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Landgericht Hagen Beschluss vom 08.07.2026 – 62 StVK 35/26 Vollz

Strafkammer · ECLI:DE:LGHA:2026:0708.62STVK35.26VOLLZ.00

Gründe

I.

Der Antragsteller verbüßt eine noch bis zum 00.00.0000 andauernde Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Der bisherige Haftverlauf ist abgesehen von einem Disziplinarverfahren im Mai 2025 unauffällig.

Verfahrensgegenstand ist eine Disziplinarmaßnahme aufgrund folgenden Sachverhalts: Mit seiner nicht inhaftierten Verlobten pflegt der Antragsteller regelmäßigen Briefkontakt. Beide übersandten sich in diesem Rahmen auch Papierseiten, die mit Körperflüssigkeiten aus den Intimbereichen versehen waren. Eine solche Sendung des Antragstellers vom 00.00.0000, die sein Ejakulat enthielt, fiel der Antragsgegnerin im Rahmen der Schriftwechselüberwachung auf. Sie leitete ein Disziplinarverfahren ein und führte am 00.00.0000 eine Anhörung durch. Bei dieser erklärte der Antragsteller, nicht einverstanden zu sein. Die Antragsgegnerin erachtete es als erwiesen, dass der Antragsteller wissentlich durch den Versand seines Ejakulats die Gesundheit der Bediensteten der Postkontrolle gefährdet und gegen die Mitwirkungspflicht an der Gesundheitsfürsorge verstoßen habe. Am 00.00.0000 verhängte sie eine einwöchige Freizeitsperre gegen ihn, die sofort und bis zum 00.00.0000 vollzogenen wurde. Nach Ende des Disziplinarverfahrens brachte sie die betreffende Sendung auf den Weg zu ihrer bestimmungsgemäßen Empfängerin.

Der Antragsteller meint, die Bediensteten der Antragsgegnerin müssten die Briefkontrolle im Fall von Ekelgefühlen mit Handschuhen durchführen. Indem sie ihm die nicht strafbare Versendung seines Ejakulats verbiete, unterdrücke sie seine sexuellen Phantasien und verletze sein Recht auf freie Persönlichkeitsentfaltung.

Seinen Eilantrag auf Aussetzung des Vollzugs hat die Kammer mit Beschluss vom 00.00.0000 mangels Anordnungsgrunds zurückgewiesen.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

die Rechtswidrigkeit der Disziplinarmaßnahme festzustellen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag kostenpflichtig zurückzuweisen.

Sie meint, der Antragsteller habe in Kenntnis der Schriftwechselüberwachung die Gesundheit ihres Personals gefährdet, seine Pflicht zur Rücksichtnahme verletzt und das geordnete Miteinander gestört.

II.

Dem Feststellungsantrag war zu entsprechen, weil er zulässig und begründet ist.

1.

Der Antrag ist zulässig, insbesondere liegt mit dem Rehabilitationsinteresse im Hinblick auf Folgen für Lockerungen oder Entlassung das nach § 115 Abs. 3 StVollzG erforderliche Feststellungsinteresse vor (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 20.04.1989 - 1 Vollz [Ws] 45/89; BVerfG, Beschluss vom 30.04.1993 - 2 BvR 1605/92).

2.

Der Antrag ist begründet, denn die Disziplinarmaßnahme war rechtswidrig.

Gemäß §§ 79 Abs. 1, 80 Abs. 1 StVollzG NRW dürfen gegen Gefangene Disziplinarmaßnahmen angeordnet werden, wenn sie schuldhaft gegen Pflichten verstoßen, die ihnen durch oder aufgrund des Gesetzes auferlegt sind. Die notwendigen Feststellungen sind von der Justizvollzugsanstalt zu treffen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.02.1994 - 2 BvR 1750/93; LT-Drs. 16/5413, S. 150 f.).

Diese Anforderungen hat die Antragsgegnerin nicht hinreichend beachtet. Zwar erging die Disziplinarmaßnahme formell rechtmäßig, insbesondere war die Leiterin der Antragsgegnerin gem. § 81 Abs. 2 S. 1 StVollzG NRW zuständig und Verfahrensfehler sind weder dargetan noch ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat aber einen schuldhaften Verstoß des Antragstellers gegen eine Vorschrift des StVollzG NRW nicht hinreichend festgestellt und war deshalb zur Verhängung der einwöchigen Freizeitsperre nicht berechtigt.

Den von ihr ermittelten Sachverhalt der Versendung von Ejakulat hat die Antragsgegnerin als Verstoß gegen die dem Antragsteller obliegende Verpflichtung zur Unterstützung der notwendigen Maßnahmen zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene gem. § 43 Abs. 1 S. 3 StVollzG NRW gewertet. Dies ist rechtlich unzutreffend, denn der Landesgesetzgeber hat mit der Vorschrift nicht den Schutz der Vollzugsbediensteten bezweckt. Ausweislich der Gesetzgebungsmaterialien betrifft die Norm die mit der Pflicht zur Gesundheitsfürsorge korrespondierende Verpflichtung der Gefangenen, die notwendigen Maßnahmen zu ihrem eigenen Gesundheitsschutz und zur Hygiene zu unterstützen (vgl. LT-Drs. 16/5413, S. 122; OLG Hamm, Beschluss vom 10.11.2015 - 1 Vollz [Ws] 458/15; OLG Hamm, Beschluss vom 12.04.2021 - 1 Vollz [Ws] 524/20). Die gesundheitlichen Belange der Justizvollzugsbeschäftigten sind weder in § 43 Abs. 1 StVollzG NRW noch überhaupt in diesem Gesetz geregelt, weshalb es nicht darauf ankommt, ob durch den Versand eine Gesundheitsgefahr für die Bediensteten der Antragsgegnerin hervorgerufen wurde.

Auch soweit die Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren den Sachverhalt auf einen Verstoß gegen das in § 63 Abs. 2 S. 3 StVollzG NRW verankerte Störungsverbot zu stützen versucht, liegt ein solcher nicht vor. Diesem kommt vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebots keine über die in den allgemeinen Gesetzen oder dem bundes- oder landesrechtlichen StVollzG vorgesehenen eigenständigen Störungstatbeständen hinausgehende Funktion zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.03.2011 - 2 BvR 983/09; OLG Hamm, Beschluss vom 09.09.2014 - 1 Vollz [Ws] 356/14; OLG Hamm, Beschluss vom 15.09.1994 - 1 Vollz [Ws] 135/94; OLG Hamm, Beschluss vom 09.06.1982 - 7 VAs 8/82; Feest/Lesting/Lindemann, Strafvollzugsgesetze, 8. Auflage 2022, § 73 LandesR, Rn. 9; Arloth/Krä/Arloth, StVollzG, 5. Auflage 2021, § 82 StVollzG, Rn. 3; BeckOK Strafvollzug Bund/Brockhaus/Barisch, 29. Edition vom 01.02.2026, § 82 StVollzG, Rn. 14 ff.). Der Begriff der Störung des geordneten Miteinanders bestimmt nicht hinreichend, welches konkrete Verhalten verboten ist. Aus rechtsstaatlichen Gründen kann allein aus der Störung kein Disziplinarverstoß begründet werden. Erst der Verstoß gegen eine konkret normierte Verhaltenspflicht, wobei auch auf ordnungswidriges oder strafbares Verhalten abgestellt werden kann, verleiht ihm einen hinreichend bestimmten Inhalt.

An der Feststellung der Verletzung einer bestimmten Verhaltenspflicht fehlt es hier, obwohl der Antragsteller unter dem Deckmantel eines vermeintlichen Schriftwechsels i. S. v. § 21 Abs. 1 S. 1 StVollzG NRW tatsächlich ein Paket i. S. v. § 28 Abs. 3 S. 1, Abs. 1 StVollzG NRW versendet hat.

Das Gericht ist in der rechtlichen Einordnung des festgestellten Sachverhalts frei und nicht an die Würdigung der Justizvollzugsanstalt gebunden. Weder das bundes- noch das landesrechtliche StVollzG enthalten Regeln zur rechtlich abweichenden Würdigung eines disziplinarrechtlich relevanten, feststehenden Sachverhalts. Daher ist gem. § 120 Abs. 1 S. 2 StVollzG auf § 265 Abs. 1 StPO zurückzugreifen (vgl. dazu: BGH, Urteil vom 27.05.1952 - 1 StR 160/52). Die Norm ist auf das Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG in verwaltungsprozessualer und materiell-rechtlicher Hinsicht übertragbar und besagt entsprechend angewendet, dass die rechtliche Bewertung des zum Prüfungsgegenstand gemachten Sachverhalts dem Gericht obliegt. Dass das Gericht vollzugsbehördliches Handeln umfassend prüfen darf, ergibt auch der Vergleich mit dem Verwaltungsprozess, der dem Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG in weiten Teilen ähnlich ist. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sind die Verwaltungsgerichte in der Bewertung der Rechtslage frei. Insbesondere besteht keine Bindung an die Rechtsauffassung der Verwaltung hinsichtlich der Frage, anhand welcher Rechtsnormen behördliches Handeln zu überprüfen ist und es als rechtmäßig erachtet werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.07.2019 - 2 B 19/18). Die Grenze freier rechtlicher Bewertung wäre im Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG jedoch überschritten, wenn das Gericht die von der Justizvollzugsanstalt angeführte tatsächliche Begründung unter Ausübung eigener Disziplinargewalt austauschen würde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.10.2006 - 2 BvR 30/06).

Nach diesen Grundsätzen bietet der von der Antragsgegnerin festgestellte Sachverhalt Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen § 28 Abs. S. 1, Abs. 1 S. 1 StVollzG NRW. Die Sendung vom 00.00.0000 stellte, soweit sie das Ejakulat des Antragstellers enthielt, ein Paket und keinen erlaubnisfreien Schriftwechsel dar.

Die Vorschriften der §§ 21-23 StVollzG gestalten das Recht der Gefangenen auf den Schriftwechsel mit sich außerhalb der Justizvollzugsanstalt befindenden Personen aus, welches seine Grundlage in Art. 10 Abs. 1 GG hat. Geschützt ist demnach der Austausch von Nachrichten, Gedanken und Meinungen - also Informationen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.06.1984 - 1 BvR 1494/78; BVerfG, Beschluss vom 22.10.2003 - 2 BvR 345/03). Unter dem Schriftwechsel ist der schriftliche Gedankenaustausch zwischen Absender und Empfänger zu verstehen (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 09.01.1991 - 2 Vollz [Ws] 43/90; OLG Nürnberg, Beschluss vom 28.05.1996 - Ws 424/96), während Postsendungen, die nicht unter diesen Begriff fallen, im vollzugsrechtlichen Sinn unabhängig von ihrer postalischen Bezeichnung ein Paket i. S. v. § 28 StVollzG NRW sind. Dies gilt etwa für umfangreiche Beilagen eines Schreibens (vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.04.2008 - 2 BvR 2173/07) oder Beilagen, die nicht durch inhaltliche Bezugnahme in den Gedankenaustausch eingebunden sind (vgl. KG, Beschluss vom 14.12.2006 - 5 Ws 480/06 Vollz u. 605/06 Vollz; OLG München, Beschluss vom 04.09.2018 - 5 Ws 14/18 [R]; OLG Nürnberg, Beschluss vom 16.09.2008 - 2 Ws 433/08; BayObLG, Beschluss vom 08.11.2022 - 204 StObWs 301/22).

Wer einen Brief verfasst, will verschriftlichte Gedanken übermitteln. In geistiger Leistung muss er sie zunächst in Worte umwandeln und diese dann auf dem Trägermaterial Papier niederschreiben. Weder auf die Übermittlung der Substanz (Papier) noch des Vehikels (Worte) kommt es dem Absender dabei entscheidend an.

Gegenteilig ist dies beim Versand körperlicher Substanzen. Wer eigenes Ejakulat versendet, hat vorher keine geistige Leistung erbracht und transportiert damit auch keine Gedanken. Stattdessen geht es diesem Absender darum, dem Empfänger den Besitz an der Sachsubstanz selbst zu vermitteln. Auch eine schriftliche Inbezugnahme der Substanz würde sie nicht in einen Gedanken übersetzen, sondern bloß auf die Versendung hinweisen. Die Übermittlung körperlicher Substanzen kann nur durch den Versand eines Pakets erreicht werden (vgl. zur Einordnung eingebrachter Gegenstände als empfangene Pakete: OLG Hamm, Beschluss vom 01.04.2026 - 1 Vollz 280/25).

Der Paketversand in der Strafhaft setzt gem. § 28 Abs. 3 S. 1 StVollzG NRW eine Erlaubnis der Justizvollzugsanstalt voraus, auf die der Gefangene keinen Anspruch hat (vgl. BeckOK Strafvollzug NRW/Anstötz, 24. Edition vom 01.01.2026, § 28 StVollzG NRW, Rn. 8; Arloth/Krä/Arloth, a. a. O., § 33 StVollzG, Rn. 8). Dass dem Antragsteller die Erlaubnis im Zeitpunkt des Paketversand fehlte, hat die Antragsgegnerin im Disziplinarverfahren nicht festgestellt. Vielmehr lässt die spätere Aufgabe zur Post den Rückschluss zu, dass sie dem Versand nachträglich zugestimmt hat. Die womöglich fehlende Erlaubnis kann im gerichtlichen Verfahren nicht nachträglich festgestellt werden. Anders als im Strafprozess, bei dem nach einem rechtlichen Hinweis entscheidungserhebliche Einzelfragen im Rahmen der Hauptverhandlung ermittelt werden können und eine strafbare Handlung erst am Ende sanktioniert wird, geht dem Verfahren nach § 109 ff. StVollzG die zu überprüfende Sanktion voraus. Daher müssen sämtliche tatbestandlichen Voraussetzungen schon im Zeitpunkt ihrer Verhängung feststehen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 22.11.2011 - 1 Vollz [Ws] 421/11).

3.

Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 121 Abs. 1 und 4 StVollzG i. V. m. § 467 StPO, §§ 65 S. 1, 60, 52 Abs. 1 GKG.