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BGH Urteil vom 17.11.2009 – VI ZR 226/08

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 17. November 2009 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB § 823 Ah; GG Art. 5 Abs. 1, 2

Zum Schutz der Meinungsfreiheit bei Verbreitung fremder Äußerungen in einem In-

terview.

BGH, Urteil vom 17. November 2009 - VI ZR 226/08 - OLG Hamburg LG Hamburg

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 17. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter

Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 7. Zivil-

senats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom

5. August 2008 aufgehoben und das Urteil der 24. Zivilkammer

des Landgerichts Hamburg vom 29. Februar 2008 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

2

Der Kläger Helmut Markwort, Chefredakteur des Nachrichtenmagazins

"Focus", begehrt von der Beklagten die Unterlassung der Verbreitung von Äu-

ßerungen des Autors und Kabarettisten Roger Willemsen in einem Interview.

Am 14. September 2007 druckte die Beklagte in der von ihr verlegten

Zeitung ein mit den Worten "Heute wird offen gelogen" überschriebenes Inter-

view ab, das einer ihrer Mitarbeiter mit dem Autor und Kabarettisten Roger Wil-

lemsen geführt hatte. Roger Willemsen äußerte sich zu seinem Bühnenpro-

gramm "Ich gebe Ihnen mein Ehrenwort - Die Weltgeschichte der Lüge", das

am 19. September 2007 in S. zur Aufführung kam. Der Artikel trägt in Fettdruck

die Überschrift "Heute wird offen gelogen" und darunter fettgedruckt in kleinerer

Schrift "Roger Willemsen über sein gemeinsames Lügen-Programm mit Dieter

Hildebrandt". Im Beitrag wurde Roger Willemsen unter anderem wie folgt zitiert:

3

"Unser Verhältnis zur Welt wird zunehmend ironischer und uneigentli-

cher. Es ist nicht mehr wichtig, ob der Talkshow-Gast ein Problem hat oder es

nur fingiert. Als ich anfing, Talkshows zu machen, war das noch der Sündenfall.

Einer wie T. K., der Interviews fingiert und jetzt seine Autobiografie geschrieben

hat, löste eine Erosion im Mediengeschäft aus. Heute wird offen gelogen."

5

Die Antwort auf eine andere Frage des Interviewers lautet:

"Als Chefaufklärer in Sachen T. K. gerierte sich damals Helmut Markwort.

Bei meinen Recherchen erwies sich der Bock allerdings als Gärtner. Aus der

Focus-Liste der hundert besten Ärzte war einer schon lange tot und ein anderer

saß im Knast, weil er seine Patienten mit Überdosen von Medikamenten verse-

hen hatte. Das Focus-Interview, das Markwort mit Ernst Jünger geführt haben

will, war schon zwei Jahre zuvor in der Bunten erschienen. Außerdem haben

wir ein verfälschtes Mitterand-Interview aufgedeckt."

6

Der Kläger verlangt von der Beklagten zu unterlassen, die Äußerungen

"Heute wird offen gelogen" und "Das Focus-Interview, das Markwort mit Ernst

Jünger geführt haben will, war schon zwei Jahre zuvor in der Bunten erschie-

nen" zu verbreiten.

7

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten

blieb ohne Erfolg. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision er-

strebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe

I.

8

Das Berufungsgericht, dessen Urteil in ZUM-RD 2009, 18 veröffentlicht

ist, hat die Äußerungen als unwahre und herabsetzende Tatsachenbehauptun-

gen gewertet. Es werde wahrheitswidrig behauptet, Markwort habe vorgegeben,

persönlich ein Interview mit Ernst Jünger geführt zu haben. Zwar habe "Focus"

das Interview von der "Bunten" übernommen, doch habe Markwort niemals ge-

sagt, dass er persönlich Ernst Jünger interviewt habe. Die Beklagte habe die

von Roger Willemsen stammende Äußerung nicht nur verbreitet, sondern sich

auch zu Eigen gemacht. Durch die Überschrift sowie Auswahl und Zusammen-

stellung der Äußerungen werde zum Ausdruck gebracht, dass in dem Beitrag

Beispiele für bewusst unwahre Berichterstattung offenbart würden und nicht nur

nach der subjektiven Bewertung des Interviewten als "Lügen" zu bezeichnende

Unwahrheiten. Die Beklagte hafte in jedem Fall nach den Grundsätzen der

Verbreiterhaftung, weil sie Behauptungen des Interviewten ungeprüft wiederge-

geben habe, die den Kern der Berufstätigkeit des Klägers beträfen und dessen

Persönlichkeitsrecht besonders schwer beeinträchtigten. Dem Kläger werde

nachgesagt, als Chefredakteur eines auflagenstarken Magazins ein Interview

als Grundlage eines Artikels erfunden zu haben. Dies könne das Ansehen des

Klägers in der Öffentlichkeit in so hohem Maße schädigen, dass die Beklagte

die Äußerungen keinesfalls ungeprüft habe veröffentlichen dürfen. Die Wieder-

holungsgefahr sei aufgrund der erfolgten Rechtsverletzung indiziert.

II.

10

Die Revision hat Erfolg. Dem Kläger steht ein Unterlassungsanspruch

gegen die Beklagte nicht zu.

1. Mit Recht wendet sich die Revision gegen die Auffassung des Beru-

fungsgerichts, die Beklagte habe sich die beanstandeten Äußerungen zu Eigen

gemacht. Nach den Umständen des Streitfalls kann hiervon nicht ausgegangen

werden.

11

a) Ein Zu-Eigen-Machen liegt regelmäßig vor, wenn die fremde Äuße-

rung so in den eigenen Gedankengang eingefügt wird, dass die gesamte Äuße-

rung als eigene erscheint (vgl. Senat, BGHZ 66, 182, 189 f.; Urteil vom 30. Juni

2009 - VI ZR 210/08 - WRP 2009, 1262, 1264) oder auch im Rahmen eines

Interviews eigene Tatsachenbehauptungen des Fragenden in den Raum ge-

stellt werden, neben denen die Antworten des Interviewten nur noch als Beleg

für die Richtigkeit wirken (vgl. OLG Hamburg, AfP 1983, 412; Wen-

zel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 4

Rn. 103). Auch undistanziert wiedergegebene Äußerungen Dritter können zwar

dem Verbreiter zugerechnet werden, wenn er sie sich zu Eigen gemacht hat

(Senat, BGHZ 132, 13, 18 ff.). Ob dies der Fall ist, ist jedoch mit der im Interes-

se der Meinungsfreiheit und zum Schutz der Presse gebotenen Zurückhaltung

zu prüfen (Senat, BGHZ 66, 182, 189 f.; Urteil vom 30. Juni 2009 - VI ZR

210/08 - aaO). Schon aus der äußeren Form der Veröffentlichung kann sich

ergeben, dass lediglich eine fremde Äußerung ohne eigene Wertung oder Stel-

lungnahme mitgeteilt wird (BVerfG, NJW 2004, 590, 591). Dies ist beispielswei-

se beim Abdruck einer Presseschau der Fall (BVerfG, WM 2009, 1706, 1709).

Entsprechendes gilt für die Veröffentlichung eines klassisch in Frage und Ant-

wort gegliederten Interviews (vgl. BGHZ 132, 13, 20; LG Düsseldorf, AfP 1999,

518). Jedenfalls macht sich ein Presseorgan die ehrenrührige Äußerung eines

Dritten in einem Interview nicht schon mit deren Verbreitung dadurch zu Eigen,

dass es sich nicht ausdrücklich davon distanziert (BGHZ 66, 182, 189; BVerfGK

10, 485, 492; BVerfG, WM 2009, 1706, 1709; EGMR, Urteile vom 29. März

2001, Beschwerde Nr. 38432/97, Thoma/Luxemburg, Rn. 64; vom 30. März

2004, Beschwerde Nr. 53984/00, Radio France u.a./Frankreich, Rn. 37 ff.; vom

14. Dezember 2006, Beschwerde Nr. 76918/01, Verlagsgruppe News

GmbH/Österreich, Rn. 33; aA aber OLG München, ZUM 1985, 632, 634; OLG

Hamburg, AfP 2006, 564, 565; ZUM-RD 2007, 476, 477; Prinz/Peters, Medien-

recht, Rn. 35; unklar Ricker, Handbuch des Presserechts, 5. Aufl., Kap. 39

Rn. 15).

12

b) Mit diesen Grundsätzen ist die Auffassung des Berufungsgerichts

nicht vereinbar, die Beklagte habe sich die angegriffenen Äußerungen zu Eigen

gemacht. Durch die Veröffentlichung des Interviews ist die Beklagte ersichtlich

als bloße Vermittlerin der Äußerungen aufgetreten. Bereits aus der Form der

Darstellung ergibt sich für den Leser, dass es sich um die Wiedergabe eines

Interviews handelt. Darauf wird auch in der zweiten Überschrift des Artikels hin-

gewiesen. Die Gliederung in Frage und Antwort unter Voranstellung des Na-

mens und die danach folgende Wiedergabe der Antworten machen dies offen-

kundig. Der Fragesteller hat auch den Kläger nicht von sich aus zum Thema

des Interviews gemacht. Vielmehr hat Roger Willemsen selbst die Rede auf die

Veröffentlichungen in der Zeitschrift "Focus" gebracht und in diesem Zusam-

menhang den Kläger als Chefredakteur namentlich genannt. Die Beklagte hat

mithin die in den Antworten enthaltenen Aussagen nicht als eigene verbreitet.

13

2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist auch nach den

Grundsätzen der Verbreiterhaftung ein Unterlassungsgebot gegen die Beklagte

nicht gerechtfertigt. Zu dem von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Kommu-

nikationsprozess kann die Mitteilung einer fremden Meinung oder Tatsachen-

behauptung auch dann zählen, wenn der Mitteilende sich diese weder zu Eigen

macht noch sie in eine eigene Stellungnahme einbindet, sondern die fremde

Äußerung lediglich verbreitet (vgl. BVerfGE 85, 1, 22; BVerfG, WM 2009,

1706). Auch der Abdruck eines Interviews kann ein besonderes Informationsin-

teresse der Mediennutzer erfüllen. Dabei ist die Presse zwar grundsätzlich in

weiterem Umfang als Private gehalten, Nachrichten und Behauptungen vor ih-

rer Weitergabe auf ihren Wahrheitsgehalt hin zu überprüfen (vgl. Senat, BGHZ

132, 13, 18 f.; BVerfGE 12, 113, 130; 85, 1, 22; BVerfG, NJW 2004, 589, 590;

WM 2009, 1706, 1709). Daraus folgt indes nicht, dass der Presse solche Sorg-

faltspflichten uneingeschränkt abverlangt werden dürfen. Vielmehr sind die

Fachgerichte gehalten, auch bei der Bemessung der Sorgfaltspflichten, die der

Presse bei Verbreitung einer fremden Äußerung abzuverlangen sind, die Wahr-

heitspflicht nicht zu überspannen, um den von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ge-

schützten freien Kommunikationsprozess nicht einzuschnüren (vgl. BVerfG,

NJW 2004, 589). Erlegte man der Presse in den Fällen der Verbreitung fremder

Tatsachenbehauptungen eine uneingeschränkte Verbreiterhaftung auf, führte

dies dazu, dass die lediglich wiedergegebenen Tatsachenbehauptungen auf

ihren Wahrheitsgehalt hin wie ein eigener Beitrag zu überprüfen wären. Eine

solche Recherchepflicht könnte den Kommunikationsprozess in unzulässiger

Weise einschränken. Die Frage, welche Überprüfungspflichten den Verbreiter

einer fremden Äußerung treffen, bedarf im Streitfall indes keiner Entscheidung

(vgl. zu rechtsverletzenden Veröffentlichungen im Anzeigenteil einer Zeitung:

BGHZ 59, 76, 80 f.; zum Abdruck von Leserbriefen: Senatsurteil vom 27. Mai

1986 - VI ZR 169/85 - VersR 1986, 1075). Denn die Verbreitung der angegriffe-

nen Äußerungen verletzt den Kläger nicht in rechtswidriger Weise in seinem

Persönlichkeitsrecht.

14

3. Die Äußerung "Heute wird offen gelogen" ist eine zulässige Meinungs-

kundgabe, die sich zudem nicht auf den Kläger persönlich bezieht. Die Behaup-

tung "Das Focus-Interview, das Markwort mit Ernst Jünger geführt haben will,

war schon zwei Jahre zuvor in der Bunten erschienen" stellt bei zutreffender

Sinndeutung eine wahre Tatsachenbehauptung dar. Die Verbreitung dieser Be-

hauptung hat der Kläger im Hinblick auf den Schutz der Pressefreiheit nach

Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, hinter dem sein Persönlichkeitsschutz im Streitfall zu-

rücktritt, hinzunehmen.

15

a) Nach den für die Sinndeutung einer Äußerung geltenden Grundsätzen

ist vorderhand zu klären, ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder

Meinungsäußerung bzw. Werturteil einzustufen ist. Wesentlich für die Einstu-

fung als Tatsachenbehauptung ist, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre

Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist (vgl. z.B. Senatsurteile

BGHZ 132, 13, 20 f.; vom 17. November 1992 - VI ZR 344/91 - VersR 1993,

193, 194; vom 17. November 1992 - VI ZR 352/91 - VersR 1993, 364, 365; vom

28. Juni 1994 - VI ZR 273/93 - VersR 1994, 1123 und vom 11. März 2008

- VI ZR 7/07 - VersR 2008, 793, 794 jeweils m.w.N.). Dabei ist zu beachten,

dass sich der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG auch auf die Äußerung von

Tatsachen erstreckt, soweit sie Dritten zur Meinungsbildung dienen können,

sowie auf Äußerungen, in denen sich Tatsachen und Meinungen vermengen

und die insgesamt durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens

oder Meinens geprägt werden (vgl. Senatsurteile vom 5. Dezember 2006

- VI ZR 45/05 - VersR 2007, 249, 250; vom 11. März 2008 - VI ZR 189/06 -

VersR 2008, 695, 696; vom 22. April 2008 - VI ZR 83/07 - VersR 2008, 971,

972; vom 3. Februar 2009 - VI ZR 36/07 - VersR 2009, 555, 556). Wo Tatsa-

chenbehauptungen und Wertungen zusammenwirken, wird grundsätzlich der

Text in seiner Gesamtheit von der Schutzwirkung des Art. 5 Abs. 1 GG erfasst.

Im Falle einer derartigen engen Verknüpfung der Mitteilung von Tatsachen und

ihrer Bewertung darf der Grundrechtsschutz der Meinungsfreiheit nicht dadurch

verkürzt werden, dass ein tatsächliches Element aus dem Zusammenhang ge-

rissen und isoliert betrachtet wird (vgl. hierzu Senatsurteile BGHZ 132, 13, 21;

vom 28. Juni 1994

- VI ZR 252/93 - VersR 1994, 1120, 1121; vom

16. November 2004 - VI ZR 298/03 - VersR 2005, 277, 279; vom 3. Februar

2009 - VI ZR 36/07 - aaO; BVerfGE 85, 1, 15 f.). So dürfen aus einer komple-

xen Äußerung nicht Sätze oder Satzteile mit tatsächlichem Gehalt herausge-

griffen und als unrichtige Tatsachenbehauptung untersagt werden, wenn die

Äußerung nach ihrem - zu würdigenden - Gesamtzusammenhang in den

Schutzbereich des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung gemäß Art. 5

Abs. 1 GG fallen kann und in diesem Fall eine Abwägung zwischen den verletz-

ten Grundrechtspositionen erforderlich wird (vgl. Senatsurteile vom 25. März

1997 - VI ZR 102/96 - VersR 1997, 842, 843; vom 16. November 2004 - VI ZR

298/03 - aaO; vom 2. Dezember 2008 - VI ZR 219/06 - VersR 2009, 365, 366;

vom 3. Februar 2009 - VI ZR 36/07 - aaO).

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b) Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht bei der Ermittlung des

Aussagegehalts der angegriffenen Äußerungen nicht beachtet, was revisions-

rechtlich in vollem Umfang zur Überprüfung steht (vgl. Senatsurteile vom

22. November 2005 - VI ZR 204/04 - VersR 2006, 382 m.w.N.; vom 11. März

2008 - VI ZR 189/06 - aaO, 696; vom 3. Februar 2009 - VI ZR 36/07 - aaO).

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aa) Die Aussage "Heute wird offen gelogen" stellt danach eine Mei-

nungsäußerung dar. Sie bezieht sich nicht auf den Kläger persönlich, sondern

auf Beiträge in dem in der Verantwortung des Klägers liegenden Magazins "Fo-

cus". Mit der Äußerung zieht Roger Willemsen ein Resümee aus den von ihm

im Interview geschilderten Missständen in der Medienwelt. So kritisiert er, dass

einst fingierte Probleme von Talkshowgästen als "Sündenfall" gegolten, dann

aber die erfundenen Interviews des Journalisten T. K. zu einer "Erosion" geführt

hätten. Die Sinndeutung, die Beklagte behaupte, der Kläger oder alle im Inter-

view erwähnten Personen würden "offen lügen", liegt danach auch unter Be-

rücksichtigung der Platzierung des Satzes als Überschrift des abgedruckten

Artikels fern. Sie ist deshalb auszuscheiden (vgl. Senat, Urteil vom 11. März

2008 - VI ZR 7/07 - aaO, 796; BVerfGE 114, 339, 348; BVerfG, NJW 2006,

3769, 3771; 2008, 1654, 1655).

18

bb) Die Deutung des Berufungsgerichts, mit der Äußerung "Das Focus-

Interview, das Markwort mit Ernst Jünger geführt haben will, war schon zwei

Jahre zuvor in der Bunten erschienen" werde dem Kläger wahrheitswidrig nach-

gesagt, er habe das Interview mit Ernst Jünger "gleichsam erfunden", folgt zwar

dem Wortlaut. Sie vernachlässigt aber den Kontext und den tatsächlichen Hin-

tergrund der Äußerung, wonach es sich hierbei um eine die zuvor erfolgte nega-

tive Bewertung der Medien belegende Tatsache handelt. Kern der Äußerung ist

nicht der Vorwurf, es handle sich um ein vom Kläger frei erfundenes persönlich

geführtes Interview, sondern, dass ein bereits zwei Jahre zuvor in der Zeitschrift

"Bunte" abgedrucktes Interview erneut als aktuelles eigenes Interview im Nach-

richtenmagazin "Focus" veröffentlicht worden sei. Diese Aussage erweist sich

bei der gebotenen Textanalyse als wahr. Roger Willemsen wendet sich dage-

gen, dass dem unvoreingenommenen Leser des Artikels in "Focus" die mit der

Wirklichkeit nicht übereinstimmende Vorstellung vermittelt werde, das Interview

sei in engem zeitlichem Zusammenhang zur Veröffentlichung des Porträts an-

lässlich des Erscheinens des Bandes III der Tagebücher mit Ernst Jünger ge-

führt worden. Dass die in dem betreffenden Artikel über Ernst Jünger in einen

Text eingebetteten Teile des Interviews dem mehr als zwei Jahre zuvor in der

Zeitschrift "Bunte" abgedruckten Interview des Journalisten A. Th. entnommen

sind, zieht auch der Kläger nicht in Zweifel. Damit übereinstimmend hat der an-

waltliche Vertreter des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 8. Februar

2008 vor dem Landgericht erklärt, dass "Focus" ein Interview mit Ernst Jünger

gekauft habe, das in der Tat zwei Jahre zuvor in Teilen in der "Bunten" veröf-

fentlicht worden sei. Dies sei "Focus" aber nicht bekannt gewesen. Roger Wil-

lemsen prangert in dem abgedruckten Interview Lügen der Medien an. Er weist

darauf hin, dass der Kläger zwar als "Chefaufklärer" gegen den Journalisten T.

K. aufgetreten sei, Beiträge in dem in der Verantwortung des Klägers liegenden

Magazin "Focus" aber ebenfalls Unwahrheiten enthalten hätten und nennt drei

Beispiele dafür. Für diese Vorkommnisse war der Kläger als Chefredakteur des

Magazins "Focus" unabhängig von der umfassenden eigenen Kenntnis der

Umstände persönlich verantwortlich. Entgegen der Auffassung des Berufungs-

gerichts ist die Äußerung von Roger Willemsen, "Das Focus-Interview, das

Markwort mit Ernst Jünger geführt haben will, …", nicht dahin zu verstehen,

dass behauptet wird, der Kläger habe vorgegeben, selbst Ernst Jünger inter-

viewt zu haben. Dadurch dass der Name des Klägers in diesem Zusammen-

hang fällt, soll vielmehr die Wirkung des übrigen Textes verstärkt werden, in-

dem "Markwort" als Synonym für das Magazin "Focus" verwendet wird. Als Teil

der Gesamtaussage des Interviews wird damit die in der Öffentlichkeit verbrei-

tete Sicht aufgenommen, wonach der Name "Markwort" untrennbar mit der Zeit-

schrift "Focus" verbunden wird. Mithin zielt die Äußerung nicht auf die journalis-

tische Einzelleistung, also wer konkret das Jünger-Interview geführt hat, son-

dern auf die journalistische Gesamtverantwortung, die der Kläger als Chefre-

dakteur für die jeweilige Ausgabe des "Focus" innehatte. Mit dieser Personali-

sierung ist eine Wirkungssteigerung der Äußerung von Roger Willemsen ver-

bunden, die vom Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG erfasst wird (vgl. Se-

natsurteil vom 12. Oktober 1993 - VI ZR 23/93 - VersR 1994, 57, 59). Allerdings

bleibt der Kläger auch bei zutreffender Deutung persönlich von der Äußerung

und deren Verbreitung betroffen, weil mit seinem Namen öffentlich Kritik an der

Qualität des in seiner Verantwortung stehenden Presseprodukts geäußert wird.

Dadurch werden dem Leser Zweifel an der Seriosität des Magazins "Focus"

vermittelt, was negative Auswirkungen auf das Bild des Klägers als in der Öf-

fentlichkeit bekannter Chefredakteur haben kann.

19

c) Doch fehlt als weitere Voraussetzung für den Unterlassungsanspruch

des Klägers die Rechtswidrigkeit der Beeinträchtigung seines Persönlichkeits-

rechts.

20

aa) Die Rechtswidrigkeit ist bei einem Eingriff in das Allgemeine Persön-

lichkeitsrecht nicht indiziert. Sie muss im Rahmen einer Abwägung der jeweili-

gen Rechtspositionen positiv festgestellt werden, bei der alle wesentlichen Um-

stände und die betroffenen Grundrechte interpretationsleitend zu berücksichti-

gen sind (vgl. Senatsurteile vom 11. März 2008 - VI ZR 189/06 - aaO, 696; vom

3. Februar 2009 - VI ZR 36/07 - aaO, 557, jeweils m.w.N.; BVerfG, NJW 2008,

358, 359; BVerfGE 114, 339, 348 m.w.N). Das Recht auf Pressefreiheit findet

nach Art. 5 Abs. 2 GG seine Grenze an den allgemeinen Gesetzen, zu denen

auch §§ 823, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB gehören (vgl. BVerfGK 3, 337, 345). Das

durch diese Vorschriften geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht, dem nach

Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ebenfalls verfassungsrechtlicher Schutz

zukommt, gewährleistet u.a. den Schutz vor Äußerungen, die geeignet sind,

sich abträglich auf das Ansehen der Person, insbesondere ihr Bild in der Öffent-

lichkeit, auszuwirken (vgl. BVerfGE 99, 185, 193; 114, 339, 346; BVerfG, NJW

2003, 1856; NJW 2008, 39, 41).

21

bb) Das Berufungsgericht hat eine Abwägung nicht vorgenommen, weil

es die Äußerungen fälschlich als unwahre Tatsachenbehauptungen eingestuft

hat, deren künftige Verbreitung nicht zulässig wäre (vgl. Senat, Urteil vom

27. Mai 1986 - VI ZR 169/85 - VersR 1986, 1075, 1077; BVerfGE 24, 278; 114,

339, 350; BVerfG NJW 2006, 3769, 3773; NJW 2008, 1654, 1655). Nach Lage

des Falles kann der erkennende Senat aber die erforderliche Abwägung selbst

vornehmen, weil hierfür keine weiteren tatsächlichen Feststellungen erforderlich

sind. Hierbei ist auf Seiten des Persönlichkeitsschutzes von Bedeutung, dass

die angegriffene Äußerung lediglich die Sozialsphäre des Klägers tangiert. Sie

betrifft die berufliche Tätigkeit, also einen Bereich, in dem sich die persönliche

Entfaltung von vornherein im Kontakt mit der Umwelt vollzieht (vgl. Senat,

BGHZ 36, 77, 80 und 161, 266, 268 f.; Urteile vom 20. Januar 1981 - VI ZR

163/79 - VersR 1981, 384, 385 und vom 21. November 2006 - VI ZR 259/05 -

VersR 2007, 511, 512; BVerfG, NJW 2003, 1109, 1110; Zimmermanns, ZfL

2003, 79, 80 f.). Äußerungen im Rahmen der Sozialsphäre dürfen nur im Falle

schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht mit negativen

Sanktionen verknüpft werden, so etwa dann, wenn eine Stigmatisierung, soziale

Ausgrenzung oder Prangerwirkung zu besorgen ist. Für derartige Umstände

fehlen im Streitfall jegliche Anhaltspunkte. Dass die Zeitschrift "Focus" unter der

Verantwortung des Klägers stets objektiv wahr berichtet hätte, behauptet der

Kläger selbst nicht. Auch die Tatsachengrundlage der angegriffenen Äußerung

ist wahr.

22

Auf Seiten der Beklagten ist das Interesse der Öffentlichkeit an der

Wahrheit und Seriosität von Veröffentlichungen in den Medien und der Aufde-

ckung von unwahrer Berichterstattung zu berücksichtigen. Zum meinungsbil-

denden Kommunikationsprozess zählt nicht nur die Veröffentlichung der eige-

nen Meinung, sondern auch die Information über fremde Äußerungen in der

aktuellen Auseinandersetzung um eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende

Frage. Eine solche Information liegt hier vor. Die Äußerungen sind Teil der von

Roger Willemsen in seinem Bühnenprogramm geübten allgemeinen Medienkri-

tik. Wollte man Äußerungen der vorliegenden Art unterbinden, wäre jede öffent-

liche Diskussion über Themen, die die Allgemeinheit interessieren, in einer

Weise erschwert, die mit dem Grundrecht der Meinungs- und Pressefreiheit

nach Art. 5 Abs. 1 GG unvereinbar wäre. Der Persönlichkeitsschutz des Klägers

hat mithin hinter dem Recht der Beklagten auf freie Berichterstattung und auf

die freie Verbreitung von Meinungen nach Art. 5 Abs. 1 GG zurückzutreten.

23

4. Die Klage war somit abzuweisen.

Galke Zoll Diederichsen

Pauge von Pentz

Vorinstanzen:

LG Hamburg, Entscheidung vom 29.02.2008 - 324 O 998/07 -

OLG Hamburg, Entscheidung vom 05.08.2008 - 7 U 37/08 -