehr insbesondere auf die Klärungsbedürftigkeit einer bestimmten Rechtsfrage und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingehen (BGH NJW 2003, 1943, beck-online).
Der Kläger führt zur Frage der Grundsatzbedeutung aus, dass die zu klärende Rechtsfrage sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann, so dass das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt sei. Grundsatzbedeutung komme der Frage zudem allein wegen ihres Gewichts für die beteiligten Verkehrskreise zu.
Eine konkrete Darlegung der über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung lässt sich darin nicht erkennen. Es handelt sich um eine blocksatzartige Begründung, die keinen Bezug zur konkreten Rechtsfrage und ihrer Reichweite aufweist. Weder die Auswirkungen, noch die Betroffenheit einer Vielzahl von Fällen wird konkret dargelegt.
Auch inwieweit andere Auswirkungen des Rechtsstreits, insbesondere dessen tatsächliches oder wirtschaftliches Gewicht, nicht nur für die Vermögensinteressen der Parteien, sondern auch für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung sind (vgl. BGH NJW 2003, 1943, beck-online), wird nicht dargelegt.
bb.
Die Zulassung der Revision ist für die Frage, ob in der EG Übereinstimmungserklärung eine Garantie zu sehen ist, auch nicht zur Fortbildung des Rechts geboten (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO).
Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen. Ein solcher Anlass besteht für die Entwicklung höchstrichterlicher Leitsätze nur dann, wenn es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (vgl. zu § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 ZPO: BGH, BGHZ 151, 221 = NJW 2002, 3029 m.w. Nachw.; BGH, NJW-RR 2003, 132; zu § 115 II Nr. 2 Alt. 1 FGO: BFHE 196, 30 [35] = NVwZ-RR 2002, 318; BFH/NV 2002, 51 [52]; BFH/NV 682, 683).
Das Bedürfnis derartiger Leitsätze ist nicht ersichtlich. Es handelt sich vielmehr um die Anwendung allgemein entwickelter Grundsätze zur Auslegung von Erklärungen, die auf den jeweiligen Einzelfall - mag er auch vergleichbar sein - anzuwenden sind. Dass es hierfür an Leitsätzen oder Orientierungshilfen fehlt, ist nicht dargetan. Denn für die Auslegung gelten keine anderen Regeln als bei der sonstigen Auslegung von (Willens-) Erklärungen.
cc.
Dass eine höchstrichterliche Entscheidung über die Frage der Garantie zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO), wird in der Begründungsschrift schon nicht vorgetragen und ist insoweit auch nicht ersichtlich.
b.
Auf die Rechtsfrage, wer als Aussteller einer Garantie in Form der EG-Übereinstimmungsbescheinigung gesehen werden kann, kommt es nicht mehr entscheidungserheblich an. Aus diesem Grund scheidet ein diesbezüglicher Zulassungsgrund aus.
Voraussetzung für die Zulassung der Revision ist nämlich nicht allein, dass eine klärungsbedürftige Frage überhaupt besteht. Sie muss auch in dem anhängigen Rechtsstreit zu entscheiden sein, also entscheidungserheblich sein (BGH NJW 2003, 1125, beck-online). Denn auch ein Revisionsgericht hat nicht die Aufgabe, abstrakte Rechtsfragen zu beantworten. Es kann nur wegen einer Streitfrage angerufen werden, die sich im konkreten Rechtsstreit stellt.
Ob eine Rechtsfrage, deren Beantwortung die gegen eine Nichtzulassung der Revision Beschwerde führende Partei für grundsätzlich hält, entscheidungserheblich ist, kann im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nur auf der Grundlage der Erkenntnisse beurteilt werden, die in diesem Verfahrensabschnitt zulässigerweise hierzu zur Verfügung stehen (BGH a.a.O.).
Nachdem das Berufungsgericht schon keinen Rechtsbindungswillen für die Erteilung einer Garantie feststellen konnte und ein Zulassungsgrund diesbezüglich nicht vorliegt, kann ein Anspruch aus einer Garantie nicht hergeleitet werden. Hiervon hat das Revisionsgericht auszugehen. In der Folge ist die Frage, wer als rechtlicher Aussteller einer (hypothetischen) Garantieerklärung anzusehen ist, nicht mehr entscheidungserheblich.
c.
Die Revision auch nicht deshalb zuzulassen, weil das Berufungsurteil auf der Verletzung des Grundrechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) beruht.
Das Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs kann verletzt sein, wenn Vorbringen, wie im Berufungsurteil in Bezug auf die Betroffenheit von einem sog. „Thermofenster“, als unschlüssig oder unsubstantiiert bewertet oder wenn es vom Berufungsgericht nicht zur Kenntnis genommen oder nicht gewürdigt wird. Gleiches gilt, wenn das Gericht die Anforderungen an die Substantiierung des Klagevorbringens oder an ein wirksames Bestreiten überspannt.
Das Berufungsurteil muss aber auch auf der Verletzung des rechtlichen Gehörs beruhen. Das ist der Fall, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung des übergangenen Vorbringens aus seiner rechtlichen Sicht anders entschieden hätte (BGH NJW-RR 2014, 381).
In Bezug auf eine Haftung aus einer Garantie fehlt die Entscheidungserheblichkeit, nachdem eine solche Garantie nicht angenommen werden kann.
Nachdem das Berufungsgericht lediglich die Haftung aus § 826 BGB unter Hinweis auf die fehlende substantiierte Darlegung einer unzulässigen Abschalteinrichtung abgelehnt hat, wäre eine Entscheidungserheblichkeit denkbar. Da die Haftung gem. § 826 BGB aber auch daran scheiterte, dass es an der Darlegung weiterer Umständen i. S. d. höchstrichterlicher Rechtsprechung zur besonderen Verwerflichkeit und der Verantwortung von Vertretungsorgangen der beklagten U. Gesellschaft fehlt, ist die Zurückweisung des Vorbringens als unsubstantiiert auch im Rahmen des § 826 BGB nicht entscheidungserheblich. Denn auf die weiteren fehlenden Tatbestandsvoraussetzungen hat die Annahme der Unstubstantiiertheit keinen Einfluss. Das Berufungsgericht hat auf S. 43 des Urteils eine unzulässige Abschalteinrichtung unterstellt und den Anspruch vor dem Hintergrund der genannten Aspekte trotzdem verneint. Es ist nicht ersichtlich, dass die Entscheidung bei Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens als substantiiert anders ausgefallen sein könnte.
3.
Vor diesem Hintergrund ist weder der Feststellungs- noch der Zahlungsantrag begründet.
III.
Die Kostenentscheidung hat ihre Rechtsgrundlage in § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1, S. 2, 709 S. 2 ZPO.
IV.
Der Streitwert wird auf 5.466,16 € festgesetzt.
Z.
Dr. W.
I.