Rechtsprechung / Landgericht Hamburg

Landgericht Hamburg Urteil vom 10.01.2025 – 337 S 3/24

ECLI:DE:LGHH:2025:0110.337S3.24.00

Orientierungssatz

1. Für den Eintritt des Rechtsschutzfalls ist auf den Tatsachenvortrag abzustellen, mit dem der Versicherungsnehmer seinen Anspruch begründet. Frühester Zeitpunkt ist das dem Anspruchsgegner vorgeworfene pflichtwidrige Verhalten ihm gegenüber, auf das er zudem seine Interessenverfolgung stützt. Nicht die objektiven Gegebenheiten bilden das den Rechtsschutzfall auslösende Ereignis, sondern die vom Versicherungsnehmer behaupteten Vorgänge, für die der Anspruchsgegner ihm gegenüber verantwortlich sein soll. Auf Schlüssigkeit und Beweisbarkeit dieses Vortrags kommt es dabei nicht an.

2. Der Rechtsschutzfall wird demgemäß beim verstoßabhängigen Rechtsschutz - wie beim Schadensersatzrechtsschutz in gleicher Weise - über den Eintritt des dem Anspruchsgegner angelasteten pflichtwidrigen Verhaltens als frühest möglicher Zeitpunkt festgelegt.

Verfahrensgang

vorgehend LG Hamburg, 10. April 2024, 337 S 3/24

vorgehend AG Hamburg-St. Georg, 12. Dezember 2023, 921 C 155/23

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg St-Georg abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer ... verpflichtet ist, für die außergerichtliche und erstinstanzliche Geltendmachung von Schadensersatz-, Feststellungs-, Unterlassungs-, und Auskunftsansprüchen aufgrund der Veröffentlichung der personenbezogenen Daten des Klägers im Jahr 2021, die im Jahr 2019 durch ein sog. Datenleck bei der Bezugsbeklagten M. P. I. L. an unbefugte Dritte gelangt sind, bedingungsgemäß Deckungsschutz zu gewähren.

2. Die Anschlussberufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten den Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 3.294,88 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger, der bei der Beklagten seit dem 01.07.2018 einen Rechtsschutzversicherungsvertrag nach Maßgabe der einbezogenen ARB 2018 unterhält, begehrt im Wege der Feststellung Deckung für die Geltendmachung auf Leistung immateriellen Schadensersatzes, Feststellung, Auskunft sowie Unterlassung gerichtete Ansprüche unter anderem nach der Datenschutzgrundverordnung gegenüber der Betreiberin der Webseite www. f..com.

2

Der Kläger ist seit Juni 2009 registrierter Nutzer der Social Media Plattform f..com.

3

Anfang April 2021 wurden Daten von ca. 533 Millionen f.-Nutzern im Internet öffentlich verbreitet. Bei den Datensätzen handelte es sich unter anderem um Telefonnummer, f.ID, Name, Vorname und Geschlecht. Bei einem Vorfall im Jahr 2019 wurden personenbezogenen Daten aus dem Datenbestand von f. durch unbefugte Dritte mittels des f.-Tools Contakt-Importer (CIT, Contact-Import-Tool) „gescrapt“, indem zuerst Telefonnummern generiert worden und diese dann in das o.g. „Tool“ hochgeladen worden sind mit dem Zweck, diese über die Suchfunktion bestimmten f.-Profilen zuzuordnen.

4

Die Parteien streiten im Wesentlichen um die Frage des zeitlichen Eintritts des Rechtsschutzfalles; die Beklagte ist unter anderem der Auffassung, der Versicherungsfall sei bereits in nicht-versicherter Zeit eingetreten (Vorvertraglichkeit; § 4 Absatz 1 Buchstb. d ARB); es liege jedenfalls ein Dauerverstoß nach § 4 Absatz 2 Satz 1 ARB vor.

5

Mit seinem angefochtenen Urteil vom 12.12.2023, berichtigt durch Beschluss vom 30.01.2024, hat das Amtsgericht der Klage betreffend die beabsichtigte Geltendmachung von Unterlassungs- und Auskunftsansprüchen - insoweit teilweise - stattgegeben und im Übrigen die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung bedingungsgemäßen Deckungsschutzes betreffend die beabsichtigte Verfolgung von Schadensersatz- und Feststellungsansprüchen im Wesentlichen mit der Begründung verneint, der Rechtsschutzfall sei insoweit bereits in nicht-versicherter Zeit eingetreten.

6

Mit der Berufung sowie im Wege der Anschlussberufung gegen das erstinstanzliche Urteil verfolgen die Parteien ihre erstinstanzlichen Anträge weiter.

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Der Kläger beantragt, unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg (921 C 155/23) über den zusprechenden Tenor hinaus wie folgt zu erkennen:

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Es wird festgestellt, dass die Beklagte aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer ... verpflichtet ist, für die außergerichtliche und erstinstanzliche Geltendmachung von Schadensersatz-, Feststellungs-, Unterlassungs-,und Auskunftsansprüchen aufgrund der Veröffentlichung der personenbezogenen Daten des Klägers im Jahr 2021, die im Jahr 2019 durch ein sog. Datenleck bei der Bezugsbeklagten M. P. I. L. an unbefugte Dritte gelangt sind, bedingungsgemäß Deckungsschutz zu gewähren.

9

Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen

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Die Beklagte beantragt weiter im Wege der Anschlussberufung in der Hauptsache

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Das Urteil des Amtsgerichts Hamburg- St. Georg vom 12.12.2023 zum Aktenzeichen 921 C 155/23 aufzuheben, soweit die Beklagte wie folgt verurteilt worden ist:

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„Es wird festgestellt, dass die Beklagte aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer ... verpflichtet ist, für die außergerichtliche und erstinstanzliche Geltendmachung von Unterlassungs- und Auskunftsansprüchen aufgrund der Veröffentlichung der personenbezogenen Daten des Klägers im Jahr 2021, die im Jahr 2019 durch ein sogenanntes Datenleck bei der Bezugsbeklagten M. P. I. L. an unbefugte Dritte gelangt sind, bedingungsgemäß Deckungsschutz zu gewähren."

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und die Klage insoweit abzuweisen.

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Der Kläger beantragt

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die Anschlussberufung zurückzuweisen.

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Zum Sachverhalt im Übrigen wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst den zur Akte gereichten Anlagen Bezug genommen und verwiesen.

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Auf die gerichtlichen Hinweise vom 10.04.2024 wird ebenfalls Bezug genommen und verwiesen.

II.

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Auf die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Berufung der Klägerseite war das angefochtene Urteil im tenorierten Umfang abzuändern.

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Der erhobenen Anschlussberufung der Beklagten bleibt hingegen der Erfolg versagt.

1.

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Wegen der Begründung wird auf die gerichtlichen Hinweise des Gerichts vom 10.04.2024 zunächst Bezug genommen und verwiesen. Das hiergegen gerichtete rechtliche Vorbringen der Beklagten führt zu keiner anderweitigen Beurteilung der Sach- und Rechtslage.

22

Die Ansicht der Beklagten, der zufolge - zusammengefasst - der Rechtsschutzfall bereits mit der Begründung des Nutzungsverhältnisses bei der Bezugsbeklagten im Jahr 2009 eingetreten sein soll, führt zu einer mit den streitgegenständlichen ARB 2018 nicht in Einklang zu bringenden Rückverlagerung, die den berechtigten Interessen des Klägers widerspricht.

23

Ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer wird nur solche Verstöße als für den Beginn des Versicherungsschutzes maßgebende Ereignisse verstehen, die ein Dritter, gegen den er Ansprüche erhebt, zurechenbar begangen hat und die den Eintritt einer rechtlichen Auseinandersetzung nach der Lebenserfahrung hinreichend wahrscheinlich machen.

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Für den Eintritt des Versicherungsfalls ist danach auf den Tatsachenvortrag abzustellen, mit dem der Versicherungsnehmer seinen Anspruch begründet. Frühester Zeitpunkt ist das dem Anspruchsgegner vorgeworfene pflichtwidrige Verhalten ihm gegenüber, auf das er zudem seine Interessenverfolgung stützt. Nicht die objektiven Gegebenheiten bilden mithin das den Rechtsschutzfall auslösende Ereignis, sondern die vom Versicherungsnehmer behaupteten Vorgänge, für die der Anspruchsgegner ihm gegenüber verantwortlich sein soll; auf Schlüssigkeit und Beweisbarkeit dieses Vortrags kommt es dabei nicht an.

25

Der Rechtsschutzfall wird demgemäß beim verstoßabhängigen Rechtsschutz - wie beim Schadensersatzrechtsschutz in gleicher Weise - über den Eintritt des dem Anspruchsgegner angelasteten pflichtwidrigen Verhaltens ihm gegenüber als frühest möglicher Zeitpunkt festgelegt.

26

Der der Bezugsbeklagten vorgeworfene Pflichtenverstoß durch Unterlassen kann seine schadensersatzbegründende Wirkung erst, wie bereits in den gerichtlichen Hinweisen vom 10.04.2024 ausgeführt, infolge des Datenlecks im Jahr 2019 - mit anschließender Veröffentlichung im Jahr 2021 - entfaltet haben, auf das bzw. den damit einhergehenden, behaupteten unberechtigten Datenzugriff der Kläger seine Interessenswahrnehmung gerade - und im Übrigen dergestalt bereits ausdrücklich im Rahmen seiner Deckungsanfrage vom 10.02.2023 (Anlage K3) - stützt.

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Soweit die Beklagte demgegenüber maßgeblich auf die im Jahr 2011 eingeführte „view as“-Funktion abstellt, setzt sie sich mit den erteilten Hinweisen schon nicht ausreichend auseinander. Insofern hat das Gericht bereits ausgeführt, dass es zu einem solchen frühen Zeitpunkt jedenfalls (auch) den Contakt-Importer noch nicht gab. (Frühestens) Erst mit dessen Implementierung war ein Schaden für Nutzer*innen der Plattform im Sinne der Rechtsprechung hinreichend wahrscheinlich.

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Zu diesem Zeitpunkt war die Kläger aber bereits rechtsschutzversichert.

29

Ohne dass es hiernach noch entscheidungserheblich darauf ankommt, ist der Versicherungsnehmer aus Rechtsgründen auch nicht daran gehindert, seinen Tatsachenvortrag, der die Grundlage der Beurteilung des Vorliegens eines versicherten Rechtsschutzfalles bildet, bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zu ergänzend und zu konkretisieren.

30

Gefordert werden kann eine erneute Deckungsanfrage an den Rechtsschutzversicherer oder ein gesonderter Klageantrag „auf Beurteilung zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung“ gerade nicht, weil der Antrag regelmäßig – wie auch hier – allgemein auf Deckungsschutz gerichtet ist und nicht nur auf Feststellung, ob die ablehnende Entscheidung des Rechtsschutzversicherers rechtmäßig war oder nicht.

31

Darüber, ob ggf. der Rechtsschutzversicherer - anders als hier - auf einen im Kern tatsächlich geänderten Tatsachenvortrag des Versicherungsnehmers unter Berücksichtigung der Wertungen des § 93 ZPO sofort anerkennen kann, kommt es hier ersichtlich nicht an.

2.

32

Aus den genannten Gründen war die Anschlussberufung der Beklagten zurückzuweisen, mit der diese zur Begründung ihrer Ansicht, das Amtsgericht habe rechtsfehlerhaft Deckungsschutz für die Verfolgung von Auskunfts- und Unterlassungsansprüchen gegen die Bezugsbeklagte zugesprochen, ebenfalls auf das Vorliegen eines Rechtsschutzfalles in nicht-versicherter Zeit abstellt.

33

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.