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Landgericht Hanau Urteil vom 25.10.2012 – 1 O 433/12

ECLI:DE:LGHANAU:2012:1025.1O433.12.0A

Anmerkung

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Verfahrensgang

vorgehend LG Hanau, 25. Oktober 2012, 1 O 433/12, Urteil

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 6.478,69 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.05.2011 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Rückzahlung von 6.478,69 Euro wegen einer Insolvenzanfechtung.

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Der Kläger wurde durch Beschluss des Amtsgerichts XXXXXX vom 12.05.2012 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der XXXXXX bestellt (Bl. 8 – 9 d. A.). Die Insolvenzschuldnerin betrieb ein Baugeschäft und bezog von der Beklagten Baustoffe.

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Zwischen dem 03.01.2008 und dem 04.07.2008 leistete die Insolvenzschuldnerin regelmäßige Zahlungen (insgesamt 25.358,40 Euro) auf die Rechnungen der Beklagten.

4

Mit Kontoinformation vom 15.08.2008 (Bl. 10 d. A.) teilte die Beklagte der Insolvenzschuldnerin mit, dass die Summe der offenen überfälligen Posten aus Rechnungen vom 15.02. bis 29.03.2008 sich auf einen Betrag in Höhe von 12.398,16 Euro belaufe. Wegen einer Gesamtforderung in Höhe von 14.263,08 Euro erwirkte die Beklagte im Oktober 2008 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss und pfändete das Konto der Insolvenzschuldnerin bei der XXXXXX (Anlagenkonvolut II zum Schriftsatz der Klägervertreter vom

5

16.07.2012).

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Daraufhin bat die Insolvenzschuldnerin darum, die ausstehenden Beträge in Raten bezahlen zu dürfen. Die Rechtsanwälte der Beklagten unterbreiteten ihr mit Schreiben vom 03.11.2008 (Bl. 11 – 12 d. A.) ein Teilzahlungsangebot, wonach sofort eine erste Rate in Höhe von 5.000,00 Euro, bis zum 10.12.2008 weitere 5.000,00 Euro, bis zum 10.01.2009 2.500,00 Euro und der noch zu errechnende Restbetrag bis zum 10.02.2009 gezahlt werden sollten (Bl.11 – 12 d. A.). Die Insolvenzschuldnerin bat daraufhin mit Schreiben vom 14.11.2008 (Bl. 54 d. A.) um eine neue Ratenzahlungsvereinbarung nachdem am 05.11.2008 bereits 5.000,00 Euro gezahlt worden waren. Sie bot 5 monatliche Raten zahlbar zum 15. jeden Monats zu je 2.000,00 Euro ab 15.12.2008 an. Gleichzeitig bat sie darum, keine anderen Kosten zu berechnen und die Kontopfändung aufzuheben.

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Mit Schreiben vom 17.11.2008 (Bl. 13 d. A.) teilten die Bevollmächtigten der Beklagten der Insolvenzschuldnerin mit, dass die Beklagte auf die Geltendmachung des Restbetrages verzichten würde, wenn beginnend ab dem 15.12.2008 fünf Raten in Höhe von 2.000,00 Euro pünktlich zum 15. eines jeden Monats gezahlt würden.

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Die Insolvenzschuldnerin zahlte am 26.01.2009 an die Bevollmächtigten der Beklagten 2.000,00 Euro und am 13.03.2009 weitere 4.000,00 Euro. Am 24.03.2009 erfolgte eine weitere Zahlung in Höhe von 478, 96 Euro. Diese Zahlungen von insgesamt 6.478,96 Euro fordert der Kläger nun von der Beklagten zurück.

9

Der Kläger behauptet, die Insolvenzschuldnerin habe bereits vom 22.01.2008 bis zum 19.04.2008 Rechnungen der Beklagten in Höhe von rund 11.000,- Euro nicht mehr bezahlen können. Insgesamt ergebe sich ein Zahlungsrückstand von über 37.000,00 Euro, den die Insolvenzschuldnerin nicht innerhalb von 90 Tagen hätte ausgleichen können, was für ihre Zahlungsunfähigkeit spreche. Sie sei spätestens ab dem 01.01.2009 zahlungsunfähig gewesen. Zu diesem Stichtag habe die Insolvenzschuldnerin fällige Verbindlichkeiten in Höhe von 62.863,91 Euro zu begleichen gehabt (Anlagenkonvolut I zum Schriftsatz der Klägervertreter vom 16.07.2012), jedoch nur über eine Liquidität in Höhe von 4.910,56 Euro verfügt, wodurch eine Liquiditätslücke von 92 % bestanden habe.

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Er ist der Ansicht, er habe gegen die Beklagte einen Rückzahlungsanspruch in Höhe von 6.478,96 Euro aus § 133 InsO. Alle Zahlungen seien von der Insolvenzschuldnerin veranlasst worden und würden somit eine Rechtshandlung im Sinne von 129 Abs. 1 InsO darstellen. Des Weiteren sei die Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin im Zeitpunkt der Zahlungen auch schon eingetreten gewesen.

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Er ist der Ansicht, die Gläubigerbenachteiligungsabsicht würde unterstellt, wenn der Schuldner trotz eingetretener Zahlungsunfähigkeit zahle.

12

Er behauptet, darüber hinaus sei der Beklagten die Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin bekannt gewesen, da diese über sechs Monate Rechnungen nicht bezahlt habe, die Beklagte um Ratenzahlung gebeten habe und selbst diese nur verspätet gezahlt worden seien. Durch die Zahlungen seien lediglich Rückstände beglichen worden, die Zahlungen seien auf vor 2008 gestellte Rechnungen erfolgt. Des Weiteren sei der Beklagten bekannt gewesen, dass die Insolvenzschuldnerin Raten in Höhe von 5.000,00 Euro nicht habe bezahlen können, gerade deshalb habe sie ihr in der Folge niedrigere Raten angeboten.

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Der Kläger ist der Ansicht, dass es der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit gleich stehe, wenn man Kenntnis von Umständen, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit hindeuten, habe.

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Der Kläger beantragt,

die Beklagte zur Zahlung von 6.478,69 Euro nebst 5 Prozentpunkten an Zinsen über den Basiszinssatz hieraus seit dem 13.05.2011 an den Kläger zu verurteilen.

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Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Ansicht, die Voraussetzungen für die Vorsatzanfechtung lägen gemäß § 133 Abs. 1 InsO nicht vor.

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Sie behauptet im Zeitraum vom 03.01.2008 bis zum 04.07.2008 sei die älteste nicht beglichene Rechnung lediglich vier Monate zur Zahlung offen gewesen, wobei zu berücksichtigen sei, dass der Insolvenzschulderin immer ein Zahlungsziel eingeräumt worden sei und sie ihre Forderungen gegenüber der Insolvenzschuldnerin nicht ernsthaft verfolgt habe. Diese Zahlungsverzögerungen seien im Baustoffhandel normal, da der Werkunternehmer die Ware regelmäßig vorfinanzieren müsse, um diese dann mit den Abschlagszahlungen aus dem Werkvertrag zu bezahlen.

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Sie bestreitet, dass die Insolvenzschuldnerin ab dem 01.01.2009 zahlungsunfähig gewesen sei, weil auch mit den anderen Gläubigern Ratenzahlungen vereinbart gewesen seien. Eine gestundete Forderung sei jedoch in der Ermittlung der Liquidität nicht zu berücksichtigen.

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Darüber hinaus fehle es am Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Insolvenzschuldnerin. Sie ist der Ansicht, dieser würde erst dann vermutet, wenn der Schuldner trotz Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit zahle.

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Darüber hinaus habe sie keine Kenntnis von einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Insolvenzschuldnerin gehabt. Diese habe ihr gegenüber zu keinem Zeitpunkt ihre Zahlungsunfähigkeit eingeräumt.

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Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteivertreter nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet.

23

Der Kläger hat einen Anspruch aus §§ 129, 133 Abs. 1, 143 Abs. 1 InsO gegen die Beklagte auf Zahlung von 6.478,69 Euro.

24

§ 133 Abs. 1 InsO erlaubt dem Insolvenzverwalter, bei Benachteiligungsvorsatz des Insolvenzschuldners und entsprechender Kenntnis des Empfängers, Rechtshandlungen des Insolvenzschuldners anzufechten und die daraus stammenden Leistungen nach § 143 InsO zur Masse zurückzuführen.

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Voraussetzung für den Anspruch ist zunächst, dass im Zeitpunkt der zu beurteilenden Zahlungen bereits Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin gegeben war. Der Kläger hat, nachdem die Beklagte dies im Rahmen der Klageerwiderung bestritten hatte, im Anlagenkonvolut I zum Schriftsatz vom 16.07.2012 die von der Insolvenzschuldnerin nicht beglichenen Rechnungen im streitgegenständlichen Zeitraum vorgelegt und erklärt, dass es diesbezüglich keine Ratenzahlungsvereinbarungen mit anderen Gläubigern gegeben habe. Auf diesen dezidierten und belegten Sachvortrag ist die Beklagte nicht mehr eingegangen. Das Gericht sieht danach die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin zum Stichtag als erwiesen an.

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Die Zahlungen der Insolvenzschuldnerin an die Beklagte stellen Rechtshandlungen im Sinne des § 129 Abs. 1 dar, die auch innerhalb der von § 133 Abs. 1 InsO festgelegten Zehn-Jahres-Frist erfolgt sind.

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Die Insolvenzschuldnerin handelte dabei mit dem Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung. Vorsatz im Sinne des § 133 Abs. 1 InsO bedeutet das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung, das vom Tatrichter gemäß § 286 ZPO aus den äußeren Umständen zu ermitteln ist.

28

Dabei sind anders als in einem Fall inkongruenter Deckung nach § 131 Abs. 1 BGB erhöhte Anforderungen an Darlegung und Beweis des Benachteiligungsvorsatzes zu stellen, wenn ein Fall kongruenter Deckung im Sinne von § 130 Abs. 1 InsO gegeben ist (BGH ZIP 2003, 1799, 1800 ). Bei den Zahlungen der Beklagten an die Insolvenzschuldnerin handelt es sich um Fälle kongruenter Deckung, obwohl sie im Zusammenhang mit einem von der Beklagten erwirkten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss geleistet worden sind. Zahlungen, die vor dem Dreimonatszeitraum des § 131 Abs. 1 Nr. 2 und 3 InsO getätigt werden, stellen selbst dann keine inkongruente Deckung dar, wenn sie zur Vermeidung einer unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung erfolgen (BGH a. a. O.). Das gilt auch, wenn schon ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss existiert: Ob eine Zahlung vor oder schon während der Vollstreckungsmaßnahme geleistet wird, hängt nicht allein von Insolvenzschuldner und Gläubiger ab, sondern von der Dauer der Bearbeitung durch das Vollstreckungsgericht. Entscheidend ist der Eindruck des Insolvenzschuldners, der Zwangsvollstreckung ausgesetzt zu sein, der in beiden Varianten entsteht.

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Auch bei kongruenter Deckung besteht Benachteiligungsvorsatz des Insolvenzschuldners dann, wenn er mit der Befriedigung eines bestimmten Gläubigers Nachteile von sich abwenden will (BGH a. a. O.). Der Insolvenzschuldnerin kam es bei den Verhandlungen mit der Beklagten über die ratenweise Bezahlung bzw. den Teilerlass der im Jahre 2008 bestehenden Verbindlichkeiten ganz offenbar darauf an, die Aufhebung des von der Beklagten erwirkten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zu bewirken. Das ergibt sich aus der eindeutigen Bezugnahme auf die Kontopfändung in dem Schreiben der Insolvenzschuldnerin vom 14.11.2008 (s. Bl. 54 d. A.) sowie der Ankündigung der Beklagtenvertreter in ihren Schreiben vom 03.11.2008 (s. Bl. 11 d. A.) und vom 17.11.2008 (s. Bl. 13 d. A.), die Zwangsvollstreckung nach Eingang von Zahlungen ruhen zu lassen. Damit ging es ihr darum zum Nachteil anderer Gläubiger gerade die Beklagte, die schon einen Vollstreckungstitel gegen sie hatte, zu befriedigen.

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Die Beklagte hatte auch Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz der Insolvenzschuldnerin. Nach § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO wird die Kenntnis des Anfechtungsgegners vermutet, wenn er von der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Insolvenzschuldners und der Gläubigerbenachteiligung wusste (vgl. Dauernheim in Frankfurter Kommentar zur InsO, 5. Auflage, § 133 Randziffer 18).

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Die Beklagte wusste aus dem Zahlungsverhalten der Insolvenzschuldnerin und der zwischen ihr und dieser gewechselten Korrespondenz, dass der Insolvenzschuldnerin die Zahlungsunfähigkeit zumindest drohte. Für die Behauptung, die Insolvenzschuldnerin habe den Beklagtenvertretern ihre Zahlungsunfähigkeit offenbart, hat der Kläger zwar keinen Beweis angeboten. Für die Anwendung von § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO genügt aber die Kenntnis von Umständen, aus denen der Anfechtungsgegner zwingend auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit schließen muss (BGH ZIP 2003, 1799, 1801 ). Solche Umstände sind hier gegeben. Unternehmen in der Krise zeigen typischerweise ein Zahlungsverhalten, bei dem nur noch Forderungen derjenigen Gläubiger ganz oder teilweise befriedigt werden, die bereits Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet haben (BGHZ 75, 85). Hier hat die Insolvenzschuldnerin erst nach Verhandlungen mit der Beklagten gezahlt, die nach der Erwirkung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses durch die Beklagte aufgenommen wurden. Schon die steigende Schuldenlast, die die Beklagte überhaupt zu Vollstreckungsmaßnahmen motivierte, erzeugt das Bild eines kriselnden Unternehmens. Dass die Beklagte im Oktober 2008 gegen die Insolvenzschuldnerin einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss über die offenen Forderungen hat titulieren lassen und Vollstreckungsmaßnahmen einleitete, obwohl ein gewisser Schuldenberg vorher toleriert worden war, spricht für die Befürchtung, später leer auszugehen. Insbesondere die Bitte der Insolvenzschuldnerin um Ratenzahlung und dann die Bitte um niedrigere Raten und darum, keine anderen Kosten mehr zu berechnen (Bl. 54 d. A.) deuten darauf hin, dass die Insolvenzschuldnerin am Rande ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit stand.

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Anders als die Beklagtenvertreter behaupten, entspricht es nicht grundsätzlich den Gepflogenheiten der Bauwirtschaft, dass Rechnungen mehrere Monate lang nicht bezahlt werden. Die Abschlagszahlungen, die der Werkunternehmer regelmäßig von seinem Auftraggeber erhält, dienen ja gerade dazu, dass er anfallende Rechnungen, z. B. für benötigte Materialien, zeitnah begleichen kann.

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Zwar sind von Seiten der Insolvenzschuldnerin im Laufe des Jahres 2008 immer wieder Beträge in verschiedener Höhe an die Beklagte gezahlt worden. Hieraus kann aber nur geschlossen werden, dass die Insolvenzschuldnerin zur Finanzierung der im operativen Geschäft anfallenden Kosten noch in der Lage war. Ältere Forderungen mit höheren Summen konnte die Insolvenzschuldnerin offenbar nicht begleichen. Daraus ergab sich auch für die Beklagte, dass es noch andere Gläubiger der Insolvenzschuldnerin gab, die durch die zur Abwendung der Zwangsvollstreckung durch die Beklagte an diese geleisteten Zahlungen benachteiligt wurden.

34

Der Beklagten gelingt es nicht, den ihr wegen § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO obliegenden Beweis der Unkenntnis von der Zahlungsunfähigkeit zu führen. Umstände, die es naheliegend erscheinen lassen, dass sie trotz Kenntnis der drohenden Zahlungsunfähigkeit den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Insolvenzschuldnerin nicht kannte, hat die Beklagte gar nicht vorgetragen.

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Der Anspruch des Klägers auf Zinsen ab dem 13.05.2011 ergibt sich aus §§ 143 Abs. 1 Satz 2 InsO i. V. m. §§ 819, 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

37

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO.