Rechtsprechung / Landgericht Hamburg

Landgericht Hamburg Urteil vom 25.11.2015 – 308 O 304/15

Tenor

1. Die einstweilige Verfügung vom 24.08.2015 wird bestätigt.

2. Die Antragsgegner tragen die weiteren Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.

Tatbestand

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Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegner im einstweiligen Verfügungsverfahren unter dem Gesichtspunkt der Verletzung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters auf Unterlassung in Anspruch.

2

Die Antragstellerin ist Inhaberin des am 25.01.2007 angemeldeten und eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters Nr. 0...8. Für das Geschmacksmuster ist folgende Abbildung hinterlegt:

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Auf Anlage Ast 1 wird verwiesen. Das Gebrauchsmuster war Gegenstand zweier Nichtigkeitsanträge vor dem HABM. Beide Nichtigkeitsanträge blieben ohne Erfolg. Auf Anlage Ast 5 wird verwiesen.

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Die Antragstellerin ist darüber hinaus Inhaberin der beiden folgenden hilfsweise geltend gemachten Gemeinschaftsgeschmacksmuster:

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- Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 0...8, für welches folgende Abbildung hinterlegt ist (s. Anlage Ast 9):

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- Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 0...1, für welches folgende Abbildung hinterlegt ist (s. Anlage Ast 11):

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Die Antragsgegner boten am 19.08.2015 auf einer Unterseite der Webseite www. j..de bzw. beim Internetverkaufsportal e. ein Feuerwehrbett zum Kauf an, wie jeweils aus Anlage Ast 2 ersichtlich. Das Produkt war in den Angeboten – bei leicht unterschiedlichem Hintergrunddekor – wie folgt abgebildet:

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Auf Antrag der Antragstellerin vom 19.08.2015, den die Antragstellerin in erster Linie auf das Geschmacksmuster Nr. 0...8, hilfsweise auf das mit der Nr. 0...7-0010 und weiter hilfsweise auf das mit der Nr. 0...1 gestützt hat, hat das Gericht den Antragsgegnern mit Beschluss vom 24.08.2015 bei Vermeidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel verboten,

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im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland das nachfolgend abgebildete Feuerwehrbett anzubieten, zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen:

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Hiergegen richtet sich der Widerspruch der Antragsgegner.

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Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass die einstweilige Verfügung zu Recht ergangen ist. Das Verfügungsmuster sei rechtsbeständig. Insbesondere sei es bei Eintragung neu und eigenartig gewesen. Vor dem Zeitpunkt der Anmeldung sei es in Deutschland und Europa nicht üblich gewesen, Kinderbetten in Form von Feuerwehrautos oder auch nur Autos zu gestalten. Die Entgegenhaltungen des Antragsgegners seien weder neuheitsschädlich, noch beeinflussten sie die Eigenart des Verfügungsmusters oder beschränkten dessen Schutzbereich. Es werde bestritten, dass die Entgegenhaltungen AG 1, AG 3, AG 4 und AG 5 zu einem prioritätsschädlichen Zeitpunkt offenbart worden seien. Im Übrigen unterschieden sich die Entgegenhaltungen auch wesentlich vom Verfügungsmuster. Das angegriffene Muster der Antragsgegner sei verbotswürdig, da es unter Berücksichtigung des weiten Schutzbereichs des Verfügungsmusters beim Betrachter keinen anderen Gesamteindruck erwecke.

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Die Antragstellerin beantragt,

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die einstweilige Verfügung aufrecht zu erhalten.

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Die Antragsgegner beantragen,

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die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg, Az. 308 O 304/15 vom 24.08.2015 aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen.

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Die Antragsgegner halten das Verfügungsgebrauchsmusters für unwirksam. Sie verweisen auf vorbekannte Gestaltungen, die ihrer Auffassung nach bereits alle wesentlichen Merkmale des Musters der Antragstellerin vorwegnehmen. Es habe bei dessen Anmeldung an der Neuheit, mindestens an der erforderlichen Eigenart gefehlt. Jedenfalls aber sei der Schutzbereich des Verfügungsmusters unter Berücksichtigung des vorbekannten Formenschatzes so eng, dass die angegriffene Verletzungsform nicht mehr denselben Gesamteindruck hervorrufe. Das angegriffene Muster weiche sodann aufgrund seiner äußerlichen Gestaltung ganz erheblich vom Verfügungsmuster ab. Insbesondere sei die Dachpartie anders gestaltet (zwei unterschiedlich farbige Lampen; Schild), zeige die Fahrzeugfront kein Kindergesicht und befinde sich seitlich am Bett ein abgerundeter Ausstieg.

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Ergänzend wird verwiesen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 25.11.2015 sowie auf die gewechselten Schriftsätze und die Anlagen.

Entscheidungsgründe

A.

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Die einstweilige Verfügung ist zu bestätigen. Sie hat sich auch unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens der Parteien im Widerspruchsverfahren als zu Recht ergangen erwiesen.

I.

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Der Verfügungsantrag ist zulässig.

20

Das Landgericht Hamburg ist für die Entscheidung zuständig. Die internationale Entscheidungszuständigkeit folgt aus Art. 90; 82 Abs. 1; Abs. 5; 81 lit. a) GGV. Gegenstand des Verfahrens ist die Verletzung von nach der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung geschützten Nutzungsrechten der Antragstellerin durch die Antragsgegner in der Bundesrepublik Deutschland. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg folgt aus § 32 ZPO. Das von der Antragstellerin beanstandete Angebot des Verletzungsmusters über die Webseite der Antragsgegnerin zu 1. bzw. über das Internetportal e. richtet sich an Interessenten aus dem gesamten Bundesgebiet, mithin auch an Interessenten aus Hamburg.

II.

21

Der Verfügungsantrag ist auch begründet.

22

Der Antragstellerin steht gegen die Antragsgegner der im Verfügungswege geltend gemachte Anspruch aus Art. 19 Abs. 1; 89 Abs. 1 lit. a) GGV zu.

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1. Die Antragstellerin ist Inhaberin eines rechtsgültigen Gemeinschaftsgeschmacksmusters.

24

Durchgreifende – und im vorläufigen Rechtsschutz zulässige – Einwendungen gegen die nach Art. 85 Abs. 1 S. 1 GGV auch im einstweiligen Verfügungsverfahren zu vermutende Rechtsgültigkeit (vgl. Ruhl, GGV, 2. Aufl., Art. 90 Rn 13 m.w.N.) des Verfügungsgebrauchsmusters haben die insoweit nach allgemeinen Grundsätzen darlegungs- und glaubhaftmachungsbelasteten Antragsgegner nicht vorgebracht, Art. 90 Abs. 2 GGV. Sie wenden sich ohne Erfolg gegen die Neuheit und die Eigenart des Verfügungsmusters:

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a. Ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster ist gemäß Art. 25 Abs. 1 lit. b) GGV nichtig, wenn es die Voraussetzungen der Artikel 4 bis 9 GGV nicht erfüllt, insbesondere, wenn es nicht neu ist (Art. 5 GGV) oder keine Eigenart aufweist (Art. 6 GGV).

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Nach Artikel 5 GGV gilt ein eingetragenes Geschmacksmuster als neu, wenn der Öffentlichkeit vor dem Prioritätszeitpunkt – hier dem Tag der Anmeldung des Verfügungsmusters – kein identisches Geschmacksmuster zugänglich gemacht worden ist, wobei nach Art. 5 Abs. 2 Geschmacksmuster auch dann als identisch gelten, wenn sich ihre Merkmale nur in unwesentlichen Einzelheiten unterscheiden.

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Ein Geschmacksmuster hat Eigenart (Art. 6 GGV), wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Geschmacksmuster bei diesem Benutzer hervorruft, welches der Öffentlichkeit zuvor zugänglich gemacht worden ist, und zwar im Fall des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster vor dem Tag der Anmeldung zur Eintragung (hier: 25.01.2007). Dabei gilt ein Geschmacksmuster als der Öffentlichkeit zugänglich gemacht (Art. 7 GGV), wenn es nach der Eintragung oder auf andere Weise bekannt gemacht, oder wenn es ausgestellt, im Verkehr verwendet oder auf sonstige Weise offenbart wurde, und zwar vor dem Prioritätszeitpunkt, es sei denn, dass dies den in der Gemeinschaft tätigen Fachkreisen des betreffenden Wirtschaftszweigs im normalen Geschäftsverlauf nicht bekannt sein konnte. Außer Betracht bleiben gemäß Art. 7 Abs. 2 lit. b) GGV solche Muster, die in den zwölf Monaten vor dem Anmeldetag offenbart wurden.

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b. Weder die Neuheit, noch die Eigenart des Verfügungsmusters stehen auf der Grundlage des Sach- und Streitstandes bei Schluss der mündlichen Verhandlung in Zweifel.

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Keine der Entgegenhaltungen der Antragsgegner ist geeignet, die Neuheit des Verfügungsmusters in Frage zu stellen (Art. 5 GGV), und auch an der Eigenart des Verfügungsmusters (Art. 6 GGV) bestehen angesichts der vorgelegten Entgegenhaltungen keine Zweifel. Denn den Antragsgegnern ist es schon nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass es gegenüber dem Verfügungsmuster prioritätsbessere Offenbarungen gab:

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Das gilt zunächst für die von den Antragsgegnern aufgeführten Baupläne eines G. S. (Anlage AG 1) für eine „Fire Truck Toybox“. Die Antragstellerin hat insoweit zulässigerweise bestritten, dass diese Pläne aus einem Zeitraum vor dem Prioritätszeitpunkt stammen und dass die Pläne zu diesem Zeitpunkt für die Fachkreise auffindbar waren. Die Antragsgegner haben hierauf nichts von Substanz vorbringen können. Der bloße Copyright-Vermerk auf den Unterlagen belegt die bessere Priorität, für sich genommen, nicht. Insofern kann vorliegend offen bleiben, ob die Offenbarung von Bauplänen für die Selbstmontage überhaupt der Rechtsgültigkeit eines bereits vollständig produzierten Erzeugnisses entgegenstehen kann.

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Nicht als früher offenbart anzusehen ist auch das „Fire Engine Toddler Bed“ gemäß Anlage AG 3. Auch hierzu ist zwischen den Parteien umstritten und damit zulasten der Antragsgegner offen geblieben, ob, wo und in welcher exakten Gestalt das betreffende Produkt im Prioritätszeitraum angeboten worden sein könnte. Die Antragsgegner haben ihren diesbezüglichen Vortrag nicht glaubhaft machen können.

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Unschädlich ist auch die Entgegenhaltung gemäß Anlage AG 4, ein zwischenzeitlich bestehendes, im Jahr 1994 jedoch wieder gelöschtes Geschmacksmuster „M 8...05“ vom 17.08.1989, betreffend ein LKW-Bett. Dieses Muster zählte zum Prioritätszeitpunkt im Jahr 2007 nicht mehr zum vorbekannten, voroffenbarten Formenschatz im Rechtssinne. Vielmehr war das Muster zum Prioritätszeitpunkt bereits deutlich über 10 Jahre und damit über einen so langen Zeitraum hinweg gelöscht, dass mit der Löschung aus dem Register von seinem Verschwinden aus dem maßgeblichen Formenschatz auszugehen ist (vgl. dazu allg. Ruhl, GGV, Art. 7 Rn 35); dies gilt jedenfalls dann, wenn wie vorliegend keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein dem vormals eingetragenen Geschmacksmuster entsprechendes Produkt weiterhin vertrieben wird.

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Ebenfalls nicht prioritätsschädlich ist schließlich die Entgegenhaltung „Hongkong bumpkincraft“, wie sie in Anlage AG 5 abgebildet ist. Insoweit haben die Antragsgegner zwar pauschal vorgetragen, dass exakt das in der Anlage AG 5 gezeigte Bett in einem für das Verfügungsmuster prioritätsschädlichen Zeitraum kraft Marktpräsenz in einem relevanten Markt offenbart gewesen sei. Die Antragstellerin hat dieses Vorbringen jedoch bestritten. In der von den Antragsgegnern zu Glaubhaftmachungszwecken eingereichten Anlage AG 6, einer E-Mail des Herstellers, ist lediglich davon die Rede, dass er ein erstes Feuerwehrbettmodell („the first fire truck bed“) mit der Bezeichnung „B109“ (das Muster Anlage AG 5 trägt die Bezeichnung „b136“) erstmals im Jahr 2005 vertrieben habe. Es fehlt aber an belastbaren Erkenntnissen dazu, wie dieses erste Modell optisch ausgestaltet gewesen sein könnte und wohin es in welchen Stückzahlen vertrieben worden sein soll.

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c. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob auch nur eine der Entgegenhaltungen mit Blick auf ihre konkrete Gestaltung in der Sache überhaupt der Neuheit bzw. Eigenart des Verfügungsmusters in der Sache entgegenstehen würde – oder lediglich von Einfluss auf die Weite des Schutzbereichs wäre.

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2. Der Antragstellerin steht auf der Grundlage des Verfügungsmusters gegen die Antragsgegner ein Verbietungsanspruch aus Art. 19; 89 Abs. 1 lit. a) GGV zu. Das Verfügungsmuster wird unter Berücksichtigung seines weiten Schutzbereichs durch das angegriffene Muster verletzt, weil dieses beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck als das Verfügungsmuster erweckt und daher in dessen Schutzbereich fällt, Art. 10 Abs. 1 GGV.

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a. Das Verfügungsmuster verfügt über einen weiten Schutzbereich.

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Bei der Beurteilung des Schutzumfangs des Verfügungsmusters ist der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Geschmacksmusters zu berücksichtigen, Art. 10 Abs. 2 GGV. Zwischen dem Gestaltungsspielraum des Entwerfers und dem Schutzumfang des Musters besteht eine Wechselwirkung. Eine hohe Musterdichte und ein kleiner Gestaltungsspielraum des Entwerfers können zu einem engen Schutzumfang des Musters mit der Folge führen, dass bereits geringe Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck hervorrufen, während umgekehrt eine geringe Musterdichte und damit ein großer Gestaltungsspielraum des Entwerfers einen weiten Schutzumfang des Musters zur Folge haben können, so dass selbst größere Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer möglicherweise keinen anderen Gesamteindruck erwecken (vgl. BGH GRUR 2013, 285 – Kinderwagen II).

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Im vorliegenden Fall ist nach diesen Maßstäben von einem sehr weiten Schutzumfang auszugehen. Die Antragstellerin hat – s. oben unter 1. – unwiderlegt vorgetragen, dass zum Prioritätszeitpunkt keine als Autos, geschweige denn als Feuerwehrautos in Pritschenwagenform gestalteten Betten bekannt waren. Trotz der gewünschten Funktionalität als Bett bestand für den Entwerfer angesichts der geringsten denkbaren Musterdichte ein äußerst weiter Gestaltungsspielraum. Dem Entwerfer standen unzählige denkbare Gestaltungsvarianten eines „Feuerwehrbettes“ offen.

39

b. Das von den Antragsgegnern angebotene Verletzungsmuster erweckt unter Berücksichtigung dieses weiten Schutzumfangs keinen anderen Gesamteindruck als das Verfügungsmuster der Antragstellerin, Art. 10 Abs. 1 GGV.

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aa. Die Frage der Übereinstimmung des Gesamteindrucks ist aus der Sicht eines informierten Benutzers zu beurteilen, Art. 10 Abs. 1 GGV. Dieser kennt verschiedene Geschmacksmuster, die es in dem betreffenden Wirtschaftsbereich gibt, verfügt über gewisse Kenntnisse über die Elemente, die die Geschmacksmuster regelmäßig aufweisen, und benutzt die Produkte mit vergleichsweise großer Aufmerksamkeit. Seine Kenntnisse und der Grad seiner Aufmerksamkeit sind zwischen denen eines durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen Verbrauchers und denen eines Fachmanns anzusiedeln (vgl. EuGH GRUR 2012, 506 Rn 59 – PepsiCo). Bei der Verletzungsprüfung sind nicht nur die Übereinstimmungen, sondern auch die Unterschiede der Muster zu berücksichtigen (vgl. BGH GRUR 2013, 285 – Kinderwagen II). Gemeinsamkeiten und Unterschiede sind zu gewichten (s. Ruhl, GGV, 2. Aufl., Art. 10 Rn 22).

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bb. Das Verfügungsmuster wird durch folgende Merkmale geprägt:

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- Grundform eines Pritschenwagens mit rückseitig offenem Führerhaus und dahinter bzw. darunter angeordneter, bis zum vorderen Ende des Führerhauses durchgezogener Ladefläche. Die Ladefläche/Matratzenfläche wird etwa zu ¼ durch das Führerhaus eingefasst. Der Pritschenwagen ruht auf vier Rädern, die auf Felgen gezogen sind. Das untere Chassisende des Pritschenwagens ist bis in Bodennähe gezogen.

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- Das Führerhaus weist einen rechtwinkligen Frontscheibenausschnitt und jeweils einen Seitenfensterausschnitt links und rechts auf.

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- Die Seitenwände des Führerhauses schließen nicht bündig mit der Dachfläche ab, sondern ragen etwas darüber hinaus. Die Dachfläche selbst ist nur etwa halb so tief wie die sie begrenzenden Seitenwände.

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- Die Pritschenwagenform ist insgesamt in der Art eines Feuerwehrfahrzeugs gestaltet und zwar durch: rote Farbe, Blinklicht auf dem Dach, Leitern als seitliche Begrenzungen der Ladeflächen hinter dem Führerhäuschen; auf den Seiten, unterhalb der Leitern, aufgemalte Feuerwehrgeräte wie aufgerollter Schlauch und Axt.

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- Die Front des Führerhauses unterhalb des Frontscheibenausschnitts ist als lachendes Gesicht gestaltet, und zwar durch zwei schwarze Punkte als Pupillen auf den weißen Scheinwerfern als Augen und durch Darstellung des Kühlergrills durch einen weißen Halbkreis als lachender Mund.

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cc. Das Verletzungsmuster erweckt keinen anderen Gesamteindruck i.S.d. Art. 10 GGV. Es übernimmt vielmehr im Kern die vorstehend benannten, für den Gesamteindruck prägenden Gestaltungsmerkmale des Musters der Antragstellerin. Die – zwar nicht unerheblichen – Abweichungen fallen demgegenüber nicht durchgreifend ins Gewicht.

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Das Verletzungsmuster ist – und das ist eine erste wesentliche Übereinstimmung – wie das Verfügungsmuster in seiner Grundform nach Art eines Pritschenwagens mit rückseitig offenem Führerhaus ausgebildet. Wie beim Muster der Antragstellerin ist im Verletzungsmuster die Pritsche als durchgängige, freie Liegefläche ausgebildet, die bis zum vorderen Ende des Führerhauses gezogen ist, was technisch nicht zwingend ist. Auch beim Verletzungsmuster fasst das Führerhaus die Liegefläche zu geschätzt etwa ¼ ein. Das angegriffene Muster setzt außerdem wie das Verfügungsmuster optisch auf dem Boden auf, d.h. das untere Ende des Chassis´ ist bis in Bodennähe gezogen. Abweichend vom Verfügungsmuster ist das angegriffene Muster allerdings mit je drei Rädern je Seite ausgestattet.

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Auch im Führerhaus des angegriffenen Musters sind zwei Seitenfenster und eine – im Unterschied zum Verfügungsmuster geteilte – Frontscheibenpartie ausgespart.

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Das gesamte Verletzungsmuster ist sodann – und auch dies ist eine zentrale Übereinstimmung – nach Art eines Feuerwehrfahrzeugs gestaltet, und zwar durch Ausgestaltung in roter Grundfarbe und Anbringen feuerwehrtypischer Accessoires, namentlich Signalleuchten, Leiter, aufgerollter Schlauch und Hammer. Im Detail weicht die Ausstattung des angegriffenen Musters in diesem Aspekt allerdings nicht ganz unerheblich vom Verfügungsmuster ab: So wirkt das angegriffene Muster insgesamt in seiner Ausgestaltung wirklichkeitsnäher und im Design weniger reduziert als das Verfügungsmuster. Sodann ist das Verletzungsmuster in einem typischen „Feuerwehrrot“ lackiert, während das Verfügungsmuster dunkelrot gefärbt ist. Eine kleinere Leiter verziert im angegriffenen Muster als reliefartig hervortretende Applikation die hintere seitliche Begrenzung des Bettes, bildet aber nicht selbst eine durchgängige seitliche Begrenzung der Liegefläche wie beim Verfügungsmuster. Die Liegefläche ist außerdem im Unterschied zum Verfügungsmuster mittig durch einen gerundeten Einstieg unterbrochen. Die Signalleuchten finden sich in der Verletzungsform in zweifacher Ausführung und zweifarbig gehalten auf dem Dach, zusammen mit einem Schild „Fire Truck“.

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In der Frontpartie finden sich weitere Übereinstimmungen mit der Gestaltung des Verfügungsmusters, wenngleich diese im Detail auch nicht besonders ausgeprägt sind. Auf die Front des Führerhauses des Verletzungsmusters ist eine Plastikblende gesetzt, die – insoweit jedenfalls im Ansatz ähnlich dem Verfügungsmuster – der Form eines lachenden Mundes mit Scheinwerfer-Augen entspricht; allerdings sind Kühlergrill und Scheinwerfer – im Verfügungsmuster die „Augen“ – auf diese Form selbst aufgebracht. Beim angegriffenen Muster sind zudem die gelben Blinkerelemente aus dem Verfügungsmuster durch blaue Blinklichter ersetzt, wobei diese allerdings sehr ähnlich positioniert sind.

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Im Ergebnis führen die aufgezeigten Abweichungen, die durchaus von einigem Gewicht sind, allerdings aus dem Schutzbereich des Verfügungsmusters noch nicht hinaus. Unter Berücksichtigung des weiten Schutzumfangs des Verfügungsmusters und der zentralen Übereinstimmungen der Muster in den gestalterischen Grundstrukturen sind die optischen Abweichungen im Detail nicht so bedeutend, dass sie einen anderen Gesamteindruck hervorrufen würden. Maßgeblich ist dabei, dass auch die Verletzungsform als bereifter Pritschenwagen mit angedeutetem Führerhaus ausgebildet ist, der Wagen gleichsam unmittelbar auf dem Boden „aufsetzt“ und beide Muster eine Mehrzahl von naturalistisch anmutenden feuerwehrwagentypischen Accessoires aufweisen. Gegenüber diesen gewichtigen Übereinstimmungen treten die aufgezeigten Abweichungen in der Bewertung des Gesamteindruckes aufgrund des sehr weiten Schutzbereichs noch so zurück, dass das beantragte Verbot auszusprechen war, ohne dass dadurch ein abstrakter Ideenschutz für ein Bettgestaltung nach Art eines Feuerwehrautos begründet würde.

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c. Das Verbot war im tenorierten Umfang zu erlassen. Die Antragstellerin hat durch Vorlage von Screenshots glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegner die Verletzungsmuster innerhalb Deutschlands anbieten, bewerben und in den Verkehr bringen.

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d. Das angegriffene Angebot begründet die Gefahr einer Wiederholung durch die Antragsgegner. Zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr wäre neben der Unterlassung der weiteren Nutzung die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung erforderlich gewesen.

55

2. Auch ein Verfügungsgrund ist gegeben. Dieser folgt aus der Wiederholungsgefahr. Das Interesse der Antragstellerin an der Unterbindung des weiteren Angebots und Vertriebs des angegriffenen Musters überwiegt die Interessen der Antragsgegner in einem Maße, dass der Erlass der beantragten Entscheidung im summarischen Verfahren gerechtfertigt ist. Der Antragstellerin würde bei Zuwarten bis zur Entscheidung im Hauptsachverfahren eine nachhaltige Schwächung der Originalität des Geschmacksmusters drohen.

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Die Antragstellerin hat die Sache geboten zügig behandelt. Sie hat glaubhaft gemacht, von der Verletzung erstmals am 21.07.2015 Kenntnis erlangt zu haben (Anlage Ast 7). Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist am 20.08.2015 bei Gericht eingegangen.

B.

57

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91; 100 Abs. 1 ZPO.