Rechtsprechung / Hanseatisches Oberlandesgericht
Hanseatisches Oberlandesgericht Urteil vom 02.12.2025 – 7 U 21/23
ECLI:DE:OLGHH:2025:1202.7U21.23.00
Verfahrensgang
vorgehend LG Hamburg, 28. April 2023, 324 O 110/22
anhängig BGH, kein Datum verfügbar, VI ZR 394/25
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 28.04.2023, Az. 324 O 110/22, wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000 € vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 25.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung einer Berichterstattung unter www……………...de und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch.
Der Kläger ist Journalist und Redakteur der Wirtschaftszeitung "……………".
Die Beklagte ist Anbieterin von Finanzdienstleistungen und verantwortet den Internetauftritt unter www………………………..de.
Am 01.06.2021 erschien unter www.......................................de unter der Überschrift "................................ on the run with investors' Karatbars V999 Gold" ein Beitrag, in dem u.a. die Äußerungen "Corrupt, journalists" are said to belong to the network of ................................, allegedly also one J. B., which is why the German public prosecutor's office in Hamburg is conducting a preliminary investigation for several possible punishable offences, with the file number: 3308 Js …/…" und "Have you ever been blackmailed by ................................ and J.B.?" enthalten waren (Anlagenkonvolut K 3).
Der Kläger ließ die Beklagte wegen dieser beiden Textpassagen erfolglos abmahnen. Daraufhin hat der Kläger eine mit Beschluss vom 03.08.2021 erlassene einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg (Az. 324 O 334/21) erwirkt, mit der der Beklagten die Verbreitung der streitgegenständlichen Äußerungen untersagt wurde. Die Kammer hat die einstweilige Verfügung mit Urteil vom 19.11.2021 bestätigt.
In der hiesigen Hauptsache war erstinstanzlich neben der Begründetheit des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs u.a. die Zulässigkeit der Klage streitig, da der Kläger als zustellfähige Anschrift die Anschrift seines Arbeitgebers als c/o Adresse angegeben hatte, während er sich zu dieser Zeit aus beruflichen Gründen vorrangig in Zürich aufgehalten hatte.
Der Kläger hat erstinstanzlich zur Zulässigkeit der Klage vorgetragen, er sei regelmäßig in der Zentralredaktion des ..............................es in Düsseldorf anzutreffen, Zustellungen an ihn würden dort entgegengenommen und weitergeleitet. Es bestünde ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung seiner Wohnanschrift, da auf einen früheren Geschäftspartner des Vorstands der Beklagten, Herrn M. S., mehrere Schüsse abgegeben worden seien.
Zur Begründetheit hat der Kläger u.a. vorgetragen, die streitgegenständliche Berichterstattung enthalte unwahre Tatsachenbehauptungen. Er habe nie Gegenleistungen für die Veröffentlichung bzw. nicht erfolgte Veröffentlichung von Berichterstattungen verlangt oder erhalten. Es gehöre zum Standardrepertoire von Akteuren des "Grauen Kapitalmarktes", Redakteure anzuzeigen und sodann über die von Staatsanwaltschaften eingeleiteten Ermittlungsverfahren zu berichten. Er habe im Rahmen der Recherche im Zusammenhang mit der Firma GSB Gold Standard Corporation AG und deren Vorstandsmitglied J. H. u.a. mit der anonymen Quelle "H. G." kommuniziert; es spreche zwar rückblickend einiges dafür, dass es sich bei "H. G." um Herrn ................................ gehandelt habe, dies sei ihm, dem Kläger, aber nicht positiv bekannt.
Die Beklagte hat erstinstanzlich zur Zulässigkeit der Klage vorgetragen, es mangele an einer ladungsfähigen Anschrift, da der Kläger aufgrund seiner Tätigkeit in Zürich unter der angegebenen Adresse nicht anzutreffen sei.
Die Klage sei auch nicht begründet, es würden lediglich Meinungsäußerungen wiedergegeben, für die eine hinreichende Tatsachengrundlage vorliege. Herr .................... habe eine Zahlung von 10 Mio. Euro verlangt, damit dieser keine Gespräche mehr mit dem .............................. und dem Kläger sowie mit weiteren Redaktionen führe. Der Kläger habe gewusst, dass gegen Herrn H. eine Drohkulisse aufgebaut werden solle, wonach eine als seriös geltende Wirtschaftszeitung kritisch über ihn berichten werde und er sich dieser Berichterstattung durch Zahlung der geforderten Geldsummen erwehren könne. Der Kläger habe mit ................................ in einer ständigen Kommunikation und in einem beiderseitigen Austausch von Informationen und Dokumenten über sie, die Beklagte, bzw. Herrn ....... gestanden; er habe auch mit weiteren Personen zusammengearbeitet, die es sich zum Ziel gesetzt hätten, Herrn ....... und sie wirtschaftlich zu vernichten, hierzu hätten Herr C. MD. und Herr C. S. gehört.
Im angegriffenen Urteil des Landgerichts Hamburg vom 28.04.2023 hat dieses in der Hauptsache die Beklagte verurteilt, es bei Vermeidung der üblichen Ordnungsmittel zu unterlassen,
zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen,
a) " Corrupt Journalists` are said to belong to the network of ................................, allegedly also one J. B...."
und/oder
b), Have you ever been blackmailed by ................................ and J.B.?"
wie geschehen durch den Online-Artikel " ................................ on the run with investors' Karatbars V999 Gold" unter der URL https://www. ......................................de/wirtschaft/…….on-the-run -with-investors-karatbars-v999-gold.html und aus der Anlage K3 ersichtlich.
Zudem wurde die Beklagte zur Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.375,88€ verurteilt.
Das Landgericht hat u.a. festgestellt, die Angabe einer c/o Anschrift durch den Kläger begegne keinen rechtlichen Bedenken, da schutzwürdige Interessen des Klägers an der Geheimhaltung der Wohnanschrift bestehen würden. Zwar genüge es noch nicht, dass der Kläger ein Journalist sei, der über den "Grauen Kapitalmarkt" berichte, allerdings bestünden im Hinblick darauf, dass auf einen früheren Geschäftspartner der Beklagten Schüsse abgegeben worden seien, hinreichend konkrete Anhaltspunkte, zumal keine Zweifel bestünden, dass der Kläger unter der angegebenen Anschrift der Redaktion des ..............................s erreichbar sei.
Hinsichtlich der rufschädigenden Äußerung "korrupt" könne offenbleiben, ob es sich um eine Meinungsäußerung oder Tatsachenbehauptung handele, denn auch bei einer Meinungsäußerung fehlten hinreichende Anknüpfungstatsachen. Die Äußerung beinhalte, dass der Kläger für eine Berichterstattung oder die Unterlassung einer Berichterstattung Geld erhalten oder gefordert habe. Der Kläger bestreite dies, die Beweislast liege entsprechend § 186 StGB bei der Beklagten. Insoweit genüge es nicht, dass die Beklagte Kontakte zwischen Kläger und der Quelle "H.G." vorgetragen habe, bei der es sich mutmaßlich um ................................ gehandelt haben soll. Anhaltspunkte für ein kollusives Zusammenwirken beider seien nicht hinreichend vorgetragen. Ebenso genüge die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Kläger wegen möglicher Korruption nicht als Anknüpfungstatsache, da die Staatsanwaltschaft schon bei Bestehen eines bloßen Anfangsverdachtes hierzu verpflichtet. Dieses sei zudem später durch die Staatsanwaltschaft eingestellt worden.
Es bestehe auch kein Grund für eine Beweiserhebung durch den von der Beklagten benannten Zeugen ..................... Der Vortrag, der Kläger habe "Gegenleistungen für Berichterstattungen oder das Unterlassen von Berichterstattung verlangt" genüge zwar im Ansatz der Darlegungslast, die Bezeichnung der Tatsachen sei allerdings nicht konkret genug. Der Kläger habe vorgetragen, dass er nie eine Gegenleistung für die Veröffentlichung oder Nicht-Veröffentlichung eines Beitrags verlangt habe. Die Beklagte genüge der sie entsprechend § 186 StGB treffenden Darlegungslast nicht, wenn sie nicht näher dazu vortrage, durch welche konkrete Handlung und wem gegenüber der Kläger eine Gegenleistung verlangt haben soll.
Gleiches gelte für die Äußerung Ziff. 1. b) ("blackmailed"). Diese sei ebenfalls rufschädigend und es fehle ebenso es an einer tatsächlichen Grundlage für die Äußerung, da prozessual nicht davon auszugehen sei, dass der Kläger in irgendeiner Form wissentlich an einer Erpressung der Beklagten mitgewirkt habe.
In ihrer Berufungsbegründung ergänzt und vertieft die Beklagte ihren erstinstanzlichen Vortrag und trägt vor, sie, die Beklagte, sowie ihr Vorstandsvorsitzender, Herr …… ......., würden seit November 2020 erpresst und zur Zahlung sechs- und siebenstelliger Beträge aufgefordert. Es werde mit der Veröffentlichung geschäftsschädigender Berichte gedroht. Dabei hätten sich die Erpresser auch damit gebrüstet, auf "seriöse" Medien Zugriff zu haben und negative Inhalte platzieren zu können. Der Kläger sei als Redakteur der Wirtschaftszeitung ".............................." bereits seit 2019 mit Unternehmen der Karatbars-Unternehmensgruppe befasst gewesen. Er habe am 03.01.2021 einen Artikel veröffentlicht, in dem über Herrn ......., die Beklagte und Frau .................... berichtet worden sei. Bei der Recherche habe der Kläger in Kontakt mit Personen gestanden, die der Beklagten und ihrem Vorstandsvorsitzenden bewusst und zielgerichtet Schaden zufügen wollten, er habe mit diesen Personen kooperiert und Unterlagen mit ihnen ausgetauscht. Mit diesen Hintergründen habe sich der streitgegenständliche Artikel befasst.
Hinsichtlich der Äußerungen "Corrupt "journalists" are said to belong to the network of ................................, allegedly also one B." enthalte diese gerade keine tatsächliche Behauptung, dass der Kläger für eine Berichterstattung oder für das Unterlassen einer Berichterstattung "Geld" erhalten habe. Aus dem Kontext des Artikels gehe hervor, dass dort eine Vielzahl von Fragen im Zusammenhang mit der Erpressung der Beklagten und ihres Vorstandsvorsitzenden gestellt würden, um Antworten auf diese zu finden. Es werde also dargestellt, dass man der Frage nachgehe, ob der Kläger zu einem Netzwerk gehöre, dessen Teil auch korrupte Journalisten sein könnten. Entgegen der Darstellung des Landgerichts folge aus der Verwendung des Begriffs korrupt nicht, dass Geld geflossen bzw. gefordert worden sein müsse. Dies ergebe sich bereits aus der Definition des "Duden". Keinesfalls müsse immer eine Geldkomponente vorhanden sein, vielmehr dürfe auch jedes sonstige Verhalten bewertet werden, welches als "moralisch verdorben" oder den "moralischen Grundsätzen widersprechend" angesehen werde. Es liege auf der Hand, dass der monatelange Kontakt des Klägers mit "H.G."/"J. F."/................................ als "moralisch verdorben" und den "moralischen Grundsätzen widersprechend" eingestuft werden dürfe. Möglicherweise habe der Kläger Geld dafür erhalten, dass er berichte bzw. eine Berichterstattung unterlasse. Jedenfalls habe er aber geldwerte Vorteile gehabt, welche in der Vergütung von seinem Arbeitgeber und der Verstärkung seines Ansehens und seine Reputation als vermeintlicher "Experte" auf dem Gebiet des "Grauen Kapitalmarkts" lägen.
Es lägen auch hinreichende Anknüpfungstatsachen vor. So sei gegen den Kläger ein Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Hamburg wegen des Vorwurfs der gemeinschaftlich versuchten Erpressung eingeleitet worden. Der Kläger habe vor Erscheinen des Artikels insbesondere "H.G."/"J.B."/................................ seinerseits mit Informationen, Unterlagen und Dokumenten versorgt und über seine Recherchen informiert, was sich aus der Korrespondenz derselben (Anlagen B 27, B 30 und B 31) ergebe. Der Kläger habe zudem über Monate hinweg kollusiv mit Personen zusammengearbeitet, die es darauf angelegt hätten, Herrn ....... und der Beklagten zu schaden. C. MD. (alias C.T.) und C. S. (alias ………………, G. G. G., CryptTalk Nation) hätten in ihren Videos Vorwürfe gegen sie, die Beklagte, und Herrn ....... erhoben. Aus der Anlage B 46 ergebe sich, dass der Kläger seit mindestens Mitte 2020 im regelmäßigen Austausch mit diesen gestanden hätte.
Dem Kläger hätten Ende Dezember 2020 Hinweise dazu vorgelegen, dass sie und Herr ....... nichts mit den Machenschaften der Karatbars-Gruppe zu tun gehabt hätten. Gleichwohl habe er seinen Artikel vom 03.01.2021 veröffentlicht. Auch im Nachgang des Erscheinens des Artikels habe der Kläger gezeigt, dass er auf der Seite derjenigen stehe, die ihr und Herrn ....... schaden wollten. Insbesondere habe er erklärt, dass er ……. .................... im Artikel auch wegen ihrer Bekanntheit. und zur Reichweitensteigerung erwähnt habe. Außerdem habe er sich ohne journalistische Notwendigkeit abfällig über Herrn ....... geäußert und ihn als "Heulsuse" bezeichnet.
Das Landgericht habe auch fehlerhaft zahlreiche Beweisangebote übergangen. Die Umstände, die für einen bewusstes und gewolltes Zusammenwirken des Klägers mit ................................ sprechen würden, seien im Schriftsatz vom 07.10.2022 umfänglich dargestellt worden.
Bei der vom Landgericht untersagten Äußerung "Have you ever been blackmailed by ................................ and J.B.?" handele es sich nicht um die Behauptung einer Tatsache, sondern vielmehr allein um eine Frage. Im Kontext werde deutlich, dass ein umfangreicher Fragenkatalog wiedergegeben werde, welcher unter anderem auch vom Kläger nicht beantwortet worden sei. Die aufgegriffene Frage sei offen gestaltet und habe keinen Bezug zu einem konkreten tatsächlichen Geschehen. Es werde deutlich, dass der Fragesteller darauf abziele, tatsächlich eine ergebnisoffene Antwort auf seine Frage zu bekommen. Hilfsweise liege eine Meinungsäußerung vor, die die Grenze zur Schmähkritik nicht überschreite.
Da dem Kläger keine Unterlassungsansprüche zustünden, habe er auch keinen Anspruch auf Ersatz von Anwaltskosten, im Übrigen stehe ihm allenfalls nur der nicht anrechenbare Teil der Geschäftsgebühr zu.
Mit Schriftsatz vom 13.09.2023 verweist die Beklagte darauf, dass nach der Rechtsprechung die Angabe der Adresse eines Postdienstleisters nicht ausreichend sei, um den strengen Voraussetzungen der ZPO zu genügen. Die gleichen Grundsätze müssten auch für die vom Kläger angegebene Adresse gelten.
Die Beklagte beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Hamburg vom 28.04.2023 die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger vertieft und ergänzt seinen erstinstanzlichen Vortrag. Er trägt zur Zulässigkeit der Klage vor, dass Zustellungen an ihn unter der im Aktivrubrum angegebenen Anschrift entgegengenommen und an ihn weitergeleitet würden. Er habe unabhängig davon ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse, welches sich aus den im Schriftsatz vom 22.02.2023 genannten Gründen ergebe.
Mit Schriftsatz vom 25.07.2025 teilt der Kläger zudem mit, dass er inzwischen als stellvertretender Ressortleiter Finanzen in der Zentralredaktion des ..............................es in Düsseldorf tätig sei.
Die Klage sei auch begründet. Zu Recht sei das Landgericht davon ausgegangen, dass die streitgegenständlichen Aussagen in tatsächlicher Hinsicht beinhalten würden, er erhalte oder fordere für eine Berichterstattung oder deren Unterlassen Geld. Herr .................... habe sein Insiderwissen dazu ausgenutzt, um unterschiedliche Akteure im Grauen Kapitalmarkt zu erpressen, so offensichtlich auch die Beklagte bzw. ihren Vorstand. Der streitgegenständliche Beitrag der Beklagten sei so zu verstehen, dass offensichtlich ein "Gegenschlag" der Beklagten und ihres Vorstands in der Auseinandersetzung zwischen Akteuren des Grauen Kapitalmarkt erfolgen sollte. Es handele sich daher hinsichtlich der Äußerung "Have you ever blackmailed by ................................ und J.B.?" nicht um einen journalistischen Fragenkatalog, sondern de facto um eine Art privaten Steckbrief, der unter anderem die Vergehen des ................................ in den USA aufliste. Er, der Kläger, sei durch seine Recherchen in dieses Umfeld eingedrungen und sei von der Beklagten auf die "private Fahndungsliste" gesetzt worden. Im Gesamtkontext gerade auch durch Nennung des Aktenzeichens des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Hamburg könne seine Erwähnung in den beiden streitgegenständlichen Äußerungen vom Durchschnittsleser nicht anders verstanden werden, als dass er Geld entgegengenommen oder gefordert haben solle.
Der Kläger trägt weiter vor, dass aus seiner Sicht die Äußerungen als Tatsachenbehauptungen einzuordnen seien. Die Beklagte habe in tatsächlicher Hinsicht nichts vorgetragen und erstmals mit den Schriftsätzen vom 22.02.2023 und 02.03.2023 vorgetragen, die behaupteten Anschuldigungen seien zutreffend und dafür den inzwischen verurteilten Betrüger ................................ als Zeugen benannt. Das Landgericht habe zu Recht den weiteren Vortrag als "ins Blaue hinein" gewertet und den darauf gestützten Beweisantritt als rechtsmissbräuchlich betrachtet. Die Beklagte habe auch in der Berufung weiterhin nichts Erhebliches für ein angebliches sonstiges "kollusives Zusammenwirken" von ihm, dem Kläger, mit ................................ vorgetragen. Die dargestellten Kontakte zu Herrn .................... ebenso wie die zu den anderen von der Beklagten beschuldigten Personen hätten im Rahmen der journalistischen Tätigkeit des Klägers stattgefunden und dieser habe nicht gewusst, dass die unter der Bezeichnung "H.G." auftretende Quelle identisch mit Herrn .................... gewesen sei.
Wegen des weiteren Vorbringens in erster und zweiter Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlung des Landgerichts vom 03.03.2023 sowie des Senats vom 21.10.2025 Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Das Landgericht hat die weitere Veröffentlichung der beiden streitgegenständlichen Äußerungen zu Recht untersagt. Dem Kläger stehen gegen die Beklagte nach §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 1 BGB analog i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung zu, da die streitgegenständlichen Äußerungen den Kläger bei Fortbestehen der Wiederholungsgefahr in seinem grundrechtlich geschützten Persönlichkeitsrecht verletzen.
1.
Der Klage ist zulässig. Insbesondere liegen die Voraussetzungen der ordnungsgemäßen Parteibezeichnung gem. §§ 253 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4, 130 Nr. 1 ZPO vor.
Grundsätzlich sind im Hinblick auf die Zustellung eine vollständige Bezeichnung sowie die Angabe der ladungsfähigen Anschrift notwendig. Für die Klageschrift ergibt sich die Notwendigkeit der Parteibezeichnung aus § 253 Abs. 1 Nr. 1 ZPO (s. etwa LG Berlin, Az. 63 T 29/12, NJW-RR 2012, S. 1229 f.); wie sie anzugeben ist, bestimmen §§ 253 Abs. 4 und § 130 Nr. 1 ZPO. Fehlt die Angabe der Anschrift des Klägers bzw. Antragstellers, ist eine Klage bzw. der Antrag unzulässig, auch dann, wenn der Kläger bzw. Antragsteller anwaltlich vertreten ist und Zustellungen an ihn daher grundsätzlich über seinen Prozessbevollmächtigten vorgenommen werden können (BGH, Urt. v. 17. 3. 2004, Az. VIII ZR 107/02, NJW-RR 2004, S. 1503 f., 1503). Die angegebene Anschrift muss allerdings nicht zwingend die Wohnanschrift sein; auch eine andere Anschrift wie insbesondere die der Arbeitsstelle kann genügen, wenn es sich dabei um eine Anschrift handelt, unter der der Kläger bzw. Antragsteller mit gewisser Wahrscheinlichkeit anzutreffen ist (OLG Hamm, Beschl. v. 7. 3. 2013, Az. II-2 WF 9/13, FamRZ 2013, S. 1998; Foerste in Musielak / Voit, ZPO, 15. Aufl., § 253 ZPO Rdnr. 20), so dass hinreichende Aussicht besteht, dort nach § 177 ZPO Zustellungen vornehmen zu können. Allerdings kann eine Ausnahme sich dann ergeben, wenn der Angabe einer Anschrift unüberwindliche Schwierigkeiten oder schutzwürdige Belange des Klägers oder Antragstellers entgegenstehen; zu letzteren kann durchaus auch ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse gehören.
Vorliegend hatte der Kläger bei Klageerhebung eine c/o Adresse angegeben, bei der es sich um die Adresse seines Arbeitgebers (.............................. GmbH) in Düsseldorf handelt, zu diesem Zeitpunkt arbeitete er unstreitig vorrangig in Zürich. Das Landgericht hat dennoch aufgrund Bestehens schutzwürdiger Belange wegen einer konkreten Bedrohungslage die genannte Anschrift für die Zulässigkeit der Klage genügen lassen.
Es kann offenbleiben, ob schutzwürdigen Belange (ggf. noch) entgegenstehen. Mit Schriftsatz vom 25.07.2025 hat der Kläger mitgeteilt, dass er zwischenzeitlich als stellvertretender Ressortleiter wieder in der Zentralredaktion des ..............................es in Düsseldorf tätig ist. Die Angabe einer Arbeitsstelle, an der der Kläger regelmäßig anzutreffen ist, ist für eine richtige Parteibezeichnung unter Angabe einer zulässigen zustellfähigen Anschrift nach obigen Grundsätzen ausreichend. Da die Prozessvoraussetzungen grundsätzlich im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz gegeben sein müssen (BGH NJW 1987, 2018; 1994, 2549 (2550); NJW-RR 2021, 667 Rn. 11; BeckOK ZPO/Bacher, 57. Ed. 1.7.2025, ZPO § 253 Rn. 12, - über beck-online), ist die Zulässigkeit der Klage gegeben.
2.
Die Klage ist auch begründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung der streitgegenständlichen Äußerungen gegen die Beklagte zu.
a. Äußerung Ziff. 1 a)
"Corrupt Journalists` are said to belong to the network of ................................, allegedly also one J. B...."
Die Äußerung ist durch die Beklagte rechtswidrig verbreitet worden.
(1)
Die Äußerung lautet in die deutsche Sprache übersetzt, der Kläger gehöre angeblich als "korrupter Journalist" zum "Netzwerk von ................................".
Der inkriminierte Satz bezieht sich identifizierend durch die sprachliche Bezugnahme, "allegedly also one J. B." klar auf den Kläger, der im weiteren Verlauf der Berichterstattung mit vollem Namen genannt wird.
Im Kontext der Berichterstattung enthält die inkriminierte Äußerung für den Durchschnittsrezipienten die Aussage, der Kläger habe für eine bestimmte Berichterstattung oder das Unterlassen einer Berichterstattung Geld gefordert bzw. erhalten.
Mit "korrupt" wird laut Duden eine Person bezeichnet, die "bestechlich, käuflich oder auf andere Weise moralisch verdorben und deshalb nicht vertrauenswürdig" ist. Ein sonstiges moralisch verdorbenes Verhalten kann zwar – wie auch die Beklagte vorträgt – grundsätzlich von der Bezeichnung korrupt umfasst sein. Ein solches Verständnis entsteht aber in der Berichterstattung nicht.
Diese befasst sich im fett hervorgehobenen zweiten Absatz damit, dass "the internationally wanted professional criminal ................................ [...] is said to be on the run [...] with the investors´gold [...]. ................................ wird im nächsten Absatz als "investment fraudster" bezeichnet, der tausende Anleger geschädigt habe. Danach folgt der inkriminierte Satz, dass "korrupte Journalisten" zum Netzwerk von ................................ gehören sollen, mutmaßlich auch der Kläger. In der Berichterstattung wird ausführlich wiedergegeben, inwieweit Herrn ................................ kriminelles Verhalten vorgeworfen werde ("such as blackmail, financial market and media manipulation, money laundering, defamation […]"). Die kriminellen Taten, die Herr .................... vorgeworfen werden, zeichnen sich insbesondere dadurch aus, dass Dritte aus finanziellen Motiven (durch Erpressung, Betrug, Verleumdung usw.) geschädigt werden sollen. Durch die Äußerung der Vermutung, dass der Kläger zum Netzwerk von ................................ gehören solle, wird auch dem Kläger eine Verbindung zu diesen Vorwürfen unterstellt. Die Äußerung "corrupt journalist" kann im Kontext nur so verstanden werden, dass auch der Kläger von den finanziellen Machenschaften des ................................ im Netzwerk durch eigene finanzielle Vorteile profitiert habe, d.h. dass er für eine bestimmte Berichterstattung oder das Unterlassen einer Berichterstattung Geld gefordert bzw. erhalten hat.
Hinzu kommt, dass über den Kläger im Weiteren berichtet wird, dass aus diesen Gründen gegen ihn ein Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Hamburg laufe, dessen Aktenzeichen ebenfalls mitgeteilt wird. Auch dies lässt für den Leser nur den Schluss zu, dass dem Kläger nicht nur ein moralisch verwerfliches Verhalten unterstellt, sondern ihm der Vorwurf der Begehung einer Straftat gemacht wird.
Das von der Beklagten angeführte Verständnis, der "Vorteil" könne darin gelegen haben, dass der Kläger durch die Berichterstattung Vorteile in Bezug auf seinen Arbeitgeber erlangt habe, die u.a. in der Vergütung seiner Arbeit liegen würden, ergibt sich hingegen nicht.
Unerheblich ist, dass die Beklagte infolge der sprachlichen Fassung der inkriminierten Äußerung ("Corrupt Journalists" are said to belong to the network of ................................ […], Hervorhebung durch den Senat) scheinbar lediglich Meinungen Dritter wiedergibt. In der Wiedergabe der Aussage eines Dritten kann dann eine eigene Äußerung des Zitierenden liegen, wenn er sich den Inhalt der fremden Äußerung erkennbar zu eigen gemacht hat (vgl. BGH NJW 1970, 187; BGH NJW 1996, 1131, - über beck-online). Ob dies hier geschehen ist, braucht nicht vertieft zu werden. Denn auch bereits im Verbreiten dessen, was ein Dritter geäußert hat, ist eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen zu sehen, wenn es an einer eigenen und ernsthaften Distanzierung desjenigen, der die Äußerung wiedergibt, fehlt (BGH NJW 1996, 1131,- über beck-online), wie dies vorliegend der Fall ist.
(2)
Die in Rede stehende Aussage dürfte eine Tatsachenbehauptung und keine Meinung darstellen. Aber selbst wenn sie als Meinungsäußerung einzuordnen wäre oder der Rezipient annehmen würde, die Beklagte vertrete eine entsprechende Meinung, d.h. sie sei der Ansicht, der Kläger habe für eine bestimmte Berichterstattung oder das Unterlassen einer Berichterstattung Geld gefordert oder erhalten, wäre die Berichterstattung rechtswidrig.
Im Einzelnen:
Für die Beurteilung der Frage, ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung einzustufen ist, bedarf es der Ermittlung des vollständigen Aussagegehalts. Insbesondere ist jede beanstandete Äußerung in dem Gesamtzusammenhang zu beurteilen, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (vgl. BGH, Urteil vom 03.02.2009 - VI ZR 36/07 - NJW 2009, 1872 <1873> m.w.N.). Ziel der Deutung ist es stets, den objektiven Sinngehalt zu ermitteln. Dabei ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden maßgeblich noch das subjektive Verständnis des Betroffenen, sondern das Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums. Ausgehend vom Wortlaut – der allerdings den Sinn nicht abschließend festlegen kann – und dem allgemeinen Sprachgebrauch sind bei der Deutung der sprachliche Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und die Begleitumstände, unter denen sie fällt, zu berücksichtigen, soweit diese für das Publikum erkennbar sind. Eine Meinungsäußerung liegt vor, wenn eine Äußerung nicht dem Beweis zugänglich ist, sich insbesondere nicht mit dem Kriterium "wahr oder unwahr" messen lässt, sondern vom Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet ist, also einen Vorgang oder Zustand an einem vom Kritiker gewählten Maßstab misst (vgl. BVerfG, 324 O 505/17 Beschluss vom 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79 - NJW 1983, 1415 Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage 2003, 4. Kapitel Rn. 48 m. w. N.). Dagegen ist eine Äußerung als Tatsachenbehauptung anzusehen, wenn diese den Mitteln der Beweisführung zugänglich ist.
Zwar kann die Bezeichnung als "korrupt" Elemente der Stellungnahme, eines Meinens oder des Dafürhaltens enthalten und folglich dem Schutz der Meinungsfrei....... aus Art. 5 Abs. 1 GG unterfallen (BVerfG KlimR 2024, 185, beck-online - zu einer strafrechtlichen Verurteilung; BGH NJW 2009, 1872 – Fraport/Manila).
Allerdings ist die Bewertung jeweils im Rahmen des Kontextes der streitgegenständlichen Äußerung vorzunehmen. Die Interpretation von Rechtsbegriffen kann insoweit variieren. Begriffe, die sowohl der Alltags- wie der Rechtssprache angehören, müssen nach ihrem kommunikativen Kontext interpretiert werden. Gerade die in der Wirklichkeit häufige rechtliche Bewertung eines Vorgangs kann sich daher als Tatsachenbehauptung erweisen, wenn und soweit sie bei dem Adressaten die Vorstellung konkreter, in eine Wertung lediglich eingekleideter Vorgänge hervorrufen (BGHZ NJW 1996, 1131 – Lohnkiller; BGH NJW-RR 1999, 1251 – Bestechung; NJW-RR 1994, 1242 – Verdeckte Behauptung I; NJW 1993, 525 – Ketten-Mafia; MüKoBGB/Rixecker, 10. Aufl. 2025, BGB Anh. § 12, - über beck-online).
Nach diesen Grundsätzen ist die Bezeichnung des Klägers als "korrupt" im Kontext der Berichterstattung eher als Tatsachenbehauptung anzusehen. Denn ob der Kläger für eine Berichterstattung oder das Unterlassen einer Berichterstattung Geld gefordert oder erhalten hat, ist grundsätzlich dem Beweis zugänglich. Die Frage, ob der Kläger zum Netzwerk von ................................ gehört, dürfte dagegen eher im Bereich der Meinungsäußerung liegen, da die Frage, wer oder was alles ein "Netzwerk" ausmacht, von Elementen des Meinens und Dafürhaltens geprägt ist.
Letztendlich kann offen bleiben, ob die Bezeichnung des Klägers als korrupt eine Meinungsäußerung darstellt, da die Äußerung auch als Meinungsäußerung den Kläger rechtswidrig in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt.
(3)
Die Äußerung ist ehrenrührig. Zu berücksichtigen ist dabei, dass für die Frage der Ehrabträglichkeit einer Äußerung stets auch auf ihren Kontext abzustellen ist: Ob eine Äußerung ehrabträglich ist oder nicht, hängt von ihrem Aussagegehalt ab, und für dessen Ermittlung ist stets der Gesamtzusammenhang zu berücksichtigen, in dem die Äußerung steht (Korte PresseR, 2. Aufl. 2019, § 2 Rn. 195, beck-online). Dem Kläger wird durch die inkriminierte Äußerung vorgeworfen, er habe für eine bestimmte Berichterstattung oder das Unterlassen einer Berichterstattung Geld gefordert bzw. erhalten und gehöre wissentlich zum Netzwerk des Kriminellen ................................. Hierdurch wird schwerwiegend in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers eingegriffen. Es werden ihm Vorwürfe gemacht, die im Bereich strafrechtlich vorwerfbaren Verhaltens liegen.
(4)
Die erhebliche Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers ist in der Abwägung nicht durch die grundrechtlich geschützte Meinungsfreiheit der Beklagten gerechtfertigt.
Während die Veröffentlichung wahrer Tatsachen in der Regel hinzunehmen ist, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen ist (vgl. z.B. BVerfG NJW 2012, 1500 Rn. 39 – Ochsenknecht-Söhne), hat im Fall der Aufstellung unwahrer ehrenrühriger oder rufschädigender Behauptungen in der Regel die Meinungsfreiheit hinter das allgemeine Persönlichkeitsrecht zurückzutreten (BVerfG NJW-RR 2010, 470 Rn. 62 – Pressespiegel), wenn diese nicht in Wahrnehmung berechtigter Interessen nach § 193 StGB analog als rechtmäßig bzw. gerechtfertigt anzusehen sind. Im Bereich der Meinungsäußerungen gilt, dass diese in der Regel nur dann als unzulässig anzusehen sind, wenn sie entweder einen bewusst oder erwiesen unwahren Tatsachenkern enthalten oder sie gemessen an ihrer Eingriffsintensität keine stützende tatsächliche Grundlage haben (vgl. EGMR, AfP 2018, 3129)
Eine solche Grundlage an hinreichenden Anknüpfungstatsachen, die es rechtfertigen würden, auch nur die Meinung, der Kläger sei "korrupt" und gehöre wissentlich zum Netzwerk von ................................, hat die Beklagte nicht dargelegt. Es liegt auf der Hand, dass der Unterlassungsanspruch erst recht begründet ist, wenn die Äußerung als Tatsachenbehauptung eingeordnet wird.
Wie bereits das Landgericht festgestellt hat, hat der Kläger vorgetragen, dass er nie eine Gegenleistung für die Veröffentlichung oder Nicht-Veröffentlichung eines Beitrages verlangt hat. Die Beklagte ist der sie analog § 186 StGB treffenden Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die von ihr aufgestellte Äußerung der Wahrheit entspricht, nicht nachgekommen.
Die Beklagte stellt lediglich Vermutungen darüber an, aus dem möglichen rechtswidrigen Verhalten Dritter (wie Herrn ................................ oder den weiteren Quellen) ergäben sich hinreichende Anhaltspunkte für eine "korruptes" Verhalten des Klägers. Sie hat in der Berufung nicht einmal mehr behauptet, dass der Kläger eine geldwerte Gegenleistung von Dritten erhalten oder gefordert haben könnte, dies sei lediglich "möglicherweise" der Fall gewesen. Stattdessen stützt sich die Beklagte nunmehr darauf, der Kläger habe mit Herrn .................... "kooperiert" und sein Verhalten habe nicht mehr "den üblichen und moralischen Grundsätzen" entsprochen. Zudem habe er "geldwerte Vorteile erhalten, dass er die Berichterstattung über die Beklagte [...] forcierte und am 03.01.2021 auch publizierte" (in Form einer Vergütung durch seinen Arbeitgeber und Verstärkung seiner Reputation). Dieser Vortrag ist bereits nicht geeignet, die Bezeichnung des Klägers als "korrupt" nach dem oben dargestellten Verständnis der Äußerung zu rechtfertigen.
Dass – wie die Beklagte vorgetragen hat – ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger bei der Staatsanwaltschaft Hamburg wegen des Vorwurfs der gemeinschaftlich versuchten Erpressung eingeleitet wurde, ist als Anknüpfungstatsache nicht geeignet. Das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wurde durch die Staatsanwaltschaft eingestellt. Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ist nicht zur Rechtfertigung der Veröffentlichung eines gegen eine bestimmte Person bestehenden Tatverdachts ausreichend. Denn die Ermittlungsbehörden sind verpflichtet, auch auf völlig unbegründete, unter Umständen wider besseres Wissen in Schädigungsabsicht erstattete Strafanzeigen hin tätig zu werden (Soehring/Hoene, Presserecht 7. Aufl. 2024, Rz. 19.72 m.w.N.).
Umstände in Zusammenhang mit einem Artikel des Klägers vom 03.01.2021 (Anlage B 28) sind ebenfalls nicht geeignet, als Grundlage für ein korruptes Verhalten des Klägers herangezogen zu werden. Der Kläger hat sich in diesem Artikel kritisch über die Hintergründe von Herrn ....... geäußert, insbesondere in Bezug auf seine mögliche vorherige Tätigkeit bei der Karatbars Gruppe, und als Aufhänger dessen neuen Werbespot mit der Prominenten ……. .................... gewählt. Dass der Kläger Frau .................... im Hinblick auf die Bekannt....... des Namens in seinem Artikel erwähnt hat, rechtfertigt nicht die Annahme eines etwaigen verwerflichen Handelns oder auch nur einer – wie die Beklagte meint – nicht mehr "normalen" journalistischen Tätigkeit, da die Beklagte unstreitig zu dieser Zeit Werbung mit ihr machte.
Die von der Beklagten behauptete Weitergabe von Informationen durch den Kläger an seine Quellen stellt ebenfalls keine geeignete Anknüpfungstatsache dar. Eine "Solidarisierung" mit den Quellen i.S. eines kollusiven Handelns zulasten der Beklagten ist aus dem Vortrag bereits nicht zu erkennbar. Dies gilt für bestehende Kontakte zu Akteuren wie C. MD. und C. S., über deren Absichten die Beklagte ebenfalls lediglich Vermutung anstellt. Dass der Kläger im Rahmen seiner journalistischen Tätigkeit mit diesen im Zusammenhang mit seiner Recherche ggf. Informationen ausgetauscht hat, bietet jedenfalls keine Anknüpfungstatsache für die Annahme oder das Einfordern von Geldzahlungen zum Nachteil der Beklagten. Die Bezeichnung von Herrn ....... als "Heulsuse" ist ersichtlich kein Anhaltspunkt für ein "korruptes" Verhalten des Klägers.
Ebenso sind die von der Beklagten vorgetragenen Erpressungsversuche durch Herrn ................................ der Beklagten gegenüber (Anlagenkonvolut Ag 27ff.) nicht geeignet, die Bezeichnung des Klägers als "corrupt journalist", der wissentlich zum Netzwerk von Herrn .................... gehöre, zu rechtfertigen. Dass Herr .................... in diesen Schreiben behauptet, Informationen vom Kläger erlangt bzw. in Zusammenwirken mit diesem eine entsprechende Berichterstattung im .............................. erreichen zu können, ist angesichts des Charakters der Schreiben nicht ausreichend. Die vorgelegten Schreiben illustrieren lediglich, dass Herr .................... vor Drohungen aller Art nicht zurückschreckt. Der Kläger hat die Richtigkeit der dort durch Herrn .................... über ihn getätigten Äußerungen bestritten.
Vor diesem Hintergrund kommt auch die Erhebung eines Beweises durch Vernehmung des Zeugen ................................ nicht in Betracht. In ihrer Berufungsbegründung wiederholt die Beklagte die Beweisangebote, die sie bereits erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 22.02.2023 vorgetragen hat. Hiervon wäre allein das Beweisangebot unter lit. w. ("Der Kläger hat Gegenleistungen für Berichterstattungen oder das Unterlassen von Berichterstattung verlangt und Erpressungsversuche unternommen") geeignet, überhaupt eine Anknüpfungstatsache zu liefern.
Hierbei handelt es sich allerdings um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis.
Für ein Beweisangebot ist erforderlich und ausreichend, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die zusammen mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht entstanden erscheinen zu lassen. Weitere Einzelheiten muss die Partei nicht vortragen. Nicht nachzukommen ist jedoch einem Beweisantritt, wenn die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen "aufs Geratewohl” oder "ins Blaue hinein” aufgestellt hat, so dass er nicht dem Beweis vorgetragener Tatsachen zu dienen bestimmt ist, sondern stattdessen die Ausforschung von Tatsachen zum Inhalt hat (std. Rspr., u.a. BVerfG NJW 2009, 1585, s.a. Musielak/Voit/Stadler, 22. Aufl. 2025, ZPO § 138 Rn. 6, - über beck-online).
Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend von einem Ausforschungsbeweis auszugehen. Wie bereits dargelegt, stützt sich die Beklagte lediglich auf Vermutungen, die sie aus dem Verhalten von Herrn .................... ihr gegenüber zieht. Sie hat aber nicht ansatzweise dazu vorgetragen, durch welche konkrete Handlung und wem gegenüber der Kläger in welcher Form eine Gegenleistung verlangt haben soll.
Gleiches gilt in Bezug auf das durch die Beklagte wiederholte Beweisangebot durch Zeugnis des Herrn M.S.. Die Beklagte hat Herrn M.S. u.a. als Zeuge dafür benannt, dass dieser Geld an den Kläger und/oder andere Journalisten des ..............................es gezahlt habe mit dem Ziel, die Reputation eines Unternehmens (‚Karatbars International‘) infrage zu stellen. Auch dieses Beweisangebot erfolgt erkennbar "ins Blaue hinein". In seinem Schriftsatz vom 22.02.2023 hatte der Kläger dargelegt, dass über Herrn M.S. in dem als Anlage K 26 vorgelegten Bericht aus dem Angebot www.mittelstandscafe.de dahingehend berichtet wird, dieser habe in einem Verhör behauptet, dass er unter anderem Geld an Journalisten des renommierten ..............................es gezahlt habe mit dem Ziel, die Reputation von Karatbars International in Frage zu stellen. Der Kläger hat auf diese Weise eine Verbindung zwischen Herrn M.S. als Opfer eines Mordanschlages und sich selbst hergestellt, die es rechtfertige, im Rahmen der Parteibezeichnung lediglich eine c/o Anschrift anzugeben. Soweit auf diesen klägerischen Vortrag hin die Beklagte mit Schriftsatz vom 02.03.2023 erstmals die entsprechende Behauptung aus dem Angebot www…...de aufgreift, und als Beweis für die in Rede stehende Äußerung den Zeugen M.S. benennt, ist diesem Beweisangebot nicht nachzugehen.
Denn auch diese Behauptung erfolgt ersichtlich "ins Blaue hinein". Die im Artikel unter www…...de wiedergegebenen angeblichen Äußerungen des Herrn M.S. stammen angeblich aus einem "Verhör" durch die "Kriminalpolizei" in Dubai. Aus dem Artikel ergibt sich bereits nicht, dass Herr M.S. ausgesagt haben soll, dass er Geld an den Kläger selbst gezahlt haben will. Zudem hat die Beklagte auch insoweit nicht näher dargelegt, zu welcher Zeit und in welcher Form eine solche Zahlung erfolgt sein soll.
Hinsichtlich der Benennung von Herrn C. S. als Zeuge ist ebenfalls ein unzulässiger Ausforschungsbeweis anzunehmen. Es ist nicht einmal vorgetragen, dass der Kläger im Zusammenhang mit seinen (unstreitigen) Kontakten zu C. S. von diesem selbst Geld gefordert oder angenommen haben könnte. Dass der Kläger seine Quellen für seine Recherche nutzte und in diesem Zusammenhang mit ihnen zusammenarbeitete und Informationen ausgetauscht hat, ist nicht ausreichend.
Aus den obigen Ausführungen folgt, dass auch die Aussage, der Kläger gehöre zum Netzwerk von ................................ zu untersagen ist, da im Kontext der Rezipient jedenfalls annimmt, der Kläger habe wissentlich mit ................................ in Zusammenhang mit den diesem vorgeworfenen kriminellen Handlungen zusammengearbeitet. Dies ist indes nicht festzustellen.
b. Äußerung Ziff. 1 b)
"Have you ever been blackmailed by ................................ and J.B.?"
Auch diese Äußerung ist rechtswidrig verbreitet worden.
Die Äußerung enthält die für den Kläger ehrverletzende Frage, ob der Rezipient durch den Kläger und ................................ erpresst worden sei. Im Kontext mit dem gesamten Fragenkatalog wird unterstellt, dass ein "blackmailing" stattgefunden haben könnte, welches auch durch den Kläger erfolgt sein könnte, weswegen die Frage an Dritte gestellt wird. Als Erpressung versteht der durchschnittliche Leser eine Handlung, bei der eine Seite versucht, die andere durch die Androhung der Veröffentlichung eines Geheimnisses oder einer anderen Form der Schädigung dazu zu zwingen, etwas Bestimmtes zu tun, beispielsweise Geld zu zahlen oder Informationen preiszugeben.
Insoweit ist unerheblich, dass – wie die Beklagte vorträgt – durch die Berichterstattung lediglich "Fragen im Zusammenhang mit der Erpressung der Beklagten und ihres Vorstandsvorsitzenden gestellt würden, um Antworten auf diese zu finden". Denn auch die streitgegenständliche Frage verletzt den Kläger in seinem grundrechtlich geschützten Persönlichkeitsrecht.
Neben Werturteilen und Tatsachenbehauptungen sind auch Fragen von Art. 5 Abs. 1 GG geschützt. Ist eine Frage offen formuliert, so dass zu ihrer Beantwortung verschiedene Antworten offen bleiben, kann die Frage selber nicht an den Kriterien von Wahrheit oder Unwahrheit gemessen werden. Das gilt auch, wenn sich eine Frage auf Tatsachen bezieht, die sich anschließend als nicht gegeben herausstellen. Unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit stehen offene Fragen Werturteilen gleich (vgl. u.a. BVerfG NJW 1992, 1442). Die Beklagte stellt in der Berichterstattung die Frage, ob der Rezipient jemals durch ................................ und J.B. erpresst worden sei. Dies lässt grundsätzlich mehrere Antworten möglich (ja oder nein), so dass eine offene Frage nach obigen Maßstäben angenommen werden kann.
Allerdings ist auch für offene Fragen eine Abwägung zwischen dem Grundrecht der Meinungsfreiheit und dem Persönlichkeitsrecht erforderlich, wenn die Frage Dritte in ihrer persönlichen Ehre verletzt. Das ist namentlich dann der Fall, wenn die in einer Frage vorausgesetzten oder ausgesprochenen tatsächlichen Annahmen ehrenrührig sind. Insoweit kommt es wie bei Meinungsäußerungen, in denen sich Werturteile und Tatsachenbehauptungen unauflösbar vermengen, darauf an, ob der Fragende für den tatsächlichen und ehrenrührigen Gehalt seiner Frage Anhaltspunkte besaß oder ob dieser aus der Luft gegriffen war (vgl. u.a. BVerfG, NJW 1992, 1439).
Hinreichende Anknüpfungstatsachen nach den vorgenannten Grundsätzen liegen nicht vor. Wie bereits unter oben unter a. festgestellt, stellt die Beklagte lediglich Vermutungen an, indem sie aus dem möglichen rechtswidrigen Verhalten Dritter (wie Herrn ....................) schließt, es ergäben sich hieraus auch hinreichende Anhaltspunkte für ein vergleichbar rechtswidriges Verhalten des Klägers. Die Beklagte hat aber bereits nicht substantiiert dargelegt, dass der Kläger selbst in irgendeiner Form sie, die Beklagte, oder Dritte in irgendeiner Form bedroht habe, um sie zu einer bestimmten Handlung zu zwingen.
Vor diesem Hintergrund stellt sich auch das Beweisangebot durch Vernehmung des Zeugen .................... als unzulässig dar. Die Beklagte benennt Herr .................... als Zeugen dafür, der Kläger habe "Erpressungsversuche unternommen". Dies ist - wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat - ersichtlich nicht ausreichend, da auch insoweit jede weitere Darlegung fehlt, durch welche Handlung und wem gegenüber entsprechende "Erpressungsversuche" unternommen worden sein sollen.
3. Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Kosten
Der Anspruch auf Zahlung von 1.375,88 € vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung nach einem Gegenstandswert in Höhe von 25.000 € beruht auf § 823 Abs. 1 BGB.
Der Kläger hat auch ein Wahlrecht, ob er für die Abmahnung eine 1,3 Gebühr fordert – wie es hier der Fall ist – und im Kostenfestsetzungsverfahren die Anrechnung erfolgt, oder ob er gleich nur eine 0,65 Gebühr verlangt.
III.
Die Entscheidung über die Kostentragung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Die Wertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO.
Es liegen keine Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO vor.