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Landgericht Hamburg Beschluss vom 28.12.2023 – 403 HKO 157/22

ECLI:DE:LGHH:2023:1228.403HKO157.22.00

Orientierungssatz

Gegen einen Verkäufer von Konzertkarten auf dem Ticketzweitmarkt ist gemäß § 890 ZPO ein Ordnungsgeld in Höhe von 20.000 Euro zu verhängen, wenn dieser die ihm im Rahmen einer einstweiligen Verfügung auferlegten wettbewerbsrechtlichen Informationspflichten nicht erfüllt und seinen Internetauftritt hinsichtlich des Ticketverkaufs nicht entsprechend abändert.(Rn.6)

Verfahrensgang

vorgehend LG Hamburg 3. Kammer für Handelssachen, 22. Dezember 2023, 403 HKO 157/22, Urteil

vorgehend LG Hamburg 3. Kammer für Handelssachen, 20. September 2022, 403 HKO 157/22, Einstweilige Anordnung

Tenor

1. Gegen die Schuldnerin wird wegen Zuwiderhandlung gegen die ihr mit der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 20.09.2022 auferlegten Unterlassungsverpflichtungen ein Ordnungsgeld von 20.000,00 € verhängt. Für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, wird ersatzweise für je 250,00 € ein Tag Ordnungshaft verhängt, die am Verwaltungsrat P. S. zu vollziehen ist.

2. Die Schuldnerin hat die Kosten des Ordnungsmittelverfahrens nach einem Verfahrenswert von 40.000,00 € zu tragen.

Gründe

I.

1

Mit Beschluss der Kammer vom 20.09.2022 ist gegen die Schuldnerin eine einstweilige Verfügung ergangen, mit der ihr untersagt wurde, den Verkauf von Konzertkarten zu ermöglichen, wenn nicht die im Tenor unter I. 1. bis I. 5. bezeichneten Informationspflichten eingehalten werden.

2

Die einstweilige Verfügung wurde der Schuldnerin auf den bereits in der Antragsschrift gestellten Antrag zum Zwecke der Vollziehung durch die Vermittlung des Gerichts am 31.03.2023 im Wege der Rechtshilfe in der S. zugestellt.

3

Mit ihrem nunmehr gestellten Bestrafungsantrag vom 08.11.2023 begehrt die Gläubigerin die Verhängung eines empfindlichen Ordnungsgelds gegen die Schuldnerin, weil sämtliche durch das Gericht untersagten Wettbewerbsverstöße bis heute fortgesetzt würden. Offensichtlich habe die Schuldnerin keinerlei Maßnahmen eingeleitet, um das gerichtliche Verbot zu befolgen.

4

Die Schuldnerin macht geltend, die in der einstweiligen Verfügung aufgeführten Informationspflichten zu erfüllen. Sie habe auch nicht schuldhaft gehandelt. Wenn das Gericht dennoch von einem Verstoß ausgehen sollte, sei allenfalls ein geringfügiges Ordnungsgeld gerechtfertigt. Wenn überhaupt, sei nur die Art der Darstellung der geforderten Informationen unzureichend. Auch erleide die Gläubigerin keine fortwährenden Nachteile durch den angeblichen Verstoß gegen die einstweilige Verfügung, da die R.-Tour 2023 abgeschlossen sei.

5

Nach Zustellung des Ordnungsmittelantrags hat die Schuldnerin am 17.11.2023 Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung eingelegt. Mit Urteil vom 22.12.2023 ist die einstweilige Verfügung vollen Umfangs bestätigt worden.

II.

6

Gegen die Schuldnerin ist nach § 890 Abs. 1 ZPO ein Ordnungsgeld in Höhe von 20.000,00 € festzusetzen, weil sie in schwerwiegender Weise gegen die Unterlassungsgebote aus dem Verfügungsbeschluss vom 20.09.2021 verstoßen hat und ein Ordnungsgeld in dieser Höhe angemessen ist.

7

Die allgemeinen Voraussetzungen für eine Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Verfügung vom 20.09.2022 liegen vor. Insbesondere wurde die einstweilige Verfügung vollzogen, indem sie der Schuldnerin am 31.03.2023 zugestellt wurde. Die nach § 890 Abs. 2 ZPO erforderliche Ordnungsmittelandrohung ist in dem Verfügungsbeschluss erfolgt.

8

Die Schuldnerin hat den Verboten der einstweiligen Verfügung in allen Punkten zuwidergehandelt. Sie hat - dies belegen die von der Gläubigerin mit dem Ordnungsmittelantrag eingereichten Screenshots gemäß Anlagen VG 1 bis VG 5 - ihren Internetauftritt nicht in einer Weise verändert, dass sie nicht mehr gegen die einstweilige Verfügung verstößt. Vielmehr hat sie die Erläuterung zu der von ihr ausgelobten Garantie, die in Ziffer I. 1. der Beschlussverfügung wiedergegeben ist, überhaupt nicht geändert (vgl. Anlage VG 1). Die nach Ziffer I. 2. geforderte Mitteilung erfolgt immer noch nicht, ob es sich bei dem Anbieter der Tickets nach dessen eigener Erklärung gegenüber der Schuldnerin um einen Unternehmer handelt. Auch wenn die Schuldnerin nun dem von ihr im Verlauf des Bestellprozesses eingeblendeten Text „Händler“ offenbar einen Namen beifügt (vgl. Anlage VG 3: „Händler: eric“), genügt das nicht, um den Nutzer die nach dem Titel geschuldete Information zu vermitteln. Wie die Screenshots gemäß Anlage VG 4 zeigen, klärt die Schuldnerin unverändert nicht darüber auf, in welchem Umfang die Anbieter der Tickets sich der Schuldnerin bei der Erfüllung von Verbindlichkeiten aus dem Vertrag mit dem Verbraucher bedienen und dass dem Verbraucher hierdurch keine eigenen vertraglichen Ansprüche gegenüber der Schuldnerin AG entstehen (Verstoß gegen Ziffer I. 3 der einstweiligen Verfügung). Gleiches gilt hinsichtlich Ziffer I. 4. der Beschlussverfügung, die der Schuldnerin verbietet, den Verkauf von Konzertkarten zu ermöglichen, ohne mitzuteilen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Veranstalter nach Angaben des Anbieters einen Preis für den Erwerb der Tickets festgelegt hat. Die bei Erlass der einstweiligen Verfügung ungenügende Darstellung auf der Website der Schuldnerin (Anlage Ast 7) wurde auch in diesem Punkt nicht geändert (vgl. Anlage VG 4). Ebenso verhält es sich bei der Information, dass die besonderen Vorschriften für Verbraucherverträge auf den Vertrag nicht anzuwenden sind ist, wenn der Anbieter der Konzertkarten kein Unternehmer ist (Ziffer I. 5. der einstweiligen Verfügung). Diese gesetzlich vorgeschriebene Information wird dem Nutzer unverändert vorenthalten (vgl. Anlage VG 5), weshalb die Schuldnerin auch insoweit weiterhin gegen das Verfügungsverbot verstößt.

9

Vergeblich verteidigt sich die Schuldnerin gegenüber dem Bestrafungsantrag mit dem Argument, dass sie mit der von ihr gewählten Ausgestaltung ihres Internetauftritts und des Bestellprozesses den gesetzlichen Informationspflichten genüge. Die insoweit von ihr erhobenen Einwendungen betreffen die inhaltliche Berechtigung des Titels, die im Vollstreckungsverfahren nicht erneut zu prüfen ist. Das geschieht vielmehr im Erkenntnisverfahren, welches die Schuldnerin durch die Einlegung ihres Widerspruchs wieder in Gang gebracht hat. Da die einstweilige Verfügung daraufhin bestätigt wurde, sind die darin ausgesprochenen Unterlassungsgebote weiterhin gültig und die begangenen Verstöße der Schuldnerin zu ahnden.

10

Das für die Vollstreckung nach § 890 ZPO erforderliche Verschulden liegt ebenfalls vor. Es ist überhaupt kein Grund ersichtlich, warum die Schuldnerin die einstweilige Verfügung unbeachtet gelassen hat. Da die Schuldnerin untätig geblieben ist, ist sogar von einem vorsätzlichen Verstoß auszugehen.

11

Vor diesem Hintergrund ist die Festsetzung eines erheblichen Ordnungsgelds in Höhe von 20.000,00 € geboten. Das Ordnungsgeld dient dazu, den entgegenstehenden Willen des Schuldners zu beugen und ihn zur Einhaltung des Unterlassungsgebots zu bewegen. Bei der Schuldnerin, die sich bislang nicht um die einstweilige Verfügung geschert hat, bedarf es dazu offenbar eines erheblichen Drucks und damit auch eines vergleichsweise hohen Ordnungsgelds. Nicht gefolgt werden kann der Schuldnerin, soweit sie ein geringfügiges Ordnungsgeld mit der Begründung anstrebt, die Gläubigerin habe keine fortwährenden Nachteile erlitten; die R.-Tour 2023 sei abgeschlossen. Dieses Argument weist vielmehr in eine andere Richtung, denn die Verletzungshandlungen der Schuldnerin setzen sich - wie die Anlagen VG 1 bis VG 5 zeigen - auch noch bei der nunmehr beworbenen R.-Tournee 2024 fort. Angesichts großer Besucherzahlen, die die aus den Screenshots ersichtlichen Veranstaltungsorte wie Fußballarenen erwarten lassen, und der aufgerufenen Ticketpreise liegt es auf der Hand, dass ganz erhebliche wirtschaftliche Interessen der Gläubigerin als Veranstalterin dieser Konzerte berührt sind, wenn die Schuldnerin eine wettbewerbsrechtlich unlautere Zweitvermarktung ihrer Tickets betreibt.

12

Die Anordnung ersatzweise zu leistender Ordnungshaft hat ihre Rechtsgrundlage in § 890 Abs. 1 ZPO.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 891 S. 3, 91 ZPO.