Rechtsprechung / Landgericht Hagen
Landgericht Hagen Beschluss vom 27.06.2025 – 3 T 99/25
ECLI:DE:LGHA:2025:0627.3T99.25.00
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Hagen vom 06.06.2025, Az. 031 K 14/24, aufgehoben.
Das Amtsgericht wird angewiesen, der Beschwerdeführerin
bezogen auf das Erbbaugrundbuch von K Blatt 0000, BV lfd. Nr. 1 Gemarkung K, Flur 6, Flurstück 0000, Gebäude- und Freifläche, B, Größe: 472 m²
Erbbaurecht an dem im Grundbuch von K Blatt 0000 unter Nr. 18 verzeichneten Grundstück Gemarkung K Flur 6 Flurstück 000, Gebäude - und Freifläche, B, Hagen, Größe 472 m²
elektronische Akteneinsicht über das Akteneinsichtsportal des Bundes und der Länder oder per beA bzw. Fax über den Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin in folgendem Umfang zu gewähren:
• beglaubigte Abschrift des Grundbuchblatts
• im Falle von Sondereigentum: Abschrift der Teilungserklärung nebst Teilungsplan
• Mitteilung des Grundbuchamts über die ihm bekannten Anschriften der eingetragenen Beteiligten und deren Vertreter (ersatzweise Wohnungsblatt oder Beteiligtenliste) • Anmeldungen der Beteiligten nebst aller Anlagen
• Versteigerungs- und Beitrittsanträge aller Gläubiger (Antragsteller) nebst aller Anlagen
• wenn nicht im Internet veröffentlicht: vollständige Ausfertigung des Gutachtens nebst aller Anlagen
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 20.05.2025 – 3 T 76/95 - hatte die Kammer das Amtsgerichts Hagen angewiesen, der Beschwerdeführerin Akteneinsicht in dem im Tenor benannten Umfang zu gewähren.
Mit Beschluss vom 27.05.2025 hat das Amtsgericht das Zwangsversteigerungsverfahren zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft einstweilig eingestellt und bei Aufrechterhaltung der Beschlagnahme den auf den 06.06.25 angesetzten Versteigerungstermin aufgehoben.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat es sodann das Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführerin vom 28.05.2025 mit der Begründung zurückgewiesen, ein Recht auf Einsicht bestehe nach Aufhebung des Versteigerungstermins nicht mehr. Das Einsichtsrecht diene lediglich der Vorbereitung von Interessenten für den konkret anstehenden Versteigerungstermin, um eine bestmögliche Versteigerung zu erreichen. Mit Aufhebung des Termins sei das Einsichtsrecht entfallen und entstehe wieder neu, wenn das Verfahren fortgesetzt werde.
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 06.06.2025 und führt zur Begründung aus, das Akteneinsichtsrecht nach § 42 ZVG sei zeitlich nicht begrenzt.
Mit Beschluss vom 10.06.2025 hat das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.
1.
Dass der Beschwerdeführerin grundsätzlich ein Einsichtsrecht zusteht, darauf hat das Amtsgericht mit Verfügung vom 27.05.2025 unter Bezugnahme auf die Entscheidung der Kammer in dieser Sache vom 20.05.2025 – 3 T 76/25 – hingewiesen.
2.
Das Amtsgericht sieht das Einsichtsrecht jedoch beschränkt auf die Vorbereitung des Versteigerungstermins und ist der Auffassung, das erweiterte Einsichtsrecht des nicht beteiligen Bietinteressenten nach § 42 ZVG entfalle mit der Aufhebung des Versteigerungstermins.
Diese Rechtsaufassung hält einer rechtlichen Überprüfung nicht Stand.
Gegenüber dem allgemeinen Akteneinsichtsrecht in § 299 ZPO erweitert § 42 ZVG den Kreis der Berechtigten: Jede Person, gleich ob am Verfahren beteiligt oder nicht (die Beteiligten schon nach § 299 ZPO), kann ohne Darlegung eines rechtlichen Interesses, ohne Ausweis, ohne Vollmacht und ohne sonstige Unterlagen für sich oder andere Einsicht in die Gerichtsakten nehmen (auch wiederholt). Den Interessenten soll damit eine Unterrichtung über die Verhältnisse des Grundstücks ermöglicht werden (Stöber/Gojowczyk, 23. Aufl. 2022, ZVG § 42 Rn. 2, beck-online).
Eine zeitliche Begrenzung enthält die Regelung des § 42 ZVG nicht. Allerdings sehen Rechtsprechung und Literatur aus dem Zweck der Regelung, die Bietinteressenten eine Unterrichtung über die Verhältnisse des Grundstücks ermöglichen soll, das Einsichtsrecht zeitlich beschränkt. So wird unter Bezugnahme auf § 73 Abs. 2 ZVG vertreten, dass das Einsichtsrecht mit der Verkündung des letzten Gebots und dem Schluss der Versteigerung ende. Danach könne Dritten Akteneinsicht auch nicht zur Feststellung der Höhe des Meistgebots gestattet und daher Auskunft über das Meistgebot nicht erteilt werden (Stöber/Gojowczyk, 23. Aufl. 2022, ZVG § 42 Rn. 2, beck-online). Zum Teil wird vertreten, dass das erweiterte Einsichtsrecht bis zur Erteilung des Zuschlags bestehe (Dassler/Schiffhauer/Hintzen Rn. 6; Tiedemann in MDRTR ZVG Anm. 6 zu Muster 11; offen gelassen von OLG Frankfurt a.M. OLGZ 1992, 285 = Rpfleger 1992, 267; sehr weitgehend Meyer-Stolte Rpfleger 1992, 267, demzufolge Dritten auch Auskunft über das Meistgebot erteilt werden kann). Der Meinungsstreit dürfe für Bietinteressenten allerdings ohne Belang sein, da nach Schluss der Versteigerung keine Übergebote mehr möglich sind.
Die von dem Amtsgericht vertretene Auffassung, mit der Aufhebung des Versteigerungstermins ende das Einsichtsrecht, lässt sich hingegen mit der Bedeutung des Einsichtsrechts nicht vereinbaren. Solange der Beschlag besteht und das Versteigerungsverfahren nicht beendet ist, besteht bei Gläubigern, Schuldnern oder Beteiligten eines Teilungsversteigerungsverfahrens, mögen sie auch noch so zerstritten sein, der Wunsch nach einem möglichst hohen Versteigerungserlös, der sich nur mit höchstmöglichen Geboten erzielen lässt. Der Wunsch nach einem möglichst hohen Gebot wird aber nur dann Realität, wenn das Informationsbedürfnis von Bietinteressenten hinreichend erfüllt wird. Da der Bietinteressent keinen gegen den Willen des aktuellen Eigentümers durchsetzbaren Anspruch auf Besichtigung des Grundstücks hat, können ohne hinreichende Informationen über das Grundstück weder der Bietinteressent noch sein Finanzierungsinstitut abschätzen, ob es sich „lohnt“, bei der Versteigerung mitzubieten und wie hoch ein Bietlimit anzusetzen ist. Im Zweifel wird bei einem Zuwenig an Informationen über das Grundstück gar nicht mitgeboten oder aus Risikogesichtspunkten jedenfalls weniger hoch geboten als bei vollumfänglichen Informationen. Es liegt auf der Hand, dass dies die Interessen der Verfahrensbeteiligten iSd § 9 ZVG beschneidet, da diese wirtschaftlich teils deutlich schlechter gestellt werden als sie dann stünden, wenn Bietinteressenten aufgrund vollständiger Informationen über das Grundstück höher geboten hätten (Schmidt-Wudy: Akteneinsicht und Datenschutz – Eine Problemzone in der Praxis der Zwangsversteigerung NJW 2022, 2071).
Vor diesem Hintergrund der Bedeutung einer möglichst umfassenden Information des Bietinteressenten ist eine Beschneidung des Einsichtsrechts im laufenden Versteigerungsverfahren auch bei dessen einstweiliger Einstellung nicht geboten, da das Verfahren jederzeit wieder fortgesetzt werden kann. Etwas anderes könnte sich nur bei einem rechtsmissbräuchlichen Einsichtsgesuch ergeben, wofür vorliegend Anhaltspunkte nicht gegeben sind.