Rechtsprechung / Landgericht Hamburg
Landgericht Hamburg Beschluss vom 08.05.2023 – 337 O 505/22
ECLI:DE:LGHH:2023:0508.337O505.22.00
Orientierungssatz
An einen Vertrag i.S.d. Nr. 1000 VV RVG sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Eine solche Vereinbarung kann auch formlos durch schlüssiges Verhalten getroffen werden, so dass auch im Rahmen von Klagerücknahme und Zustimmung zu dieser grundsätzlich eine Einigungsgebühr anfallen können. Ein solcher Fall liegt vor, wenn vereinbart wird, dass der Beklagte die Forderung bezahlt, die Kosten übernimmt und der Kläger im Gegenzug die Klage zurücknimmt (Anschluss OLG Koblenz, Beschluss vom 2. August 2006 - 14 W 459/06).(Rn.3) (Rn.4)
Verfahrensgang
nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 27. Juni 2023, 4 W 47/23
Tenor
Die von der Beklagten an den Kläger gemäß § 104 ZPO nach dem Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 31.03.2023 zu erstattenden Kosten werden auf
464,10 €
(in Worten: vierhundertvierundsechzig 10/100 Euro)
nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit dem 06.04.2023 festgesetzt.
Gründe
Der Antrag vom 30.03.2023 ist gebührenrechtlich nicht zu beanstanden.
Die Kosten sind notwendigerweise entstanden und daher von der Gegenseite zu erstatten.
Nach I der Anmerkung zu Nr. 1000 VV RVG entsteht die Einigungsgebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. Sie entsteht nicht, wenn der Vertrag sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht beschränkt. An einen Vertrag i.S. der Kostenvorschrift sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Eine solche Vereinbarung kann auch formlos durch schlüssiges Verhalten getroffen werden, so dass auch im Rahmen von Klagerücknahme und Zustimmung zu dieser grundsätzlich eine Einigungsgebühr anfallen kann. [...] Fälle, bei denen eine Einigungsgebühr anfällt, sind etwa die, dass vereinbart wird, dass der Bekl. die Forderung bezahlt, die Kosten übernimmt und der Kl. im Gegenzug die Klage zurücknimmt (vgl. Enders a.a.O.).
(OLG Koblenz Beschl. v. 2.8.2006 – 14 W 459/06, BeckRS 2006, 11337, beck-online)
So liegt der Fall hier. Am 26.01.2023 hat der Klägervertreter unstreitig ein Telefonat mit einer Mitarbeiterin der Beklagten geführten, in welchem er dieser anbot die Klage zurückzunehmen, wenn die Beklagte die Zahlung der Hauptforderung zuzüglich der entstandenen Rechtsanwaltskosten leisten und die Haftung anerkennen würde. Die Mitarbeiterin sagte die Klärung/Prüfung des Angebots zu. Am 03.02.2023 erfolgte schließlich die Zahlung der Hauptforderung und eines Teils der Anwaltsgebühren. Mit Schriftsatz vom 11.02.2023 bestätigte die Beklagte ihre Eintrittspflicht. Dem Gericht teilte sie mit Schreiben vom 03.02.2023 die Zahlung der Klagebeträge mit, sowie einer Erledigungserklärung schon jetzt zuzustimmen und die Kosten zu übernehmen.