Rechtsprechung / Landgericht Hamburg
Landgericht Hamburg Urteil vom 08.02.2024 – 327 O 160/22
Orientierungssatz
1. Zwischen Pelmeni und Fleisch- und Fischwaren, die registerrechtlich unterschiedlichen Warenklassen zuzuordnen sind (Fleisch- und Fischwaren der Nizza-Klasse 29 und Pelmeni, als Teigware, der Nizza-Klasse 30), besteht keine Warenähnlichkeit.(Rn.68)
2. Nach § 30 Abs. 3 MarkenG kann der Lizenznehmer eine Klage wegen Verletzung einer Marke nur mit Zustimmung ihres Inhabers erheben. Der Lizenznehmer kann sich gegenüber Dritten auf die Priorität der Marke berufen.(Rn.71)
Verfahrensgang
vorgehend LG Hamburg 27. Zivilkammer, 7. September 2023, 327 O 160/22, Urteil
Tenor
1. Das Versäumnisurteil vom 07.09.2023 wird aufrechterhalten.
2. Die Klägerin hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 07.09.2023 darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 300.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin macht markenrechtliche Unterlassungs- und Annexansprüche gegen die Beklagte geltend.
Sowohl die Klägerin als auch die Beklagte vertreiben Lebensmittel auf dem deutschen Markt.
Die Klägerin ist Inhaberin der folgenden Marken, aus denen sie - in der Reihenfolge der nachfolgenden Aufführung der Marken - mit der vorliegenden Klage markenrechtliche Unterlassungs- und Annexansprüche gegen die Beklagte geltend macht:
Klagemarke EU ... (Wortmarke „Х озяин“); Priorität: 22.10.2013; Schutzumfang:
Nizza-Klasse 29
Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Blutwürste; Fisch, gesalzen (Pökelfisch); Fisch, konserviert; Fisch [nicht lebend]; Fischfilets; Fischgerichte; Fischkonserven; Fleisch; Fleisch, konserviert; Fleischgallerten; Fleischkonserven; Fleischwaren, eingesalzen (Pökelfleisch); Geflügel [nicht lebend]; Heringe; Käse; Lachs; Leber; Leberpastete; Sardellen; Sardinen; Schinken; Schweinefleisch; Schweineschmalz; Speck; Thunfisch; Wildbret; Wurst [Bratwurst, Brühwurst]; Wurstwaren.
Klagemarke EU ... (Wortmarke „Х оэяин“); Priorität: 21.01.2014; Schutzumfang:
Nizza-Klasse 35
Werbung, Marketing und Verkaufsförderung; Handelsdienstleistungen und Verbraucherinformationsdienste, nämlich Einzel- und Großhandelsdienstleistungen in den Bereichen: Waren des Gesundheitssektors (freiverkäufliche Arzneimittel, Medizinprodukte, soweit sie nicht apothekenpflichtig sind), Einrichtungswaren und Dekorationswaren, Lebensmittel und Getränke, landwirtschaftliche Erzeugnisse, gartenwirtschaftliche Erzeugnisse und forstwirtschaftliche Erzeugnisse, Tabakwaren und sonstige Genussmittel, sowie Maschinen und Geräte für Haushalt und Küche; Auktions- und Versteigerungsdienste; Vermietung von Verkaufsautomaten; Vermittlungsdienstleistungen; Organisieren von Geschäftskontakten Sammeleinkaufsdienste; Kaufmännische Bewertungsdienste; Vorbereitung von Wettbewerben; Import- und Exportdienste; Verhandlungs- und Vermittlungsdienste; Bestelldienste; Preisvergleichsdienste; Beschaffungsdienste für Dritte; Abonnementdienste; Hilfe in Geschäftsangelegenheiten, Geschäftsführung und administrative Dienstleistungen; Betriebswirtschaftliche Analyse-, Recherche- und Informationsdienstleistungen; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Handelsdienstleistungen und Verbraucherinformationsdienste; Vermietung von Verkaufsständen; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Lebensmitteln; Einzelhandelsdienstleistungen von Kaufhäusern in Bezug auf Schönheitsmittel, Toilettenmittel, Maschinen für Haushaltszwecke, Handwerkzeug, Optikerwaren, elektrische und elektronische Geräte für den Haushalt.
Klagemarke EU ... (Bildmarke); Priorität: 28.04.2017; Darstellung und Schutzumfang:
Nizza-Klasse 29
Fleisch; Fleischextrakte; Fleischaufstriche; Wurstwaren; Fisch, Meeresfrüchte und Weichtiere; Molkereiprodukte und deren Ersatzprodukte; Käse; Vogeleier und Eierprodukte; Öle und Fette; Verarbeitetes Obst und Gemüse (einschließlich Nüsse, Hülsenfrüchte) sowie verarbeitete Pilze; vorwiegend aus verarbeitetem Obst und/oder Gemüse bestehende Zubereitungen; Gallerten und Gelees, Konfitüren, Kompotte, Frucht- und Gemüseaufstriche; Gemüsesalate; Fruchtsalate; Suppen und Brühen; vorwiegend aus Fleisch, Wurst, Fisch, Geflügel, Wild, Meeresfrüchten, Fleischextrakten, Schalentieren, Krustentieren und/oder Weichtieren bestehende Zubereitungen; abgepackte Gerichte, überwiegend aus Meeresfrüchten; Apfelkompott; Aufläufe [herzhafte Speisen]; Bananenchips; Chili con Carne [Fleisch-Chili-Gericht]; Chips; Chopsueys [Gemüsegerichte mit und ohne Fleisch]; Desserts auf der Basis von künstlicher Milch; Desserts auf Milchbasis; Desserts aus Milchprodukten; Dips auf Milchbasis; eingedickte Tomaten; Eintöpfe; Extrakte mit Rinderbratengeschmack; Faggots [Fleischgerichte]; Fertiggerichte aus Geflügel [hauptsächlich bestehend aus Geflügel]; Fertiggerichte hauptsächlich bestehend aus Hühnchen; Fertiggerichte hauptsächlich bestehend aus Eiern; Fertiggerichte hauptsächlich bestehend aus Fleisch; Fertiggerichte hauptsächlich bestehend aus Speck; Fertiggerichte vorwiegend bestehend aus Meeresfrüchten; Fertiggerichte vorwiegend bestehend aus Wild; Fisch in Olivenöl; Fisch- Kräcker [Knabberei]; Fisch mit Pommes Frites; Fischbrühe; Fischfrikadellen; Fleischfertiggerichte; Fruchtdesserts; Fruchtsnacks; Geflügelsalate; gefüllte Kartoffeln; gekochte Fleischgerichte; gekühlte Fischgerichte; Gemüse im Ausbackteig; Gemüsebrühen; geschnitzelte Kartoffeln; Grünkohlchips; Gumbo [Eintopfgericht]; Hähnchensalate; hartgekochte Eier in Wurstbrät, paniert und ausgebacken [Scotch Eggs]; Haschees aus Corned Beef; Imbissgerichte auf Sojabasis; indisches Linsengericht [Bombay-Mix]; Joghurt mit Vanillegeschmack; Joghurtdesserts; Kartoffelflocken; Kartoffelimbissgerichte; Kartoffelklöße; Kartoffelpuffer; Kartoffelpürees; Kartoffelsalate; Kohlrouladen; Kraftbrühe; Suppen; Kroketten; Mandelsulz; Milchcremes [Joghurts]; Mischungen für die Zubereitung von Suppen; Pommes Frites; Ragouts [Würzfleisch]; Rhabarber in Sirup; Rösti; Röstmaronen; Snacks auf der Basis von Kartoffeln; Soja [verarbeitet]; Sojachips; Speckchips; Suppenpräparate; vegetarische Bratlinge; vegetarische Wurstwaren; verarbeiteter Fond; vorwiegend aus Fisch bestehende, gekühlte Lebensmittel; vorwiegend aus Fisch bestehende, gekochte Gerichte; Würstchen im Ausbackteig; zubereitete Salate; Zubereitungen für die Herstellung von Bouillon; Omelett; Zwiebelringe.
Nizza-Klasse 30
Aromatisiertes Popcorn; aus Cerealien bestehende Snackerzeugnisse; aus Getreide hergestellte Snacks; aus Kartoffelmehl zubereitete Snacks; aus Mais zubereitete Snacks; aus Müsli hergestellte Snacks; aus Cerealien hergestellte Imbissgerichte; belegte Brote; Blätterteig mit Schinken; Brezeln; Brötchen aus Bohnenmus; Brötchen mit Hacksteakfüllung; Brötchen mit heißer Wurst; Buchweizengelee [Memilmuk]; Burritos; Cheeseburger [Sandwichs]; chinesische gedämpfte Teigtaschen [Shumai, gekocht]; Chips auf Getreidebasis; Cracker mit Fleischgeschmack; Cracker mit Käsegeschmack; Cracker mit würzigem Geschmack; Eierpasteten; Enchiladas; Tamale [mexikanisches Gericht]; essfertige Nahrungsmittelriegel auf Schokoladenbasis; Fajitas; Backwaren mit Gemüse- und Fischfüllungen; Fertiggerichte aus Teigwaren; Fertiggerichte, die Teigwaren enthalten; Fertigpizzaböden; fleischhaltige Pasteten; Frühlingsrollen; Garnelencracker; gebratener Mais; gefüllte Baguettes; gefüllte Brötchen; Gemüsepasteten; gepresste Reiskräcker [Arare]; Gerichte auf Reisbasis; Gerichte, vorwiegend bestehend aus Teigwaren; geröstetes Maiskorn; getoastete Sandwiches; Getreideflocken; Getreidesnacks; getrocknete Seetangrollen [gimbag]; Hackfleischpasteten; Hamburger im Brötchen; Hamburgerbrötchen; Hot-Dog-Sandwiches; Imbisserzeugnisse aus Getreidemehl; Imbisserzeugnisse aus Reismehl; Imbisserzeugnisse aus Reis; Imbisserzeugnisse aus Sojamehl; Imbisserzeugnisse aus Cerealien; Imbissgerichte auf Getreidebasis; Imbissgerichte aus Puffmais; Käsebällchen [Knabberartikel]; Käseflips; Klößchen mit Shrimps; Knusperreis; Lasagne; Nudelfertiggerichte; Nudelgerichte; Nudelsalate; Pastagerichte; Pasteten [süß oder herzhaft]; pikante Fertignahrungsmittel aus Kartoffelmehl; pikantes Gebäck; Pizza; Pizzaböden; Pizzafertiggerichte; Quesadillas; Quiches; Ravioli; Reissnacks; Risotto; Sandwiches mit Fisch; Sandwiches mit Hähnchen; Sandwiches mit Rinderhackfleisch; Sandwiches mit Salat; Sesam- Snacks; Snacks auf Getreidebasis; Snacks auf Reisbasis; Snacks aus Kartoffelmehl; Snacks aus Maismehl; Snacks aus Semmelmehl; Spaghetti mit Fleischbällchen; Spaghetti mit Tomatensoße in Dosen; Streusel; Sushi; Tacos; Teigwaren mit Füllungen; Teigwarenfertiggerichte; Tortillachips; trockene und flüssige Fertiggerichte, überwiegend bestehend aus Teigwaren; trockene und flüssige Fertiggerichte, überwiegend bestehend aus Reis; überwiegend aus Brot bestehende Snacks; Wantans; Wraps [Sandwichs]; zubereitete Lebensmittel in Form von Soßen; Speisesalz; Würzmittel; Gewürze; Aromastoffe für Getränke; pikante Saucen, Chutneys und Pasten; Back- und Konditoreiwaren; Schokolade; Süßspeisen; Brot; Gebäck; Kuchen; Torten; Kekse; Süßwaren [Bonbons]; Schokoriegel; Kaugummi; Süßwaren [nicht medizinisch]; Schokoladensüßwaren; Müsliriegel; Energieriegel; Zucker; Zuckerwaren; natürliche Süßungsmittel; süße Glasuren und Füllungen sowie Bienenprodukte zu Speisezwecken; Sirup; Melasse; süße Glasuren und Füllungen; Eis; Eiscreme; gefrorener Joghurt; Sorbets; Kaffee, Tee, Kakao und Ersatzstoffe hierfür; verarbeitetes Getreide und Stärken für Nahrungsmittel sowie Waren hieraus; Backzubereitungen; Hefe; getrocknete und frische Teigwaren, Nudeln und Klöße; Cerealien; Reis; Tapioka und Sago; Mehl; Frühstückscerealien; Haferbrei; Grütze; Treibmittel; Teig, Backteig und Backmischungen hierfür, Teigwaren in tiefgekühlter Form auch mit Fleischfüllung.
Nizza-Klasse 31
Land- garten- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse sowie Erzeugnisse der Aquakultur; lebende Tiere, Lebewesen für die Zucht; frisches Obst und Gemüse; Sämereien; natürliche Pflanzen und Blumen; Futtermittel und Tiernahrung; Streu- und Einstreumaterialien für Tiere.
Nizza-Klasse 32
Bier und Brauereiprodukte; nichtalkoholische Getränke; Präparate für die Zubereitung von Getränken.
Nizza-Klasse 33 Alkoholische Getränke. Nizza-Klasse 35
Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Hilfe bei Geschäftsangelegenheiten in Bezug auf die Gründung und den Betrieb von Franchise- Restaurants.
Nizza-Klasse 43
Verpflegung von Gästen in Restaurants. Nizza-Klasse 45
Vergabe von Franchiseleistungen, Lizensierungsdienstleistungen in Bezug auf Franchisegeschäfte.
Klagemarke EU ... (Wortmarke „H OZAIN“); Priorität: 31.01.2020; Schutzumfang:
Nizza-Klasse 29
Fleisch; Fleischextrakte; Fleischaufstriche; Wurstwaren; Fisch, Meeresfrüchte und Weichtiere; Molkereiprodukte und deren Ersatzprodukte; Käse; Vogeleier und Eierprodukte; Öle und Fette; Verarbeitetes Obst und Gemüse (einschließlich Nüsse, Hülsenfrüchte) sowie verarbeitete Pilze; vorwiegend aus verarbeitetem Obst und/oder Gemüse bestehende Zubereitungen; Gallerten und Gelees, Konfitüren, Kompotte, Frucht- und Gemüseaufstriche; Gemüsesalate; Fruchtsalate; Suppen und Brühen; vorwiegend aus Fleisch, Wurst, Fisch, Geflügel, Wild, Meeresfrüchten, Fleischextrakten, Schalentieren, Krustentieren und/oder Weichtieren bestehende Zubereitungen; abgepackte Gerichte, überwiegend aus Meeresfrüchten; Apfelkompott; Aufläufe [herzhafte Speisen]; Bananenchips; Chili con Carne [Fleisch-Chili-Gericht]; Chips; Chopsueys [Gemüsegerichte mit und ohne Fleisch]; Desserts auf der Basis von künstlicher Milch; Desserts auf Milchbasis; Desserts aus Milchprodukten; Dips auf Milchbasis; eingedickte Tomaten; Eintöpfe; Extrakte mit Rinderbratengeschmack; Faggots [Fleischgerichte]; Fertiggerichte aus Geflügel [hauptsächlich bestehend aus Geflügel]; Fertiggerichte hauptsächlich bestehend aus Hühnchen; Fertiggerichte hauptsächlich bestehend aus Eiern; Fertiggerichte hauptsächlich bestehend aus Fleisch; Fertiggerichte hauptsächlich bestehend aus Speck; Fertiggerichte vorwiegend bestehend aus Meeresfrüchten; Fertiggerichte vorwiegend bestehend aus Wild; Fisch in Olivenöl; Fisch- Kräcker [Knabberei]; Fisch mit Pommes Frites; Fischbrühe; Fischfrikadellen; Fleischfertiggerichte; Fruchtdesserts; Fruchtsnacks; Geflügelsalate; gefüllte Kartoffeln; gekochte Fleischgerichte; gekühlte Fischgerichte; Gemüse im Ausbackteig; Gemüsebrühen; geschnitzelte Kartoffeln; Grünkohlchips; Gumbo [Eintopfgericht]; Hähnchensalate; hartgekochte Eier in Wurstbrät, paniert und ausgebacken [Scotch Eggs]; Haschees aus Corned Beef; Imbissgerichte auf Sojabasis; indisches Linsengericht [Bombay-Mix]; Joghurt mit Vanillegeschmack; Joghurtdesserts; Kartoffelflocken; Kartoffelimbissgerichte; Kartoffelklöße; Kartoffelpuffer; Kartoffelpürees; Kartoffelsalate; Kohlrouladen; Kraftbrühe; Suppen; Kroketten; Mandelsulz; Milchcremes [Joghurts]; Mischungen für die Zubereitung von Suppen; Pommes Frites; Ragouts [Würzfleisch]; Rhabarber in Sirup; Rösti; Röstmaronen; Snacks auf der Basis von Kartoffeln; Soja [verarbeitet]; Sojachips; Speckchips; Suppenpräparate; vegetarische Bratlinge; vegetarische Wurstwaren; verarbeiteter Fond; vorwiegend aus Fisch bestehende, gekühlte Lebensmittel; vorwiegend aus Fisch bestehende, gekochte Gerichte; Würstchen im Ausbackteig; zubereitete Salate; Zubereitungen für die Herstellung von Bouillon; Omelett; Zwiebelringe.
Nizza-Klasse 30
Aromatisiertes Popcorn; aus Cerealien bestehende Snackerzeugnisse; aus Getreide hergestellte Snacks; aus Kartoffelmehl zubereitete Snacks; aus Mais zubereitete Snacks; aus Müsli hergestellte Snacks; aus Cerealien hergestellte Imbissgerichte; belegte Brote; Blätterteig mit Schinken; Brezeln; Brötchen aus Bohnenmus; Brötchen mit Hacksteakfüllung; Brötchen mit heißer Wurst; Buchweizengelee [Memilmuk]; Burritos; Cheeseburger [Sandwichs]; chinesische gedämpfte Teigtaschen [Shumai, gekocht]; Chips auf Getreidebasis; Cracker mit Fleischgeschmack; Cracker mit Käsegeschmack; Cracker mit würzigem Geschmack; Eierpasteten; Enchiladas; Tamale [mexikanisches Gericht]; essfertige Nahrungsmittelriegel auf Schokoladenbasis; Fajitas; Backwaren mit Gemüse- und Fischfüllungen; Fertiggerichte aus Teigwaren; Fertiggerichte, die Teigwaren enthalten; Fertigpizzaböden; fleischhaltige Pasteten; Frühlingsrollen; Garnelencracker; gebratener Mais; gefüllte Baguettes; gefüllte Brötchen; Gemüsepasteten; gepresste Reiskräcker [Arare]; Gerichte auf Reisbasis; Gerichte, vorwiegend bestehend aus Teigwaren; geröstetes Maiskorn; getoastete Sandwiches; Getreideflocken; Getreidesnacks; getrocknete Seetangrollen [gimbag]; Hackfleischpasteten; Hamburger im Brötchen; Hamburgerbrötchen; Hot-Dog-Sandwiches; Imbisserzeugnisse aus Getreidemehl; Imbisserzeugnisse aus Reismehl; Imbisserzeugnisse aus Reis; Imbisserzeugnisse aus Sojamehl; Imbisserzeugnisse aus Cerealien; Imbissgerichte auf Getreidebasis; Imbissgerichte aus Puffmais; Käsebällchen [Knabberartikel]; Käseflips; Klößchen mit Shrimps; Knusperreis; Lasagne; Nudelfertiggerichte; Nudelgerichte; Nudelsalate; Pastagerichte; Pasteten [süß oder herzhaft]; pikante Fertignahrungsmittel aus Kartoffelmehl; pikantes Gebäck; Pizza; Pizzaböden; Pizzafertiggerichte; Quesadillas; Quiches; Ravioli; Reissnacks; Risotto; Sandwiches mit Fisch; Sandwiches mit Hähnchen; Sandwiches mit Rinderhackfleisch; Sandwiches mit Salat; Sesam- Snacks; Snacks auf Getreidebasis; Snacks auf Reisbasis; Snacks aus Kartoffelmehl; Snacks aus Maismehl; Snacks aus Semmelmehl; Spaghetti mit Fleischbällchen; Spaghetti mit Tomatensoße in Dosen; Streusel; Sushi; Tacos; Teigwaren mit Füllungen; Teigwarenfertiggerichte; Tortillachips; trockene und flüssige Fertiggerichte, überwiegend bestehend aus Teigwaren; trockene und flüssige Fertiggerichte, überwiegend bestehend aus Reis; überwiegend aus Brot bestehende Snacks; Wantans; Wraps [Sandwichs]; zubereitete Lebensmittel in Form von Soßen; Speisesalz; Würzmittel; Gewürze; Aromastoffe für Getränke; pikante Saucen, Chutneys und Pasten; Back- und Konditoreiwaren; Schokolade; Süßspeisen; Brot; Gebäck; Kuchen; Torten; Kekse; Süßwaren [Bonbons]; Schokoriegel; Kaugummi; Süßwaren [nicht medizinisch]; Schokoladensüßwaren; Müsliriegel; Energieriegel; Zucker; Zuckerwaren; natürliche Süßungsmittel; süße Glasuren und Füllungen sowie Bienenprodukte zu Speisezwecken; Sirup; Melasse; süße Glasuren und Füllungen; Eis; Eiscreme; gefrorener Joghurt; Sorbets; Kaffee, Tee, Kakao und Ersatzstoffe hierfür; verarbeitetes Getreide und Stärken für Nahrungsmittel sowie Waren hieraus; Backzubereitungen; Hefe; getrocknete und frische Teigwaren, Nudeln und Klöße; Cerealien; Reis; Tapioka und Sago; Mehl; Frühstückscerealien; Haferbrei; Grütze; Treibmittel; Teig, Backteig und Backmischungen hierfür, Teigwaren in tiefgekühlter Form auch mit Fleischfüllung.
Nizza-Klasse 31
Land- garten- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse sowie Erzeugnisse der Aquakultur; lebende Tiere, Lebewesen für die Zucht; frisches Obst und Gemüse; Sämereien; natürliche Pflanzen und Blumen; Futtermittel und Tiernahrung; Streu- und Einstreumaterialien für Tiere.
Nizza-Klasse 32
Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken.
Nizza-Klasse 33
Alkoholische Getränke (ausgenommen Biere). Nizza-Klasse 35
Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Dienstleistungen einer Import- und Exportagentur; Beschaffungsdienstleistungen für Dritte [Erwerb von Waren und Dienstleistungen für andere Unternehmen]; Dienstleistungen eines Franchisegebers, nämlich Hilfe bei der Führung oder Verwaltung gewerblicher oder kommerzieller Unternehmen; Kommerzielle Verwaltung der Lizenzierung von Waren und Dienstleistungen für Dritte; Administrative Bearbeitung von Bestellungen im Rahmen der Dienstleistungen von Versandhäusern; Vermittlung von Geschäften und diesbezügliche Beratung beim Verkauf von Waren und dem Erbringen von Dienstleistungen; Im- und Exportagenturen; Vermittlung von Handelsverträgen für Dritte; Unternehmensverwaltung von Handelsunternehmen; Geschäftsführung für Handels- und Dienstleistungsunternehmen; Verwaltung fremder Geschäftsinteressen durch eine Handelsvertretung im Ausland; Vermittlung und Abwicklung von Handelsgeschäften für Dritte über Telekommunikationssysteme; Geschäftsführung von Handelsunternehmen [für Dritte]; Verwaltung von Handelsbetrieben; Organisation von Handelstransaktionen und Handelsverträgen; Einzelhandelsdienstleistungen mit Lebensmitteln; Geschäftsführung von Einzelhandelunternehmen für Dritte; Administrative Bearbeitung und Organisation von Versandhandelsdienstleistungen.
Die Klägerin stützt die von ihr geltend gemachten Unterlassungs- und Annexansprüche lediglich auf die o. g. Marken in der o. g. Reihenfolge. Auf weitere von der Klägerin im Verlaufe des schriftlichen Vorverfahrens noch in den Rechtsstreit eingeführte Marken bzw. Markenanmeldungen, namentlich die deutsche Wort-/Bildmarke „Х озяйка“ Nr. 3 ... mit einer Priorität vom 27.06.2023, die (vollumfänglich gelöschte) Unionswortmarke „Х озяйка“ Nr. 1 ..., die (zurückgewiesene) Anmeldung der Unionswortmarke „Х озяин“ Nr. 1 ... sowie die angemeldeten, infolge gegen sie eingelegter Widersprüche bislang aber nicht eingetragenen, Unionsbildmarken „Х озяйка“ Nr. 1 ... und „Х озяин“ Nr. 1 ... werden die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche nicht gestützt.
Die Beklagte legt in Anlage B 10 einen „Markenlizenzvertrag“ vom 12.01.2015 betreffend die deutsche Wort-/Bildmarke Nr. 3 ... mit einer Priorität vom 19.09.2003 vor, in dem der Inhaber jener Marke, Herr P. S., als Lizenzgeber und die Beklagte als Lizenznehmerin bezeichnet werden. Die Marke genießt Schutz für die folgenden Waren in den Nizza-Klassen 29,30, 31:
Konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Obsterzeugnisse (nicht frisch); Gemüseerzeugnisse (nicht frisch) wie Sauerkraut und Tomatenpüree; konservierte, getrocknete und gekochte Pilze und Früchte; Früchteerzeugnisse (nicht frisch) wie Konfitüren und Marmeladen; Pilzerzeugnisse (nicht frisch); konservierte und getrocknete Küchenkräuter; Brot, Knäckebrot, Toastbrot, Pumpernickel; Kleingebäck wie Brötchen, Semmeln, Schrippen, Knüppel, Rundstücke, Hörnchen, Brezeln; Kuchen; feine Backwaren inclusive Dauerbackwaren wie Kekse, Kräcker, Laugendauergebäcke, Lebkuchen, Waffeln, Makronen, Backoblaten, Zwieback, Biskuit, Russisch-Brot, Baiser; Konditorwaren; Pizzas; Backtriebmittel wie Backpulver, Hirschhornsalz, Pottasche; Hefe; Vanillezucker; Speisesalz; Gewürze; Gewürzmischungen; Senf; Essig; Saucen als Würzmittel; Feinkostsalate; Salatsaucen wie Ketchup, Remoulade, Mayonnaise; Gemüse- und Kräuterteigwaren; Kräutertees (nicht medizinische); Backaromen, ausgenommen ätherische Öle; Aromastoffe (pflanzliche) für Getränke, ausgenommen ätherische Öle; Küchenkräuter (frisch).
Im Hinblick auf die von der Klägerin ins Feld geführten Marken erhebt die Beklagte die Einrede der mangelnden rechtserhaltenden Benutzung.
Die Klage ist mit Versäumnisurteil vom 07.09.2023 abgewiesen worden, nachdem der Klägervertreter im Termin vom 07.09.2023 nicht erschienen ist. Gegen das ihm am 13.09.2023 zugestellte Versäumnisurteil vom 07.09.2023 hat die Klägerin mit am 15.09.2023 bei dem Gericht eingegangenem Schriftsatz Einspruch eingelegt, den sie nach einer auf Antrag der Klägerin mit Verfügung vom 18.09.2023 gemäß § 340 Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 ZPO erfolgten Verlängerung der Einspruchsbegründungsfrist bis zum 29.09.2023 mit Schriftsatz vom 29.09.2023 begründet hat.
Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte habe mit dem Angebot der Produkte, die in der in den Klageantrag zu Ziff. 1 der Klageschrift eingelichteten Liste aufgeführt sind, ihre, der Klägerin, Zeichenrechte verletzt. Soweit die Beklagte Pelmeni (Teigtaschen mit Fleischfüllung) angeboten habe, seien diese den von der erstrangigen Klagemarke geschützten Fleischprodukten jedenfalls ähnlich. Auf gegenüber den Klagemarken prioritätsbessere Zeichenrechte könne sich die Beklagte im Hinblick auf die hier in Rede stehenden Waren nicht berufen.
Die Klägerin beantragt:
1. Das Versäumnisurteil vom 07.09.2023 wird aufgehoben.
2. Die Beklagte wird verurteilt, es im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, das Zeichen
Bild entfernt
in Zusammenhang mit Fleisch- und Wurstwaren, in Zusammenhang mit Gemüseprodukten, bei Getreideprodukten, sowie in Zusammenhang mit Sonnenblumenöl zu benutzen, insbesondere diese Bezeichnung auf Fleisch- und Wurstwaren, bei Gemüse, bei Getreide, sowie bei Sonnenblumenöl ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen, oder unter dieser Bezeichnung Fleisch- und Wurstwaren, Gemüse, Getreide, sowie Sonnenblumenöl anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu diesem Zweck zu besitzen, unter dieser Bezeichnung Fleisch- und Wurstwaren, Gemüse, Getreide sowie Sonnenblumenöl einzuführen und auszuführen oder als Bezeichnung im Geschäftsverkehr oder in der Werbung für Fleisch- und Wurstwaren, Getreide, Gemüse, sowie Sonnenblumenöl zu benutzen, nämlich wie nachfolgend ersichtlich:
3. Der Beklagten wird für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung nach Ziffer 2 ein Ordnungsgeld bis 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monate angedroht, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist und insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf.
4. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über Art und Umfang der unter Ziffer 2 bezeichneten Handlungen und zwar durch Vorlage eines Verzeichnisses, aus dem sich ergeben
a) Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferanten und Lieferpreise,
b) die Gestehungskosten einschließlich aller Kostenfaktoren,
c) Art und Umfang der betriebenen Werbung, gegliedert nach Werbeträger, Auflagenzahl, Erscheinungszeit und Verbreitungsgebiet sowie
d) Namen und Anschrift der gewerblichen Abnehmer und gewerblichen Adressaten von Angeboten.
5. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der dieser dadurch entstanden ist bzw. noch entstehen wird, dass die unter Klageantrag Ziffer 2 benannten Waren angeboten und vertrieben hat.
Die Beklagte beantragt,
das Versäumnisurteil vom 07.09.2023 aufrechtzuerhalten.
Die Beklagte ist der Auffassung, die Klage sei, u. a. in Ermangelung einer hinreichenden rechtserhaltenden Benutzung der Klagemarken, jedenfalls unbegründet. Soweit die Klägerin eine markenverletzende Kennzeichnung von Schweinebauchspeck und Pelmeni behaupte, habe sie, die Beklagte, nicht das Zeichen, dessen Benutzung die Klägerin zu unterlassen begehre, sondern ein anderes Zeichen zur Kennzeichnung von Schweinebauchspeck und Pelmeni verwendet. Soweit die Klägerin eine markenverletzende Kennzeichnung von Pelmeni behaupte, fehle es ferner an einer Ähnlichkeit zwischen jener Ware und den von der erstrangigen Klagemarke geschützten Fleischwaren. Soweit die Klägerin schließlich eine die Klagemarken verletzende Kennzeichnung von Gemüse- und Getreideprodukten sowie von Sonnenblumenöl behaupte, verfüge sie, die Beklagte, als Lizenznehmerin im Hinblick auf die deutsche Wort-/Bildmarke mit einer Priorität vom 19.09.2003 über das gegenüber den Klagemarken prioritätsbessere Zeichenrecht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 07.09.2023 und vom 25.01.2024 verwiesen (§ 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
Entscheidungsgründe
Das Versäumnisurteil ist aufrechtzuerhalten, weil die Klage unbegründet ist.
I.
Die Klägerin kann von der Beklagten - wie in der mündlichen Verhandlung vom 25.01.2024 ausweislich des Verhandlungsprotokolls gemäß § 139 ZPO ausführlich erläutert - nicht die Unterlassung der Benutzung des Zeichens
Bild entfernt
für die in dem Klageantrag zu Ziff. 1 aus der Klageschrift benannten Waren (Fleisch-, Gemüse- und Getreideprodukte sowie Sonnenblumenöl) aus Art. 9 Abs. 2 lit. b) UMV i. V. m. den Klagemarken in der von der Klägerin gebildeten Anspruchsreihenfolge verlangen.
1. Soweit die Klägerin eine Benutzung des Zeichens für Sonnenblumenöl behauptet, hat sie die Warengattungsbezeichnung Sonnenblumenöl zwar im Klageantrag zu Ziff. 1 aus der Klageschrift aufgeführt, findet sich in der - aufgrund der Antragskonkretisierung auf die konkrete Verletzungsbeanstandung - allein streitgegenständlichen Einlichtung einer Produktliste aber keine Abbildung eines Sonnenblumenöls. Insoweit fehlt es also bereits an einem klageantragsgegenständlichen Verletzungsfall.
Auch unter Berücksichtigung der - nicht klageantragsgegenständlichen - Anlage K 8 fehlte es i. Ü. an einem Verletzungsfall, da sich aus dieser nicht die Benutzung des klageantragsgegenständlichen Zeichens mit einem Wortbestandteil in kyrillischer Schrift, sondern des folgenden Zeichens mit einem Wortbestandteil in lateinischer Schrift zur Kennzeichnung von Sonnenblumenöl durch die Beklagte ergibt:
.
2. Soweit Streitgegenstand eine Benutzung des klageantragsgegenständlichen Zeichens durch die Beklagte für Fleischwaren ist, fehlt es ebenfalls bereits an einem Verletzungsfall.
Eine Benutzung des klageantragsgegenständlichen Zeichens für Schweinebauchspeck kann der Einlichtung in den Klageantrag zu Ziff. 1 aus der Klageschrift nicht entnommen werden. Ferner hat die Beklagte vorgetragen, nicht das klageantragsgegenständliche Zeichen mit einem Wortbestandteil in kyrillischer Schrift, sondern das folgende Zeichen mit zwei Wortbestandteilen, einem in lateinischer und einem in kyrillischer Schrift, zur Kennzeichnung von Schweinebauchspeck benutzt zu haben:
.
Diesem Vortrag ist die Klägerin - auch nach entsprechenden Hinweis in der mündlichen Verhandlung - nicht entgegengetreten. Sie hat den Hinweis auch nicht zum Anlass genommen, den Antrag insoweit zu ändern.
Gleiches gilt im Hinblick auf eine Benutzung des klageantragsgegenständlichen Zeichens für Pelmeni. Auch eine solche kann der Einlichtung in den Klageantrag zu Ziff. 1 aus der Klageschrift nicht entnommen werden und auch insoweit hat die Beklagte vorgetragen, nicht das klageantragsgegenständliche Zeichen mit einem Wortbestandteil in kyrillischer Schrift, sondern das oben abgebildete Zeichen mit zwei Wortbestandteilen, einem in lateinischer und einem in kyrillischer Schrift, zur Kennzeichnung von Pelmeni benutzt zu haben, ohne dass die Klägerin dem - auch nach entsprechendem Hinweis in der mündlichen Verhandlung vom 25.1.2024 - entgegengetreten wäre.
Im Übrigen kann die Klägerin einen etwaigen Verbotsanspruch in Bezug auf eine Benutzung des klageantragsgegenständlichen Zeichens zur Kennzeichnung von Pelmeni - einen derartigen Verletzungsfall unterstellt - aber auch nicht mit Erfolg auf die erstrangig geltend gemachte Klagemarke stützen, die lediglich für Fleisch- und Fischwaren Schutz genießt. Zwischen Pelmeni und den von der erstrangigen Klagemarke geschützten Fleisch- und Fischwaren, die bereits registerrechtlich unterschiedlichen Warenklassen zuzuordnen sind (Fleisch- und Fischwaren der Nizza-Klasse 29 und Pelmeni, als Teigware, der Nizza-Klasse 30), besteht nämlich keine Warenähnlichkeit. Diese Kollisionswaren stammen aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise, mithin europäischer Durchschnittsverbraucher, zu denen auch die Mitglieder der Kammer gehören, die dies mithin selbst beurteilen können, nämlich nicht von denselben Herstellern, weisen unterschiedliche Vertriebswege auf, haben unterschiedliche Verwendungszwecke und stehen auch nicht im Wettbewerb zueinander.
3. Soweit Streitgegenstand eine Benutzung des klageantragsgegenständlichen Zeichens für Gemüse- und Getreidewaren durch die Beklagte ist, kann zunächst auch eine solche der Einlichtung in den Klageantrag zu Ziff. 1 aus der Klageschrift nicht entnommen werden.
Im Übrigen kann die Beklagte dem diesbezüglichen Unterlassungsbegehr der Klägerin - einen Verletzungsfall in Bezug auf Gemüse- und Getreidewaren unterstellt - ein gegenüber sämtlichen Klagemarken prioritätsbesseres Zeichenrecht als Lizenznehmerin in Bezug auf die deutsche Wort-/Bildmarke Nr. 3 ... des Herrn P. S. mit einer Priorität vom 19.09.2003 entgegenhalten.
Die Beklagte ist ausweislich des in Anlage B 10 vorgelegten Markenlizenzvertrages vom 12.01.2015 ausschließliche Lizenznehmerin der in der Anlage 1 zu jenem Vertrag aufgeführten Schutzrechte, zu denen unter Ziff. 43 jedenfalls die Klagemarke zählt. Unter Ziff. I 3 des Vertrages hat der Markeninhaber die Beklagte ermächtigt, die Rechte an den lizenzgegenständlichen Schutzrechten gegenüber Dritten wahrzunehmen, insbesondere Ansprüche wegen Verletzung der Marken gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen. Hiermit ist den (prozessrechtlichen) Anforderungen des § 30 Abs. 3 MarkenG genügt worden, wonach der Lizenznehmer eine Klage wegen Verletzung einer Marke nur mit Zustimmung ihres Inhabers erheben kann. Erst recht kann sich die Beklagte - wie vorliegend - gegenüber Dritten auf die Priorität der Marke berufen (vgl. BeckOK MarkenR/Taxhet, 36. Ed. 1.1.2024, MarkenG § 30 Rn. 85-86). Die Wirksamkeit des Lizenzvertrages vom 12.01.2015 hat die Klägerin nicht spezifiziert angegriffen, sondern lediglich - ins Blaue hinein - „darauf [hingewiesen], dass die Einräumung einer Lizenz ausdrücklich bestritten ist und bleibt“, und vorgetragen, es werde von der Beklagten „auch nicht weitergehend ausgeführt, dass der Vertrag noch beständig bzw. nicht gekündigt ist“. Konkrete tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der - unbefristet geschlossene - Lizenzvertrag von einer seiner Parteien gekündigt worden wäre, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Auch den Hinweis in der mündlichen Verhandlung vom 25.1.2024 hat die Klägerin nicht zum Anlass genommen, ihren diesbezüglichen Vortrag zu konkretisieren.
Einen Verletzungsfall - namentlich eine Benutzung des klageantragsgegenständlichen Zeichens für Gemüse- und Getreideprodukte - unterstellt, hätte die Beklagte daher aus der deutschen Wort-
/Bildmarke ein gegenüber sämtlichen Klagemarken prioritätsbesseres Recht für eine - unterstellte - Benutzung des klageantragsgegenständlichen Zeichens für Gemüse- und Getreideprodukte. Bei der deutschen Wort-/Bildmarke handelt es sich nämlich um den - lediglich in einer anderen Schriftart gehaltenen - Wortbestandteil des klageantragsgegenständlichen Zeichens und die deutsche Wort-/Bildmarke genießt Schutz für Getreide- und Gemüsewaren, namentlich „Brot, Knäckebrot, Toastbrot, Pumpernickel; Kleingebäck wie Brötchen, Semmeln, Schrippen, Knüppel, Rundstücke, Hörnchen, Brezeln; Kuchen; feine Backwaren inclusive Dauerbackwaren wie Kekse, Kräcker, Laugendauergebäcke, Lebkuchen, Waffeln“, sowie für „konserviertes, getrocknetes und gekochtes Gemüse und für Gemüseerzeugnisse (nicht frisch)“.
4. Die von der Klägerin geltend gemachten Annexansprüche (Auskunftserteilung, Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach) folgen schließlich dem Schicksal des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs und sind daher ebenfalls unbegründet.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Sätzen 1 bis 3 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung ist gemäß den §§ 51 Abs. 1, 45 Abs. 1 Satz 2 GKG unter Berücksichtigung einer angemessenen Erhöhung des von der Klägerin angegebenen Streitwerts aufgrund der einheitlichen Unterlassungs- und Annexanträge, denen mehrere Streitgegenstände (Klagemarken) in eventualer Klagehäufung zu Grunde liegen, erfolgt (vgl. dazu BGH GRUR 2016, 1300 ff., Rn. 73 - Kinderstube).