Rechtsprechung / Landgericht Hamburg

Landgericht Hamburg Urteil vom 10.01.2025 – 324 O 441/24

ECLI:DE:LGHH:2025:0110.324O441.24.00

Orientierungssatz

1. Eine sehr kurzfristige Erkrankung des Prozessbevollmächtigten kann weder dem Antragsteller eines einstweiligen Verfügungsverfahrens selbst noch seinem Prozessbevollmächtigten ohne weitere Anhaltspunkte als dringlichkeitsschädlich zur Last gelegt werden, da solche Erkrankungen naturgemäß regelmäßig ohne Verschulden des Betroffenen eintreten. Die Erkrankung des Prozessbevollmächtigten stellt vielmehr einen berechtigten Verlegungsgrund im Sinne von § 227 ZPO dar. Eine Glaubhaftmachung der Erkrankung ist nur notwendig, wenn das Gericht dies verlangt.(Rn.40)

2. Es kann ein Unterlassungsanspruch bestehen, wenn thematisch ein privates Zusammentreffen von zwei befreundeten Prominenten vor der Hochzeit eines dritten Prominenten auf einer bekannten Ferieninsel abgelichtet wurde, ohne dass der Antragsteller in die Veröffentlichung des ihn zeigenden Bildnisses eingewilligt hat. (Rn.47)

3. Die Relevanz eines zeitgeschichtlichen Ereignisses kann sich auch auf etwaige Handlungen davor und danach erstrecken, die mit diesem eng verbunden sind. Dies berechtigt jedoch nicht zu einer Berichterstattung über private Vorgänge, die aus Anlass eines zeitgeschichtlichen Ereignisses stattfinden mögen, mit diesem aber in keinerlei sonstigem Zusammenhang stehen.(Rn.48)

4. Zeitgeschichtlich kann relevant sein, welche Gäste zu der Hochzeit eines Prominenten anreisen, möglicherweise auch noch, auf welchem Wege die Gäste anreisen, nicht aber, wer wen am Vorabend als persönlicher Freund vom Flughafen abholt.(Rn.48)

5. Die durch die Verletzungshandlung indizierte Wiederholungsgefahr kann auch bei einer Drittunterwerfung gegenüber den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers fortbestehen.(Rn.50)

Verfahrensgang

vorgehend LG Hamburg 24. Zivilkammer, 14. Oktober 2024, 324 O 441/24, Beschluss

Tenor

1. Die einstweilige Verfügung vom 14.10.2024 wird bestätigt.

2. Die Antragsgegnerin hat die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über den Bestand einer einstweiligen Verfügung der Kammer vom 14.10.2024, durch die der Antragsgegnerin bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt worden war,

2

in Bezug auf den Antragsteller zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:

3

„G. J. ... holt unter anderem Sportjournalist M. R. (...) vom Flughafen ab“

4

sowie das nachfolgend wiedergegebene Bildnis von G. J. zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:

5

Bild entfernt

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wie in der B. vom 2.9.2024 auf der letzten Seite geschehen;

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sowie in Bezug auf G. J. zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:

8

„J. macht den Chauffeur ... Da wurde ‚W. w. M.?‘-Moderator G. J. (...) sogar zum Shuttle-Fahrer. J. holte Sportjournalist M. R. (...) vom Flughafen ab. ... G. J. holt unter anderem Sportjournalist M. R. (...) vom Flughafen ab“

9

sowie das nachfolgend wiedergegebene Bildnis von G. J. zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:

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Bild entfernt

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wie auf b..de vom 01.9.2024 unter der Überschrift „Promi-Auflauf bei J. B. K. L.“ geschehen und aus der Anlage ASt2 ersichtlich.

12

Der Antragsteller ist ein deutschlandweit bekannter Moderator und Journalist.

13

Die Antragsgegnerin verlegt u.a. die B.-Zeitung und veröffentlichte den aus Anlage AST. 1 ersichtlichen Artikel in der B.-Zeitung vom 02.09.2024 sowie am 01.09.2024 online auf www. B..de (Anlage Ast. 2).

14

Die Veröffentlichungen zeigen Fotos des Antragstellers, wie er am 30.08.2024 am Flughafen S. seinen Freund, den bekannten Sportmoderator und Journalisten M. R., und dessen Frau abholt. Auf dem Foto sind ferner – gepixelt – die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers, die Herren Rechtsanwälte S. und B., zu sehen. Am nächsten Tag fand auf S. in der bekannten Location „S.“ die Hochzeit von J. B. K. statt, zu der sowohl der Antragsteller als auch M. R. sowie zahlreiche weitere prominente Gäste eingeladen waren, die im Vorfeld anreisten. Sowohl über die Gästeliste als auch über die Anreise der prominenten Gäste nach S. und die Hochzeit selbst wurde in den Medien umfänglich öffentlich berichtet.

15

Der Antragsteller ließ die Antragsgegnerin wegen dieser Veröffentlichungen erfolglos anwaltlich abmahnen. Auf die separate Abmahnung der ebenfalls auf dem Bild in verpixelter (Anlage Ast. 2) und unverpixelter Form (Anlage Ast. 1) abgebildeten Prozessbevollmächtigten des Antragstellers wurde diesen gegenüber in Bezug auf das Bild (in verpixelter und unverpixelter Form) eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben (vgl. Anlagen AG).

16

Der Antragsteller hält die Veröffentlichungen für eine Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte unter dem Gesichtspunkt der Privatsphären- und Bildnisrechtsverletzung. Es gebe keinen rechtfertigenden Berichterstattungskontext. Auch Prominente dürften nicht überall abgelichtet werden, wenn sie sich privat im öffentlichen Raum bewegten. Anders sei dies möglicherweise bei Politikern oder wenn sich Prominente auf öffentlichen Anlässen befänden. Allein die am nächsten Tag stattfindende Hochzeit von J. B. K. stelle keine Rechtfertigung für die Berichterstattung dar. Der Antragsteller habe M. R. und dessen Frau vom Flughafen zu einem privaten Treffen abgeholt und habe dabei zufällig seine Prozessbevollmächtigten getroffen. Die Wiederholungsgefahr sei hier nicht entfallen, etwa aufgrund der gegenüber den Prozessbevollmächtigten abgegebenen Unterlassungserklärung hinsichtlich des Fotos. Die Anforderungen des Bundesgerichthofs an das Entfallen der Wiederholungsgefahr seien nicht erfüllt, weil an den Prozessbevollmächtigten (anders als an dem Antragsteller) „keinerlei Interesse“ bestanden habe (so die Antragsgegnerin bei Abgabe der außergerichtlichen Unterlassungsverpflichtungserklärung), sich die Antragsgegnerin zudem auf die Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung ausdrücklich berufen habe, und es hier im Gegensatz zu dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall um Bildnisse gehe, die „teilbar“ seien (durch Herausschneiden und Unkenntlichmachung einzelner Personen). Schließlich gebe es auch keine ausreichende Nähebeziehung zwischen dem Antragsteller und den Prozessbevollmächtigten, die eine Annahme des Wegfalls der Wiederholungsgefahr rechtfertigen könne.

17

Die Antragsgegnerin hat im Rahmen des ihr vor Erlass gewährten rechtlichen Gehörs vorgetragen, dass die Fotoveröffentlichungen rechtmäßig seien, da es sich um Fotos einer „public figure“ handele: Der Antragsteller sei in Deutschland überragend bekannt und setze seine Bekanntheit auch für kommerzielle Zwecke ein; gleiches gelte für seine Begleiter auf den Fotos, da M. R. ein prominenter preisgekrönter Sportmoderator sei und die weiter abgebildeten Prozessbevollmächtigten des Antragstellers seine prominenten Rechtsberater. Zudem stammten die Fotos aus der Sozialsphäre des Antragstellers: Es handele sich bei dem S.er Flughafen um einen öffentlichen Ort, an dem nicht die Erwartung bestehen könne, nicht wahrgenommen zu werden; auch stünden die Bilder in zeitlicher Nähe zu einem aufmerksamkeitsstarken Ereignis, nämlich der „S.“-Hochzeit von J. B. K.; auch thematisch hätten die Bilder diesen „Anreise“-Bezug zur Hochzeit und wiesen zudem keine privaten, sondern allenfalls soziale, wenn nicht gar berufsbezogene Bezüge auf. Außerdem wiesen die Bilder keinen eigenständigen Verletzungsgehalt auf: Die Fotos seien vorteilhaft und der Text für den Antragsteller sogar positiv, da er als jemand dargestellt werde, der seinen Freund privat am Flughafen abhole. Schließlich handele es sich um die kontextgerechte Bebilderung einer zeitgeschichtlichen Berichterstattung: Die Bilder stünden in direktem kausalen und zumindest engen zeitlichen Zusammenhang mit der Hochzeit, welche wegen der Eheschließenden, der Location „S.“ und ihrer prominenten Gästeliste ein zeitgeschichtliches Ereignis darstellte, weshalb auch die Anreise-Szene Teil der zeitgeschichtlichen Relevanz sei.

18

Jedenfalls sei die Wiederholungsgefahr weggefallen, da gegenüber den mitabgebildeten Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 04.09.2024 eine Unterlassungsverpflichtungserklärung hinsichtlich des Fotos abgegeben worden sei und daher tatsächlich keine Wiederholung mehr drohe. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Drittunterwerfung finde hier Anwendung; die Gefahr einer durch „Abschneiden“ abgeänderten Veröffentlichung bestehe stets, dies sei dann aber eine andere (neue) Verletzungsform. Die Antragsgegnerin berühmte sich ausdrücklich nicht einer erneuten Verwendung, die Ausführungen in dem hiesigen Verfahren dienten vielmehr allein der Rechtsverteidigung.

19

Schließlich fehle es an einem Verfügungsgrund, denn die Berichterstattung datiere vom 01./02.09.2024, die Abmahnung vom 02./03.09.2024 sei final am 04.09.2024 zurückgewiesen worden, der Antrag sei indes erst am 18.09.2024 eingereicht worden. Es sei nicht erklärbar, warum sich der Antragsteller mit dem Einreichen des Antrags zwei Wochen Zeit gelassen habe. Regelfristen dürfe es insoweit nicht geben.

20

Am 14.10.2024 erließ die Kammer die von dem Antragsteller beantragte einstweilige Verfügung in der oben ersichtlichen Form.

21

Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit Widerspruch. Diesen begründet sie unter Vertiefung ihres bisherigen Vortrages ergänzend wie folgt:

22

Es liege keine Rechtsverletzung hinsichtlich der Bildberichterstattung vor. Es sei nicht unstreitig und auch nicht von dem Antragsteller glaubhaft gemacht, dass es sich um ein Treffen aus privatem Anlass und hinsichtlich der Prozessbevollmächtigten um ein zufälliges Treffen gehandelt habe. Die Antragsgegnerin habe Gründe für ein erhebliches Veröffentlichungsinteresse dargetan, nämlich die in Rede stehenden Personen, die Örtlichkeit und die Situation. Es sei auch nicht bestritten worden, dass die abgebildete Szene im direktem kausalen oder zumindest engem zeitlichen Zusammenhang mit der am nächsten Tag stattfindenden „S.“-Feier von J. B. K. stehe. Natürlich erstrecke sich die Relevanz eines zeitgeschichtlichen Ereignisses auch auf etwaige Handlungen davor und danach, die mit diesem eng verbunden seien.

23

Auch die Textberichterstattung sei damit zulässig, an die ohnehin andere, nämlich geringe, Anforderungen zu stellen seien. Während die Veröffentlichung eines Bildes eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung ihres Persönlichkeitsrechts begründe, sei dies bei Wortberichten nicht ohne weiteres der Fall.

24

Es bestehe keine Wiederholungsgefahr aufgrund der Drittunterwerfung. Zum einen gehe es um eine Unterwerfungserklärung, die die Rechte eines Dritten betreffe, nicht etwa die Unterlassungsansprüche des Antragstellers, weshalb die Kammer hier schon die falschen Maßstäbe anlege, denn es komme allein auf die objektive Besorgnis der Wiederholung an (nicht auf die definitive Unmöglichkeit). Eine Darstellung mit den – verpixelten – Prozessbevollmächtigten des Antragstellers sei gerade nicht mehr möglich, da sich die Unterlassungsverpflichtungserklärung auch auf ebenjene verpixelte Darstellung beziehe. Hinsichtlich der Wortberichterstattung fehle es an der Wiederholungsgefahr, wenn die Bilder untersagt würden. Jede isolierte Veröffentlichung nur der Wortberichterstattung stelle – so sei es einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (MMR 2019, 830 Rn. 20) zu entnehmen – einen anderen Streitgegenstand dar.

25

Es werde weiterhin aus den bereits genannten Gründen daran festgehalten, dass ein Verfügungsgrund nicht gegeben sei. Ferner sei die Dringlichkeit im Erlassverfahren verloren gegangen, da zwischen Antragstellung und Erlass der einstweiligen Verfügung knapp sieben Wochen gelegen hätten; jedenfalls hätte mündlich verhandelt werden müssen. Was im Rahmen des § 937 Abs. 2 ZPO zur mündlichen Verhandlung gelte, müsse sich auch auf den Verfügungsgrund auswirken. Die Dringlichkeit sei spätestens durch die erneute Terminsverlegung durch die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers verloren gegangen, denn es hätte ja ein anderer Kollege den Termin bei Erkrankung von Prof. S. übernehmen können; der Grund für die Verlegung sei nicht glaubhaft gemacht worden.

26

Die Antragsgegnerin beantragt,

27

die einstweilige Verfügung vom 14.10.2024 aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen.

28

Der Antragsteller beantragt,

29

die einstweilige Verfügung vom 14.10.2024 zu bestätigen.

30

Auf Antrag des Antragstellervertreters vom 12.12.2024 wurde der ursprünglich für den 13.12.2024 anberaumte Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 10.01.2025 verlegt. Als Grund hatte der Antragstellervertreter angegeben, er sei verhandlungsunfähig erkrankt.

Entscheidungsgründe

31

Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 14.10.2024 war nach Durchführung der Widerspruchsverhandlung hinsichtlich des tenorierten Unterlassungsanspruchs zu bestätigen.

I.

32

Die Kammer hat die einstweilige Verfügung in dem für das Widerspruchsverfahren maßgeblichen Teil wie folgt begründet:

33

„2.

34

Dem Antragsteller steht der aus dem Tenor ersichtliche Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin aus §§ 1004 Abs. 1 S. 2 analog, 823 Abs. 1 BGB bzw. §§ 22, 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG zu. Die angegriffene Berichterstattung verletzt den Antragsteller seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht bzw. seinem Recht am eigenen Bild.

35

a) Der Antragsteller hat nicht in die streitgegenständliche Veröffentlichung des ihn zeigenden Bildnisses eingewilligt. Es liegt auch kein Fall des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vor, da es sich nicht um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Nach dem abgestuften Schutzkonzept und hinsichtlich der Frage, ob ein Bildnis der Zeitgeschichte vorliegt, sind die Schutzinteressen des Antragstellers mit dem Veröffentlichungsinteresse der Antragsgegnerin abzuwägen. Hier ist den Interessen des Antragstellers der Vorrang zu geben. Unstreitig zeigt das Bildnis ein privates Zusammentreffen des Antragstellers mit M. R. und weiteren Personen am Flughafen S.. Es ist damit thematisch seiner geschützten Privatsphäre zuzuordnen. Gründe, die dennoch für ein überwiegendes Veröffentlichungsinteresse der Antragsgegnerin streiten, sind weder dargetan noch ersichtlich. Zwar handelt es sich bei dem Antragsteller um eine überaus bekannte Person, die in der medialen Berichterstattung sehr präsent ist. Auch bei M. R. handelt es sich um eine in der Öffentlichkeit stehende Person, mit der der Antragsteller zudem in der Vergangenheit auch beruflich in Erscheinung getreten ist. Dies ändert indes nichts an dem Umstand, dass es sich bei dem Zusammentreffen am Flughafen von S. um ein solches ohne Zusammenhang mit einem zeitgeschichtlichen Ereignis handelte. Allein der Umstand, dass sich beide auf der Insel befunden haben, um an der am nächsten Tag stattfindenden Hochzeit des wiederum sehr bekannten Moderators J. B. K. teilzunehmen, macht das private Abholen am Flughafen nicht zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis.

36

Die durch die Verletzungshandlungen ausgelöste Wiederholungsgefahr ist nicht etwa dadurch entfallen, dass gegenüber den weiteren (unkenntlich mitabgebildeten) Prozessbevollmächtigten des Antragstellers bereits Unterlassungsverpflichtungserklärungen hinsichtlich der streitgegenständlichen Bildnisse seitens der Antragsgegnerin abgegeben wurden. Denn diese decken nicht den sich auf sein Bildnis beziehenden Unterlassungsanspruch des Antragstellers ab. Eine Veröffentlichung der streitgegenständlichen Bilder ist trotz der abgegebenen Unterlassungsverpflichtungserklärungen durch Verpixelung der genannten Personen weiterhin möglich. Die Unterlassungsverpflichtungserklärungen umfassen - anders als in den vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen, in denen eine einheitliche Äußerung in Frage stand - gerade nicht genau dasjenige Bildnis des Antragstellers, welches hier nun in Frage steht. Daher sind die Drittunterwerfungen nicht geeignet, die Antragsgegnerin wirklich und ernsthaft von Wiederholungen der Verletzung gegenüber dem Antragsteller abzuhalten.

37

b) Die in Streit stehenden Äußerungen führen dem Leser den Inhalt der Bilder vor Augen und sind dementsprechend ebenfalls unzulässig. Auch hier kann nicht von einem überwiegenden Berichterstattungsinteresse der Antragsgegnerin ausgegangen werden.“

II.

38

Daran hält die Kammer auch nach Durchführung der Widerspruchsverhandlung und unter Berücksichtigung des weiteren Vortrags der Antragsgegnerin im Widerspruchsverfahren fest.

39

Insbesondere zu den Einwendungen der Antragsgegnerin im Widerspruchsverfahren ist dazu vertiefend und ergänzend ausführen:

40

1. Die für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderliche und vom Antragsteller darzustellende Dringlichkeit ist nicht dadurch widerlegt worden, dass der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers einen Tag vor dem Termin um dessen Verlegung wegen Erkrankung gebeten hat. Die sehr kurzfristige Erkrankung des Prozessbevollmächtigten kann weder dem Antragsteller selbst noch seinem Prozessbevollmächtigten ohne weitere Anhaltspunkte als dringlichkeitsschädlich zur Last gelegt werden, da derartige Erkrankungen naturgemäß regelmäßig ohne Verschulden des Betroffenen eintreten. Die Erkrankung des Prozessbevollmächtigten stellt vielmehr einen berechtigten Verlegungsgrund im Sinne von § 227 ZPO dar. Eine Glaubhaftmachung der Erkrankung ist nur erforderlich, wenn die Kammer dies – wie hier nicht – verlangt, § 227 Abs. 2 ZPO. Auch spricht nicht gegen die Eilbedürftigkeit, dass der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers nicht einen anderen Anwalt seiner Sozietät den Termin hat wahrnehmen lassen, da diesem nur eine unangemessen kurze Einarbeitungszeit von einem Tag auf den anderen zur Verfügung gestanden hätte. Eine Vertretung durch einen möglicherweise nicht sachgerecht vorbereiteten Prozessbevollmächtigten ist dem Antragsteller nicht zumutbar. In tatsächlicher Hinsicht ist auch keine wesentliche Verzögerung eingetreten, da der Termin sehr zeitnah nachgeholt werden konnte.

41

2. Das für den Unterlassungsanspruch hinsichtlich des Bildnisses einschlägige abgestufte Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG gibt vor, dass eine Bildnisveröffentlichung per se zunächst eine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellt, die indes nach dem Schutzkonzept gerechtfertigt sein kann. Anders als bei Wortberichterstattungen ist die Veröffentlichung eines Bildnisses demnach grundsätzlich rechtfertigungsbedürftig.

42

Die Antragsgegnerin beruft sich insoweit auf die Ausnahmeregelung des § 23 Nr. 1 KUG und macht geltend, es handele sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Dies bleibt erfolglos.

43

a) Im Rahmen des § 23 Abs. 1 KUG ist auch der räumliche Bereich geschützt, der ein Verhalten frei von öffentlicher Beobachtung ermöglich soll. Dieser erfasst auch ein unbefangenes Bewegen in der Öffentlichkeit, selbst wenn keine räumlich abgeschiedene Situation gegeben ist, wenn es sich um Momente außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs und des Alltagslebens handelt, also um Freizeitverhalten. Zwar ist die Rechtsprechung zurückhaltend im Hinblick auf den Persönlichkeitsschutz, was das Bewegen von Prominenten im öffentlichen Raum angeht, erkennt aber den (thematischen) Schutz des Urlaubs bzw. der Freizeit an (vgl. dazu: BeckOK InfoMedienR/Herrmann KunstUrhG § 23 Rn. 36 ff., Rn. 38ff. m.w.N.).

44

b) Die Kammer bleibt dabei, dass das Bildnis thematisch der geschützten Privatsphäre des Antragstellers zuzuordnen ist. Soweit die Antragsgegnerin insoweit bestritten hat, dass es sich bei der abgebildeten Situation um ein Treffen aus privatem Anlass und hinsichtlich der Prozessbevollmächtigten um ein zufälliges Treffen gehandelt habe, und darauf hingewiesen hat, dass der Antragsteller eine Situation der Abgeschiedenheit nicht glaubhaft gemacht habe, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Denn bereits aus dem Bild und der zugehörigen Bildunterschrift der Antragsgegnerin selbst ergibt sich, dass es sich um eine Situation aus dem Bereich der privaten Freizeit des Antragstellers handelt.

45

Hier ist zwar unstreitig, dass der Antragsteller am Flughafen auf S., also im öffentlichen Raum, abgelichtet wurde. Unstreitig ist aber auch, dass der Antragsteller dort seinen Freund M. R. und dessen Ehefrau abholte. Genau dies besagt auch die eigene Wort-Berichterstattung der Antragsgegnerin, die gerade davon spricht, dass der Antragsteller „sogar zum Shuttle-Fahrer“ wurde und seinen Freund M. R. persönlich am Flughafen abholte; auch die Antragsgegnerin selbst weist also auf eine private Aktion des Antragstellers hin.

46

Für eine Situation des Urlaubs- und Freizeitverhaltens spricht auch Folgendes: Die Insel S. ist eine beliebte Ferieninsel. Unstreitig fand die Hochzeit von J. B. K. erst am nächsten Tag statt; die Geschehnisse am Vorabend (außer möglicherweise dem Umstand der Anreise per se) stehen damit nicht in thematischen Zusammenhang. Unstreitig ist der Antragsteller mit M. R. persönlich befreundet. Unstreitig zeigt das Bild das Ankommen von M. R. nebst Ehefrau am Flughafen, wo sie auf G. J. treffen, der sie – ebenfalls unstreitig – persönlich abholt. Auch die Anwesenheit der Ehefrau legt nahe, dass es sich nicht um ein berufliches Treffen zweier Journalisten handelt. Der Antragsteller trägt ausweislich des Fotos erkennbar Freizeitkleidung und macht Anstalten, den Koffer der Ehefrau von M. R. zu übernehmen. All dies ist aus der Berichterstattung selbst erkennbar und spricht für eine private Situation. Erkennbar handelt es sich aufgrund dieser Umstände bei dieser Zusammenkunft am Flughafen auch nicht um berufliches Treffen mit den ebenfalls abgebildeten Prozessbevollmächtigten, zumal bereits fraglich erscheint, ob die Verteidigung von Persönlichkeitsrechten nicht auch in die Privatsphäre fällt. Alle Personen stehen und haben Koffer bei sich. Dies ist – bereits aus dem Foto selbst offenkundig erkennbar – keine berufliche Besprechungssituation, sondern unterfällt thematisch dem Schutzbereich der Freizeit.

47

Abgelichtet wurde also – für den Betrachter aus dem Bild und der zugehörigen Wortberichterstattung erkennbar – ein thematisch privates Zusammentreffen von Freunden. Soweit die Antragsgegnerin bestreitet, dass der Antragsteller M. R. zu einem privaten Treffen abgeholt habe, ist dieses Bestreiten unerheblich, denn bereits das abgesprochene Zusammentreffen am Flughafen und die Abholsituation als „Freundschaftsdienst“ reicht für die Annahme einer Freizeitsituation aus, zumal der Antragsteller beruflich nicht mit Fahrdiensten befasst ist; von nichts anderem geht – wie bereits ausgeführt – auch die Antragsgegnerin selbst in ihrer Berichterstattung aus.

48

c) Auch hält die Kammer an ihrer Bewertung fest, dass ein überwiegendes Veröffentlichungsinteresse der Antragsgegnerin hinsichtlich des Bildes nicht gegeben ist. Zwar steht die abgebildete Situation in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der am nächsten Tag stattfindenden „S.“-Hochzeitsfeier von J. B. K.. Zutreffend ist auch der Einwand der Antragsgegnerin, dass sich die Relevanz eines zeitgeschichtlichen Ereignisses auch auf etwaige Handlungen davor und danach erstrecken kann, die mit diesem eng verbunden sind (BeckOK InfoMedienR/Herrmann, 46. Ed. 1.11.2024, KunstUrhG § 23 Rn. 36-37a.1 m.w.N.). Dies berechtigt indes nicht zu einer Berichterstattung über private Vorgänge, die aus Anlass eines zeitgeschichtlichen Ereignisses stattfinden mögen, mit diesem aber in keinerlei sonstigen Zusammenhang stehen. Zeitgeschichtlich relevant mag demnach sein, welche Gäste zu der Hochzeit von J. B. K. anreisen, möglicherweise auch noch, auf welchem Wege die Gäste anreisen, nicht aber, wer wen am Vorabend als persönlicher Freund vom Flughafen abholt. Gerade die Bebilderung dieses Zusammentreffens von Freunden und der „Freundschaftsdienst“ des Antragstellers ist privat, da kein konkreter Bezug zu der Hochzeit besteht und mit dieser auch thematisch nicht verbunden ist, außer dass sowohl der Antragsteller als auch M. R. zu der Hochzeit geladen sind, also beide als Gäste der Hochzeit schon am Vorabend auf S. weilen. Insoweit wird allein die Neugier der Leser daran befriedigt, mit wem der Antragsteller auch privat befreundet ist und wie er seine privaten Freundschaften gestaltet. Dass hinsichtlich des Abholens vom Flughafen eine die Privatheitsinteressen des Antragstellers überwiegende Leitbild- und Kontrastfunktion bestünde, ist hier nicht erkennbar. Eine solche ist auch sonst nicht Thema der Berichterstattung. Allein der Umstand, dass es sich bei dem Antragsteller um eine deutschlandweit sehr bekannte Person handelt, bedeutet nicht, dass dessen Privatheitsinteressen im Rahmen der Abwägung hier zurückstehenden müssten. Ein zeitgeschichtliches Ereignis, welches die Bild-Berichterstattung rechtfertigen könnte, ist demnach nicht gegeben, so dass das Veröffentlichungsinteresse der Antragsgegnerin im Rahmen der gebotenen Abwägung zurückzutreten hat.

49

d) Schließlich besteht die durch die Verletzungshandlung indizierte Wiederholungsgefahr trotz der Drittunterwerfung gegenüber den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers fort. Zwar ist es richtig, dass die Drittunterwerfung naturgemäß die (Persönlichkeits-)Rechte Dritter betrifft, also ausdrücklich nicht die des Betroffenen mitumfasst. Auch hat die Antragsgegnerin zu Recht darauf hingewiesen, dass die Unterlassungsverpflichtungserklärung sich auch auf das verpixelte Bildnis der Prozessbevollmächtigten bezog, diese einer entsprechenden (Neu-)Veröffentlichung also entgegensteht. Dennoch muss es aus Sicht der Kammer bei dem gefundenen Ergebnis bleiben, denn das Bildnis des Antragstellers könnte weiterhin auch ohne die verpixelten Prozessbevollmächtigten veröffentlicht werden (der rechte Teil des Bildes könnte z.B. abgeschnitten werden). Gegen eine so geartete Veröffentlichung hätten diese gerade keine Handhabung und der Antragsteller somit ebenfalls nicht. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin würde es sich dann auch nicht um eine andere Verletzungsform handeln, denn das Bild des Antragstellers kann im konkreten Kontext zusammen mit M. R. stehen bleiben. Genau die Verbildlichung dieser Zusammenkunft macht aber den Kern der Unzulässigkeit aus, nicht etwa die Abbildung mit den Prozessbevollmächtigten, die weder auf dem Bild deutlich erkennbar sind noch namentlich in der Berichterstattung erwähnt werden. Gerade weil das so ist und an der Ablichtung der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers auch ausweislich der Antwort der Antragsgegnerin auf deren Abmahnung keinerlei Interesse seitens der Antragsgegnerin besteht, ein solches Veröffentlichungsinteresse aber hinsichtlich der Ablichtung des Antragstellers mit M. R. weiterhin gegeben ist, auch wenn sich die Antragsgegnerin einer solchen Verwendung ausdrücklich nicht berühmt, ist die Wiederholungsgefahr nicht entfallen.

50

Die Frage, ob die Antragsgegnerin hinreichend dargelegt hat, dass zwischen dem Antragsteller und seinen Prozessbevollmächtigten ein Näheverhältnis besteht, das geeignet ist, die Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung diesen gegenüber auszuräumen, kann hier daher dahinstehen. Gerade bei der Frage, ob der Wegfall der Wiederholungsgefahr in den Fällen, in denen der betroffene Angreifer mit dem Vertragsstrafegläubiger nicht identisch ist, gegeben ist, muss jedoch – dies sei an dieser Stelle klargestellt – zusätzlich und in besonderem Maße auch auf die Person und die Eigenschaften des Vertragsstrafegläubigers und auf die Art seiner Beziehung zum Schuldner abgestellt werden. Eine Regelvermutung besteht insofern nicht, die Beweislast für die Umstände, die zum Wegfall der Wiederholungsgefahr führen sollen, liegt bei dem Verletzer (Löffler/Steffen/Schlüter, 7. Aufl. 2023, § 6 Rn. 605-610). Bei einer nur geschäftlichen Beziehung zwischen Betroffenem und Vertragsstrafegläubigern erscheint dies vor dem Hintergrund, dass die geschäftliche Beziehung jederzeit beendet werden kann, jedenfalls fraglich.

51

3. Auch an dem Bestehen des Unterlassungsanspruchs hinsichtlich der Wortberichterstattung hält die Kammer weiterhin fest. Zwar unterliegen Textberichterstattungen geringeren Anforderungen als die Veröffentlichung eines Bildes. Hier ergibt sich aus der Wortberichterstattung indes nicht nur, dass es sich bei dem Abgebildeten um den namentlich genannten Antragsteller handelt, sondern auch, wen er am Flughafen trifft und warum er am Flughafen ist, nämlich um seinen Freund M. R. und dessen Ehefrau privat abzuholen. Auch die Wortberichterstattung ist damit aus dem oben dargestellten Gründen unzulässig, weil sie genauso in die Privatsphäre des Antragstellers eingreift, ohne dass dem – wie dargestellt – überwiegende Veröffentlichungsinteressen entgegenstünden.

52

Auch insoweit ist die Wiederholungsgefahr nicht entfallen. Soweit die Antragsgegnerin dazu ausführt, dass es der Wortberichterstattung bereits deshalb an der Wiederholungsgefahr fehle, weil die Bildberichterstattung untersagt werde, und jede isolierte Veröffentlichung nur der Wortberichterstattung einen anderen (neuen) Streitgegenstand darstelle, greift dieser Einwand nicht durch. Zwar mag es Fälle geben, in denen der Unterlassungsanspruch wegen einer isolierten Wortberichterstattung entfällt, wenn zuvor bereits wegen einer identifizierenden Bild-Berichterstattung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wurde. Dies mag so sein, wenn die die Bildberichterstattung begleitende Wortberichterstattung – anders als die untersagte Fotoveröffentlichung – die betroffene Person eben nicht individuell erkennbar macht und insoweit dann eine „andere“ Berichterstattung mit einem geringeren Informations- und Eingriffsgehalt darstellt (vgl. BGH MMR 2019, 830). Hier besteht indes bereits die abweichende Konstellation, dass gerade keine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben wurde, also beide Unterlassungsansprüche gleichermaßen ohne Rangfolge zur Entscheidung anstehen, so dass sich ein „Übrigbleiben“ der Wortberichterstattung als isoliertem Streitgegenstand schon nicht darstellen lässt. Zu entscheiden ist vielmehr über die Berichterstattung in ihrer angegriffenen konkreten Verletzungsform, also im Kontext mit der Bildberichterstattung. Überdies greift die Wortberichterstattung – selbst wenn man sie isoliert betrachtete – in annähernd gleicher Weise und Intensität in das Persönlichkeitsrecht des Klägers ein, da sie die Bildnisveröffentlichung beschreibt und damit denselben Verletzungsgehalt aufweist.

III.

53

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO analog.