Rechtsprechung / Landgericht Hagen

Landgericht Hagen Beschluss vom 20.05.2026 – 3 T 76/25

Beschwerdekammer · ECLI:DE:LGHA:2026:0520.3T76.25.00

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 22.04.2024 hat das Amtsgerichts Hagen die Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft betreffend Erbbaugrundbuch von G, Blatt XXX, BV lfd. Nr. 1, angeordnet. Gleichzeitig wurde im Internet auch das eingeholte Verkehrswertgutachten bekannt gemacht.

Die Beschwerdeführerin beantragte mit Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 19.04.2025 als nicht am Verfahren beteiligte Bietinteressentin Einsicht in folgende Aktenteile:

beglaubigte Abschrift des Grundbuchblatts

im Falle von Sondereigentum: Abschrift der Teilungserklärung nebst Teilungsplan

Mitteilung des Grundbuchamts über die ihm bekannten Anschriften der eingetragenen Beteiligten und deren Vertreter (ersatzweise Wohnungsblatt oder Beteiligtenliste)

erfolgte Anmeldungen der Beteiligten nebst aller Anlagen

insbesondere Versteigerungs- und Beitrittsanträge aller Gläubiger (Antragsteller) nebst aller Anlagen

wenn nicht im Internet veröffentlicht: vollständige Ausfertigung des Gutachtens nebst aller Anlagen

Für den Fall eine Einsicht nicht gewähren zu können, wurde um Übersendung der vorgenannten Dokumente per besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) oder FAX gebeten.

Mit Beschluss vom 29.04.2025, dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin am 01.05.2025 zugestellt, hat das Amtsgericht den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, die gewünschten Dokumente - bis auf das Verkehrswertgutachten, welches wiederum im Internet veröffentlich sei - stünden als sog. Einsichtsband mittels Tablet auf der Geschäftsstelle zur Einsicht bereit. Ein darüberhinausgehendes Recht auf Aushändigung oder Übersendung bestehe nicht.

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 13.05.2025. Zur Begründung trägt sie vor, in § 42 ZVG sei nicht geregelt, auf welche Weise Akteneinsicht zu erfolgen hat, weshalb § 299 Abs. 3 ZPO ergänzend heranzuziehen sei. Danach wiederum sei Akteneinsicht durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg, wenn die Prozessakten elektronisch geführt werden, zu gewähren.

Mit Beschluss vom 15.05.2025 hat das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.

1.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig.

Hat der Rechtspfleger - wie hier - über die Akteneinsicht entschieden, ist die sofortige Beschwerde nach § 11 Abs. 1 RPfIG, § 567 ZPO statthaft (Bachmann in: Depré, ZVG, 3. Aufl., § 42 Rn. 16). Auch im Übrigen ist die insbesondere fristgerecht (§ 569 Abs. 1 ZPO) eingelegte sofortige Beschwerde zulässig.

2.

Die sofortige Beschwerde ist auch begründet.

Die angegriffene Entscheidung ist nicht so zu verstehen, dass der Antrag vollständig abgelehnt wird, sondern dass die Einsicht beschränkt auf die Dienstzeiten der Geschäftsstelle gewährt werde. Diese Beschränkung der Akteneinsicht verletzt die Beschwerdeführerin in ihren Rechten.

Gemäß § 42 Abs. 1 ZVG ist die Einsicht der Mitteilungen des Grundbuchamts sowie der erfolgten Anmeldungen jedem gestattet. Das gleiche gilt gemäß § 42 Abs. 2 ZVG von anderen das Grundstück betreffenden Nachweisungen, welche ein Beteiligter einreicht, insbesondere von Abschätzungen. Es handelt sich bei dieser Vorschrift um eine gegenüber § 299 ZPO speziellere Regelung, die den Kreis der Berechtigten erweitert. Danach kann jede Person, gleich ob am Verfahren beteiligt oder nicht, ohne Darlegung eines rechtlichen Interesses für sich oder andere im geregelten Umfang Einsicht in die Gerichtsakten nehmen (Gojowczyk in: Stöber, ZVG, 23. Aufl., § 42 ZVG Rn. 2). Dieses Recht wurde durch die angegriffene Entscheidung des Amtsgerichts in unzulässiger Weise verkürzt, indem auf die Einsichtnahme vor Ort verwiesen wurde.

Zwar findet sich in der einschlägigen Literatur teilweise die Ansicht, dass die Einsichtnahme nach § 42 ZVG auf der Geschäftsstelle des Gerichts erfolge (vgl. etwa Gojowczyk in: Stöber, ZVG, 23. Aufl., § 42 ZVG Rn. 2; Böttcher in: Böttcher, ZVG, 7. Aufl., § 42 Rn. 4; Schneider/Keller, ZVG, § 42 Rdnr. 19 und 20). Dem kann aber nicht gefolgt werden. Die betreffenden Literaturstellen beschreiben erkennbar noch den Rechtszustand vor Einführung der elektronischen Akte in Verfahren der Zwangsversteigerung. Die Möglichkeit der Akteneinsicht auf elektronischem Wege wird dort weder behandelt noch ausgeschlossen.

Richtigerweise ist die Akteneinsicht elektronisch zu gewähren. § 42 ZVG enthält selbst keine Aussage dazu, wie die beantragte erweiterte Akteneinsicht zu gewähren ist. Geregelt ist dies hingegen in § 299 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 869 ZPO, auf den Rückgriff genommen werden kann (LG Ravensburg, Beschl. v. 26. Februar 2025 - 5 T 3/25, BeckRS 2025, 2499 Rn. 11). Danach gewährt die Geschäftsstelle Akteneinsicht durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg, wenn die Prozessakten elektronisch geführt werden. Aus § 299 Abs. 3 Satz 4 ZPO ergibt sich dabei, dass die Akteneinsicht ausnahmsweise durch Einsichtnahme in den Diensträumen gewährt werden kann, wenn der Akteneinsicht durch Abruf oder Übermittlung wichtige Gründe entgegenstehen. Solche Gründe sind vom Amtsgericht aber nicht benannt worden. Soweit die angegriffene Entscheidung so zu verstehen sein sollte, dass der elektronischen Akteneinsicht durch Abruf oder Übermittlung datenschutzrechtliche Bedenken entgegenstehen, vermag das vorliegend nicht zu überzeugen. Zwar kann die besondere Schutzwürdigkeit von Akteninhalten als wichtiger Grund im Sinne von § 299 Abs. 3 Satz 4 ZPO im Einzelfall in Betracht gezogen werden (Gomm in: Ory/Weth, juris-PK-ERV, 2. Aufl., § 299 ZPO, Stand: 01.09.2022 Rn. 50). Wollte man aber die Schutzwürdigkeit von persönlichen Daten der Schuldner bzw. Eigentümer generell zur Verweigerung der Akteneinsicht durch elektronischen Abruf anführen, würde das Regel-Ausnahmeverhältnis in § 299 Abs. 3 ZPO umgekehrt, weil die der Einsicht nach § 42 ZVG unterliegenden Aktenbestandteile stets persönliche Daten enthalten. Dass die Schutzwürdigkeit dieser Daten durch Einsicht in den Diensträumen des Gerichts besser gewahrt würde, ist auch nicht erkennbar. Auch bei einer Akteneinsicht vor Ort würden dem Interessenten persönliche Daten von Verfahrensbeteiligten oder Dritten zugänglich gemacht. Insoweit ist aber anerkannt, dass der Interessent von den zur Verfügung gestellten Unterlagen Aufzeichnungen, Abschriften und sogar Ablichtungen machen kann (Gojowczyk in: Stöber, ZVG, 23. Aufl., § 42 ZVG Rn. 8). Dass die Akteneinsicht auf der Dienststelle persönliche Daten besser zu schützen vermag, ist nicht anzunehmen (vgl. LG Ravensburg, Beschl. v. 26. Februar 2025 - 5 T 3/25, a.a.O. Rn. 12).

III.

Die Beschwerdeentscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (Nr. 2241 KV GKG).