Rechtsprechung / Landgericht Hamburg
Landgericht Hamburg Urteil vom 08.03.2024 – 324 O 6/21
ECLI:DE:LGHH:2024:0308.324O6.21.00
Orientierungssatz
1. Durch die Veröffentlichung eines Interviews, was als solches hinreichend deutlich gemacht wird, macht sich der Herausgeber die Aussagen des Interviewten nicht zu eigen.(Rn.53)
2. Gleiches gilt auch, soweit durch die Fragestellung eine gewisse Lenkung des Interviews stattfindet, denn dies ist der Interview-Form immanent.(Rn.57)
3. Die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten bezüglich der Wahrheitspflicht, die der Presse bei Verbreitung einer fremden Äußerung abzuverlangen sind, sind nicht zu überspannen, um den von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten freien Kommunikationsprozess nicht einzuschnüren (Anschluss BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 25. Juni 2009 - 1 BvR 134/03).(Rn.67)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger wehrt sich gegen die Veröffentlichung einer Äußerung aus einem von der Beklagten veröffentlichten Interview mit dem russischen Oppositionellen A. N..
Der Kläger ist B. a.D. Die Beklagte war Verlegerin der B.-Zeitung und war verantwortlich für das Online-Angebot unter www. b..de.
Der Kläger übernahm im Anschluss an seine Amtszeit eine Leitungsfunktion bei dem staatlich kontrollierten russischen Energiekonzern N. S2. Seit 2017 ist er Aufsichtsratsvorsitzender der R. AG und wurde im Juni 2020 für eine weitere Amtszeit als Aufsichtsratsvorsitzender bestätigt. Wegen seiner Tätigkeit für russische Öl- und Gaskonzerne wurde der Kläger immer wieder öffentlich kritisiert.
Am 20.08.2020 brach der russische Oppositionelle A. N. in einem Flugzeug über Sibirien zusammen. Er wurde zunächst in ein Krankenhaus im sibirischen O. eingeliefert. Die dortigen Ärzte teilten am 21.08.2020 mit, dass eine Vergiftung N.s auszuschließen sei. Nach intensiven Bemühungen der Bundesregierung wurde N. nach Deutschland verbracht. Er lag zwei Wochen im Koma und konnte erst am 22.09.2020 das Krankenhaus verlassen. Aufgrund der in Deutschland durchgeführten Tests in einem Speziallabor der Bundeswehr wurde eine Vergiftung mit einem Nervengift aus der Nowitschok-Gruppe festgestellt, ein Ergebnis, das von Speziallaboren anderer Staaten bestätigt wurde. Dieses Nervengift wurde von dem sowjetischen Militär im Auftrag des Verteidigungsministeriums entwickelt und es ist davon auszugehen, dass nur Staaten und nicht einzelne Personen in der Lage sind, das Gift herzustellen. Dieser Vorfall fand – auch vor dem Hintergrund der Vergiftung S. S3 und seiner Tochter 2018 in Großbritannien mit diesem Nervengift und mit dem sogenannten „Tiergartenmord“ in Berlin 2019 – in der Öffentlichkeit große Beachtung und rief Entsetzen und Erschütterung hervor.
Nachdem der Kläger sich zunächst zu den Vorgängen um den Giftanschlag nicht geäußert hatte und dafür öffentlich kritisiert wurde, äußerte sich der Kläger am 30.09.2020 in einer Podcast-Reihe mit dem Titel „G. S. – die Agenda“ in einem Gespräch mit B. A. zur Vergiftung des russischen Oppositionellen A. N. wie folgt (Transkript in Anlage K 6):
A.: „Heute geht es um ein Thema, das von vielen erwartet und auch eingefordert wurde, es geht um Russland. Um die Vergiftung von N., um die Forderung, die Pipeline N. S. 2 zu stoppen und darum, welchen Anteil Russland und die Sowjetunion am Zustandekommen der deutschen Einheit haben, die sich in diesen Tagen zum 30. Mal jährt. N., Du hast dich bisher nicht dazu geäußert, wie siehst du das alles?“
S.: „Ich halte nichts von Spekulationen. Natürlich berührt auch mich ein Anschlag eines Bürgers, wer auch immer das ist, mit Gift, ist doch gar keine Frage, und ich denke, dass die Forderung, dass die russischen Behörden transparente Aufklärung betreiben müssen, dass das eine berechtigte Forderung ist, und der russische Botschafter hatte auch deutlich gemacht in einem Interview, das ich gelesen habe, dass Russland das genauso sieht, und wir sollten die Informationen, die wir zur Verfügung haben über diesen Giftanschlag den russischen Behörden im Wege der Rechtshilfe auch zur Verfügung stellen. Das ist ein ganz normaler Vorgang, über den wir uns gar nicht lange unterhalten müssen.“
[…]
A.: „Überrascht hat viele die erste Livereaktion A. M., die bei ihrem letzten Auftritt vor der Bundespressekonferenz ja gesagt hat, sie sei nicht dafür, dass man diese beiden, ja Vorgänge, so hat sie es glaube ich bezeichnet, also den Bau der neuen Gaspipeline N. S. 2 und das offenkundige Attentat auf Herrn N. miteinander verquicken solle. Das hat sie später ein bisschen relativiert, aber eben nur ein bisschen. Ist das eine Haltung, die du nachvollziehen kannst?“
S.: „Ja natürlich, das ist eine Haltung, die verantwortungsvoll ist und die ja auch richtig ist inhaltlich. Was gegenwärtig gemacht wird, sind ja wesentlich Spekulationen, weil Fakten gibt es ja, gesicherte Fakten gibt es ja nicht, jedenfalls nicht über die Tatsache, wer verantwortlich ist für diesen Anschlag auf Herrn N. und deswegen jetzt Sanktionen zu fordern in einer ökonomisch verdammt schwierigen Situation als sich um die Frage von Investitionen in die deutsche Volkswirtschaft zu kümmern, das kommt mir ein wenig merkwürdig vor und insofern hat Frau M. auch völlig recht gehabt und der Bundeswirtschaftsminister hat sicher ähnlich geäußert und deutlich gemacht, Sanktionen haben noch nie geholfen. Ich hoffe, die Bundesregierung bleibt bei dieser Position, denn sie ist im Interesse Deutschlands.“
Die Beklagte berichtete in einem Artikel von 30.09.2020 (Anlage K 7) über die Äußerungen des Klägers in dessen Podcast u.a. wie folgt:
„Er denke zwar, dass die deutsche Forderung nach Aufklärung seitens Russlands ‚eine berechtigte Forderung ist‘. ABER: ‚gesicherte Fakten gibt es ja nicht, jedenfalls nicht über die Tatsache, wer verantwortlich ist für diesen Anschlag auf Herrn N.‘, behauptete S.. Stattdessen würden ‚wesentlich Spekulationen‘ betrieben.“
Am 07.10.2020 veröffentlichte die Beklagte in der B.-Zeitung einen auf der Titelseite mit den Worten „Gift-Opfer N. über den Ex-Bundeskanzler ‚S. ist ein Laufbursche P. … der Mörder beschützt'“ angekündigten Artikel, der ein Interview mit dem kurz zuvor aus dem Krankenhaus entlassenen N. beinhaltet. Schon am Abend des 06.10.2020 veröffentlichte die Beklagte online unter der Überschrift „Kreml-Kritiker N. über den Alt-K. ‚S. ist ein Laufbursche P., der Mörder beschützt‘“ einen in wesentlichen Teilen inhaltsgleichen Artikel. Die Berichterstattungen unterscheiden sich unter anderem darin, dass die Interview-Fragen in der Print-Berichterstattung, anders als im Online-Artikel, nicht vollständig, sondern lediglich stichwortartig wiedergegeben sind.
Einleitend heißt es in den Artikeln:
„Am 20. August brach N. die im Flugzeug über Sibirien zusammen, wurde ins Krankenhaus im sibirischen O. eingeliefert und zwei Tage später nach Deutschland ausgeflogen. Ein Speziallabor der Bundeswehr konnte ermitteln, was am Dienstag auch die Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OPCW) bestätigte: Der Kreml-Kritiker wurde mit dem russischen Nervenkampfstoff Nowitschok vergiftet!
Über zwei Wochen lang lag er im Koma, war einen ganzen Monat lang in der B. C.. Bild traf den Oppositionellen gestern zum großen Interview.“
Auf die Frage „Ex-K. S., der unter anderem für R. arbeitet, hat gesagt, dass es noch ‚keine Fakten‘ gebe und bislang alles ‚Spekulation‘ ist. Was würden Sie ihm sagen?“ (so in der Online-Berichterstattung wiedergegeben, in der Print-Berichterstattung lediglich abgekürzt ‚… A. und Kreml-Lobbyist G. S., der behauptet, es gebe keine ‚gesicherten Fakten‘“) ist die Antwort von Herrn N. (insoweit Online und Print identisch) wie folgt wiedergegeben:
„Das ist sehr enttäuschend. Es ist erniedrigend für das deutsche Volk. Und insbesondere für das Bundeswehrlabor. Haben sie etwa das Resultat ihrer Untersuchung gefälscht? [Nur online: G. S. wird von P. bezahlt. Aber wenn er jetzt versucht, diesen Giftanschlag zu leugnen, ist das wirklich sehr enttäuschend. Das eine ist, P. Lobbyist zu sein. Doch jetzt versucht er, Mörder zu beschützen. Aber ich weiß, dass selbst seine eigene Partei S. Arbeit sehr ablehnend sieht. Es ist einfach erniedrigend, von einem A. solche Worte zu hören.]
Das ist auch für mich sehr schwer nachzuvollziehen. Er ist immerhin der ehemalige K. des mächtigsten Landes in Europa. Jetzt ist S. ein Laufbursche P., der Mörder beschützt. Ich weiß nicht, welche verdeckten Zahlungen er von P. bekommen hat. Es gibt eine offizielle Bezahlung und ich habe keine Zweifel, dass es auch verdeckte Zahlungen gibt. Das ist meine persönliche Meinung als Anwalt, der R. und G. mehrere Jahre lang untersucht hat.
Ich habe kein Dokument, auf dem schwarz auf weiß steht: Hier, Herr S., das ist ihre Aktentasche voller Geld. Aber ich habe keine Zweifel daran, dass S. verdeckte Zahlungen bekommt.“
Wegen der Einzelheiten der Berichterstattungen wird auf die Anlagen K 1 und K 2 Bezug genommen.
Der Kläger wies in einem von ihm auf LinkedIn veröffentlichten Posting die von A. N. in dem von der Beklagten veröffentlichten Interview getätigte Äußerung, wonach er verdeckte Zahlungen erhalte, zurück (Anlage K 4).
In einer E-Mail vom 07.10.2020, 13:31 Uhr, die nach Veröffentlichung der Berichterstattungen und nach der Veröffentlichung des Postings auf LinkedIn versandt wurde, wandte sich ein Redakteur der Beklagten an den Kläger, teilte diesem mit, dass A. N. ihn u.a. verdächtige, „verdeckte Zahlungen“ vom Kreml zu kassieren, und bat um ein Statement des Klägers (Anlage K 3).
Der Kläger ließ die Beklagte mit Schreiben vom 07.10.2020 abmahnen (Anlage K 8). Die Äußerung, dass er von P. „verdeckte Zahlungen“ bekommen habe, sei vollkommen haltlos, es gebe keinerlei tatsächlichen Grundlagen für den Verdacht. Es gebe keine verdeckten Zahlungen an den Kläger. Die Beklagte habe sich die Äußerung A. N.s auch zu Eigen gemacht, da das gesamte Interview so aufgebaut sei, dass das die Positionen von Herrn N. erkennbar unterstützt würden, was sich an Art und Inhalt der Fragestellung zeige.
Die Beklagte lehnte die Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung mit Schreiben vom 08.10.2020 ab (Anlage K 9).
Daraufhin erwirkte der Kläger die mit Beschluss der Kammer vom 20.10.2020 erlassene einstweilige Verfügung (324 O 418/20). Darin wurde der Beklagten die Verbreitung der Äußerungen untersagt, die auch in diesem Hauptsacheverfahren streitgegenständlich sind. Soweit der Kläger in dem Verfügungsverfahren ursprünglich auch beantragt hatte, zu untersagen, die streitgegenständlichen Äußerungen „zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen“, hat der Kläger den Antrag insoweit auf Hinweis der Kammer zurückgenommen. Auf den Widerspruch der Beklagten bestätigte die Kammer die einstweilige Verfügung mit Urteil vom 18.12.2020. Eine bereits eingelegte Berufung nahm die Beklagte unter Hinweis auf das zwischenzeitlich anhängige und verhandelte Hauptsacheverfahren zurück.
Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte sich die Äußerungen von Herrn N. zu Eigen gemacht habe. Dies ergebe sich unter anderem daraus, dass die Beklagte das Interview manipulativ gesteuert und Herrn N. provoziert habe, indem sie mit der von ihr gestellten Frage den Eindruck erweckt habe, der Kläger habe das Attentat insgesamt infrage gestellt.
Bei den angegriffenen Äußerungen handele es sich um unwahre Tatsachenbehauptungen. Auch als Verdachtsäußerung seien die Äußerungen unzulässig, weil es schon an einem Mindestbestand an Beweistatsachen fehle. Selbst als Meinungsäußerungen seien die Äußerungen unzulässig. Die vorzunehmende Abwägung falle zulasten der Beklagten aus, weil die Äußerung den Kläger verächtlich machen solle.
Die Beklagte hafte jedenfalls als Verbreiterin. Auf ein Interviewprivileg könne sich die Beklagte schon deswegen nicht berufen, weil es an der erforderlichen offenen Interviewform fehle. Zudem seien die Voraussetzungen für eine Privilegierung nach der Rechtsprechung des EGMR oder des BGH nicht erfüllt, da der Vorwurf A. N. mangels jeglicher Tatsachengrundlage schon kein ernsthafter Beitrag zu einer Diskussion zu Themen von öffentlichem Interesse sei. Zudem habe die Beklagte den Vorwurf durch eine manipulative Fragestellung provoziert und hätte ihn angesichts seiner Schwere auch nicht ungeprüft veröffentlichen dürfen.
Dem Kläger stehe für die Abmahnung ein Kostenerstattungsanspruch auf Grundlage eines Gegenstandswerts von 40.000 € zu.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen,
zu veröffentlichen und/oder zu veröffentlichen zu lassen und/oder verbreiten und/oder verbreiten zu lassen,
a) „Ich weiß nicht, welche verdeckten Zahlungen er von P. bekommen hat. Es gibt eine offizielle Bezahlung und ich habe keine Zweifel, dass es auch verdeckte Zahlungen gibt. (…) Aber ich habe keinen Zweifel daran, dass S. verdeckte Zahlungen bekommt.“,
wenn dies geschieht wie in „B.“ vom 7. Oktober 2020, Seite 3, im Artikel „Diese Vergiftung hätte ich selbst dem Kreml nicht zugetraut“;
b) „Ich weiß nicht, welche verdeckten Zahlungen er von P. bekommen hat. Es gibt eine offizielle Bezahlung und ich habe keine Zweifel, dass es auch verdeckte Zahlungen gibt. (…) Aber ich habe keinen Zweifel daran, dass S. verdeckte Zahlungen bekommt.“;
und/oder
„Ich habe keinen Zweifel daran, dass S. verdeckte Zahlungen bekommt“,
wenn dies geschieht wie auf www. b..de im Artikel „S. ist ein Laufbursche P., der Mörder beschützt“ vom 7. Oktober 2020.
2. An den Kläger EUR 900,10 Euro zzgl. 5 % MwSt. über dem Basiszinssatz seit dem 08.10.2020 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, dass ein Unterlassungsanspruch nicht bestehe.
Bei den Äußerungen des Herrn N. handele es sich um zulässige Meinungsäußerungen. Es könne für die rechtliche Beurteilung nicht dahinstehen, wie die Äußerungen zu qualifizieren seien. Zu berücksichtigen sei, dass die Beklagte für eine fremde Äußerung als bloße Verbreiterin in Anspruch genommen werde. Der Beklagten könnten keine Recherchepflichten in Bezug auf eine fremde Meinungsäußerung in einem Interview auferlegt werden.
Der von Herrn N. verwendete Begriff „verdeckte Zahlung“ enthalte in dem maßgeblichen Kontext keinen greifbaren Tatsachengehalt. Es handele sich um einen substanzarmen Begriff, mit dem Herr N. seine Missbilligung zum Ausdruck bringe. Es sei die Situation der Äußerung zu beachten. Sie sei „im Eifer des Gefechts“ von einem sich noch im Genesungsprozess befindlichen, knapp dem Tode entronnenen und aus politischen Gründen „bestraften“ Giftopfer getätigt worden. Es werde mitgeteilt, dass die Äußerung nicht auf einen bestimmten überprüfbaren Sachverhalt gestützt werde. Mit der Äußerung werde nicht der Vorwurf der Illegalität verbunden. Zu berücksichtigen sei ferner, dass es keine öffentlich bekannten Vergütungen des Klägers für seine Tätigkeiten bei R. und N. S. gebe. Herr N. äußere eine bloße Vermutung und keinen Verdacht. Er weise darauf hin, dass es sich um seine persönliche Meinung handele und dass er trotz seiner Tätigkeit als Anwalt und seiner Untersuchungen zu R. und G. über keine Beweise verfüge. Auch werde dadurch klar, dass der Kläger nicht unmittelbar von P. oder „dem Kreml“ Zahlungen erhalten habe müsse, da die beiden Unternehmen erwähnt würden.
Im Rahmen der Abwägung sei die herausgehobene und umstrittene Stellung des Klägers zu berücksichtigen, dieser müsse in Bezug auf seine berufliche (Russland-)Tätigkeit eine besonders hohe Toleranz an den Tag legen. Es handele sich um Vorgänge von außerordentlichem öffentlichen Interesse, vor diesem Hintergrund spreche die sogenannten „Vermutungsregel“ eindeutig für die Meinungsfreiheit. Dies gelte erst recht unter der in der vorliegenden Konstellation erforderlichen Berücksichtigung des „Rechts zum Gegenschlag“. In diesem Zusammenhang beinhalte die Meinungsfreiheit insbesondere das Recht zur subjektiven Emotionalität. Es könne einem russischen Oppositionspolitiker in der vorliegenden Situation nicht verwehrt werden, auf die von ihm als Affront empfundenen (Nicht-)Äußerungen des Klägers mit scharfer und von subjektiver Emotionalität geprägten Kritik zu reagieren. Die Äußerungen seien rechtmäßig, auf die Frage der Verbreiterhaftung komme es daher nicht an.
Vorsorglich beruft sich die Beklagte jedoch auch darauf, dass das Verbreiten der streitgegenständlichen Äußerungen zulässig gewesen sei. Vorliegend habe sie fremde Äußerungen in Form eines Interviews wiedergegeben, es gelte dabei, dass die Medien nicht ohne weiteres für die Verbreitung in Anspruch genommen werden dürften, schon gar nicht anstelle des eigentlichen Urhebers der Äußerung. Die Beklagte habe sich die Äußerungen nicht zu Eigen gemacht. Die Beklagte habe keine manipulativen Fragen gestellt. Herr N. habe den Inhalt des Podcasts des Klägers gekannt und habe daher auch gar nicht in die Irre geführt werden können.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche nicht zu. Die Beklagte haftet für die streitgegenständlichen Äußerungen nicht als eigene Äußerungen (dazu unter 1.). Eine Haftung ergibt sich auch nicht nach den Grundsätzen der Verbreiterhaftung (dazu unter 2.).
1. Die Beklagte hat sich die streitgegenständlichen Äußerungen nicht zu Eigen gemacht.
a) Ein Zu-Eigen-Machen liegt regelmäßig vor, wenn die fremde Äußerung so in den eigenen Gedankengang eingefügt wird, dass die gesamte Äußerung als eigene erscheint oder auch im Rahmen eines Interviews eigene Tatsachenbehauptungen des Fragenden in den Raum gestellt werden, neben denen die Antworten des Interviewten nur noch als Beleg für die Richtigkeit wirken. Auch undistanziert wiedergegebene Äußerungen Dritter können zwar dem Verbreiter zugerechnet werden, wenn er sie sich zu Eigen gemacht hat. Ob dies der Fall ist, ist jedoch mit der im Interesse der Meinungsfreiheit und zum Schutz der Presse gebotenen Zurückhaltung zu prüfen. Schon aus der äußeren Form der Veröffentlichung kann sich ergeben, dass lediglich eine fremde Äußerung ohne eigene Wertung oder Stellungnahme mitgeteilt wird. Dies ist beispielsweise beim Abdruck einer Presseschau der Fall. Entsprechendes gilt für die Veröffentlichung eines klassisch in Frage und Antwort gegliederten Interviews. Jedenfalls macht sich ein Presseorgan die ehrenrührige Äußerung eines Dritten in einem Interview nicht schon mit deren Verbreitung dadurch zu Eigen, dass es sich nicht ausdrücklich davon distanziert (BGH, Urt. v. 17.11.2009 – VI ZR 226/08 –, Rn. 11 m.w.N.).
b) Nach diesem Maßstab hat die Beklagte sich die Äußerungen von Herrn N. nicht zu Eigen gemacht.
aa) Dies ergibt sich im vorliegenden Fall schon aus der äußeren Form der Berichterstattung. Sowohl aus der Print-Berichterstattung als auch aus dem online veröffentlichten Artikel wird für den durchschnittlichen und verständigen Leser deutlich, dass es sich um ein Interview handelt und dass die Beklagte ersichtlich als bloße Vermittlerin der Äußerungen, die von Herrn N. als Drittem stammen, auftritt.
Im Hinblick auf den online veröffentlichten Artikel ergibt sich die klassische Form des Interviews ohne weiteres daraus, dass die Fragen der Redakteure der Beklagten vor den Antworten von Herrn N. jeweils vollständig wiedergegeben sind. Eigene Tatsachenbehauptungen der Beklagten enthält der Artikel, mit Ausnahme einer knappen Einleitung zum Hintergrund der Vergiftung von Herrn N., nicht.
Auch aus dem in der gedruckten Zeitung veröffentlichten Artikel ergibt sich die Interview-Form hinreichend deutlich. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Fragen der Redakteure der Beklagten, im Unterschied zum online veröffentlichten Artikel, in der Print-Berichterstattung nicht vollständig wiedergegeben sind. Gleichwohl wird für Leser auch hier hinreichend deutlich, dass sich die Antworten von Herrn N. auf Fragen der Redakteure beziehen und welchen Inhalt die Fragen jeweils in etwa hatten. So heißt es in der Printberichterstattung einleitend: „B. traf den Oppositionellen gestern zum großen Interview. Das sagte N. über …“ Die Auslassungszeichen („…“) finden sich sodann jeweils wieder in den Zwischenüberschriften vor den Antworten von Herrn N. und knüpfen damit an den einleitenden Hinweis an, der deutlich auf das Vorliegen einer Interviewsituation hinweist. So lautet eine Zwischenüberschrift etwa „… die Vergiftung mit Nowitschok“. In der Online-Berichterstattung ist die Frage vollständig wiedergegeben mit „Hätten Sie jemals erwartet, dass man den Nervenkampfstoff Nowitschok gegen Sie einsetzen würde?“ Hinreichend deutlich wird insbesondere auch die Fragestellung, die der Antwort von Herrn N. vorausging, in der die hier streitgegenständlichen Äußerungen enthalten sind, und die in der Print-Berichterstattung wiedergegeben wird mit „…A. und Kreml-Lobbyist G. S., der behauptet, es gebe keine ‚gesicherten Fakten‘“. In der Online-Berichterstattung ist die Frage vollständig wiedergegeben mit „Ex-K. S., der unter anderem für R. arbeitet, hat gesagt, dass es noch ‚keine Fakten‘ gebe und bislang alles ‚Spekulation‘ ist. Was würden Sie ihm sagen?“
bb) Ein Zu-Eigen-Machen der streitgegenständlichen Äußerung ergibt sich auch nicht aus der Fragestellung, die den streitgegenständlichen Äußerungen vorausging.
Zu berücksichtigen ist dabei zunächst, dass Herr N. nicht von sich aus, gleichsam ungefragt, auf den Kläger zu sprechen kam, sondern dass die Redakteure der Beklagten gezielt danach fragten, was Herr N. dem Kläger entgegnen würde. Soweit man hierin eine gewisse Lenkung des Interviews erkennen möchte, führt dies gleichwohl nicht dazu, dass die Beklagte sich die Antwort von Herrn N. damit zu Eigen macht. Denn es ist der Form des Interviews immanent, dass Fragen gestellt werden, die beantwortet werden. Dieser Umstand führt nicht dazu, dass die Antwort als eine eigene Äußerung des Fragestellers erscheint.
Solches ergibt sich auch nicht aus dem konkreten Inhalt der Fragestellung oder daraus, dass die Fragestellung – wie der Kläger meint – manipulativ gewesen wäre. Soweit das BVerfG entschieden hat, dass Äußerungen aus einer Presseschau, bei der – ebenso wie im Falle eines Interviews – grundsätzlich bereits die äußere Form eine hinreichende Distanzierung von den Äußerungen eines Dritten beinhaltet, ausnahmsweise doch eine Zurechnung als eigene Äußerung erfolgen kann, wenn in der Presseschau durch Auslassung wesentlicher Tatsachen der Sinngehalt des Ursprungsbeitrages verfälscht wurde (BVerfG, Beschl. v. 25.06.2009 – 1 BvR 134/03 –, Rn. 70), führt dieser Rechtsgedanke im vorliegenden Fall nicht dazu, dass der Beklagten die Äußerungen von Herrn N. als eigene zugerechnet würden.
Dies beruht insbesondere darauf, dass in der Fragestellung die zuvor im Podcast erfolgten Äußerungen des Klägers zwar verkürzt, im Kern aber richtig und nicht verfälscht wiedergegeben wurden. Die Kammer hält insoweit an ihrer im Urteil vom 18.12.2020 im Verfügungsverfahren (324 O 418/20) geäußerten Auffassung, wonach die an Herrn N. gerichtete Frage irreführend gewesen sei, nicht fest.
Der Kläger äußerte in dem fraglichen Podcast unter anderem: „Ich halte nichts von Spekulationen. Natürlich berührt auch mich ein Anschlag eines Bürgers, wer auch immer das ist, mit Gift, ist doch gar keine Frage. […] Was gegenwärtig gemacht wird, sind ja wesentlich Spekulationen, weil Fakten gibt es ja, gesicherte Fakten gibt es ja nicht, jedenfalls nicht über die Tatsache, wer verantwortlich ist für diesen Anschlag auf Herrn N. und deswegen jetzt Sanktionen zu fordern … das kommt mir ein wenig merkwürdig vor.“ Die Redakteure fragten Herrn N. im Interview: „Ex-K. S., der unter anderem für R. arbeitet, hat gesagt, dass es noch ‚keine Fakten‘ gebe und bislang alles ‚Spekulation‘ ist. Was würden Sie ihm sagen?“ In der Fragestellung wird der Kläger damit sowohl insoweit richtig wiedergegeben, als dieser geäußert hat, dass es gesicherte Fakten über den Anschlag nicht gebe, als auch hinsichtlich der Äußerung des Klägers, dass aufgrund der fehlenden Fakten derzeit spekuliert werde.
Die Fragestellung der Redakteure führte insbesondere nicht zu einer Provokation von Herrn N., die sich erst aus der konkreten Formulierung der Frage ergeben hätte. Vielmehr stellt bereits die ursprüngliche Äußerung des Klägers, der die Frage der Verantwortlichkeit für den Anschlag als „Spekulation“ bezeichnet, weil es hierzu keine „gesicherten Fakten“ gebe, vor dem Hintergrund, dass ein russischer Oppositioneller, während er sich in einem sich über Russland fliegenden Flugzeug befindet, mit einem vom sowjetischen Militär entwickelten Nervengift vergiftet wird, eine erhebliche Provokation von Herrn N. dar. In der Presse wurden die Äußerungen des Klägers in dessen Podcast dementsprechend auch sehr kritisch kommentiert; ihm sei der moralische Kompass abhandengekommen, er stelle die Loyalität zu P. über alles, anscheinend erschütterte ihn nicht, dass N. im Land seines Freundes P. zum Opfer eines feigen Anschlags geworden sei (vgl. Presseberichte, wiedergegeben im Schriftsatz der Bekl. v. 07.05.2021, S. 15-17, Bl. 66-68 d.A.).
Keine maßgebliche Bedeutung kommt dabei dem Umstand zu, dass die in der Fragestellung notwendigerweise verkürzte Wiedergabe der Äußerungen des Klägers möglicherweise dahingehend missverstanden werden könnte, dass der Kläger nicht nur die Verantwortlichkeit der russischen Staatsführung, sondern den Giftanschlag an sich als Spekulation bezeichnet habe. Ein solches Fehlverständnis ist schon nicht zwingend und auch nicht naheliegend. Der bloßen Möglichkeit eines Fehlverständnisses misst die Kammer keine maßgebliche Bedeutung bei, weil eine erhebliche Provokation von Herrn N., wie dargelegt, nicht erst durch ein Fehlverständnis der Frage konstruiert würde, sondern bereits die – richtig verstandenen und wiedergegebenen – Podcast-Äußerungen des Klägers eine erhebliche Provokation von Herrn N. begründeten.
Hinzu kommt, dass sich auch der Antwort von Herrn N. nicht entnehmen lässt, ob er einem solchen Missverständnis unterlag. Die Erwähnung des Bundeswehrlabors in der Antwort von Herrn N. kann gleichermaßen darauf beruhen, dass Herr N. dessen Ergebnisse sowohl als Bestätigung des Anschlags als solchem als auch im Hinblick auf die Herkunft des Nervengifts als für eine Verantwortlichkeit der russischen Staatsführung sprechendes Faktum ansieht. Damit musste sich für die Redakteure die Notwendigkeit einer klarstellenden Nachfrage auch nicht aufdrängen.
Die zwischen den Parteien streitige Frage, ob Herr N. den Podcast des Klägers vor dem Interview kannte und damit überhaupt in die Irre hätte geführt werden können, braucht vor diesem Hintergrund nicht entschieden zu werden.
2. Die Beklagte haftet für die Äußerungen auch nicht als Verbreiterin.
a) Zu dem von Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG geschützten Kommunikationsprozess kann die Mitteilung einer fremden Meinung oder Tatsachenbehauptung auch dann zählen, wenn der Mitteilende sich diese weder zu Eigen macht noch sie in eine eigene Stellungnahme einbindet, sondern die fremde Äußerung lediglich verbreitet. Auch der Abdruck eines Interviews kann ein besonderes Informationsinteresse der Mediennutzer erfüllen. Dabei ist die Presse zwar grundsätzlich in weiterem Umfang als Private gehalten, Nachrichten und Behauptungen vor ihrer Weitergabe auf ihren Wahrheitsgehalt hin zu überprüfen (BGH, Urt. v. 17.11.2009 – VI ZR 226/08 –, Rn. 13, m.w.N.).
Daraus folgt indes nicht, dass der Presse solche Sorgfaltspflichten uneingeschränkt abverlangt werden dürfen. Vielmehr sind die Fachgerichte gehalten, auch bei der Bemessung der Sorgfaltspflichten, die der Presse bei Verbreitung einer fremden Äußerung abzuverlangen sind, die Wahrheitspflicht nicht zu überspannen, um den von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten freien Kommunikationsprozess nicht einzuschnüren (BVerfG, Beschl. v. 25.06.2009 – 1 BvR 134/03 –, Rn. 65).
Erlegte man der Presse in den Fällen der Verbreitung fremder Tatsachenbehauptungen eine uneingeschränkte Verbreiterhaftung auf, führte dies dazu, dass die lediglich wiedergegebenen Tatsachenbehauptungen wie ein eigener Beitrag auf ihren Wahrheitsgehalt hin zu überprüfen wären. Eine solche Recherchepflicht könnte den Kommunikationsprozess in unzulässiger Weise einschränken (BGH aaO).
Welche Überprüfungspflichten die Beklagte nach diesem Maßstab treffen, bedarf hier allerdings keiner Entscheidung. Denn die angegriffenen Äußerungen verletzen den Kläger schon nicht in rechtswidriger Weise in seinem Persönlichkeitsrecht.
b) Die Äußerung „ich habe keine Zweifel daran, dass S. verdeckte Zahlungen bekommt“ stellt im Kontext der vorliegenden Berichterstattung eine zulässige Meinungsäußerung dar.
aa) Bei der Abgrenzung von Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung ist zu beachten, dass sich der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG auch auf Äußerungen erstreckt, in denen sich Tatsachen und Meinungen vermengen und die insgesamt durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt werden. Wo Tatsachenbehauptungen und Wertungen zusammenwirken, wird grundsätzlich der Text in seiner Gesamtheit von der Schutzwirkung des Art. 5 Abs. 1 GG erfasst. Im Falle einer derartigen engen Verknüpfung der Mitteilung von Tatsachen und ihrer Bewertung darf der Grundrechtsschutz der Meinungsfreiheit nicht dadurch verkürzt werden, dass ein tatsächliches Element aus dem Zusammenhang gerissen und isoliert betrachtet wird. So dürfen aus einer komplexen Äußerung nicht Sätze oder Satzteile mit tatsächlichem Gehalt herausgegriffen und als unrichtige Tatsachenbehauptung untersagt werden, wenn die Äußerung nach ihrem – zu würdigenden – Gesamtzusammenhang in den Schutzbereich des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung gemäß Art. 5 Abs. 1 GG fallen kann und in diesem Fall eine Abwägung zwischen den verletzten Grundrechtspositionen erforderlich wird (BGH, Urt. v. 17.11.2009 – VI ZR 226/08 –, Rn. 15).
bb) Im vorliegenden Fall ist der tatsächliche Gehalt des Begriffs „verdeckte Zahlungen“ gering. Insbesondere wird nicht ausgeführt, welche Zahlungen der Kläger wann für welche Dienste erhalten haben soll. Für den Leser steht im Vordergrund, dass A. N. ausdrücklich äußert, dass dies seine „persönliche Meinung“ sei und dass ihm keinerlei Belege vorlägen. Vor diesem Hintergrund nehmen Leser die Äußerung im Schwerpunkt als eine wertende Schlussfolgerung N. wahr. Anknüpfend an die Äußerung des Klägers, wonach es keine Fakten zu den Hintergründen des Anschlags gebe, bezeichnet A. N. den Kläger als „Laufbursche P., der Mörder beschützt“. Die Äußerung, wonach N. meine, dass der Kläger verdeckte Zahlungen erhalte, wobei er hierfür keine Belege habe, wird in diesem Kontext als spekulative Mutmaßung N.s darüber verstanden, weswegen der Kläger als ehemaliger Bundeskanzler nach Auffassung von Herrn N. nunmehr im Interesse P. handele.
cc) So verstanden wirkt sich die Äußerung zwar negativ auf das Bild des Klägers in der Öffentlichkeit aus und greift daher in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers ein. Allerdings fehlt es an der Rechtswidrigkeit der Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts.
Die Rechtswidrigkeit ist bei einem Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht indiziert. Sie muss im Rahmen einer Abwägung der jeweiligen Rechtspositionen positiv festgestellt werden, bei der alle wesentlichen Umstände und die betroffenen Grundrechte interpretationsleitend zu berücksichtigen sind.
Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Kläger lediglich in seiner Sozialsphäre betroffen ist. Die Äußerung steht im Zusammenhang mit dem früheren Amt des Klägers, mit seiner Tätigkeit für R. und mit den öffentlich getätigten Äußerungen des Klägers zu dem Giftanschlag auf A. N.. Diese Umstände stellen eine Anknüpfungstatsache für die wertende, spekulative Meinungsäußerung von Herrn N. dar. Die herausgehobene Stellung des Klägers in der öffentlichen Wahrnehmung, der Umstand, dass der Kläger in öffentlich bekannter Weise für russische Unternehmen tätig ist, dem russischen Staatspräsidenten P. langjährig verbunden ist und sich insbesondere wie geschehen zu den Hintergründen des Giftanschlags auf A. N. geäußert hat, führt dazu, dass sich der Kläger gerade in Bezug auf seine Beziehung zu Russland ein erhöhtes Maß an Kritik gefallen lassen muss. Dass die Äußerungen von Herrn N. vor diesem Hintergrund – mag sie sicherlich ehrabträglich sein – zu einer besonderen Stigmatisierung, sozialer Ausgrenzung oder Prangerwirkung führen, ist nicht ersichtlich.
Im Rahmen der Abwägung ist zudem die tiefe Betroffenheit des Interviewten zu berücksichtigen. Herr N. hatte nur knapp einen kurz zuvor gegen ihn verübten Giftanschlag überlebt, dessen Umstände eine Involvierung der russischen Staatsführung nahelegen. Konfrontiert mit den für Herrn N. provokativen Äußerungen des Klägers, wonach es jedenfalls zur Frage der Verantwortlichkeit für den Anschlag keine Fakten gebe, durfte sich N. nach dem Gedanken des „Rechts zum Gegenschlag“ in zugespitzter Weise gegenüber dem Kläger äußern.
Auf Seiten der Beklagten ist schließlich zu berücksichtigen, dass Informationen über fremde Meinungen ein wichtiger Bestandteil eines meinungsbildenden Kommunikationsprozesses sind. Die Wiedergabe des Interviews und die darin zum Ausdruck kommende Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und Herrn N. im Zusammenhang mit den Hintergründen des Giftanschlags liefern einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit erkennbar wesentlich berührenden Frage.
c) Auch unterstellt, die Äußerungen von Herrn N. verletzten den Kläger – insbesondere unter Hervorhebung des tatsächlichen Bestandteils der Äußerung über „verdeckte Zahlungen“ – in dessen Persönlichkeitsrecht, käme eine Haftung der Beklagten als Verbreiterin dieser Äußerungen im vorliegenden Fall gleichwohl nicht in Betracht. Dies beruht insbesondere darauf, dass nach der bereits wiedergegebenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 25.06.2009 – 1 BvR 134/03 –, Rn. 65) und des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 17.11.2009 – VI ZR 226/08 –, Rn. 13) die Anforderungen an die Prüfpflichten, die der Presse bei Verbreitung einer fremden Äußerung abzuverlangen sind, nicht überspannt werden dürfen, um den von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten freien Kommunikationsprozess nicht einzuschnüren; es darf nicht verlangt werden, dass die lediglich wiedergegebenen Tatsachenbehauptungen auf ihren Wahrheitsgehalt hin wie ein eigener Beitrag zu überprüfen wären. Es wird daher angenommen, dass von einem Presseunternehmen eine Überprüfung einer in einem Interview von einem Dritten aufgestellte Behauptung in Anlehnung an die Pflichten beim Abdruck von Leserbriefen nur dann vorgenommen werden muss, wenn die aufgestellten Behauptungen eine besonders schwere Beeinträchtigung von Persönlichkeitsrechten enthalten (OLG München, Urt. v. 12.12.2006 – 18 U 4341/06 –, Rn. 11).
aa) Nach diesem Maßstab hat die Äußerung von Herrn N. über „verdeckte Zahlungen“ an den Kläger im vorliegenden Fall keine Prüfpflichten der Beklagten ausgelöst. Die Äußerung war gänzlich detailarm und vage, sie war als „persönliche Meinung“ bezeichnet und Herr N. hat ausgeführt, dass es keine Belege gebe. Weitere Recherchen hierzu oder Nachfragen an Herrn N. oder auch beim Kläger haben sich daher nicht aufgedrängt. Auch liegt jedenfalls keine besonders schwere Beeinträchtigung von Persönlichkeitsrechten des Klägers vor, da nicht ersichtlich ist, dass die Äußerungen von Herrn N. zu einer besonderen Stigmatisierung und sozialen Ausgrenzung des Klägers oder zu einer Prangerwirkung geführt hätten.
bb) Auch im Hinblick auf die vom Kläger angenommene manipulative Fragestellung ergibt sich keine Haftung der Beklagten. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen unter I.1.b) bb) verwiesen.
II. Besteht danach kein Unterlassungsanspruch, fehlt es auch an einer Grundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Ersatz vorgerichtlich entstandener Rechtsverfolgungskosten.