Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 01.04.2026 – 1 Vollz 280/25
1.Strafsenat · ECLI:DE:OLGHAM:2026:0401.1VOLLZ280.25.00
Zusatz:
1.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war zur Fortbildung des Rechts (§ 116 Abs. 1 1. Alt. StVollzG) nicht geboten. Die Rechtsfrage, ob und inwieweit die Vollzugseinrichtung den Zugangsweg von Waren zu dem Untergebrachten in Gestalt des (Paket-)Empfangs beschränken kann, beurteilt sich nach § 30 Abs. 1 SVVollzG NRW. Insoweit ist in der Rechtsprechung des Senats bereits geklärt, dass im Hinblick auf Pakete des Versandhandels eine Beschränkung der Paketmaße hinsichtlich des räumlichen Fassungsvermögens der vorhandenen Röntgenprüfanlage auf max. 60 x 45 x 200 cm unter Berücksichtigung der Regelungsbefugnis der Anstalt aus § 30 Abs. 1 S. 2 SVVollzG NRW nicht zu beanstanden ist und das möglichst unbeschränkte Recht zum Bezug von Paketen unter Berücksichtigung des Angleichungsgrundsatzes nicht unzulässig einschränkt (vgl. z.B. Senat, Beschluss vom 26.10.2017 zu III-1 Vollz (Ws) 421/17, juris).
Aus Sicht des Senats macht es im Hinblick auf den „Empfang von Paketen“ indes keinen Unterschied, ob ein Gegenstand im Wege der Paketversendung im Versandhandel, mittels eines Pakets eines privaten Absenders oder durch Besucher oder durch den Untergebrachten persönlich (nach Erwerb in einem Ladengeschäft) in die Vollzugseinrichtung eingebracht werden soll. Vielmehr liegt auf der Hand, dass jegliche Einbringung von Waren/Gegenständen in die Anstalt per Paketempfang gemäß § 30 Abs. 1 SVVollzG NRW nach Maßgabe der vorgenannten Senatsrechtsprechung zu beurteilen ist.
2.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 116 Abs. 1 2. Alt. StVollzG) geboten. Zwar ist die hier zu entscheidende Rechtsfrage der Einbringung von Waren/Gegenständen in die Anstalt im Wege des Paketempfangs nach § 30 Abs. 1 SVVollzG NRW - und nicht nach § 15 Abs. 2 SVVollzG NRW, der das Recht zum Besitz regelt (vgl. Senat, a.a.O.) - zu beurteilen. Dies stellt indes lediglich einen Fehler im Einzelfall dar, der die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht gebietet, zumal die Strafvollstreckungskammer unter nicht zutreffender, aber konsequenter Berücksichtigung von § 15 Abs. 2 S. 1 und S. 2 SVVollzG NRW, namentlich wegen der Gefahr der Beeinträchtigung der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen hat.