Rechtsprechung / Landgericht Stade

Landgericht Stade Beschluss vom 20.02.2025 – 7 T 102/24

ECLI:DE:LGSTADE:2025:0220.7T102.24.00

In der Beschwerdesache

xxx, xxx, xxx

- Kläger, Beschwerdeführer und Beschwerdegegner -

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte xxx

Geschäftszeichen: xxx

gegen

xxx Versicherungs-AG v.d.d. Vorstand, xxx, xxx

- Beklagte, Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin -

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte xxx

Geschäftszeichen: xxx

hat das Landgericht Stade - 7. Zivilkammer - durch den Richter am Landgericht Höpken als Einzelrichter am 20.02.2025 beschlossen:

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 20.06.2024 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Buxtehude vom 13.06.2024, Az. 31 C 413/23, wird zurückgewiesen.

2.

Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 25.06.2024 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Buxtehude vom 13.06.2024, Az. 31 C 413/23, wird zurückgewiesen.

3.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

4.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

Die amtsgerichtliche Entscheidung hält den Angriffen der von beiden Parteien zulässig erhobenen sofortigen Beschwerden stand.

1.

Die Festsetzung der Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG erweist sich als zutreffend. Sie ist nach der nicht zu beanstandenden Würdigung des Sachverhalts durch das Amtsgericht aufgrund des Telefonats des Prozessbevollmächtigten des Klägers mit dem Mitarbeiter der Beklagten vom 13.11.2023 entstanden.

Vorbemerkung 3 Abs. 3 Nr. 2 VV RVG bestimmt, dass die Terminsgebühr auch für die Wahrnehmung von und Mitwirkung an außergerichtlichen Besprechungen entsteht, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind. Dabei hat sich der RVG-Gesetzgeber grundsätzlich für einen großzügigen Maßstab zu Gunsten des Anfalls der Terminsgebühr entschieden (vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, 26. Aufl. 2023, RVG VV Vorbemerkung 3 Rn. 133-135).

Nicht jede Besprechung löst eine Terminsgebühr aus. Es muss sich um eine handeln, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet ist. Die "Vermeidung" bezieht sich auf Ansprüche, die noch nicht rechtshängig sind, für die der Rechtsanwalt aber bereits einen Verfahrensauftrag hat. Die "Erledigung" bezieht sich auf Ansprüche, die bereits rechtshängig sind (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, 26. Aufl. 2023, RVG VV Vorbemerkung 3 Rn. 164, beck-online). Insofern kommt es entgegen der Argumentation der Beklagten nicht entscheidend darauf an, dass die Klage der Beklagten im Zeitpunkt des Telefonats noch nicht zugestellt, der Anspruch also noch nicht rechtshängig war. Die Terminsgebühr entsteht unabhängig davon durch eine auf Vermeidung bzw. Erledigung gerichtete Besprechung.

Versucht der Rechtsanwalt, den Gegner in einem Gespräch zur Rücknahme der Klage oder des Rechtsmittels oder des Widerspruchs gegen eine einstweilige Verfügung oder zum Anerkennen zu bewegen, so ist auch dieses Gespräch auf eine Erledigung des Verfahrens gerichtet (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, 26. Aufl. 2023, RVG VV Vorbemerkung 3 Rn. 165, beck-online). Insofern fällt auch die Variante, die Klage nach vollständiger Zahlung der Beklagtenseite zurückzunehmen, unter eine Erledigung des Verfahrens als Ziel der Besprechung.

Der Gegner muss allerdings bereit sein, überhaupt in Überlegungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens einzutreten. Eine auf eine Erledigung gerichtete Besprechung setzt als mündlicher Austausch von Erklärungen Zweiseitigkeit voraus. Da das Gespräch auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sein muss, müssen beide bereit sein, ein Gespräch mit dieser Zielrichtung zu führen. Eine Terminsgebühr scheidet daher aus, wenn der Gegner von vornherein ein sachbezogenes Gespräch oder eine gütliche Einigung verweigert. Beispiel: Der Rechtsanwalt ruft den Sachbearbeiter der Versicherung an, um ihm ein Einigungsangebot zu unterbreiten. Der Sachbearbeiter antwortet, er sei nicht bereit, mit dem Rechtsanwalt Einigungsgespräche zu führen. Der Rechtsanwalt verdient dann keine Terminsgebühr (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, 26. Aufl. 2023, RVG VV Vorbemerkung 3, beck-online). Anders verhält es sich indes, wenn auf einen Einigungsvorschlag der Gegner mit dem Hinweis reagiert, er werde den Vorschlag prüfen bzw. mit seinem Auftraggeber besprechen. Sagt der Rechtsanwalt lediglich die Weiterleitung eines gegnerischen Vorschlags an seinen Mandanten zu, so wird ebenfalls eine Terminsgebühr anerkannt mit dem Argument, dass eine derartige Zusage zumindest konkludent die Erklärung enthalte, dass der Rechtsanwalt den Vorschlag auch prüfen werde, wenn sich der Angesprochene die Einigungsvorschläge anhört und dann um Übersendung von schriftlichen Einigungsvorschlägen bittet. Darüber hinaus wird sogar als genügend angenommen, dass sich der andere auf das Gespräch einlässt, indem er sich die Einigungsvorschläge schweigend anhört. Andererseits wird vertreten, dass es dem Rechtsanwalt möglich sein muss, im Rahmen kollegialer Höflichkeit das Gespräch des gegnerischen Kollegen anzunehmen, ohne gleich eine Terminsgebühr auszulösen. Es sei nicht zu verlangen, dass er den Gesprächswunsch von vornherein abblockt oder gar das Gespräch abrupt abbricht. Jedenfalls dann, wenn sich der Rechtsanwalt die gegnerischen Argumente nur schweigend anhört und dann erklärt, dass eine Einigung jedenfalls derzeit nicht in Betracht kommt, fällt nach dieser Auffassung keine Terminsgebühr an (vgl. zum Ganzen Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, 26. Aufl. 2023, RVG VV Vorbemerkung 3, beck-online). Da im Einzelfall zweifelhaft sein kann, ob ein Erledigungs- oder Vermeidungsgespräch stattgefunden hat, ist dem Angesprochenen, der ein solches nicht wünscht, dringend zu raten, gleich am Anfang des Gesprächs zur Erreichung einer eindeutigen Rechtslage zu erklären, dass er nicht bereit ist, ein Vermeidungs- und Erledigungsgespräch zu führen, bzw. dass er nicht über eine Einigung sprechen will, er aber bereit ist, mit dem anderen über die Sach- und Rechtslage zu sprechen Etwa derart: "Herr Kollege. Ich bin gerne bereit, mit Ihnen über die Sach- und Rechtslage zu sprechen. Da ich aber nicht möchte, dass mein Mandant mit einer Terminsgebühr belastet wird, bin ich nicht bereit, über eine Erledigung (bzw. Vermeidung) zu sprechen." Eine solche Äußerung kann nicht als unhöflich angesehen werden (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, 26. Aufl. 2023, RVG VV Vorbemerkung 3 Rn. 178, beck-online). Nach diesen Maßstäben ist durch das Telefonat vom 13.11.2023 die streitige Terminsgebühr ausgelöst worden. Der Mitarbeiter der Beklagten hat sich einem erledigungsorientierten Gespräch mit dem Rechtsanwalt des Klägers nicht verweigert, sondern dessen Vorschläge und Argumente offen und zur weiteren Prüfung im Hause der Beklagten mit der Ankündigung einer Entscheidung aufgenommen. Dies ist für die geforderte Zweiseitigkeit ausreichend.

Es muss mündlich oder fernmündlich gesprochen worden sein. Das Gespräch kann dabei von kurzer Dauer gewesen sein (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, 26. Aufl. 2023, RVG VV Vorbemerkung 3 Rn. 180, beck-online). Es ist nicht nötig, dass vorher ein Besprechungstermin vereinbart wurde. Es genügt, wenn einer den anderen anruft oder sich beide zufällig treffen, und dann Vermeidungs- oder Erledigungsgespräche geführt werden, wobei dies an jedem beliebigen Ort stattfinden kann. (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, 26. Aufl. 2023, RVG VV Vorbemerkung 3 Rn. 182, beck-online). Die Terminsgebühr entsteht für das Gespräch. Es ist unerheblich, wie das Verfahren nach dem Gespräch weitergeht, insbesondere ob es erfolgreich ist. Erst recht steht es einer Terminsgebühr nicht entgegen, wenn die Gespräche zu einer Einigung führen (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, 26. Aufl. 2023, RVG VV Vorbemerkung 3 Rn. 185, beck-online). Ob das Gespräch hier tatsächlich kausal zur Vermeidung/Erledigung geführt hat oder die Regulierungsentscheidung im Hause der Beklagten schon vorher getroffen worden war, ist danach unmaßgeblich, da es gebührenrechtlich allein auf die Zielrichtung des Gesprächs ankommt und eine Kausalität nicht erforderlich ist. Mit dem Kläger ist die Kammer zudem der Auffassung, dass der Mitarbeiter der Beklagten im Telefonat mit dem Rechtsanwalt des Klägers - wenn denn die Regulierungsentscheidung im Hause der Beklagten tatsächlich schon getroffen worden war - dies zwanglos hätte mitteilen können. In einem solchen (hier nicht eingetretenen Fall) wäre dann die Terminsgebühr nicht angefallen, weil dann kein auf zweiseitiges auf Vermeidung/Erledigung gerichtetes Gespräch mehr stattgefunden hätte.

Ob es auch möglich gewesen wäre, an Stelle eines Gespräches schriftsätzlich miteinander zu korrespondieren, ist für die Entstehung der Gebühr grundsätzlich unerheblich. Vorbemerkung 3 Abs. 3 Nr. 2 VV RVG verlangt nicht, dass das Gespräch notwendig war. Es kann jedoch pflichtwidrig sein, wenn der Rechtsanwalt ein solches Gespräch führt. Er ist dann an der Geltendmachung der Terminsgebühr gehindert. Solche Missbrauchsfälle kommen z. B. in Betracht nach erledigendem Ereignis oder wenn die Verwaltungsbehörde durch Aufhebung des mit der Klage angegriffenen Bescheids den Auftraggeber klaglos gestellt hat und zu erwarten war, dass das Verwaltungsgericht die Kosten gem. § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO der Beklagten auflegen würde, auch wenn für den Initiator des Gesprächs ohne weiteres erkennbar war, dass ein solches Gespräch keine Aussicht auf Erfolg hat. Das Gleiche wird in der Literatur teilweise in Erwägung gezogen, wenn das angestrebte Ziel genauso gut schriftsätzlich angestrebt werden konnte, z. B. wenn der Beklagtenvertreter dem Klägervertreter telefonisch unter bestimmten Voraussetzungen Zahlung in Aussicht stellt und um Klagerücknahme bittet. (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, 26. Aufl. 2023, RVG VV Vorbemerkung 3 Rn. 226-229, beck-online). Dass der Rechtsanwalt des Klägers seinen Vorschlag genauso gut hätte schriftlich unterbreiten können, ist danach ohne gebührenrechtlichen Belang. Einen nur ausnahmsweise anzunehmenden Missbrauchsfall kann die Kammer in dessen Verhalten hier nicht erblicken.

Ob das vom Gesetzgeber des anwaltlichen Gebührenrechts danach herbeigeführte Ergebnis, dass die Terminsgebühr in Fällen wie dem vorliegenden anfällt, in der Sache angemessen ist, hat die das Recht anwendende Kammer nicht zu beurteilen.

2.

Ebenfalls richtig entschieden hat das Amtsgericht, soweit es die Einigungsgebühr Nr. 1000 VV RVG entgegen dem Antrag des Klägers nicht festgesetzt hat. Es ist nämlich keine materiell-rechtlich wirksame Einigung der Parteien zustande gekommen.

Die Anwendung der Nr. 1000 VV RVG setzt das Zustandekommen eines Vertrags nach zivilrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Grundsätzen voraus. Der Vertrag kann ausdrücklich oder konkludent zustande kommen. Es gelten insoweit die allgemeinen Auslegungsgrundsätze bei Willenserklärungen. Es kann sich um einen schuldrechtlichen oder einen dinglichen Vertrag handeln. Der Vertrag kann bestimmte Entscheidungen einem Dritten oder auch einer Partei überlassen (§ 315 ff. BGB). Auch kann ein wesentlicher Punkt einer späteren Einigung vorbehalten bleiben. Auf die Bezeichnung als Vertrag kommt es nicht an. Vielmehr ist entscheidend, ob die Handlungen oder Erklärungen der Handelnden zu einem Vertragsschluss führen. Ist ein Vertrag nicht zustande gekommen, kann die Einigungsgebühr auch dann nicht entstehen, wenn die Handelnden eine entsprechende Bezeichnung wählen. Entscheidend ist das materielle Recht. Ein nur einseitiges Rechtsgeschäft reicht für das Entstehen der Einigungsgebühr nicht aus, vielmehr müssen mind. zwei Personen einen gegenseitigen Vertrag abgeschlossen haben (HK-RVG/Hans Klees, 8. Aufl. 2021, RVG VV 1000 Rn. 40, beck-online).

Ein solcher Vertrag durch übereinstimmende Willenserklärungen der Parteien ist hier auch nicht durch konkludentes Handeln der Beklagten nach den §§ 145 ff. BGB zustande gekommen. Der Kläger hat der Beklagten angeboten, die Klage zurückzunehmen (so der ursprüngliche Vortrag des Klägers) bzw. den Rechtsstreit für erledigt zu erklären (so der Kläger erstmals in der Beschwerdeschrift vom 20.06.2024), wenn die Beklagte die Forderung bezahlt und die Kosten übernimmt. Nach dem ursprünglichen Vortrag des Klägers (Rücknahme nach Zahlung und Kostenübernahme) ist schon deswegen kein wirksamer Vergleichsvertrag zustande gekommen und erfüllt worden, weil der Kläger die Klage nie zurückgenommen, sondern den Rechtsstreit für erledigt erklärt hat, dem sich die Beklagten angeschlossen und Kostenübernahme erklärt hat. Aber auch insoweit ist keine Einigung der Parteien zustande gekommen, weil dies nach den Angaben des Klägers gar nicht der ursprünglichen Absprache der Parteien in dem Telefongespräch vom 13.11.2023 entsprach. Auch ist die vom Kläger formulierte Bedingung an die Einigung - Übernahme aller Kosten durch die Beklagte - nicht im Wege der rechtsgeschäftlichen Einigung erfolgt und erfüllt worden, weil die Beklagte gerade die Übernahme aller Kosten (inklusive Termins- und Einigungsgebühr) verweigert hat, worüber die Parteien seit einem Dreivierteljahr im Kostenfestsetzungs- und Beschwerdeverfahren engagiert streiten. Übereinstimmende wirksame Willenserklärungen auf eine entsprechende Einigung lagen insoweit auch nicht konkludent vor.

Die vom Kläger wiederholt zitierte Entscheidung des Landgerichts Hamburg (Beschluss vom 08.05.2023, Az. 337 O 505/22) ändert an dieser Beurteilung nichts, zumal es dort um eine absprachegemäße Rücknahme der Klage (hier: Erledigung) gegangen sein soll. Insoweit ist auch der Verweis auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz vom 02.08.2006 (Az. 14 W 459/06) unbehelflich, da es dort um eine absprachegemäße Zustimmung zur Klagerücknahme ging, also eine ganz andere Konstellation als in der vorliegenden mit übereinstimmender Erledigungserklärung und Kostenanerkenntnis der Beklagten, obwohl der Kläger der Beklagten etwas anderes angeboten hatte, nämlich Klagerücknahme nach vollständiger Erfüllung.

3.

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus den §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO, wobei die Kammer Kostenaufhebung für angemessen erachtet - nicht zuletzt, um nicht ein weiteres Kostenfestsetzungsverfahren im Beschwerdeverfahren mit neuem Streitpotenzial zwischen den Parteien auszulösen.

Gründe, die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss zuzulassen, liegen nicht vor. Die grundsätzlichen Rechtsfragen sind geklärt. Streitig ist vorliegend die Anwendung auf den Einzelfall. Der vom Kläger herangezogenen Entscheidung des Landgerichts Hamburg (Beschluss vom 08.05.2023, Az. 337 O 505/22) liegt ein abweichender Sachverhalt zugrunde.

Höpken Richter am Landgericht

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