Rechtsprechung / Landgericht Hamburg

Landgericht Hamburg Urteil vom 29.09.2023 – 315 O 244/22

ECLI:DE:LGHH:2023:0929.315O244.22.00

Orientierungssatz

1, Liegt ein Handeln im geschäftlichen Verkehr jedenfalls des Verletzers vor, scheidet der Namensschutz neben dem markenrechtlichen Schutz wegen des allgemeinen Vorrangs der spezielleren markenrechtlichen Vorschriften grundsätzlich aus. Für die Anwendung der Vorschrift des § 12 S. 2 BGB analog ist neben der spezielleren Regelung des § 14 MarkenG kein Raum.(Rn.130) (Rn.174)

2. Die nationale Rotkreuz-Gesellschaft e.V. der Bundesrepublik Deutschland ist nach Art. 44 des I. Genfer Rotkreuz-Abkommens (zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde) vom 12. August 1949 (BGBl. 1954 II, Seite 783 ff.) ausschließlich berechtigt, das Wahr- und Schutzzeichen „Rotes Kreuz auf weißem Grund“ zu führen, das sie seit Jahrzehnten nutzt. Dieses Wahrzeichen, das Markenschutz als Unternehmenskennzeichen genießt, wird durch seine Abbildung auf einem Cover eines Buchs zur kritischen Auseinandersetzung mit dem deutschen Gesundheitssystem (Print- und eBook-Ausgabe, Hörbuchversion) sowie die Bewerbung und den Vertrieb dieses Buchs verletzt. Der Anspruch auf Unterlassung ergibt sich aus § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 und Abs. 5 MarkenG.(Rn.129)

Verfahrensgang

nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 5. Zivilsenat, 28. November 2024, 5 U 112/23, Urteil

Tenor

I. Der Beklagten zu 1) wird bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern der Beklagten zu 1), verboten,

im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Bücher und E-Books mit einer Covergestaltung zu versehen, zu bewerben und/oder zu vertreiben und/oder versehen, bewerben und/oder vertreiben zu lassen,

wenn dies geschieht mit einer Covergestaltung wie nachfolgend eingeblendet

und einem Inhalt, wie er zu den folgenden ISBN-Nummern erschienen ist:

Taschenbuch:

• ISBN- ... und

• ISBN- ...,

E-Book:

• ISBN: ...-2

• ISBN: ...-9.

II. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen über den Umfang der Handlungen gemäß Ziffer I., unter Angabe

a. der Herstellungsmengen und -zeiten für Zeitraum ab dem 3. November 2022;

b. der Mengen der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der vorstehend in Ziffer I beschriebenen Erzeugnisse;

c. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen nebst Produktbezeichnungen sowie Namen und Anschriften der Abnehmer;

d. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen nebst Produktbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger;

e. der Art und des Umfangs der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;

f. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten sowie

g. des erzielten Gewinns.

III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der ihm aufgrund der Verletzungshandlungen gemäß Ziffer I. entstanden ist und in Zukunft entstehen wird.

IV. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 1.292,04 EUR zu zahlen.

V. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

VI. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers haben der Kläger 54,17 % und die Beklagte zu 1) 45,83 % zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) hat der Kläger 8,33 % zu tragen, im Übrigen hat die Beklagte zu 1) ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) hat der Kläger zu tragen.

VII. Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors unter Ziffer I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 62.500,- € vorläufig vollstreckbar, mit Blick auf den Tenor unter Ziffer II. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 6.250,- € vorläufig vollstreckbar und in Bezug auf den Tenor unter den Ziffern IV. und VI. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrag vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Nachdem der Kläger die Klage gegen die Beklagte zu 2) zurückgenommen hat, streitet er nur noch mit der Beklagten zu 1) insbesondere namens- und markenrechtlich über die Verwendung eines Zeichens durch die Beklagte zu 1).

2

Der Kläger ist als eingetragener Verein die nationale Rotkreuz-Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Art. 44 des I. Genfer Rotkreuz-Abkommens (zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde) vom 12. August 1949 (BGBl. 1954 II, Seite 783 ff.). Der Kläger verfügt über circa 3 Millionen Mitglieder allein in Deutschland. Zur Organisation des Klägers gehören zudem über 19 Landesverbände mit rund 500 Kreisverbänden sowie der Verband der Schwesternschaften vom D. R. K., der 31 Schwesternschaften umfasst.

3

Der Kläger ist Teil der weltweiten Gemeinschaft aus Rotkreuz-Gesellschaften, die seit über 150 Jahren umfassend Hilfe für Menschen in Konfliktsituationen, bei Katastrophen und gesundheitlichen oder sozialen Notlagen leistet, allein nach dem Maß der Not. Die Aufgaben des Klägers ergeben sich insbesondere aus dem I. Genfer Rotkreuz-Abkommen von 1949 sowie seinen Zusatzprotokollen, den Statuten der Rotkreuz-/Rothalbmondbewegung, dem D.-Gesetz und den Anerkennungsbedingungen.

4

Als Wohlfahrtsverband und Hilfsorganisation nimmt der Kläger darüber hinaus umfangreiche Aufgaben auf nationaler Ebene wahr. Hierzu zählen unter anderem der Rettungsdienst und die Erste Hilfe, die Gesundheitsdienste einschließlich des Blutspendedienstes, die Altenhilfe, einschließlich Pflege- und Besuchsdienst, die Kinder-, Jugend- und Familienhilfe, der Suchdienst und das „Jugendrotkreuz“.

5

Der Kläger ist nach den Art. 38, 44, 53 des I. Genfer Abkommens in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich berechtigt, das nachfolgende Wahr- und Schutzzeichen „Rotes Kreuz auf weißem Grund“ zu führen, das er – wie auch den Namen „Deutsches R. K.“ und das Akronym „ D.“ – seit Jahrzehnten nutzt.

6

Dieses Wahrzeichen hat der Kläger zudem als deutsche Bildmarke mit der Registernummer ... eintragen lassen, die Schutz in verschiedenen Waren- und Dienstleistungsklassen, unter anderem für Druckereierzeugnisse (Nizza-Klasse 16), beansprucht (im Folgenden: „Klagemarke“).

7

Die Beklagte zu 1) ist ein deutscher Buchverlag mit Sitz in Frankfurt am Main, der im Jahr 2004 gegründet wurde. Ihr Schwerpunkt liegt im Sachbuchsegment unter anderem zu den Themenbereichen Politik, Wirtschaft, Gesellschaft und Ökologie.

8

Am 11.07.2022 erlangte der Kläger erstmals davon Kenntnis, dass die Beklagte zu 1) ein Buch sowie ein E-Book mit dem Titel „HEILE UND HERRSCHE! Eine gesundheitspolitische Tragödie“ mit nachfolgend abgebildeter Covergestaltung veröffentlicht hatte:

9

Die Beklagte zu 1) bewarb und vertrieb dieses Buch im Internet auf ihrer Webseite unter https://www. w..de ... Wegen der Einzelheiten wird auf die Abbildungen in Anlage K 8 verwiesen. Des Weiteren wurde das Buch über mehrere deutsche Buchhändler vertrieben. Insoweit wird das als Anlage K 9 eingereichte Anlagenkonvolut in Bezug genommen. Ob im Internet weiterhin Angebot und Vertrieb in dieser Gestaltung erfolgen, ist zwischen den Parteien streitig.

10

Der Inhalt des Buchs befasst sich mit Kritik an dem bestehenden Gesundheitssystem. Um den Kläger, der im Buch keine Erwähnung findet, geht es dabei nicht.

11

Die Beklagte zu 2) ist ein Hörbuchverlag mit Sitz in M., der zu der weltweit tätigen Verlagsgruppe R1 mit Hauptsitz in L., M., U., gehört. Sie gab das vorgenannte Buch in Form eines digitalen Downloads sowie als Audio-CD unter folgender Covergestaltung heraus:

12

Mit Anwaltsschreiben vom 29.07.2022 mahnte der Kläger die Beklagten ab und forderte sie jeweils zur Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auf (Anlage K 12), was die Beklagte zu 1) mit Anwaltsschreiben vom 02.08.2023 zurückwies (Anlage K 14).

13

Auf den Antrag des Klägers vom 11.08.2022 erließ die Kammer sodann am 13.09.2022 unter dem Aktenzeichen 315 O 153/22 eine einstweilige Verfügung des folgenden Tenors gegen die Beklagte zu 1):

14

1. Der Antragsgegnerin wird - der Dringlichkeit halber ohne mündliche Verhandlung - im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann - für jeden Fall der Zuwiderhandlung

15

untersagt,

16

im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Bücher und E-Books mit einer Covergestaltung zu versehen, zu bewerben und/oder zu vertreiben und/oder versehen, bewerben und/oder vertreiben zu lassen,

17

wenn dies geschieht mit einer Covergestaltung wie nachfolgend eingeblendet:

18

und einem Inhalt, wie er zu den folgenden ISBN-Nummern erschienen ist:

19

Taschenbuch:

20

ISBN- ... und

21

ISBN- ...,

22

E-Book:

23

ISBN: ...

24

ISBN: ....

25

2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

26

3. Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt.

27

Im weiteren Verlauf teilte die Beklagte zu 1) mit E-Mail-Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 03.11.2022 mit, dass die Printausgabe des Buchs in der streitgegenständlichen Gestaltung in einer Gesamtauflage von 2.000 Exemplaren erschienen sei. Davon seien 1.500 Exemplare verkauft worden. Vom entsprechenden E-Book seien 61 Exemplare verkauft worden. Wegen des weiteren Inhalts der E-Mail wird Anlage K 17 in Bezug genommen.

28

Mit Schriftsatz vom 17.01.2023 teilte die Beklagte zu 1) ferner mit, dass es nach der Auskunftserteilung vom 03.11.2022 keine Verkäufe des Buchs mit dem „verbotenen“ Cover mehr gegeben habe.

29

Derzeit verwendet die Beklagte zu 1) für das streitgegenständliche Buch die nachfolgende Covergestaltung

30

Der Kläger ist der Auffassung, mit der streitgegenständlichen Covergestaltung verletzte die Beklagte zu 1) die ausschließlichen Rechte des Klägers an dem Wahrzeichen „ R. K. auf weißem Grund“. Vor diesem Hintergrund stünden ihm die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunfterteilung, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten zu.

31

Seinem Unterlassungsbegehren legt der Kläger nachfolgende Rangfolge der Streitgegenstände zugrunde:

32

1. Recht aus § 12 S. 2 BGB analog wegen unbefugten Namensgebrauchs,

33

2. Recht aus der Klagemarke gemäß §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, Nr. 3, Abs. 3, Abs. 5 MarkenG,

34

3. Recht wegen einer Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach den §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG

35

4. Recht wegen der Verletzung eines Unternehmenskennzeichens „Rotes Kreuz“ gemäß § 5 Abs. 1, 2 i.V.m. § 15 Abs. 2, 3, 4 MarkenG,

36

5. Recht aus § 125 OWiG i.V.m. §§ 823 Abs. 2, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB,

37

6. Recht aus § 3 S. 1 D.G i.V.m. §§ 823 Abs. 2, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB.

38

Hinsichtlich des 1. Streitgegenstands meint der Kläger, der Unterlassungsanspruch folge aus einer Verletzung des Namensrechts des Klägers gemäß § 12 BGB analog. Dessen Schutzbereich könne über den der markenrechtlichen Vorschriften hinausgehen, insbesondere, wenn die Verletzung durch eine Verwendung des Namens oder Kennzeichens außerhalb der kennzeichenrechtlichen Verwechslungsgefahr begründet wird. Daher werde die Vorschrift durch das Markenrecht nicht verdrängt.

39

Im Rahmen der namensrechtlichen Kollisionsprüfung sei von hochgradiger Ähnlichkeit der Zeichen auszugehen, wobei als Verletzungszeichen das „blutende“ rote Kreuz ohne die übrige Covergestaltung in den Vergleich einzustellen sei. Denn das Buchcover sei nicht ein Gesamtzeichen, sondern setze sich aus mehreren Zeichen zusammen, nämlich Titel, Rotkreuzzeichen und Untertitel. Das beanstandete Rotkreuzzeichen nehme aufgrund seiner Größe und Position eine eigenständige und blickfangmäßig hervorgehobene kennzeichenmäßige Stellung ein. Es sei weder in den Titel noch den Untertitel integriert. Vielmehr überlappe es sogar die Wortbestandteile und rücke optisch in den Vordergrund. Dadurch löse es sich von den Wortbestandteilen, Titel und Untertitel, und trete nicht etwa dahinter zurück. Der Verkehr nehme das Rotkreuzzeichen daher als eigenständiges Kennzeichen wahr.

40

Die leichten Abweichungen des beanstandeten Rotkreuzzeichens der Beklagten zu 1) aufgrund der „Blutstropfen“ seien – so der Kläger weiter – nicht geeignet, die hochgradige Ähnlichkeit auszuräumen. Sie veränderten den Gesamteindruck des Rotkreuzzeichens nicht, da sie in derselben Farbe gehalten und in Form und Größe unauffällig seien. Die Behauptung der Beklagten zu 1), die Blutstropfen symbolisierten das angeblich angesprochene „ausblutende Gesundheitswesen“, sei völlig fernliegend. Für die angesprochenen Verkehrskreise, die den Inhalt des Buches nicht kennen, sei nicht erkennbar, dass das Gesundheitswesen adressiert wird – dies sei dem Titel und Untertitel nicht zu entnehmen. Vielmehr wecke das Rotkreuzzeichen bei den angesprochenen Verkehrskreisen Assoziationen mit dem Kläger. Die gedankliche Verknüpfung mit dem Tätigkeitsbereich des Klägers, insbesondere dessen Blutspendedienst, sei daher durchaus naheliegend.

41

Die Verwendung des Kollisionszeichens erfolge auch namensmäßig, weil sie geeignet sei, eine Zuordnungsverwirrung auszulösen. Grundsätzlich könnten auch einzelne Bestandteile eines Buchcovers, das sich aus mehreren Titeln und Zeichenelementen zusammensetzt, für sich allein eine Zuordnungsverwirrung begründen. Dies sei hier der Fall. Insbesondere handele es sich bei dem Kollisionszeichen auch nicht nur um ein bloßes Aufmachungselement. Vielmehr nehme es aufgrund seiner Größe und Position im Vordergrund vor den Wortbestandteilen eine eigenständige kennzeichnungskräftige Stellung ein. Es sei blickfangmäßig herausgestellt und prägte das Cover. Dadurch und aufgrund der leuchtenden Farbe steche es dem Betrachter unmittelbar ins Auge und werde als erstes wahrgenommen.

42

Ferner bestehe die Möglichkeit einer Zuordnungsverwirrung hier auch vor dem Hintergrund, dass durch die Verwendung des Kollisionszeichens der Eindruck wirtschaftlicher oder organisatorischer Verbindungen zwischen Kläger und Beklagte zu 1) erweckt werde. Maßgebliche Teile der angesprochenen Verkehrskreise assoziierten das beanstandete Rotkreuzzeichen mit dem Wahrzeichen des Klägers und brächten die streitgegenständliche Publikation mit diesem gedanklich in Verbindung. Sie sähen darin – so der Kläger – eine Bezeichnung des Klägers und zögen unmittelbar Rückschlüsse auf ihn als Namensträger. Zumindest aber werde bei ihnen der Eindruck entstehen, dass der Kläger mit der Publikation und der Beklagten zu 1) in Verbindung steht, jedenfalls die Nutzung des Rotkreuzzeichens, welche allein dem Kläger zusteht, gestattet hat.

43

Der Kläger meint weiter, selbst bei einer Einbeziehung der weiteren Bestandteile des Covers, dem Titel „HEILE UND HERRSCHE!“ und dem Untertitel „Eine gesundheitspolitische Tragödie“, in die Gesamtbetrachtung sei eine Zuordnungsverwirrung gegeben. Die Verkehrskreise würden auch im Zusammenhang mit den Titeln „HEILE UND HERRSCHE!“ und „Eine gesundheitspolitische Tragödie“ Rückschlüsse auf den Kläger ziehen. Sie erwarteten, dass sich die Publikation inhaltlich mit dem Kläger (in kritischer Weise) befasst, was nicht der Fall sei. Daher verstärke der – unstreitige – Umstand, dass der Kläger im Buch an keiner Stelle erwähnt wird, die Zuordnungsverwirrung sogar noch.

44

Die Zuordnungsverwirrung des Verkehrs werde auch nicht durch satirische Verfremdung ausgeräumt, da die Verkehrskreise eine solche nicht erkennten. Sie erwarteten vielmehr, dass sich die Publikation in kritischer Weise mit dem Kläger befasst, nicht aber, wie die Beklagte zu 1) meint, in satirischer Weise mit der deutschen Gesundheitspolitik und dem deutschen Gesundheitswesen. Im Übrigen werde das Rotkreuzzeichen grundsätzlich nicht als Hinweis auf das Gesundheitswesen und die Gesundheitspolitik verstanden – eine dahingehende Allgemeingeltung komme dem Wahrzeichen nicht zu.

45

Die Zuordnungsverwirrung werde schließlich dadurch verstärkt, dass das Wahrzeichen „Rotes Kreuz auf weißem Grund“ zu Gunsten des Klägers Bekanntheit und Berühmtheit genieße. Gerade deshalb bedürfe es einer eindeutigen Abgrenzung, um eine Zuordnungsverwirrung zu vermeiden. Daran fehle es bei der Gestaltung des streitgegenständlichen Buchcovers.

46

Vor diesem Hintergrund besteht aus Sicht des Klägers die namensrechtliche Interessenverletzung zunächst aufgrund der bestehenden Verwechslungsgefahr sowohl im engeren als auch weiteren Sinne. Neben der Zeichenähnlichkeit liege auch Branchennähe vor, zumal der Kläger durch seine hundertprozentige Tochtergesellschaft, die D.- S. GmbH, ebenfalls als Verleger tätig sei. Insoweit verweist der Kläger auf die Nachweise in den eingereichten Anlagenkonvoluten K 20 und K 21. In Anbetracht der hochgradigen Zeichenähnlichkeit, der Branchennähe und der Bekanntheit des Wahrzeichens des Klägers bestehe – so der Kläger – insbesondere die Gefahr, dass maßgebliche Teile des angesprochenen Verkehrs annehmen könnten, der Kläger selbst stehe hinter der Publikation. Jedenfalls aber werde der Verkehr bei der Wahrnehmung des beanstandeten Rotkreuzzeichens unmittelbar eine gedankliche Verknüpfung mit dem Kläger herstellen und zumindest erwarten, dass sich die Publikation inhaltlich mit dem Kläger befasst oder die Nutzung gestattet wurde.

47

Die Interessenverletzung sei außerdem – so der Kläger – Rufschädigung und Raufausbeutung anzunehmen. Der angesprochene Verkehr entnehme dem Buchcover nämlich die Aussage, dass sich die Publikation (ausschließlich) mit dem Kläger befasst und darin erhebliche Missstände innerhalb der Organisation aufgedeckt werden („eine gesundheitspolitische Tragödie“). Der Titel suggeriere dem Verkehr fälschlicherweise, dass der Autor die Behauptung aufstellt, der Kläger „heile“ aber „herrsche“ zugleich auch, übe also ähnlich einem totalitären Monarchen Macht aus oder missbrauche diese sogar. Diese dem Verkehr vermittelten negativen Aussagen bezüglich des Klägers seien falsch, da sich die Publikation unstreitig überhaupt nicht mit dem Kläger befasst. Sie seien daher geeignet, den Ruf und die Wertschätzung des Klägers und seines bekannten Wahrzeichens in der Öffentlichkeit herabzusetzen.

48

Schließlich erfolge der Gebrauch des Kollisionszeichens durch die Beklagte zu 1) auch unbefugt. Der Schutzbereich der Presse-, Meinungs- oder Kunstfreiheit sei jeweils nicht eröffnet, jedenfalls aber überwiege das Interesse des Klägers die rein kommerziellen Interessen der Beklagten zu 1).

49

Zum 2. Streitgegenstand behauptet der Kläger unter Verweis auf eine Entscheidung des BGH (GRUR 1994, 844, 845 – Rotes Kreuz), neben der Klagemarke bestehe zugunsten des Klägers eine Benutzungsmarke gemäß § 4 Nr. 2 MarkenG, da es sich hier um das „allgemein bekannte Wahrzeichen des Roten Kreuzes“ handele.

50

Der Kläger ist zudem der Ansicht, die streitgegenständliche werktitelmäßige Verwendung des Kollisionszeichens sei markenmäßig, zumal sie durch eine blickfangmäßige Herausstellung erfolge. Zugleich erkenne der Verkehr nicht zuletzt wegen der Bekanntheit und daraus resultierenden hohen Kennzeichnungskraft der Klagemarke in dem Kollisionszeichen einen eindeutigen Hinweis auf den Kläger.

51

Die Markenverletzung ergebe sich zum einen aufgrund der vorliegenden Verwechslungsgefahr. So liege hochgradige Zeichenähnlichkeit bei – mit Blick auf Druckereierzeugnisse in Nizza-Klasse 16 – gleichzeitiger Warenidentität und wegen der Bekanntheit hohen Kennzeichnungskraft der Klagemarke vor. Gegenüber dem Nichtbenutzungseinwand der Beklagten zu 1) verweist der Kläger auf die mit dem Anlagenkonvolut K 20 eingereichten Unterlagen. Diese zeigten den online betriebenen Rotkreuzshop der D.- S. GmbH, über den der Kläger Druckerzeugnisse anbiete.

52

Wegen der aufgrund der langjährigen und intensiven Benutzung, deren Umstände allgemeinbekannt und somit offenkundig seien, eingetretenen Bekanntheit der Marke, ergebe sich – so der Kläger – ein markenrechtlicher Anspruch zum anderen aus § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG. Hier würden die Unterscheidungskraft und die Wertschätzung der bekannten Klagemarke durch den Buchtitel beeinträchtigt und ausgenutzt, da das Zeichen blickfangmäßig genutzt werde, um auf das Werk aufmerksam zu machen. Die zusätzlichen Wortbestandteile könnten die Markenverletzung nicht ausräumen. Jedenfalls im Bereich des Bekanntheitsschutzes seien diese Zusätze irrelevant, weil sie an der Ausnutzung der Unterscheidungskraft beziehungsweise der Wertschätzung nichts änderten, sondern auf ihr gerade aufbauten und die Interessen des Klägers durch die Vorstellung eines vermeintlichen Alternativkonzepts umso mehr beeinträchtigten.

53

Wegen der gegebenen hochgradigen Zeichenähnlichkeit würden die angesprochenen Verkehrskreise in Anbetracht der überragenden Bekanntheit und der daraus resultierenden enorm gesteigerten Kennzeichnungskraft der Klagemarke das Buchcover unmittelbar mit dem Kläger in Verbindung bringen.

54

Schließlich könne auch – so der Kläger – die markenrechtliche Verletzung nicht unter Berufung auf die Meinungs-, Presse- und Kunstfreiheit gerechtfertigt werden.

55

Hinsichtlich Antrag zu Ziffer II. meint der Kläger, soweit die Beklagte zu 1) mit E-Mail vom 03.11.2022 (Anlage K 17) teilweise Auskunft über den Umfang der Gesamtauflage des Buches und bis zu diesem Datum verkaufter Exemplare erteilt hat, genüge dies nicht zur vollständigen Erfüllung der Auskunftspflicht.

56

Der Kläger meint des Weiteren, ihm stehe aufgrund der behaupteten Verletzungshandlungen ein Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzpflicht zu (Antrag zu Ziffer III.). Es sei nämlich davon auszugehen, dass gerade die Verwendung des Kollisionszeichens den Absatz des Buches und mithin auch Umsatz und Gewinn gefördert hat. Auch eine Schadensberechnung nach der Lizenzanalogie komme in Betracht, da es sich gerade nicht um eine satirisch verfremdete Nutzung handele.

57

Mit Blick auf Antrag zu Ziffer IV. behauptet der Kläger, nicht vorsteuerabzugsberechtigt zu sein. Dies folge schon daraus, dass die Tätigkeit in den gemeinnützigen Bereich und nicht den unternehmerischen Bereich falle. Der Kläger legt insoweit ein Schreiben des Finanzamts Berlin aus dem Jahr 2009 als Anlage K 22 vor.

58

Bei der Berechnung des zu erstattenden Abmahnkostenbetrags ergebe sich auf Basis eines Streitwerts von insgesamt 100.000,00 € und einer 1,3-Geschäftsgebühr sowie Auslagen in Höhe von 20,00 € eine Summe von 2.584,09 EUR inkl. Umsatzsteuer in Höhe von 19 %. Diese sei quotal auf beide Beklagten, gegen die aufgrund der nahezu identischen Covergestaltung eine Abmahnung ausgesprochen wurde, aufzuteilen. Mithin belaufe sich der Anspruch gegen die Beklagte zu 1) auf 1.292,045 €.

59

Mit Schriftsatz vom 14.11.2022 hat der Kläger Klage gegen die Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) erhoben. Zuvor hatte das Gericht auf Antrag der Beklagten zu 1) dem Kläger mit Beschluss vom 21.10.2022, der dem Kläger am 24.10.2022 zugestellt worden war, eine Frist zur Klageerhebung von einem Monat ab Zustellung des Beschlusses gesetzt.

60

Der Kläger hat zunächst angekündigt, zu beantragen:

61

I. Der Beklagten zu 1) wird bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern der Beklagten zu 1) verboten,

62

im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Bücher und E-Books mit einer Covergestaltung zu versehen, zu bewerben und/oder zu vertreiben und/oder versehen, bewerben und/oder vertreiben zu lassen,

63

wenn dies geschieht mit einer Covergestaltung wie nachfolgend eingeblendet

64

und einem Inhalt, wie er zu den folgenden ISBN-Nummer erschienen ist:

65

Taschenbuch:

66

• ISBN- ... und

67

• ISBN- ...,

68

E-Book:

69

• ISBN: ...

70

• ISBN: ....

71

II. Der Beklagten zu 2) wird bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern der Beklagten zu 2), verboten,

72

im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Hörbücher mit einer Covergestaltung zu versehen, zu bewerben und/oder zu vertreiben und/oder versehen, bewerben und/oder vertreiben zu lassen,

73

wenn dies geschieht mit einer Covergestaltung wie nachfolgend eingeblendet

74

und einem Inhalt, wie er zu den folgenden ISBN-Nummer erschienen ist:

75

• ISBN- ...

76

• ISBN- ...

77

III. Die Beklagten werden verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen, im Fall der Beklagten zu 1) über den Umfang der Handlungen gemäß Ziffer I, und im Fall der Beklagten zu 2) über den Umfang der Handlungen gemäß Ziffer II, unter Angabe

78

a. der Herstellungsmengen und -zeiten, im Fall der Beklagten zu 1) nur für Zeitraum ab dem 3. November 2022;

79

b. der Mengen der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der vorstehend in Ziffer I und II beschriebenen Erzeugnisse

80

c. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen nebst Produktbezeichnungen sowie Namen und Anschriften der Abnehmer;

81

d. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen nebst Produktbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger;

82

e. der Art und des Umfangs der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;

83

f. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten sowie;

84

g. des erzielten Gewinns;

85

IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der ihm aufgrund der Verletzungshandlungen gemäß Ziffer I. entstanden ist und in Zukunft entstehen wird;

86

V. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der ihm aufgrund der Verletzungshandlungen gemäß Ziffer II entstanden ist und in Zukunft entstehen wird;

87

VI. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger jeweils 1.292,045 EUR zu zahlen.

88

Mit Schriftsatz vom 24.03.2023 hat der Kläger die Klage gegen die Beklagte zu 2) zurückgenommen, nachdem die Parteien sich außergerichtlich gütlich geeinigt hatten.

89

Der Kläger beantragt nunmehr:

90

I. Der Beklagten zu 1) wird bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern der Beklagten zu 1) verboten,

91

im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Bücher und E-Books mit einer Covergestaltung zu versehen, zu bewerben und/oder zu vertreiben und/oder versehen, bewerben und/oder vertreiben zu lassen,

92

wenn dies geschieht mit einer Covergestaltung wie nachfolgend eingeblendet

93

und einem Inhalt, wie er zu den folgenden ISBN-Nummer erschienen ist:

94

Taschenbuch:

95

• ISBN- ... und

96

• ISBN- ...,

97

E-Book:

98

• ISBN: ...

99

• ISBN: ...

100

II. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen über den Umfang der Handlungen gemäß Ziffer I. unter Angabe

101

a. der Herstellungsmengen und -zeiten für Zeitraum ab dem 3. November 2022;

102

b. der Mengen der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der vorstehend in Ziffer I beschriebenen Erzeugnisse;

103

c. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und preisen nebst Produktbezeichnungen sowie Namen und Anschriften der Abnehmer;

104

d. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und preisen nebst Produktbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger;

105

e. der Art und des Umfangs der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;

106

f. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten sowie

107

g. des erzielten Gewinns;

108

III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der ihm aufgrund der Verletzungshandlungen gemäß Ziffer I. entstanden ist und in Zukunft entstehen wird;

109

IV. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 1.292,045 EUR zu zahlen.

110

Die Beklagte zu 1) beantragt,

111

die Klage abzuweisen.

112

Sie ist der Ansicht, dem Kläger stünden die geltend gemachten Ansprüche sämtlich nicht zu.

113

Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch könne insbesondere nicht auf das Namensrecht gestützt werden. Denn das Markenrecht lasse dem Namensrecht, dem es grundsätzlich vorgehe, auch hier keinen Anwendungsspielraum. Im Übrigen liege in der streitgegenständlichen Covergestaltung auch keine namensmäßige Verwendung. Sie eigne sich nicht, eine Zuordnungsverwirrung auszulösen. Ferner handele es sich insoweit um eine Meinungskundgabe und nicht etwa eine Namensanmaßung. Die Beklagte zu 1) meint, es werde deutlich, dass nicht „das“ Rote Kreuz, sondern ein verfremdetes rotes Kreuz in lediglich satirisch-wertender Absicht verwendet wird. Hier werde durch die offensichtliche Verfremdung das „Ausbluten“ – und zwar erkennbar des Gesundheitswesens allgemein – symbolisiert. Darauf und nicht auf den Kläger nehme der Werktitel Bezug. Daran ändere auch die Bekanntheit des Zeichens des Klägers nichts.

114

Es liege ferner – so die Beklagte zu 1) – auch keine namensrechtliche Verwechslungsgefahr vor. So fehle es angesichts der einzubeziehenden Textbestandteile des Buchcovers an der Zeichenähnlichkeit. Dafür spreche, dass die Schrift das Kreuz und seinen Blutstropfen durchlaufe und daher eine Verschränkung zu erkennen sei. Im Übrigen symbolisierten die Blutstropfen leicht erkennbar das im Titel angesprochene ausblutende Gesundheitswesen. Daher liege – so die Beklagte zu 1) – selbst bei isoliertem, die übrige Covergestaltung außer Betracht lassendem, Vergleich der Zeichen keine hochgradige Ähnlichkeit der Zeichen vor. Im Übrigen sei auch nicht von einer erhöhten Kennzeichnungskraft auszugehen. Maßgeblich sei insoweit nämlich die Nutzung des Zeichens für politische Sachbücher, für die der Kläger das Zeichen indes überhaupt nicht nutze.

115

Die Beklagte zu 1) meint weiter, es liege keine Branchen- oder Werknähe vor. Die Unterschiede zwischen dem Betätigungsfeld des Klägers einerseits und der Buchbranche und dem Produkt Sachbuch auf Seiten der Beklagten andererseits könnten kaum größer sein. Während ein rotes Kreuz dem Verbraucher inzwischen bei einer kaum noch zu überblickenden Vielzahl reiner Werbemittel und Merchandisingartikel des Klägers ohne jeden (inhaltlichen) Bezug zu diesem oder zu „Hilfe für Menschen in Konfliktsituationen, bei Katastrophen und gesundheitlichen oder sozialen Notlagen“ begegne, fehle es an vom Kläger oder sonst jemandem, der Rechte vom Kläger ableitet mit einem roten Kreuz gekennzeichneten Büchern, die dem streitgegenständlichen ähnlich sind.

116

Auch eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne sei nicht anzunehmen. Gerade die in Titel und Aufmachung unverkennbar zum Ausdruck kommende Kritik an der das Gesundheitswesen ruinierenden Gesundheitspolitik schließe das Verständnis des blutenden roten Kreuzes als Hinweis auf den Kläger aus. Ferner stehe das Fehlen einer selbständig kennzeichnenden Stellung des blutenden Kreuzes auf dem Cover des Buches dem Eindruck einer lizenz-vertraglichen Beziehung zwischen dem den Parteien entgegen.

117

Dem namensrechtlichen Anspruch stehe weiter entgehen, dass keine vereinnahmende Bezugnahme auf den Namensträger vorliege. So gewinne niemand aufgrund der Covergestaltung des streitgegenständlichen Buches den Eindruck, dieses Buch sei ein solches des Klägers. Auch sei nicht zu befürchten, dass im Verkehr der Eindruck entsteht, der Kläger habe der Beklagten zu 1) ein Recht zu entsprechender Verwendung des Namens erteilt.

118

Auch eine Rufschädigung oder (unbefugte) Rufausbeutung könne nicht angenommen werden. Die Titelgestaltung mache hinreichend klar, dass es überhaupt nicht um den Kläger geht. Selbst, wenn man das anders sähe, fehle es an einer auf diesen bezogenen herabsetzenden Tatsachenbehauptung.

119

Schließlich stehe – so die Beklagte zu 1) – dem namensrechtlichen Anspruch jedenfalls entgegen, dass das Zeichen nicht unbefugt gebraucht werde. Denn zugunsten der Beklagten zu 1) überwögen jedenfalls deren Kunst- und Meinungsäußerungsfreiheit.

120

Soweit der Kläger die Anträge auf das Markenrecht stützt, meint die Beklagte zu 1) – zusätzlich zu ihrer namensrechtlichen Argumentation, soweit sie diese auf das Markenrecht überträgt –, es fehle jedenfalls an einer markenmäßigen Benutzung ihrerseits sowie an der Verwechslungsgefahr. Im Übrigen bestreitet sie die rechtserhaltende Benutzung der Klagemarke für Bücher und die Bekanntheit der Klagemarke im Bereich der Druckerzeugnisse.

121

Mit Blick auf den unter Ziffer III. geltend gemachten Anspruch ist die Beklagte zu 1) der Ansicht, das Entstehen irgendeines tatsächlichen Schadens sei fernliegend. Die Zugrundelegung der Lizenzanalogie verbiete sich, weil es verkehrsübliche Lizenzen für satirisch verfremdete Nutzungen wie die hier streitgegenständliche nicht gebe. Einen Gewinn habe die Beklagte zu 1) durch die behauptete Verletzungshandlung nicht erzielt.

122

Die Klage ist der Beklagten zu 1) am 07.12.2022 zugestellt worden.

123

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands werden die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.06.2023 in Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

124

Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.

1.

125

Die Klagerücknahme gegenüber der Beklagten zu 2) ist nach § 269 Abs. 1 ZPO zulässig.

126

Das für den Antrag unter Ziffer III. erforderliche Feststellungsinteresse des Klägers besteht nach § 256 Abs. 1 ZPO vor dem Hintergrund, dass dem Kläger Anhaltspunkte für die Bezifferung seines Schadensersatzanspruchs fehlen, weil die Bezifferung von der beantragten Auskunfterteilung abhängt.

2.

127

Die Klage hat in der Sache im tenorierten Umfang Erfolg (hierzu unter a)). Soweit der Kläger Antrag zu Ziffer I. vorrangig auf das Namensrecht gestützt hat, war die Klage abzuweisen (hierzu unter b)).

a)

128

Dem Kläger stehen Ansprüche auf Unterlassung (hierzu unter aa)), Auskunfterteilung (hierzu unter bb)), Feststellung der Schadensersatzpflicht (hierzu unter cc)) und Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten (hierzu unter dd)) zu.

aa)

129

Der klägerische Antrag auf Unterlassung der beanstandeten Handlung ergibt sich aus § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, Abs. 5 MarkenG.

130

Zwar stützt der Kläger sich im Rahmen des Unterlassungsbegehrens vorrangig auf einen Anspruch aus dem Namensrecht gemäß § 12 S. 2 BGB analog, allerdings ist dessen Anwendungsbereich hier wegen des allgemeinen Vorrangs der spezielleren markenrechtlichen Vorschriften nicht eröffnet. Liegt – wie hier, dazu sogleich unter (3) – ein Handeln im geschäftlichen Verkehr jedenfalls des Verletzers vor, scheidet der Namensschutz neben dem markenrechtlichen Schutz grundsätzlich aus (vgl. BGH GRUR 2014, 506 Rn. 8 – sr.de; s.a. MüKoBGB/Säcker, 9. Aufl. 2021, BGB § 12 Rn. 197; Ingerl/Rohnke/Nordemann, MarkenG Anh. § 15 Rn. 3; BeckOK MarkenR/Mielke, 34. Ed. 1.7.2023, MarkenG § 14 Rn. 534 f.).

131

Nach § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 MarkenG ist es Dritten untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

132

Die vorliegend im zweiten Streitgegenstand geltend gemachte Klagemarke ist zugunsten des Klägers unter anderem für die Waren „Druckereierzeugnisse“ in Nizza-Klasse 16 eingetragen.

(1)

133

Die Klagemarke steht in Kraft. Die von der Beklagten zu 1) erhobene Einrede der Nichtbenutzung gemäß § 25 Abs. 2 S. 1 MarkenG bleibt ohne Erfolg.

134

Nach § 26 Abs. 1 MarkenG unterliegen eingetragene Marken dem Benutzungszwang. Erforderlich ist eine ernsthafte Benutzung der Marke für die Waren und Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist und es muss sich um eine Benutzung handeln, die der Hauptfunktion der Marke entspricht, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität einer Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem ihm ermöglicht wird, diese Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden (Hanseatisches Oberlandesgericht, GRUR-RR 2023, 253 Rn. 52 zu Art. 18 UMV – BOSS).

135

Die Klagemarke wird unstreitig im Online Shop der D.- S. GmbH wie aus dem Anlagenkonvolut K 20 ersichtlich genutzt. Das abgebildete Angebot umfasst Druckerzeugnisse in Form von Sachbüchern, Faltblättern, Handbüchern, Leitfäden, Methodensammlungen, Teilnahmebescheinigungen, Arbeitshilfen und Broschüren, die ganz überwiegend die Klagemarke jeweils oben rechts auf dem Cover vorwiegend neben dem Schriftzug „ D. R. K.“ aufweisen. Diese Zeichenverwendung ist jeweils herkunftshinweisend und damit markenmäßig. Die Benutzung ist auch als ernsthaft im Sinne des § 26 MarkenG zu qualifizieren, zumal sie in einer üblichen und wirtschaftlich sinnvollen Art und Weise, die ein stabiles Erscheinungsbild der Klagemarke auf dem Markt gewährleistet, erfolgt. Unter Berücksichtigung insbesondere des dargelegten Umfangs genügt die Benutzung auch der zeitlichen Voraussetzung des § 25 Abs. 2 S. 1 MarkenG, zumal sie weder zum Schein noch lediglich symbolisch erfolgt (vgl. BGH, GRUR 2008, 616, Rn. 23 – AKZENTA; s.a. BGH GRUR 2012, 832 Rn. 49 – ZAPPA; GRUR 2013, 725 Rn. 38 – Duff Beer; GRUR 2010, 729 Rn. 15 – MIXI).

136

Ob die festgestellte Benutzung der Klagemarke durch den Kläger oder die D.- S. GmbH erfolgt, kann dabei dahinstehen. Gemäß § 26 Abs. 2 MarkenG wird dem Markeninhaber die Benutzung durch Dritte zugerechnet, wenn er dieser Drittnutzung zugestimmt hat. Hier liegt jedenfalls eine Nutzung im Vereinsverbund vor, da es sich nach dem insoweit unbestrittenen Vortrag des Klägers und ausweislich der Angaben der D.- S. GmbH selbst (Anlagenkonvolut K 20, dort S. 1) bei dieser um eine hundertprozentige Tochtergesellschaft des Klägers handelt. Ferner ist Gegenstand des Unternehmens der D.- S. GmbH nach dem mit dem Anlagenkonvolut K 21 eingereichten Handelsregisterauszug vom 13.04.2023 „die Herstellung und Verbreitung von Druckerzeugnissen – insoweit die Verlagstätigkeit allgemein – und die Durchführung von Marketing und Werbemaßnahmen und sonstige Dienstleistungen für das Deutsche Rote Kreuz und andere Gesellschaften.“ Vor diesem Hintergrund erscheint eine Benutzung ohne Zustimmung des Klägers lebensfremd (vgl. BGH GRUR 2006, 152 Rn. 23 – GALLUP; s.a. Ingerl/Rohnke/Nordemann/Schmitz-Fohrmann, 4. Aufl. 2023, MarkenG § 26 Rn. 123).

137

Im Übrigen ist die Nutzung der bekannten – dazu sogleich unter (2) – Klagemarke auch gerichtsbekannt. Die Klagemarke ist seit Jahren in weitem Umfang in Bezug auf Waren und Dienstleistungen auf dem Gesundheits- und Wohltätigkeitssektor in Benutzung und tritt den angesprochenen Verkehrskreisen – zu denen als Empfänger von Gesundheitsleistungen und als Verbraucher auch die Mitglieder der Kammer zählen – in diesem Zusammenhang durchgängig gegenüber. Beispielhaft sind insoweit der Blutspendedienst und die Altkleidersammlungen des Klägers zu nennen, ferner die Verwendung der Klagemarke auf Rettungsfahrzeugen. Diese jahrelangen Benutzungen und Erscheinungsformen sind als allgemein bekannt und deshalb offenkundig im Sinne von § 291 ZPO anzusehen (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht, a.a.O., Rn. 55 m.w.N.).

(2)

138

Die Klagemarke ist bekannt im Sinne des § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 MarkenG und genießt daher erweiterten Schutz gegen Ausnutzungen oder Beeinträchtigungen der Unterscheidungskraft oder Wertschätzung.

139

Eine Marke ist bekannt, wenn sie einem bedeutenden Teil des Publikums bekannt ist, das von den durch die Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen betroffen ist, ohne dass bestimmte Prozentsätze des Bekanntheitsgrades zu fordern sind [...]. Erforderlich ist eine Bekanntheit als Kennzeichnungsmittel für bestimmte Waren oder Dienstleistungen [...]. Die Feststellung der Bekanntheit der Klagemarke obliegt im Wesentlichen dem Tatgericht. Auch die Tatsachen, aus denen sich die Bekanntheit einer Marke ergibt, können allgemein geläufig und deshalb offenkundig iSv § 291 ZPO sein. Dazu rechnet auch, dass die Marke während eines längeren Zeitraums in weitem Umfang auf dem Markt erscheint und jedermann gegenübertritt (Hanseatisches Oberlandesgericht, a.a.O., Rn. 63 m.w.N.).

140

Vor diesem Hintergrund ergibt sich die Bekanntheit der Klagemarke schon aus der unter (2) festgestellten allgemeinen Bekanntheit und Offenkundigkeit der Markennutzung: Die Mitglieder der Kammer als Teile des angesprochenen Verkehrs (siehe oben) können wie dargelegt feststellen, dass die Klagemarke auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in Bezug auf Waren und Dienstleistungen auf dem Gesundheits- und Wohltätigkeitssektor seit vielen Jahren in weitem Umfang auf dem Markt präsent und jedermann gegenübergetreten ist.

141

Auch der Bundesgerichtshof hat das Rote Kreuz schon im Jahr 1994 ohne Weiteres als „bekanntes Wahrzeichen“ bezeichnet (GRUR 1994, 844, 845 f. – Rotes Kreuz), weitere Instanzentscheidungen gehen zutreffend ebenfalls von Bekanntheit (OLG Köln Beschl. v. 19.8.2008 – 6 W 101/08, BeckRS 2016, 18050; LG Hamburg Urt. v. 14.5.2009 – 327 O 607/08, BeckRS 2016, 17994) oder sogar Berühmtheit (LG Hamburg Urt. v. 10.7.2015 – 315 O 570/14, GRUR-RS 2015, 19420 Rn. 15) aus.

142

Im Übrigen ist die Beklagte zu 1) dem substantiierten klägerischen Vortrag zur allgemeinen – den Warenbereich der Druckerzeugnisse ausdrücklich ausgenommen – Bekanntheit des Wahrzeichens und der Marke auch nicht entgegengetreten.

(3)

143

Die Beklagte zu 1) hat das Recht des Klägers aus der Klagemarke verletzt, indem sie – ohne Zustimmung des Klägers und ohne eigene prioritätsältere Rechte – das streitgegenständliche Buch mit der angegriffenen Covergestaltung versehen und es beworben und vertrieben hat beziehungsweise hat vertreiben lassen.

144

Dies stellt zunächst eine Nutzung im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen dar. Ein Zeichen wird im geschäftlichen Verkehr benutzt, wenn die Benutzung im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten kommerziellen Tätigkeit und nicht lediglich im privaten Bereich erfolgt (EuGH C-236/08 bis C-238/08, GRUR 2010, 445 Rn. 50 – Google France und Google; BGH GRUR 2019, 79 Rn. 19 – Tork). So liegt der Fall hier, zumal die Nutzung der Covergestaltung durch die Beklagte zu 1) für das von ihr herausgegebene und vertriebene Buch und damit im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten kommerziellen Tätigkeit erfolgt.

145

Diese Nutzung ist auch rechtsverletzend.

146

Jedenfalls im Falle bekannter Marken führt deren erweiterter Schutzbereich dazu, dass nicht nur herkunftshinweisender Gebrauch, sondern schon jede zu einer gedanklichen Verknüpfung mit der geschützten Marke führende Verwendung tatbestandsgemäß ist (BGH, GRUR 2015, 1114 Rn. 36 – Springender Pudel; s.a. Ingerl/Rohnke/Nordemann/A. Nordemann, 4. Aufl. 2023, MarkenG § 14 Rn. 103, 110 jeweils m.w.N.). Auf dieser Grundlage kann auch die Verwendung im Rahmen eines Werktitels ohne Weiteres rechtsverletzend sein (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht, GRUR-RR 2017, 389 Rn. 64 – Abnehmen mit ALMASED), ohne, dass es darauf ankommt, ob der Verkehr die angegriffene Gestaltung als vom Markeninhaber stammend einordnet. Für die Bestimmung des angesprochenen Verkehrs ist dabei grundsätzlich auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen (vgl. BGH, GRUR 2009, 952, Rn. 9 – DeutschlandCard). Dazu zählen auch die Mitglieder der Kammer, die als potentielle Käufer des streitgegenständlichen Buchs in Betracht kommen.

147

Im Streitfall verknüpfen die angesprochenen Verkehrskreise die angegriffene Covergestaltung gedanklich mit der Klagemarke.

148

Insoweit ist festzustellen, ob der Verkehr zwischen dem angegriffenen Zeichen und der bekannten Marke eine gedankliche Verknüpfung vornimmt bzw. ob jenes geeignet ist, die bekannte Marke in Erinnerung zu rufen (Hanseatisches Oberlandesgericht, GRUR-RR 2023, 253 Rn. 66 m.w.N. – BOSS). Die Frage, ob eine gedankliche Verknüpfung zwischen zwei Kennzeichen stattfindet, ist unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des konkreten Falls zu beurteilen, zu denen der Grad der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken, die Art der fraglichen Waren und Dienstleistungen einschließlich des Grades ihrer Nähe, das Ausmaß der Bekanntheit der Klagemarke, ihre originäre oder durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft und das Bestehen von Verwechslungsgefahr zählen (BGH, GRUR 2015, 1114 Rn. 33 – Springender Pudel). Die Beurteilung der Frage, ob der Verkehr eine gedankliche Verknüpfung zwischen der Klagemarke und der angegriffenen Bezeichnung herstellt, obliegt im Wesentlichen dem Tatrichter (BGH, a.a.O.).

149

Vorliegend ist jedenfalls von einer durchschnittlichen Zeichenähnlichkeit auszugehen. Die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit erfolgt im Sinne der Rechtsprechung des EuGH nach den gleichen Kriterien wie im Rahmen der Verwechslungsgefahr, wenngleich die Anforderungen an den Grad der Ähnlichkeit grundsätzlich geringer sind (Urt. v. 24.3.2011 – C-552/09 P, BeckRS 2011, 80284, Ziffer 52 – TiMi Kinderjoghurt; Beschl. v. 21.5.2019 – C-744/18 P, BeckRS 2019, 18354 Ziffer 37; GRUR 2004, 58, Ziffer 31 – Adidas/Fitnessworld; s.a. Ingerl/Rohnke/Nordemann/Nordemann-Schiffel, 4. Aufl. 2023, MarkenG § 14 Rn. 1255 m.w.N.). Demnach kann sich eine Ähnlichkeit gleichermaßen aus Übereinstimmungen im Klang, im (Schrift-)Bild oder in der Bedeutung ergeben, wobei es auch hier auf den jeweiligen Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden Marken ankommt.

150

Es kann dahinstehen, ob gegenüber der Klagemarke – Rotes Kreuz auf weißem Grund – das „blutende“ rote Kreuz isoliert oder im Zusammenhang mit der übrigen Covergestaltung, also unter Berücksichtigung der zwei Textelemente „HEILE UND HERRSCHE!“ und „Eine gesundheitspolitische Tragödie“ als Gesamtzeichen in den Zeichenvergleich einzustellen ist. Denn auch der Vergleich mit dem Gesamtzeichen führt zur Feststellung einer durchschnittlichen Zeichenähnlichkeit.

151

Grundsätzlich kann in zusammengesetzten Zeichen die Übereinstimmung in einem Zeichenbestandteil Verwechslungsgefahr begründen, wenn der identisch übernommene Bestandteil eine selbständig kennzeichnende Stellung einnimmt und die dadurch begründete Zeichenähnlichkeit die abweichenden Merkmale überwiegt (vgl. EuGH Urt. v. 8.5.2014 – C-591/12 P, GRUR-RS 2014, 80831 Rn. 23 ff.). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird eine zusammengesetzte Marke durch einen oder mehrere Bestandteile geprägt, wenn aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise alle anderen Markenbestandteile weitgehend in den Hintergrund treten und den Gesamteindruck der Marke daher nicht bestimmen, sondern dafür vernachlässigt werden können (BGH, GRUR 2019, 1058 Rn. 38 m.w.N. – KNEIPP). Ein Bestandteil eines zusammengesetzten Zeichens nimmt dagegen keine selbstständig kennzeichnende Stellung ein, wenn dieser Bestandteil mit dem oder den anderen Bestandteilen des Zeichens in der Gesamtbetrachtung eine Einheit bildet, die einen anderen Sinn als diese Bestandteile einzeln betrachtet hat (BGH a.a.O. m.w.N.).

152

Hier wird das von der Beklagten zu 1) verwendete zusammengesetzten Zeichen in bildlicher Hinsicht durch das „blutende“ rote Kreuz geprägt, während die Textbestandteile in den Hintergrund treten. Denn das Kreuz ist blickfangmäßig in der Mitte des Buchcovers in roter Farbe aufgebracht und übertrifft die beiden in schwarzer Farbe wiedergegebenen Textelemente in Größe und Auffälligkeit seiner Darstellung deutlich. Während die beiden Textelemente an den oberen und unteren Rand des Zeichens gedrängt sind und damit – trotz teilweiser Berührung des Kreuzes – nebensächlich erscheinen, zieht das rote Kreuz als zentrales Element des Zeichens die Aufmerksamkeit des Verkehrs auch deswegen unmittelbar auf sich, weil es den Verkehr an die bekannte Klagemarke erinnert, die er in dem zusammengesetzten Zeichen der Beklagten zu 1) aufgrund der hochgradig ähnlichen Gestaltung der Kreuze (dazu sogleich) direkt wiederkennen wird (vgl. BGH, GRUR 2006, 60, Rn. 19 m.w.N. – coccodrillo). Dieser Prägung steht auch das parallele Vorhandensein von Text- und Bildelementen nicht entgegen, zumal kein Erfahrungssatz dahingehend besteht, dass der Gesamteindruck einer aus der Form sowie aus Wort- und sonstigen Bestandteilen zusammengesetzten Marke unabhängig von der konkreten Anordnung und Gestaltung der einzelnen Elemente regelmäßig durch den Wortbestandteil bestimmt wird (BGH GRUR 2008, 505 Rn. 32 – TUC-Salzcracker m.w.N.).

153

Das das zusammengesetzte Zeichen prägende „blutende“ rote Kreuz und die Klagemarke sind des Weiteren hochgradig ähnlich. Farbe – rotes Kreuz auf weißem Grund – und Proportionen sind identisch; die einzige bildliche Abweichung besteht in den „Blutstropfen“, die das „blutende“ rote Kreuz im rechten und unteren Bereich aufweist. Diese haben aufgrund ihrer verhältnismäßig geringen Ausprägung, die das Kreuz in seiner Form nicht maßgeblich verändert, jedoch nur minimalen Einfluss auf die Wahrnehmung des Verkehrs, der das Zeichen immer noch ohne Weiteres als Kreuz ansehen wird.

154

Neben der Zeichenähnlichkeit führt auch die Bekanntheit der Klagemarke auf dem Gebiet der Gesundheitsdienstleistungen zu einer gedanklichen Verknüpfung durch den Verkehr, insbesondere, weil das angegriffene zusammengesetzte Zeichen durch seine Textbestandteile auf ein gesundheitspolitisches Thema verweist. Dass sich das Buch tatsächlich inhaltlich gar nicht mit dem Kläger befasst, ändert daran nichts, da die Verwendung des roten Kreuzes in Verbindung mit dem explizit ausgedrückten gesundheitspolitischen Bezug bei maßgeblichen Teilen des angesprochenen Verkehrs die Erwartung weckt, das Buch verhalte sich kritisch zu den Tätigkeiten des Klägers. Diesem Verkehrsverständnis widerspricht auch nicht die Bezeichnung der „Tragödie“ als „gesundheitspolitische“, zumal der allgemeine Sprachgebrauch die Bezeichnung der „Politik“ nicht ausschließlich für Handlungen einer Regierung vorsieht. Weit verbreitet ist etwa der Begriff der „Vereinspolitik“, sodass der Verkehr das Attribut „gesundheitspolitisch“ nicht zum Anlass nehmen wird, von seiner durch die Verwendung des Kreuzes hergestellte gedankliche Verbindung zum Kläger Abstand zu nehmen.

155

Der Verkehr wird demnach von einer bewussten Benutzung der Klagemarke in entfremdeter Form durch die Beklagte zu 1) ausgehen (vgl. Ingerl/Rohnke/Nordemann/A. Nordemann, 4. Aufl. 2023, MarkenG § 14 Rn. 216). Vor diesem Hintergrund stellt sich das zusammengesetzte Zeichen aus Sicht der maßgeblichen Verkehrsreise auch nicht lediglich als nicht tatbestandsmäßige, rein dekorative Zeichenverwendung dar.

156

Schließlich spricht für eine gedankliche Verknüpfung des Verkehrs – ungeachtet der Bekanntheit der Klagemarke – auch die Identität zwischen der Ware Druckerzeugnisse, für welche die Klagemarke eingetragen ist und für die sie benutzt wird, und dem mit der angegriffenen Covergestaltung versehenen Buch der Beklagten zu 1). Es liegt deshalb und wegen der Zeichenähnlichkeit selbst bei Annahme lediglich durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Klagemarke für Druckerzeugnisse jedenfalls markenrechtliche Verwechslungsgefahr vor. Eine solche ist zwar, wie bereits ausgeführt, im Rahmen des Bekanntheitsschutzes nicht zwingend erforderlich, belegt aber – so sie vorliegt – die gedankliche Verknüpfung der angesprochenen Verkehrskreise (EuGH, GRUR 2009, 56 Rn. 57 – Intel Corporation/CPM United Kingdom).

157

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände ist davon auszugehen, dass erhebliche Teile des angesprochenen Verkehrs die Aufmachung des angegriffenen Gesamtzeichens mit der Klagemarke gedanklich verknüpfen.

158

Es liegt schließlich auch ein Beeinträchtigungstatbestand im Sinne des § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 MarkenG vor. So ist im Streitfall eine unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft und Wertschätzung der bekannten Klagemarke durch die angegriffene Zeichenverwendung festzustellen.

159

Nach der Rechtsprechung des EuGH liegt eine solche Ausnutzung der bekannten Marke vor, wenn ein Dritter sich durch die Zeichenverwendung in die Sogwirkung der bekannten Marke begibt, um von deren Anziehungskraft, Ansehen und Ruf zu profitieren, ohne eine finanzielle Gegenleistung oder eigene Anstrengungen aufzuwenden (BeckOK MarkenR/Mielke, 34. Ed. 1.7.2023, MarkenG § 14 Rn. 557). Eine Ausnutzung liegt umso eher vor, je größer die Unterscheidungskraft und die Wertschätzung der Marke sind. Je unmittelbarer und stärker die Marke von dem Zeichen in Erinnerung gerufen wird, desto größer ist die Gefahr, dass die gegenwärtige oder künftige Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt (BGH GRUR 2020, 405 Rn. 57 – ÖKO-TEST II).

160

Durch die konkrete blickfangmäßige Verwendung des „blutenden“ roten Kreuzes als Zeichenbestandteil in der streitgegenständlichen Covergestaltung hat sich Beklagte zu 1) den hohen Aufmerksamkeitswert der bekannten Klagemarke zunutze gemacht und sich in deren Sogwirkung begeben, um von dem fremden guten Ruf zugunsten des eigenen Absatzes in Bezug auf das streitgegenständliche Buch zu profitieren. Denn der Verkehr wird das „blutende“ rote Kreuz mit der Klagemarke gedanklich verknüpfen und ihm in Konsequenz eine gesteigerte Aufmerksamkeit entgegenbringen. Die Bezugnahme auf die bekannte Klagemarke trägt zugunsten der Beklagten zu 1) dazu bei, ihr Buch – ohne finanzielle Gegenleistung oder eigene Anstrengungen – gegenüber anderen Veröffentlichungen besonders hervorzuheben und zugleich den (kritischen) Gesundheitsbezug seines Inhalts zu betonen. Aufgrund der durch die Verwendung der Klagemarke erhöhten Aufmerksamkeit des Verkehrs steigen die Verkaufschancen des Buchs und damit die Absatzmöglichkeiten der Beklagten zu 1) beträchtlich.

161

Die Nutzung der streitgegenständlichen Covergestaltung durch die Beklagte zu 1) erfolgte schließlich auch unlauter sowie ohne rechtfertigenden Grund. Die von der Beklagten zu 1) insoweit in Ansatz gebrachten Grundrechte der Meinungsfreiheit und Kunstfreiheit aus Art. 5 Abs. 1, 3 GG rechtfertigen die Rufausbeutung nicht.

162

Der Schutzbereich der Kunstfreiheit ist zugunsten der Beklagten zu 1) zunächst eröffnet, da die streitgegenständliche Covergestaltung der Kunstfreiheit unterfällt. Insoweit folgt die Kammer der auch hier anwendbaren höchstrichterlichen Rechtsprechung in Bezug auf Markenparodien:

163

Dem Schutz der Kunstfreiheit unterfallen nicht nur Werke, die über eine gewisse Gestaltungshöhe verfügen. Nach der Rechtsprechung des BVerfG ist die freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formsprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden, das Wesentliche der künstlerischen Betätigung (vgl. BVerfGE 30, 173 [188 f.] = GRUR 1971, 461; BVerfGE 31, 229 [238] = GRUR 1972, 481). Die Kunst ist in ihrer Eigenständigkeit und Eigengesetzlichkeit durch Art. 5 III 1 GG vorbehaltlos gewährleistet. Es ist unzulässig, die Garantie der Kunstfreiheit durch wertende Einengung des Kunstbegriffs, durch erweiternde Auslegung oder durch Analogie auf Grund der Schrankenregelung anderer Verfassungsbestimmungen einzuschränken (BVerfGE 30, 173 [188 f.] = GRUR 1971, 461). In den Schutzbereich der Kunstfreiheit fallen deshalb auch Darstellungen, bei denen der Künstler fremde Marken oder Produkte humorvoll-satirisch aufgreift (BGH, GRUR 2005, 583 [584] = NJW 2005, 2856 – Lila-Postkarte) (BGH, GRUR 2015, 1114 Rn. 43 – Springender Pudel).

164

Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der leicht abgewandelten Verwendung der Klagemarke durch die Beklagte zu 1) zwar nicht um eine Markenparodie, da sich die Beklagte zu 1) weder mit dem Kläger noch mit der Klagemarke auf humorvolle oder satirische Weise befasst. Allerdings ist nach dem Vorstehenden auch die hier erfolgende Verwendung des „blutenden“ roten Kreuzes zur Betonung der kritischen Auseinandersetzung mit dem Gesundheitswesen als freie schöpferische Gestaltung zunächst vorbehaltlos durch Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG geschützt.

165

Dies bedeutet allerdings nicht zwangsläufig, dass die Gerichte diesem Grundrecht immer Vorrang einräumen müssen. Die Kunstfreiheit findet ihre Grenzen in entgegenstehenden Grundrechten Dritter (vgl. BVerfGE 81, 278 [292] = NJW 1990, 1982; BVerfG, NJW 2006, 596 [598] = GRUR 2005, 880). Diesen Grundrechten ist nach dem Prinzip der praktischen Konkordanz Geltung zu verschaffen, indem die kollidierenden Grundrechtspositionen so zu begrenzen sind, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (vgl. BVerfGE 89, 214 [232] = NJW 1994, 36; BVerfG, GRUR 2005, 880 = NJW 2006, 596 [598]) (BGH, GRUR 2015, 1114 Rn. 43 – Springender Pudel).

166

Hier steht dem Grundrecht Kunstfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG auf Seiten der Beklagten zu 1) das durch die Eigentumsgarantie in Art. 14 GG geschützte Markenrecht des Klägers gegenüber, welches letztlich nach der gebotenen Interessenabwägung überwiegt.

167

Gegenüber dem Interesse der Beklagten zu 1) an freier schöpferischer Gestaltung streitet für den Kläger vor allem der Umstand, dass mit der streitgegenständlichen Gestaltung des Buchcovers eine Herabsetzung der Klagemarke einhergeht (vgl. BGH, NJW 2005, 2856, 2558 – Lila Postkarte), da der Gestaltung ein abträgliches Werturteil innewohnt, das für eine sachlich nicht gerechtfertigte Verringerung der Wertschätzung des Klägers sorgt. Denn wesentliche Teile des angesprochenen Verkehrs werden – ungeachtet des tatsächlichen Inhalts des Buchs – aufgrund des Covers davon ausgehen, dass das Buch Tätigkeiten des Klägers im Bereich von Gesundheitsdienstleistungen und damit den Kläger an sich negativ bewertet. Dafür sprechen neben der Gestaltung des roten Kreuzes als „blutend“, also als „verletzt“, „angeschlagen“ oder „angegriffen“, die Wortbestandteile des Zeichens, die eine negative Meinungsäußerung („Tragödie“) zum Ausdruck bringen. Der Verkehr wird aufgrund der als schlecht bewerteten „Gesundheitspolitik“ des Klägers für diesen eine verringerte Wertschätzung empfinden. Eine sachliche Rechtfertigung für diese Herabsetzung ist schon deshalb nicht ersichtlich, weil das Buch der Beklagten zu 1) sich gar nicht mit dem Kläger befasst. Die Beklagte zu 1) trägt zu einer Rechtfertigung auch nicht substantiiert vor. Eine wie auch immer geartete – etwa kritische oder satirische – Auseinandersetzung mit dem Kläger oder dessen Tätigkeiten erfolgt unstreitig nicht. Der Kläger muss schon deswegen die Nutzung seiner Marke in abgewandelter Form nicht hinnehmen und außerdem aus dem Grund, dass die Verwendung des streitgegenständlichen Zeichens der Beklagten zu 1) hier vorwiegend kommerziellen Zwecken, nämlich der Absatzförderung des Buchs, dient (vgl. BGH GRUR 2015, 1114 – Springender Pudel). Durch die Verwendung des „blutenden“ roten Kreuzes auf dem Cover hebt die Beklagte zu 1) das Buch aus der Masse der Veröffentlichungen hervor und steigert so dessen Absatzchancen.

168

Die Rufausbeutung in Bezug auf die Klagemarke durch die Beklagte zu 1) ist schließlich auch nicht durch das Grundrecht der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG gerechtfertigt, dessen Schutzbereich grundsätzlich eröffnet ist. Auch insoweit ergibt die Interessenabwägung, dass das Markenrecht dem überwiegend kommerziellen Interesse der Beklagten zu 1) nicht weichen muss. Im Übrigen erfolgt – wie bereits ausgeführt – mit der Covergestaltung gerade keine wie auch immer geartete (kritische) Auseinandersetzung mit dem Kläger oder dessen Marke in Form einer zu schützenden Meinungsäußerung, sodass der Kläger die verfremdete Nutzung seiner Marke in dieser Form nicht hinnehmen muss.

(4)

169

Die nach § 14 Abs. 5 S. 1 MarkenG vorausgesetzte Wiederholungsgefahr besteht schon aufgrund des festgestellten Verstoßes und wurde durch die Beklagte zu 1) – etwa durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung – auch nicht ausgeräumt.

bb)

170

Dem Kläger steht auch der gegen die Beklagte zu 1) auf Grundlage des Markenrechtsverstoßes geltend gemachte Anspruch auf Auskunfterteilung zu. Dieser ergibt sich aus § 19 MarkenG und § 242 BGB im tenorierten Umfang. Soweit die Beklagte zu 1) mit Schriftsatz vom 17.01.2023 eine Teilauskunft erteilt hat, ist keine Erfüllung eingetreten, da dies keine Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellt (vgl. BGH, GRUR 2015, 1248 Rn. 15 – Tonerkartuschen; BGH, NJW 2014, 3647 Rn. 17).

cc)

171

Der klägerische Anspruch auf Feststellung auf Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 1) ergibt sich aus § 14 Abs. 6 MarkenG. Die Beklagte zu 1) hat die festgestellte Markenrechtsverletzung jedenfalls fahrlässig begangen. Der Kläger kann den daraus resultierenden Schadensersatzanspruch bislang nicht beziffern, da er insoweit auf die Auskunfterteilung durch die Beklagte zu 1) angewiesen ist. Die Schadensentstehung aufgrund der Markenrechtsverletzung ist nach allgemeiner Lebenserfahrung wegen der festgestellten Rufausbeutung hinreichend wahrscheinlich. Entgegen dem Vortrag der Beklagten zu 1) scheidet eine Schadensberechnung auf der Grundlage der Lizenzanalogie nicht grundsätzlich aus, zumal es sich hier – wie festgestellt – nicht um eine satirische, von der Kunstfreiheit gedeckte Verwendung der Klagemarke handelt.

dd)

172

Der klägerische Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.292,04 € ergibt sich aus den §§ 683 Abs. 1, 677, 670 BGB. Dieser Betrag berücksichtigt die von dem Kläger in Ansatz gebrachte 1,3-Gebühr nebst Auslagenpauschale in Höhe von 20,- € und die anfallende Umsatzsteuer. Zutreffend hat der Kläger den anhand des angemessenen Gegenstandswerts von 100.000,- € ermittelten Erstattungsbetrag gleichermaßen auf die beiden abgemahnten Beklagten aufgeteilt, da zwischen den beanstandeten Sachverhalten ein innerer Zusammenhang bestand und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung weitgehend übereinstimmen, sodass es sich nur um eine Angelegenheit rechtsanwaltlicher Tätigkeit im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG handelt.

173

Der Kläger kann auch die Umsatzsteuer in Ansatz bringen, da er nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Dies hat er gegenüber dem Bestreiten der Beklagten zu 1) durch die Vorlage eines Schreibens des Finanzamts Berlin aus dem Jahr 2009 als Anlage K 22 nachgewiesen. Darin bestätigt das Finanzamt dem Kläger, dass er für Projekte, die er im Rahmen seines ideellen Bereichs durchführt, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Zum ideellen Bereich des Klägers gehören auch die Inanspruchnahme von Rechtsberatung sowie die Beauftragung einer Abmahnung zur Verteidigung gegen eine unbefugte Verwendung der Klagemarke, die das Wahrzeichen des Vereins darstellt.

b)

174

Soweit der Kläger den Unterlassungsanspruch vorrangig auf einen namensrechtlichen Anspruch gestützt hat, war die Klage abzuweisen. Für die Anwendung der Vorschrift des § 12 S. 2 BGB analog ist neben der spezielleren Regelung des § 14 MarkenG kein Raum (siehe dazu unter a) aa)).

II.

175

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 269 Abs. 3 S. 2, 92 Abs. 1 ZPO.

176

Soweit streitig entschieden wurde, beruht die Kostenentscheidung auf 92 Abs. 1 ZPO. Im Übrigen waren dem Kläger wegen dessen teilweiser Klagerücknahme die Kosten nach § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO aufzuerlegen. Zwar hat die Beklagte zu 2) insoweit keinen Antrag im Sinne des § 269 Abs. 4 ZPO gestellt. Allerdings ist bei teilweiser Klagerücknahme wegen § 308 Abs. 2 ZPO im Urteil von Amts wegen über die Kosten zu entscheiden (OLG Stuttgart, NJW 1984, 2538; s.a. Saenger, Zivilprozessordnung, ZPO § 269 Rn. 43).

III.

177

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.