Rechtsprechung / Landgericht Hamburg

Landgericht Hamburg Beschluss vom 08.03.2024 – 311 S 89/23

ECLI:DE:LGHH:2024:0308.311S89.23.00

Orientierungssatz

1. Hat der Beklagtenvertreter in der Berufungsbegründungsschrift seine Prozessvollmacht nicht nachgewiesen, obwohl die Klägerseite dies gerügt hat, so ist der Nachweis nach § 80 ZPO zu führen.

2. Der Umstand, dass es innerhalb und außerhalb einer Mietwohnung wiederholt zu Streitigkeiten, einschließlich zahlreicher Einsätze von Polizei- und Rettungswagen kam, kann einen Verstoß gegen die Hausordnung und damit einen Abmahnungs- oder gar Kündigungsgrund darstellen.

3. Der Vermieter kann, wenn ein Besucher in der Vergangenheit wiederholt den Hausfrieden in erheblichen Maße gestört hat, ein Hausverbot aussprechen.

4. Eine strafrechtliche Verurteilung ist nicht Voraussetzung, um dem Verhalten einer Partei bzw. einem ihr zuzurechnenden Verhalten ein derartiges Gewicht zu verleihen, dass es eine Kündigung zu begründen geeignet ist.

Verfahrensgang

vorgehend LG Hamburg 11. Zivilkammer, 9. Februar 2024, 311 S 89/23, Beschluss

vorgehend AG Hamburg-Altona, 8. September 2023, 318a C 103/23

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 08.09.2023, Aktenzeichen 318a C 103/23, wird gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf € 3.739,32 festgesetzt.

Gründe

1

Die Zurückweisung der Berufung erfolgt gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss.

I.

2

Hinsichtlich des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.

3

Das Rechtsmittel der Beklagten hat nach einstimmiger Auffassung der Kammer offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht Hamburg-Altona die Beklagte mit Urteil vom 08.09.2023 verurteilt, die von ihr genutzte Ca. 50,99 qm große 2-Zimmerwohnung W. Acker... H., .... Geschoss re., nebst dazugehörigem Kellerraum Nr. 48 geräumt an die Klägerin herauszugeben.

4

Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf den Hinweisbeschluss der Kammer vom 09.02.2024 verwiesen. Die Beklagte hat innerhalb der ihr eingeräumten Frist zur Stellungnahme hiergegen keine Einwendungen erhoben, so dass keine Veranlassung für ergänzende Ausführungen besteht.

II.

5

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erscheint eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.

III.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.