Rechtsprechung / Landgericht Hamburg
Landgericht Hamburg Urteil vom 28.04.2023 – 324 O 110/22
ECLI:DE:LGHH:2023:0428.324O110.22.00
Verfahrensgang
nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 2. Dezember 2025, 7 U 21/23, Urteil
anhängig BGH, kein Datum verfügbar, V ZR 394/25
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle der Beklagten zu vollziehen an deren Vorstandsmitgliedern (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 €; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu unterlassen, zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen,
a) “Corrupt ‚journalists‘ are said to belong to the network of R. v. H., allegedly also one J. B. ...“
und/oder
b) „Have you ever been blackmailed by R. v. H. and J. B.?“
wie geschehen durch den Online-Artikel „R. v. H. on the run with investors‘K. G1“ unter der URL https://www. b..de/.html und aus der Anlage K3 ersichtlich.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.375,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 02.04.2022 zu zahlen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu 1) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000 € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar;
und beschließt: Der Streitwert wird auf 25.000 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Zulässigkeit einer Berichterstattung.
Der Kläger ist Journalist und Redakteur der Wirtschaftszeitung „H.“. Die Beklagte ist Anbieterin von Finanzdienstleistungen und verantwortet den Internetauftritt unter www. b..de.
Am 01.06.2021 erschien dort unter der Überschrift „ R. v. H. on the run with investors‘K. G1“ ein Beitrag, in dem u.a. die Äußerungen „Corrupt ‚journalists‘ are said to belong to the network of R. v. H., allegedly also one J. B., which is why the German public prosecutor’s office in H. is conducting a preliminare investigation for several possible punishable offences, with the file number: “ und „Have you ever been blackmailed by R. v. H. and J. B.?“ enthalten waren. Wegen der Einzelheiten des Beitrags wird auf das Anlagenkonvolut K 3 Bezug genommen.
Der Kläger ließ die Beklagte erfolglos abmahnen. Daraufhin erwirkte der Kläger eine mit Beschluss vom 03.08.2021 erlassene einstweilige Verfügung (Az. 324 O 334/21), mit der der Beklagten die Verbreitung der streitgegenständlichen Äußerungen untersagt wurde. Die Kammer bestätigte die einstweilige Verfügung mit Urteil vom 19.11.2021.
Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm ein Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 2, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. § 186 StGB zustehe. Es handele sich um unwahre Tatsachenbehauptungen. Es gehöre zum Standardrepertoire von Akteuren des „Grauen Kapitalmarktes“, Redakteure anzuzeigen und sodann über die von Staatsanwaltschaften eingeleiteten Ermittlungsverfahren zu berichten. Das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wurde – das ist unstreitig – gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
Die Kommunikation mit der anonymen Quelle „H. G.“ habe im Rahmen einer Recherche im Zusammenhang mit der Firma G. G1 S. C. AG und deren Vorstandsmitglied J. H1 stattgefunden. Dabei habe er, der Kläger, Herrn H1 tatsächlich als „Heulsuse“ bezeichnet (Anlage B 32). Rückblickend spreche zwar einiges dafür, dass es sich bei „H. G.“ um Herrn R. v. H. handele, allerdings sei ihm dies bis heute nicht positiv bekannt. Er, der Kläger, habe nie Gegenleistungen für die Veröffentlichung bzw. nicht erfolgte Veröffentlichung von Berichterstattungen verlangt oder erhalten.
Der Kläger behauptet, er sei regelmäßig in der Zentralredaktion des H. in D. anzutreffen; Zustellungen an ihn würden dort entgegengenommen und an ihn weitergeleitet. Es liege ein schutzwürdiges Interesse des Klägers an einer Geheimhaltung seiner Wohnanschrift vor, da Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung des Klägers bestünden. Auf einen früheren Geschäftspartner des Vorstands der Beklagten, Herrn M. S., seien mehrere Schüsse abgegeben worden. Die Staatsanwaltschaft H. habe aufgrund des Mordanschlags auf Herrn S. und wegen der bestehenden Gefährdungslage für den Kläger verfügt, dass die Privatanschrift des Klägers bei Akteneinsicht durch die Beklagte zu schwärzen sei (Anlage K 17).
Der Kläger beantragt mit seiner der Beklagten am 01.04.2022 zugestellten Klage,
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle der Beklagten zu vollziehen an deren Vorstandsmitgliedern, (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 €; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu unterlassen, zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen,
a) “Corrupt ‚journalists‘ are said to belong to the network of R. v. H., allegedly also one J. B. ...“
und/oder
b) „Have you ever been blackmailed by R. v. H. and J. B.?“
wie geschehen durch den Online-Artikel „R. v. H. on the run with investors ‘K. V. G1“ unter der URL https://www.b..de/ .html.
2. Die Beklagte wird verurteilt, EUR 1.375,88 nebst Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte meint, dass die Klage bereits unzulässig sei, da der Kläger keine ladungsfähige Anschrift angegeben habe. Unter der angegebenen Adresse sei der Kläger nicht anzutreffen, zudem arbeite er seit Januar 2021 in Z..
Auch materiell bestehe kein Unterlassungsanspruch, da es sich bei den beanstandeten Äußerungen um zulässige Meinungsäußerungen handele. Für die Äußerungen läge eine hinreichende Tatsachengrundlage vor: Die Äußerungen hätten zum Hintergrund, dass die Beklagte von Herrn R. v. H. unter dem Pseudonym „J. F.“ erpresst worden sei. Herr v.H. habe von der Beklagten eine Zahlung von 10 Mio. Euro verlangt, damit Herr v.H. keine Gespräche mehr mit dem H. und dem Kläger sowie mit weiteren Redaktionen führe. Die Beklagte behauptet, der Kläger habe gewusst, dass gegen Herrn H1 eine Drohkulisse aufgebaut werden solle, wonach eine als seriös geltende Wirtschaftszeitung kritisch über ihn berichten werde und er sich dieser Berichterstattung durch Zahlung der geforderten Geldsummen erwehren können. Die Beklagte behauptet, der Kläger habe Herrn v.H. Detailwissen über den Ablauf einer mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Frankfurt am Main am 12.03.2021 zukommen lassen. Herr v. H. habe in Kontakt mit dem Kläger gestanden und mit dem Kläger zusammengearbeitet. Der Kläger habe Herrn v.H. Informationen über die Beklagte und über Herrn H1 übermittelt. Der Kläger habe gegenüber Herrn H. geäußert: „Der ist ja eine richtige Heulsuse der Kollege H1“ (Anlage B 32).
Die Beklagte behauptet, der Kläger habe auch mit weiteren Personen zusammengearbeitet, die es sich zum Ziel gesetzt hätten, Herrn H1 und die Beklagte wirtschaftlich zu vernichten, hierzu gehörten Herr C. M. und Herr C. S1.
Die Beklagte behauptet, R. v. H. stehe in Kontakt mit dem Kläger und arbeite bei der Warnung vor geschäftsschädigender Berichterstattung und dem Angebot von Dienstleistungen zur Verhinderung dieser Berichterstattung mit dem Kläger zusammen; der Kläger und R. v. H. hätten in einer ständigen Kommunikation und in einem beiderseitigen Austausch von Informationen und Dokumenten über die Beklagte bzw. Herrn H1 gestanden. Der Kläger habe R. v. H. Informationen über die G. G1 S. C. AG und ihren Vorstandsvorsitzenden, Herrn J. H1, übermittelt, insbesondere im Vorfeld der Veröffentlichung des Artikels vom 03.01.2021. Der Kläger habe gewusst, dass auf diese Weise gegenüber Herrn H1 eine Drohkulisse aufgebaut werden sollte, wonach eine als seriös geltende Wirtschaftszeitung kritisch über ihn berichten werde und er sich dieser Berichterstattung nur durch die Zahlung der geforderten Geldsummen erwehren könne. Der Kläger habe Gegenleistungen für Berichterstattungen oder das Unterlassen von Berichterstattung verlangt und Erpressungsversuche unternommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
I. Die Angabe der c/o-Anschrift begegnet im vorliegenden Fall keinen rechtlichen Bedenken, weil schutzwürdige Interesse des Klägers an einer Geheimhaltung seiner Wohnanschrift bestehen. Soweit eine Gefährdung des Klägers aufgrund seiner Tätigkeit als Journalist, der über den „Grauen Kapitalmarkt“ berichtet, noch vergleichsweise vage ist, wird diese im Hinblick darauf, dass auf einen früheren Geschäftspartner der Beklagten Schüsse abgegeben wurden, hinreichend konkret. Die Kammer hat keinen Zweifel, dass der Kläger unter der angegebenen Anschrift der Redaktion des H. erreichbar ist, zumal die Beklagte auch nicht (mehr) bestreitet, dass der Kläger Angestellter des H. ist.
II. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog i.V.m. dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG zu.
Die unter Ziff. 1 lit.a) beanstandete Äußerung enthält die für den Kläger rufschädigende Aussage, dass der Kläger „korrupt“ sei. Ob diese Äußerung im Schwerpunkt als Meinungsäußerung oder als Tatsachenbehauptung anzusehen ist, kann dabei offen bleiben, da es auch bei einer Einstufung als Meinungsäußerung an hinreichenden Anknüpfungstatsachen fehlt. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass die Bezeichnung des Klägers als „korrupt“ die tatsächliche Behauptung beinhaltet, dass der Kläger für eine Berichterstattung oder für das Unterlassen einer Berichterstattung Geld erhalten oder gefordert habe, denn jedenfalls diesen Tatsachenkern beinhaltet die Bezeichnung, wonach der Kläger einer von mehreren „Corrupt ‚journalists‘“ sei. Das Verständnis der Äußerung geht nicht dahin, dass der Kläger einen Vorteil lediglich dahingehend erlangt habe, Informationen für Artikel erhalten zu haben.
Der Kläger trägt vor, dass er nie eine Gegenleistung für die Veröffentlichung oder Nicht-Veröffentlichung eines Beitrags verlangt hat.
Die Beklagte hat keine Umstände vorgetragen, wonach der Kläger für eine Berichterstattung Geld erhalten oder gefordert habe. Für die Wahrheit dieser Behauptung ist die Beklagte entsprechend § 186 StGB darlegungs- und beweisbelastet.
Der von der Beklagten behauptete Austausch von Informationen zwischen dem Kläger und R. v. H. beinhaltet nicht die Darlegung, dass der Kläger hierfür oder für die vom Kläger veröffentlichten Artikel Geld gefordert oder erhalten habe. Für ein kollusives Zusammenwirken des Klägers mit R. v. H. trägt die Beklagte nicht hinreichend vor. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger zu dem „H. G.“ deswegen Kontakt hielt, da er ihn als eine hilfreiche Quelle im Zusammenhang mit seiner Recherchetätigkeit ansah. Dass der Kläger Herrn H1 dabei als „Heulsuse“ bezeichnet hat, geschah nach den nachvollziehbaren Angaben des Klägers, um ein besseres Vertrauensverhältnis zu seiner Quelle zu etablieren. Bis zuletzt habe der Kläger nicht gewusst, ob es sich bei „H. G.“ überhaupt um Herrn R. v. H. handelte, der in der Vergangenheit mit Forderungen gegen die Beklagte in Erscheinung getreten war.
Die von der Beklagten vorgelegte Korrespondenz zwischen ihr und R. v. H. bzw. J. F. (Anlagen B 27 ff.) führt auch in der Gesamtschau zu keiner anderen Einschätzung. Den Wahrheitsgehalt der dortigen Äußerungen hat der Kläger, soweit sie ihn betreffen, in Abrede genommen. Zudem sprechen bereits die äußeren Umstände, nämlich, dass H. durch seine Schreiben offenbar Druck auf die Beklagte ausüben wollte, nicht für eine Wahrheit der einzelnen Angaben.
Auch die von der Beklagten vorgetragene Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Kläger genügt nicht als Grundlage für eine Bezeichnung des Klägers als „korrupt“. Denn der bloße Umstand, dass ein Ermittlungsverfahren anhängig war, reicht als Anknüpfungstatsache schon deshalb nicht aus, weil die Staatsanwaltschaft schon bei Bestehen eines bloßen Anfangsverdachts verpflichtet ist, tätig zu werden (vgl. BGH GRUR 2016, 532, 534). Dies gilt umso mehr, als das Ermittlungsverfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde.
Soweit die Beklagte behauptet, der Kläger habe „Gegenleistungen für Berichterstattungen oder das Unterlassen von Berichterstattung verlangt und Erpressungsversuche unternommen“ bestand für die Kammer aufgrund dieses Vortrags keine Veranlassung für eine Beweiserhebung durch den von der Beklagten als Zeugen angebotenen R. v. H.. Zwar gilt im Ausgangspunkt, dass ein Sachvortrag dann schlüssig oder erheblich ist, wenn er Tatsachen enthält, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte (Gegen-)Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen (stRspr., BGH NJW 2021, 1759 Rn. 18 mwN).
Allerdings ist die Angabe näherer Einzelheiten dann erforderlich, wenn diese für die Rechtsfolgen von Bedeutung sind. Der Tatsachenvortrag bedarf einer Ergänzung, wenn er infolge der Einlassung des Gegners unklar wird und nicht mehr den Schluss auf die Entstehung des geltend gemachten Rechts zulässt. Die Ablehnung eines Beweises für eine beweiserhebliche Tatsache ist nur dann zulässig, wenn die unter Beweis gestellten Tatsachen so ungenau bezeichnet sind, dass ihre Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann, oder wenn sie zwar in das Gewand einer bestimmt aufgestellten Behauptung gekleidet, aber aufs Geratewohl gemacht, gleichsam “ins Blaue” aufgestellt, mit anderen Worten, aus der Luft gegriffen sind und sich deshalb als Rechtsmissbrauch darstellen. Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist Zurückhaltung geboten; in der Regel wird sie nur das Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte rechtfertigen können (BGH, Urt. v. 23.04.1991 - X ZR 77/89, NJW 1991, 2707).
So verhält es sich im vorliegenden Fall.
Der Vortrag, der Beklagte habe „Erpressungsversuche unternommen“ beinhaltet keinerlei Tatsachen. Es bleibt gänzlich offen, wem gegenüber solche Versuche unternommen worden seien und worin die Erpressung gelegen habe. Die Beklagte trägt dabei insbesondere nicht vor, dass der Kläger sich ihr gegenüber in erpresserischer Weise geäußert habe.
Der Vortrag, der Kläger habe „Gegenleistungen für Berichterstattungen oder das Unterlassen von Berichterstattung verlangt“, mag im Ausgangspunkt ansatzweise eine Darlegung beinhalten, wonach die in der Äußerung, der Kläger sein ein „korrupter Journalist“ liegende Behauptung, der Kläger habe für eine Berichterstattung oder für das Unterlassen einer Berichterstattung Geld erhalten oder gefordert, wahr sei. Die Bezeichnung der Tatsachen ist allerdings nicht konkret genug. Der Kläger hat vorgetragen, dass er nie eine Gegenleistung für die Veröffentlichung oder Nicht-Veröffentlichung eines Beitrags verlangt hat. Die Beklagte genügt vor diesem Hintergrund nicht der sie entsprechend § 186 StGB treffenden Darlegungslast, wenn sie das Bestreiten des Klägers weiterhin lediglich gänzlich abstrakt negiert und nicht ansatzweise näher dazu vorträgt, durch welche konkrete Handlung und wem gegenüber der Kläger eine Gegenleistung verlangt haben soll.
Einer Vernehmung des von der Beklagten als Zeugen angebotenen R. v. H. bedurfte es vor diesem Hintergrund nicht.
Auch für die inkriminierte und ebenfalls rufschädigende Äußerung zu Ziff. 1 lit. b) mangelt es danach an einer notwendigen Tatsachengrundlage. Es fehlt an einer tatsächlichen Grundlage dafür, den Kläger im Zusammenhang mit der Begehung einer Erpressung („Blackmailing“) zu nennen, da prozessual nicht davon auszugehen ist, dass der Kläger in irgendeiner Form wissentlich an einer Erpressung zulasten z.B. der Beklagten mitgewirkt hätte.
III. Da die Unterlassungsansprüche begründet sind, steht dem Kläger aus § 823 Abs. 1 BGB für die Abmahnung auch ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlich entstandener Rechtsverfolgungskosten auf Grundlage eines Gegenstandswerts von 25.000 € in Höhe von 1.375,88 € zu. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.
IV. Der nachgelassene Schriftsatz des Klägers vom 16.03.2023 sowie die nicht nachgelassenen Schriftsätze des Beklagten vom 19.04.2023 und vom 21.04.2023 haben keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung geboten, § 156 ZPO. Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass der Beklagte im Schriftsatz vom 19.04.2023 beantragt hat, den Kläger zur Leistung einer Prozesskostensicherheit zu verpflichten. Soweit darin die Einrede der nicht geleisteten Prozesskostensicherheit liegt, ist diese Einrede verspätet erhoben, § 282 Abs. 3 S. 1 ZPO. Darüber hinaus besteht auch in der Sache keine Verpflichtung des Klägers zur Leistung einer Prozesskostensicherheit, § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO i.V.m. Art. 17 des Haager Übereinkommen über den Zivilprozess, dessen Vertragsparteien Deutschland und die Schweiz sind.