BGH Urteil vom 17.11.2009 – VI ZR 226/08
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 17. November 2009 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB § 823 Ah; GG Art. 5 Abs. 1, 2
Zum Schutz der Meinungsfreiheit bei Verbreitung fremder Äußerungen in einem In-
terview.
BGH, Urteil vom 17. November 2009 - VI ZR 226/08 - OLG Hamburg LG Hamburg
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter
Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 7. Zivil-
senats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom
5. August 2008 aufgehoben und das Urteil der 24. Zivilkammer
des Landgerichts Hamburg vom 29. Februar 2008 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger Helmut Markwort, Chefredakteur des Nachrichtenmagazins
"Focus", begehrt von der Beklagten die Unterlassung der Verbreitung von Äu-
ßerungen des Autors und Kabarettisten Roger Willemsen in einem Interview.
Am 14. September 2007 druckte die Beklagte in der von ihr verlegten
Zeitung ein mit den Worten "Heute wird offen gelogen" überschriebenes Inter-
view ab, das einer ihrer Mitarbeiter mit dem Autor und Kabarettisten Roger Wil-
lemsen geführt hatte. Roger Willemsen äußerte sich zu seinem Bühnenpro-
gramm "Ich gebe Ihnen mein Ehrenwort - Die Weltgeschichte der Lüge", das
am 19. September 2007 in S. zur Aufführung kam. Der Artikel trägt in Fettdruck
die Überschrift "Heute wird offen gelogen" und darunter fettgedruckt in kleinerer
Schrift "Roger Willemsen über sein gemeinsames Lügen-Programm mit Dieter
Hildebrandt". Im Beitrag wurde Roger Willemsen unter anderem wie folgt zitiert:
"Unser Verhältnis zur Welt wird zunehmend ironischer und uneigentli-
cher. Es ist nicht mehr wichtig, ob der Talkshow-Gast ein Problem hat oder es
nur fingiert. Als ich anfing, Talkshows zu machen, war das noch der Sündenfall.
Einer wie T. K., der Interviews fingiert und jetzt seine Autobiografie geschrieben
hat, löste eine Erosion im Mediengeschäft aus. Heute wird offen gelogen."
Die Antwort auf eine andere Frage des Interviewers lautet:
"Als Chefaufklärer in Sachen T. K. gerierte sich damals Helmut Markwort.
Bei meinen Recherchen erwies sich der Bock allerdings als Gärtner. Aus der
Focus-Liste der hundert besten Ärzte war einer schon lange tot und ein anderer
saß im Knast, weil er seine Patienten mit Überdosen von Medikamenten verse-
hen hatte. Das Focus-Interview, das Markwort mit Ernst Jünger geführt haben
will, war schon zwei Jahre zuvor in der Bunten erschienen. Außerdem haben
wir ein verfälschtes Mitterand-Interview aufgedeckt."
Der Kläger verlangt von der Beklagten zu unterlassen, die Äußerungen
"Heute wird offen gelogen" und "Das Focus-Interview, das Markwort mit Ernst
Jünger geführt haben will, war schon zwei Jahre zuvor in der Bunten erschie-
nen" zu verbreiten.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten
blieb ohne Erfolg. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision er-
strebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht, dessen Urteil in ZUM-RD 2009, 18 veröffentlicht
ist, hat die Äußerungen als unwahre und herabsetzende Tatsachenbehauptun-
gen gewertet. Es werde wahrheitswidrig behauptet, Markwort habe vorgegeben,
persönlich ein Interview mit Ernst Jünger geführt zu haben. Zwar habe "Focus"
das Interview von der "Bunten" übernommen, doch habe Markwort niemals ge-
sagt, dass er persönlich Ernst Jünger interviewt habe. Die Beklagte habe die
von Roger Willemsen stammende Äußerung nicht nur verbreitet, sondern sich
auch zu Eigen gemacht. Durch die Überschrift sowie Auswahl und Zusammen-
stellung der Äußerungen werde zum Ausdruck gebracht, dass in dem Beitrag
Beispiele für bewusst unwahre Berichterstattung offenbart würden und nicht nur
nach der subjektiven Bewertung des Interviewten als "Lügen" zu bezeichnende
Unwahrheiten. Die Beklagte hafte in jedem Fall nach den Grundsätzen der
Verbreiterhaftung, weil sie Behauptungen des Interviewten ungeprüft wiederge-
geben habe, die den Kern der Berufstätigkeit des Klägers beträfen und dessen
Persönlichkeitsrecht besonders schwer beeinträchtigten. Dem Kläger werde
nachgesagt, als Chefredakteur eines auflagenstarken Magazins ein Interview
als Grundlage eines Artikels erfunden zu haben. Dies könne das Ansehen des
Klägers in der Öffentlichkeit in so hohem Maße schädigen, dass die Beklagte
die Äußerungen keinesfalls ungeprüft habe veröffentlichen dürfen. Die Wieder-
holungsgefahr sei aufgrund der erfolgten Rechtsverletzung indiziert.
II.
Die Revision hat Erfolg. Dem Kläger steht ein Unterlassungsanspruch
gegen die Beklagte nicht zu.
1. Mit Recht wendet sich die Revision gegen die Auffassung des Beru-
fungsgerichts, die Beklagte habe sich die beanstandeten Äußerungen zu Eigen
gemacht. Nach den Umständen des Streitfalls kann hiervon nicht ausgegangen
werden.
a) Ein Zu-Eigen-Machen liegt regelmäßig vor, wenn die fremde Äuße-
rung so in den eigenen Gedankengang eingefügt wird, dass die gesamte Äuße-
rung als eigene erscheint (vgl. Senat, BGHZ 66, 182, 189 f.; Urteil vom 30. Juni
2009 - VI ZR 210/08 - WRP 2009, 1262, 1264) oder auch im Rahmen eines
Interviews eigene Tatsachenbehauptungen des Fragenden in den Raum ge-
stellt werden, neben denen die Antworten des Interviewten nur noch als Beleg
für die Richtigkeit wirken (vgl. OLG Hamburg, AfP 1983, 412; Wen-
zel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 4
Rn. 103). Auch undistanziert wiedergegebene Äußerungen Dritter können zwar
dem Verbreiter zugerechnet werden, wenn er sie sich zu Eigen gemacht hat
(Senat, BGHZ 132, 13, 18 ff.). Ob dies der Fall ist, ist jedoch mit der im Interes-
se der Meinungsfreiheit und zum Schutz der Presse gebotenen Zurückhaltung
zu prüfen (Senat, BGHZ 66, 182, 189 f.; Urteil vom 30. Juni 2009 - VI ZR
210/08 - aaO). Schon aus der äußeren Form der Veröffentlichung kann sich
ergeben, dass lediglich eine fremde Äußerung ohne eigene Wertung oder Stel-
lungnahme mitgeteilt wird (BVerfG, NJW 2004, 590, 591). Dies ist beispielswei-
se beim Abdruck einer Presseschau der Fall (BVerfG, WM 2009, 1706, 1709).
Entsprechendes gilt für die Veröffentlichung eines klassisch in Frage und Ant-
wort gegliederten Interviews (vgl. BGHZ 132, 13, 20; LG Düsseldorf, AfP 1999,
518). Jedenfalls macht sich ein Presseorgan die ehrenrührige Äußerung eines
Dritten in einem Interview nicht schon mit deren Verbreitung dadurch zu Eigen,
dass es sich nicht ausdrücklich davon distanziert (BGHZ 66, 182, 189; BVerfGK
10, 485, 492; BVerfG, WM 2009, 1706, 1709; EGMR, Urteile vom 29. März
2001, Beschwerde Nr. 38432/97, Thoma/Luxemburg, Rn. 64; vom 30. März
2004, Beschwerde Nr. 53984/00, Radio France u.a./Frankreich, Rn. 37 ff.; vom
14. Dezember 2006, Beschwerde Nr. 76918/01, Verlagsgruppe News
GmbH/Österreich, Rn. 33; aA aber OLG München, ZUM 1985, 632, 634; OLG
Hamburg, AfP 2006, 564, 565; ZUM-RD 2007, 476, 477; Prinz/Peters, Medien-
recht, Rn. 35; unklar Ricker, Handbuch des Presserechts, 5. Aufl., Kap. 39
Rn. 15).
b) Mit diesen Grundsätzen ist die Auffassung des Berufungsgerichts
nicht vereinbar, die Beklagte habe sich die angegriffenen Äußerungen zu Eigen
gemacht. Durch die Veröffentlichung des Interviews ist die Beklagte ersichtlich
als bloße Vermittlerin der Äußerungen aufgetreten. Bereits aus der Form der
Darstellung ergibt sich für den Leser, dass es sich um die Wiedergabe eines
Interviews handelt. Darauf wird auch in der zweiten Überschrift des Artikels hin-
gewiesen. Die Gliederung in Frage und Antwort unter Voranstellung des Na-
mens und die danach folgende Wiedergabe der Antworten machen dies offen-
kundig. Der Fragesteller hat auch den Kläger nicht von sich aus zum Thema
des Interviews gemacht. Vielmehr hat Roger Willemsen selbst die Rede auf die
Veröffentlichungen in der Zeitschrift "Focus" gebracht und in diesem Zusam-
menhang den Kläger als Chefredakteur namentlich genannt. Die Beklagte hat
mithin die in den Antworten enthaltenen Aussagen nicht als eigene verbreitet.
2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist auch nach den
Grundsätzen der Verbreiterhaftung ein Unterlassungsgebot gegen die Beklagte
nicht gerechtfertigt. Zu dem von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Kommu-
nikationsprozess kann die Mitteilung einer fremden Meinung oder Tatsachen-
behauptung auch dann zählen, wenn der Mitteilende sich diese weder zu Eigen
macht noch sie in eine eigene Stellungnahme einbindet, sondern die fremde
Äußerung lediglich verbreitet (vgl. BVerfGE 85, 1, 22; BVerfG, WM 2009,
1706). Auch der Abdruck eines Interviews kann ein besonderes Informationsin-
teresse der Mediennutzer erfüllen. Dabei ist die Presse zwar grundsätzlich in
weiterem Umfang als Private gehalten, Nachrichten und Behauptungen vor ih-
rer Weitergabe auf ihren Wahrheitsgehalt hin zu überprüfen (vgl. Senat, BGHZ
132, 13, 18 f.; BVerfGE 12, 113, 130; 85, 1, 22; BVerfG, NJW 2004, 589, 590;
WM 2009, 1706, 1709). Daraus folgt indes nicht, dass der Presse solche Sorg-
faltspflichten uneingeschränkt abverlangt werden dürfen. Vielmehr sind die
Fachgerichte gehalten, auch bei der Bemessung der Sorgfaltspflichten, die der
Presse bei Verbreitung einer fremden Äußerung abzuverlangen sind, die Wahr-
heitspflicht nicht zu überspannen, um den von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ge-
schützten freien Kommunikationsprozess nicht einzuschnüren (vgl. BVerfG,
NJW 2004, 589). Erlegte man der Presse in den Fällen der Verbreitung fremder
Tatsachenbehauptungen eine uneingeschränkte Verbreiterhaftung auf, führte
dies dazu, dass die lediglich wiedergegebenen Tatsachenbehauptungen auf
ihren Wahrheitsgehalt hin wie ein eigener Beitrag zu überprüfen wären. Eine
solche Recherchepflicht könnte den Kommunikationsprozess in unzulässiger
Weise einschränken. Die Frage, welche Überprüfungspflichten den Verbreiter
einer fremden Äußerung treffen, bedarf im Streitfall indes keiner Entscheidung
(vgl. zu rechtsverletzenden Veröffentlichungen im Anzeigenteil einer Zeitung:
BGHZ 59, 76, 80 f.; zum Abdruck von Leserbriefen: Senatsurteil vom 27. Mai
1986 - VI ZR 169/85 - VersR 1986, 1075). Denn die Verbreitung der angegriffe-
nen Äußerungen verletzt den Kläger nicht in rechtswidriger Weise in seinem
Persönlichkeitsrecht.
3. Die Äußerung "Heute wird offen gelogen" ist eine zulässige Meinungs-
kundgabe, die sich zudem nicht auf den Kläger persönlich bezieht. Die Behaup-
tung "Das Focus-Interview, das Markwort mit Ernst Jünger geführt haben will,
war schon zwei Jahre zuvor in der Bunten erschienen" stellt bei zutreffender
Sinndeutung eine wahre Tatsachenbehauptung dar. Die Verbreitung dieser Be-
hauptung hat der Kläger im Hinblick auf den Schutz der Pressefreiheit nach
Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, hinter dem sein Persönlichkeitsschutz im Streitfall zu-
rücktritt, hinzunehmen.
a) Nach den für die Sinndeutung einer Äußerung geltenden Grundsätzen
ist vorderhand zu klären, ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder
Meinungsäußerung bzw. Werturteil einzustufen ist. Wesentlich für die Einstu-
fung als Tatsachenbehauptung ist, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre
Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist (vgl. z.B. Senatsurteile
BGHZ 132, 13, 20 f.; vom 17. November 1992 - VI ZR 344/91 - VersR 1993,
193, 194; vom 17. November 1992 - VI ZR 352/91 - VersR 1993, 364, 365; vom
28. Juni 1994 - VI ZR 273/93 - VersR 1994, 1123 und vom 11. März 2008
- VI ZR 7/07 - VersR 2008, 793, 794 jeweils m.w.N.). Dabei ist zu beachten,
dass sich der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG auch auf die Äußerung von
Tatsachen erstreckt, soweit sie Dritten zur Meinungsbildung dienen können,
sowie auf Äußerungen, in denen sich Tatsachen und Meinungen vermengen
und die insgesamt durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens
oder Meinens geprägt werden (vgl. Senatsurteile vom 5. Dezember 2006
- VI ZR 45/05 - VersR 2007, 249, 250; vom 11. März 2008 - VI ZR 189/06 -
VersR 2008, 695, 696; vom 22. April 2008 - VI ZR 83/07 - VersR 2008, 971,
972; vom 3. Februar 2009 - VI ZR 36/07 - VersR 2009, 555, 556). Wo Tatsa-
chenbehauptungen und Wertungen zusammenwirken, wird grundsätzlich der
Text in seiner Gesamtheit von der Schutzwirkung des Art. 5 Abs. 1 GG erfasst.
Im Falle einer derartigen engen Verknüpfung der Mitteilung von Tatsachen und
ihrer Bewertung darf der Grundrechtsschutz der Meinungsfreiheit nicht dadurch
verkürzt werden, dass ein tatsächliches Element aus dem Zusammenhang ge-
rissen und isoliert betrachtet wird (vgl. hierzu Senatsurteile BGHZ 132, 13, 21;
vom 28. Juni 1994
- VI ZR 252/93 - VersR 1994, 1120, 1121; vom
16. November 2004 - VI ZR 298/03 - VersR 2005, 277, 279; vom 3. Februar
2009 - VI ZR 36/07 - aaO; BVerfGE 85, 1, 15 f.). So dürfen aus einer komple-
xen Äußerung nicht Sätze oder Satzteile mit tatsächlichem Gehalt herausge-
griffen und als unrichtige Tatsachenbehauptung untersagt werden, wenn die
Äußerung nach ihrem - zu würdigenden - Gesamtzusammenhang in den
Schutzbereich des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung gemäß Art. 5
Abs. 1 GG fallen kann und in diesem Fall eine Abwägung zwischen den verletz-
ten Grundrechtspositionen erforderlich wird (vgl. Senatsurteile vom 25. März
1997 - VI ZR 102/96 - VersR 1997, 842, 843; vom 16. November 2004 - VI ZR
298/03 - aaO; vom 2. Dezember 2008 - VI ZR 219/06 - VersR 2009, 365, 366;
vom 3. Februar 2009 - VI ZR 36/07 - aaO).
b) Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht bei der Ermittlung des
Aussagegehalts der angegriffenen Äußerungen nicht beachtet, was revisions-
rechtlich in vollem Umfang zur Überprüfung steht (vgl. Senatsurteile vom
22. November 2005 - VI ZR 204/04 - VersR 2006, 382 m.w.N.; vom 11. März
2008 - VI ZR 189/06 - aaO, 696; vom 3. Februar 2009 - VI ZR 36/07 - aaO).
aa) Die Aussage "Heute wird offen gelogen" stellt danach eine Mei-
nungsäußerung dar. Sie bezieht sich nicht auf den Kläger persönlich, sondern
auf Beiträge in dem in der Verantwortung des Klägers liegenden Magazins "Fo-
cus". Mit der Äußerung zieht Roger Willemsen ein Resümee aus den von ihm
im Interview geschilderten Missständen in der Medienwelt. So kritisiert er, dass
einst fingierte Probleme von Talkshowgästen als "Sündenfall" gegolten, dann
aber die erfundenen Interviews des Journalisten T. K. zu einer "Erosion" geführt
hätten. Die Sinndeutung, die Beklagte behaupte, der Kläger oder alle im Inter-
view erwähnten Personen würden "offen lügen", liegt danach auch unter Be-
rücksichtigung der Platzierung des Satzes als Überschrift des abgedruckten
Artikels fern. Sie ist deshalb auszuscheiden (vgl. Senat, Urteil vom 11. März
2008 - VI ZR 7/07 - aaO, 796; BVerfGE 114, 339, 348; BVerfG, NJW 2006,
3769, 3771; 2008, 1654, 1655).
bb) Die Deutung des Berufungsgerichts, mit der Äußerung "Das Focus-
Interview, das Markwort mit Ernst Jünger geführt haben will, war schon zwei
Jahre zuvor in der Bunten erschienen" werde dem Kläger wahrheitswidrig nach-
gesagt, er habe das Interview mit Ernst Jünger "gleichsam erfunden", folgt zwar
dem Wortlaut. Sie vernachlässigt aber den Kontext und den tatsächlichen Hin-
tergrund der Äußerung, wonach es sich hierbei um eine die zuvor erfolgte nega-
tive Bewertung der Medien belegende Tatsache handelt. Kern der Äußerung ist
nicht der Vorwurf, es handle sich um ein vom Kläger frei erfundenes persönlich
geführtes Interview, sondern, dass ein bereits zwei Jahre zuvor in der Zeitschrift
"Bunte" abgedrucktes Interview erneut als aktuelles eigenes Interview im Nach-
richtenmagazin "Focus" veröffentlicht worden sei. Diese Aussage erweist sich
bei der gebotenen Textanalyse als wahr. Roger Willemsen wendet sich dage-
gen, dass dem unvoreingenommenen Leser des Artikels in "Focus" die mit der
Wirklichkeit nicht übereinstimmende Vorstellung vermittelt werde, das Interview
sei in engem zeitlichem Zusammenhang zur Veröffentlichung des Porträts an-
lässlich des Erscheinens des Bandes III der Tagebücher mit Ernst Jünger ge-
führt worden. Dass die in dem betreffenden Artikel über Ernst Jünger in einen
Text eingebetteten Teile des Interviews dem mehr als zwei Jahre zuvor in der
Zeitschrift "Bunte" abgedruckten Interview des Journalisten A. Th. entnommen
sind, zieht auch der Kläger nicht in Zweifel. Damit übereinstimmend hat der an-
waltliche Vertreter des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 8. Februar
2008 vor dem Landgericht erklärt, dass "Focus" ein Interview mit Ernst Jünger
gekauft habe, das in der Tat zwei Jahre zuvor in Teilen in der "Bunten" veröf-
fentlicht worden sei. Dies sei "Focus" aber nicht bekannt gewesen. Roger Wil-
lemsen prangert in dem abgedruckten Interview Lügen der Medien an. Er weist
darauf hin, dass der Kläger zwar als "Chefaufklärer" gegen den Journalisten T.
K. aufgetreten sei, Beiträge in dem in der Verantwortung des Klägers liegenden
Magazin "Focus" aber ebenfalls Unwahrheiten enthalten hätten und nennt drei
Beispiele dafür. Für diese Vorkommnisse war der Kläger als Chefredakteur des
Magazins "Focus" unabhängig von der umfassenden eigenen Kenntnis der
Umstände persönlich verantwortlich. Entgegen der Auffassung des Berufungs-
gerichts ist die Äußerung von Roger Willemsen, "Das Focus-Interview, das
Markwort mit Ernst Jünger geführt haben will, …", nicht dahin zu verstehen,
dass behauptet wird, der Kläger habe vorgegeben, selbst Ernst Jünger inter-
viewt zu haben. Dadurch dass der Name des Klägers in diesem Zusammen-
hang fällt, soll vielmehr die Wirkung des übrigen Textes verstärkt werden, in-
dem "Markwort" als Synonym für das Magazin "Focus" verwendet wird. Als Teil
der Gesamtaussage des Interviews wird damit die in der Öffentlichkeit verbrei-
tete Sicht aufgenommen, wonach der Name "Markwort" untrennbar mit der Zeit-
schrift "Focus" verbunden wird. Mithin zielt die Äußerung nicht auf die journalis-
tische Einzelleistung, also wer konkret das Jünger-Interview geführt hat, son-
dern auf die journalistische Gesamtverantwortung, die der Kläger als Chefre-
dakteur für die jeweilige Ausgabe des "Focus" innehatte. Mit dieser Personali-
sierung ist eine Wirkungssteigerung der Äußerung von Roger Willemsen ver-
bunden, die vom Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG erfasst wird (vgl. Se-
natsurteil vom 12. Oktober 1993 - VI ZR 23/93 - VersR 1994, 57, 59). Allerdings
bleibt der Kläger auch bei zutreffender Deutung persönlich von der Äußerung
und deren Verbreitung betroffen, weil mit seinem Namen öffentlich Kritik an der
Qualität des in seiner Verantwortung stehenden Presseprodukts geäußert wird.
Dadurch werden dem Leser Zweifel an der Seriosität des Magazins "Focus"
vermittelt, was negative Auswirkungen auf das Bild des Klägers als in der Öf-
fentlichkeit bekannter Chefredakteur haben kann.
c) Doch fehlt als weitere Voraussetzung für den Unterlassungsanspruch
des Klägers die Rechtswidrigkeit der Beeinträchtigung seines Persönlichkeits-
rechts.
aa) Die Rechtswidrigkeit ist bei einem Eingriff in das Allgemeine Persön-
lichkeitsrecht nicht indiziert. Sie muss im Rahmen einer Abwägung der jeweili-
gen Rechtspositionen positiv festgestellt werden, bei der alle wesentlichen Um-
stände und die betroffenen Grundrechte interpretationsleitend zu berücksichti-
gen sind (vgl. Senatsurteile vom 11. März 2008 - VI ZR 189/06 - aaO, 696; vom
3. Februar 2009 - VI ZR 36/07 - aaO, 557, jeweils m.w.N.; BVerfG, NJW 2008,
358, 359; BVerfGE 114, 339, 348 m.w.N). Das Recht auf Pressefreiheit findet
nach Art. 5 Abs. 2 GG seine Grenze an den allgemeinen Gesetzen, zu denen
durch diese Vorschriften geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht, dem nach
Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ebenfalls verfassungsrechtlicher Schutz
zukommt, gewährleistet u.a. den Schutz vor Äußerungen, die geeignet sind,
sich abträglich auf das Ansehen der Person, insbesondere ihr Bild in der Öffent-
lichkeit, auszuwirken (vgl. BVerfGE 99, 185, 193; 114, 339, 346; BVerfG, NJW
2003, 1856; NJW 2008, 39, 41).
bb) Das Berufungsgericht hat eine Abwägung nicht vorgenommen, weil
es die Äußerungen fälschlich als unwahre Tatsachenbehauptungen eingestuft
hat, deren künftige Verbreitung nicht zulässig wäre (vgl. Senat, Urteil vom
27. Mai 1986 - VI ZR 169/85 - VersR 1986, 1075, 1077; BVerfGE 24, 278; 114,
339, 350; BVerfG NJW 2006, 3769, 3773; NJW 2008, 1654, 1655). Nach Lage
des Falles kann der erkennende Senat aber die erforderliche Abwägung selbst
vornehmen, weil hierfür keine weiteren tatsächlichen Feststellungen erforderlich
sind. Hierbei ist auf Seiten des Persönlichkeitsschutzes von Bedeutung, dass
die angegriffene Äußerung lediglich die Sozialsphäre des Klägers tangiert. Sie
betrifft die berufliche Tätigkeit, also einen Bereich, in dem sich die persönliche
Entfaltung von vornherein im Kontakt mit der Umwelt vollzieht (vgl. Senat,
BGHZ 36, 77, 80 und 161, 266, 268 f.; Urteile vom 20. Januar 1981 - VI ZR
163/79 - VersR 1981, 384, 385 und vom 21. November 2006 - VI ZR 259/05 -
VersR 2007, 511, 512; BVerfG, NJW 2003, 1109, 1110; Zimmermanns, ZfL
2003, 79, 80 f.). Äußerungen im Rahmen der Sozialsphäre dürfen nur im Falle
schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht mit negativen
Sanktionen verknüpft werden, so etwa dann, wenn eine Stigmatisierung, soziale
Ausgrenzung oder Prangerwirkung zu besorgen ist. Für derartige Umstände
fehlen im Streitfall jegliche Anhaltspunkte. Dass die Zeitschrift "Focus" unter der
Verantwortung des Klägers stets objektiv wahr berichtet hätte, behauptet der
Kläger selbst nicht. Auch die Tatsachengrundlage der angegriffenen Äußerung
ist wahr.
Auf Seiten der Beklagten ist das Interesse der Öffentlichkeit an der
Wahrheit und Seriosität von Veröffentlichungen in den Medien und der Aufde-
ckung von unwahrer Berichterstattung zu berücksichtigen. Zum meinungsbil-
denden Kommunikationsprozess zählt nicht nur die Veröffentlichung der eige-
nen Meinung, sondern auch die Information über fremde Äußerungen in der
aktuellen Auseinandersetzung um eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende
Frage. Eine solche Information liegt hier vor. Die Äußerungen sind Teil der von
Roger Willemsen in seinem Bühnenprogramm geübten allgemeinen Medienkri-
tik. Wollte man Äußerungen der vorliegenden Art unterbinden, wäre jede öffent-
liche Diskussion über Themen, die die Allgemeinheit interessieren, in einer
Weise erschwert, die mit dem Grundrecht der Meinungs- und Pressefreiheit
nach Art. 5 Abs. 1 GG unvereinbar wäre. Der Persönlichkeitsschutz des Klägers
hat mithin hinter dem Recht der Beklagten auf freie Berichterstattung und auf
die freie Verbreitung von Meinungen nach Art. 5 Abs. 1 GG zurückzutreten.
4. Die Klage war somit abzuweisen.
Galke Zoll Diederichsen
Pauge von Pentz
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 29.02.2008 - 324 O 998/07 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 05.08.2008 - 7 U 37/08 -