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Landgericht Hanau Urteil vom 09.07.2013 – 4 O 74/13

ECLI:DE:LGHANAU:2013:0709.4O74.13.0A

Verfahrensgang

nachgehend OLG Frankfurt, 27. März 2014, 26 U 39/13, Urteil

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, das Angebot des Klägers vom 11.06.2013 auf Abschluss eines Anschlussvertrages zu den gleichen Bedingungen, wie diejenigen, die im schriftlichen Vertrag der Parteien vom 09.05.2002 wegen der Wasserlieferung zur Versorgung des Schlosses O1 geregelt sind, anzunehmen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Verlängerung eines Vertragsverhältnisses betreffend Wertersatz für die Trinkwasserversorgung des Klägers.

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Der Kläger ist Eigentümer des Schlosses O1. Die Beklagte ist sein regionales Wasserversorgungsunternehmen. Zwischen dem Rechtsvorgänger des Klägers und der Rechtsvorgängerin der Beklagten wurde im Jahr 1870 ein gerichtlicher Vergleich geschlossen, der unter anderem die kostenfreie Belieferung des Rechtsvorgängers des Klägers durch die Rechtsvorgängerin der Beklagten mit Trinkwasser aus der Quelle A zum Gegenstand hatte. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Vergleichsabschrift, Blatt 75 ff. der Akte, Bezug genommen. In den Jahren 2000 und 2001 kam es aufgrund zunehmend schlechter Qualität des Trinkwassers mehrfach zur Einstellung der Trinkwasserversorgung des Klägers. Außerdem stand zum 01.01.2003 die Änderung der Trinkwasserverordnung unter Erhöhung der Anforderungen an die Trinkwasserqualität bevor. Vor diesem Hintergrund schlossen die Parteien am 09.05.2002 ein O1 sicherstellen sollte. Statt von der Beklagten aus der Quelle A sollte der Kläger zukünftig das Trinkwasser von der Gemeinde O1 aus dem dortigen Trinkwasserortsnetz beziehen. In § 2 Nr. 1 des Vertrags vereinbarten die Parteien insoweit, dass die Beklagte die Herstellkosten für einen Trinkwasseranschluss des Schlosses O1 an das Trinkwasserortsnetz von O1 in vollem Umfang einmalig übernimmt. § 2 Nr. 2 des Vertrags lautet:

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„B verpflichtet sich, ab Beginn der Wasserversorgung vom Ortsnetz O1 zum Ausgleich der Wassergeldabrechnungen an die Gemeinde O1 den Gegenwert von ca. 15 m³ Trinkwasser pro Tag an das fürstliche Haus zu bezahlen.

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Dies entspricht derzeit einem Betrag von 850 Euro, zzgl. des jeweils geltenden Mehrwertsteuersatzes (derzeit 7% für Trinkwasserlieferungen) monatlich. In dem Betrag von 850 Euro zzgl. der MwSt. ist ein Ausgleich auf die nicht mehr benötigte Wassermenge bis zur alten Vertragsmenge pauschaliert eingerechnet. Sollte die jährliche Abrechnung für Trinkwasser von der Gemeinde O1 10.200 Euro übersteigen, ist B bereit, den Mehrbetrag wie folgt auszugleichen:

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Bei einer Erhöhung des Trinkwasserpreises durch die Gemeinde O1 um mehr als 10% bezogen auf den Stand von 2002 erklärt sich B bereit, eine Anpassung des Grundpreises von 850 Euro zzgl. der MwSt. im gleichen Verhältnis prozentual vorzunehmen. Dieses Procedere gilt bei weiteren 10%igen Erhöhungen entsprechend.“

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In § 7 Nr. 2 des Vertrags vereinbarten die Parteien eine Vertragslaufzeit von zehn Jahren.

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In § 7 Nr. 3 des Vertrags heißt es:

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„B sichert schon jetzt, über eine Verlängerung der vertraglichen Regelung unter Anpassung an die dann herrschenden Gegebenheiten zu verhandeln, um die Versorgung des Fürstlichen Hauses auch über die Vertragslaufzeit von 10 Jahren hinaus zu gewährleisten.“

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Der Kläger ist der Ansicht, wegen § 7 Nr. 3 des Vertrags habe er einen Anspruch gegenüber der Beklagten auf Abschluss eines Anschlussvertrages, nachdem der bisherige Vertrag vom 09.05.2002 ausgelaufen sei. Da sich – unstreitig – die tatsächlichen Verhältnisse seit Laufzeit des Vertrages nicht geändert hätten, bestehe ein Anspruch auf inhaltsgleichen Abschluss eines Anschlussvertrages. § 7 Nr. 3 des Vertrages sei im Lichte des Vergleichs aus dem Jahre 1870 auszulegen, der ein fortwährendes Wasserbezugsrecht gewährt habe. Dies habe durch den Vertrag aus dem Jahr 2002 nicht beseitigt werden sollen, sondern nur substituiert werden sollen durch eine Ausgleichszahlung der Beklagten gemäß § 2 Nr. 2 des Vertrages. Sollte eine Verlängerung des Vertrags vom 09.05.2002 allerdings ausscheiden, dann trete der Vergleich aus dem Jahre 1870 wieder in Kraft, weil aus der Präambel des Vertrages vom 09.05.2002 folge, dass der Vergleich aus dem Jahr 1870 nur für die Dauer des Vertrages vom 09.05.2002 ersetzt werden sollte. Jedenfalls aber ergebe sich aus § 7 Nr. 3 des Vertrages vom 09.05.2002, dass die Beklagte für den Fall des Nichtabschlusses eines Anschlussvertrages zu den Konditionen des Vertrags vom 09.05.2002 Schadensersatz in Gestalt der Wasserbelieferung zu leisten hätte.

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Der Kläger hatte mit Antrag zu Ziffer 1 zunächst beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ernstlich über eine Verlängerung der vertraglichen Regelung unter Anpassung an die herrschenden Gegebenheiten bezüglich der Trinkwasserverordnung zu verhandeln mit dem Ziel, die Versorgung mit Trinkwasser des Fürstlichen Hauses unentgeltlich zu gewährleisten. Mit Schriftsatz vom 23.05.2013 modifizierte der Kläger diesen Antrag dahin, die Beklagte zu verurteilten, den Vertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten respektive ihrer Rechtsvorgänger wegen Wasserlieferung zur Versorgung des Schlosses O1 vom 22.04.2002/09.05.2002 um weitere zehn Jahre zu verlängern. Auf gerichtlichen Hinweis im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 11.06.2013 schließlich bot der Kläger der Beklagten den Abschluss eines Anschlussvertrages zu den gleichen Bedingungen wie diejenigen, die im Vertrag vom 09.05.2002 geregelt sind, an.

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Der Kläger beantragt nunmehr,

1. die Beklagte zu verurteilen, dieses Vertragsangebot anzunehmen;

2. hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, 15 m³ Trinkwasser pro Tag an das Fürstliche Haus zu liefern.

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Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte ist der Ansicht, dass ein Anspruch des Klägers auf Vertragsverlängerung nicht bestehe. Der Vertrag vom 09.05.2002 habe den Vergleich aus dem Jahr 1870 vollständig und endgültig ersetzt. Dieser Vergleich könne schon deshalb nicht mehr in Kraft treten, weil ihm ein gänzlich anderer Sachverhalt zugrunde gelegen habe, insbesondere werde das fürstliche Haus – unstreitig – nicht mehr aus der Quelle A versorgt, sondern von der Gemeinde O1. Der Kläger könne und dürfe daher auch nicht mehr Wasser von der Beklagten abnehmen, weil er dem Anschluss- und Benutzungszwang der Satzung O1 unterliege. Das Servitut aus dem Jahr 1870 sei auch weggefallen, weil sich die Wasserqualität wesentlich verändert habe.

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Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und begründet.

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Soweit der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 11.06.2013 einen neuen Klageantrag formuliert hat, handelt es sich nicht um eine Klageänderung im Sinne des § 263 ZPO, die eine Einwilligung der Beklagten oder Sachdienlichkeit voraussetzen würde. Denn inhaltlich entsprechen sich der zuvor mit Schriftsatz vom 23.05.2013 formulierte Antrag des Klägers und der aktuelle Klageantrag. Grund für die Neuformulierung war allein, dass die vom Kläger mit Schriftsatz vom 23.05.2013 begehrte Tenorierung einer Verurteilung der Beklagten zur Vertragsverlängerung nicht vollstreckungsfähig gewesen wäre, vielmehr war der Antrag auf Abgabe einer Willenserklärung, nämlich der Annahme des Vertragsangebots des Klägers, zu richten.

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Der Kläger kann von der Beklagten die Annahme des Angebots vom 11.06.2013 auf Abschluss eines Anschlussvertrages mit den gleichen Konditionen wie im Vertrag vom 09.05.2002 geregelt, verlangen. Dieser Anspruch folgt für den Kläger aus § 7 Nr. 3 des Vertrags vom 09.05.2002. Hiernach sicherte die Beklagte zu, nach Ende der Laufzeit von zehn Jahren des Vertrages vom 09.05.2002 über eine Verlängerung der vertraglichen Regelung unter Anpassung an die dann herrschenden Gegebenheiten zu verhandeln, um die Versorgung des Fürstlichen Hauses auch über die Vertragslaufzeit von zehn Jahren hinaus zu gewährleisten.

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Da sich die „herrschenden Gegebenheiten“ während der Laufzeit des Vertrages vom 09.05.2002 unstreitig nicht verändert haben, resultiert für den Kläger aus der vorgenannten Zusicherung ein Rechtsanspruch auf Annahme seines Angebots auf Abschluss eines inhaltsgleichen Anschlussvertrages. § 7 Nr. 3 des Vertrages ist gemäß §§ 133, 157 BGB bei verständiger Würdigung dahin auszulegen, dass die Parteien die im Vertrag vom 09.05.2002 modifizierten Rechte und Pflichten auch nach Ablauf der Vertragslaufzeit von zehn Jahren fortgelten lassen wollten, soweit sich an den herrschenden Gegebenheiten nichts geändert hat. Zwar trifft es zu, dass die Parteien im Vertrag vom 09.05.2002 keine unbegrenzte Laufzeit, sondern eine Laufzeit von zehn Jahren vereinbart hatten. Auch trifft es zu, dass in § 7 Nr. 3 des Vertrages ausdrücklich zunächst die Rede ist von „Verhandeln“, nicht von automatischer Vertragsfortsetzung im Falle nicht geänderter tatsächlicher Verhältnisse. Man darf den ersten und zweiten Halbsatz der Regelung in § 7 Nr. 3 des Vertrages jedoch nicht isoliert sehen, sondern muss bei einer am Wortlaut orientierten Auslegung der Regelung auch den letzten Halbsatz mit einbeziehen. Dort heißt es ausdrücklich, dass die Verhandlungen zugesichert werden, „um die Versorgung des Fürstlichen Hauses auch über die Vertragslaufzeit von zehn Jahren hinaus zu gewährleisten“. Die in dieser Ziffer erfolgte Zusicherung der Beklagten bezieht sich schon ihrem Wortlaut nach über das bloße Verhandeln hinaus auch auf die Gewährleistung der Versorgung über die Vertragslaufzeit von zehn Jahren hinaus. Dies impliziert den Anspruch auf Abschluss einer inhaltsgleichen Anschlussvereinbarung, sollten sich die Verhältnisse – wie hier – nicht verändert haben. Aus dem Wortlaut der Regelung folgt, dass mit der darin abgegebenen Zusicherung nicht lediglich ein bloß unverbindliches Verhandeln mit offenem Ergebnis gemeint gewesen sein kann, denn sonst liefe die im letzten Halbsatz ausdrücklich aufgenommene Gewährleistung für die Zukunft ins Leere. Zwecksetzung der in Aussicht gestellten Verhandlungen sollte nach dem klaren Wortlaut der Regelung die Versorgung des Fürstlichen Hauses auch über die Vertragslaufzeit von zehn Jahren hinaus sein. Diesem ausdrücklich erklärten Zweck aber liefe es zuwider, wenn der Anspruch auf bloßes unverbindliches Verhandeln gerichtet wäre.

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Auch die teleologische Auslegung führt zu diesem Ergebnis: Sinn und Zweck des Vertrages vom 09.05.2002 war, die im Vergleich aus dem Jahre 1870 statuierten Rechte und Pflichten unter Berücksichtigung der damals eingetretenen bzw. konkret bevorstehenden Veränderungen den tatsächlichen Verhältnissen anzupassen, nicht hingegen, diese nach weiteren zehn Jahren gänzlich in Fortfall geraten zu lassen. Ausdrücklich erklärten beide Parteien hierzu in der Präambel des Vertrages vom 09.05.2022:

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„Auf der Grundlage des Vergleichs vom 14.12.1870 zwischen dem Fürstlichen Haus und dem Kaufmann D zur Regelung der Wasserversorgung des Fürstlichen Hauses und insbesondere von Schloss O1 haben sich die Vertragsparteien in konsensualen Gesprächen darauf geeinigt, unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der beiderseitigen Interessen und der sich aus dem Vergleich vom 14.12.1870 ergebenden Pflichten und Rechte, die seinerzeit getroffenen Regelungsinhalte aufgrund der Änderung maßgeblicher tatsächlicher und rechtlicher Sachverhalte den aktuellen Gegebenheiten anzupassen.

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Ziel der im Folgenden aufgeführten Regelungen ist vornehmlich, die Versorgung des Fürstlichen Hauses im Hinblick auf die anstehende Änderung der Trinkwasserverordnung (PVO) zum 01.01.2003 und den darin festgelegten höheren Anforderungen an die Trinkwasserqualität auch für die Zukunft sicherzustellen.

22

Die getroffene Vertragsregelung beinhaltet die Grundgedanken des Vergleichs von 1870 und ersetzt ihn in einer Weise, die eine zeitgemäße und zukünftige Umsetzung gewährleistet."

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Unter Beachtung der vorzitierten Motive ist insbesondere aus den in der Präambel enthaltenen Formulierungen:

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„Wahrung der beiderseitigen Interessen und der sich aus dem Vergleich vom 14.12.1870 ergebenden Pflichte und Rechte“,

„Ziel… ist vornehmlich, die Versorgung des Fürstlichen Hauses… auch für die Zukunft sicherzustellen“

und

„die getroffene Vertragsregelung beinhaltet die Grundgedanken des Vergleichs von 1870 und ersetzt ihn in einer Weise, die eine …zukünftige Umsetzung gewährleistet“

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deutlich zu erkennen, dass die Parteien keineswegs intendierten, nach Ablauf von zehn Jahren nur unverbindliche Verhandlungen aufzunehmen, einen durchsetzbaren Rechtsanspruch des Klägers auf Vertragsfortsetzung aber auszuschließen.

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Zwar trifft es zu, dass die Versorgung des Fürstlichen Hauses mit Trinkwasser faktisch auch für die Zukunft sichergestellt ist, weil der Kläger das Trinkwasser über die Gemeinde O1 auch in Zukunft wird beziehen können. Darin jedoch erschöpfen sich nicht die in der Präambel angesprochenen Pflichte und Rechte aus dem Vergleich von 1870. Nach dem Vergleich war das Fürstliche Haus vielmehr zu kostenfreiem Wasserbezug berechtigt. Für das von der Gemeinde O1 bezogene Trinkwasser muss der Kläger jedoch bezahlen. Deshalb hatten die Parteien in § 2 Nr. 2 des Vertrags vom 09.05.2002 einen Kostenerstattungsanspruch vereinbart. Dieser Kostenerstattungsanspruch würde gänzlich wegfallen, wenn man von einem ersatzlosen Fortfall der Vereinbarung ausgehen wollte. Dass die Parteien dies bei Abschluss der Vereinbarung vom 09.05.2002 nicht wollten, erschließt sich sowohl aus der Präambel als auch aus § 7 Nr. 3.

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Dem steht nicht entgegen, dass die Parteien sich ausweislich § 1 des Vertrages darüber einig waren, dass die Änderung der tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten von keiner der Vertragsparteien, also auch nicht von der Beklagten, zu vertreten war. Nach dem Vergleich aus dem Jahr 1870 war die Beklagte verpflichtet, den Kläger kostenfrei aus der Quelle A mit Trinkwasser zu versorgen. Der Umstand, dass der Kläger auf eine Versorgung aus der Quelle A verzichtete, impliziert indes keineswegs einen gleichzeitigen Verzicht auf die von der Beklagten nach dem Vergleich einzuräumende Möglichkeit kostenfreien Wasserbezuges. Gerade der Umstand, dass die Parteien in der Präambel ausdrücklich festgelegt haben, dass die Rechte und Pflichte aus dem Vergleich gewahrt werden sollen, und dass die Parteien im Vertrag vom 09.05.2002 einen Kostenerstattungsanspruch des Klägers für das von der Gemeinde O1 bezogene Trinkwasser statuiert haben, belegt, dass mit der in § 7 Nr. 3 des Vertrages enthaltenen Formulierung

„sichert...zu,…zu verhandeln, um die Versorgung des Fürstlichen Hauses auch über die Vertragslaufzeit von zehn Jahren hinaus zu gewährleisten“

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nur gemeint gewesen sein kann, dass bei unveränderten tatsächlichen Gegebenheiten auch ein unveränderter Anspruch des Klägers auf Fortschreibung der vertraglichen Regelungen gegeben sein sollte.

29

Dass die Parteien unter § 7 Nr. 2 eine Laufzeit von zehn Jahren vereinbart hatten, steht den vorstehenden Erwägungen nicht entgegen. Zwar hätten die Parteien eine unbefristete Laufzeit oder eine automatische Vertragsverlängerung ohne das Erfordernis weiterer Willenserklärungen vereinbaren können; die von den Parteien gewählte Alternative hatte jedoch für beide Parteien den Vorteil, dass den Vertragsparteien die Möglichkeit eingeräumt wurde, im Falle geänderter tatsächlicher Verhältnisse durch Verhandlungen eine Vertragsanpassung zu erreichen, und zwar ohne Notwendigkeit einer Bemühung des Rechtsinstituts des Wegfalls der Geschäftsgrundlage.

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Bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände ist nach allem davon auszugehen, dass die Vertragsparteien nach Ablauf von zehn Jahren nicht etwa ein ersatzloses Ende sämtlicher Vertragsbeziehungen wollten, sondern nur die Möglichkeit der Vertragsanpassung an die tatsächlichen Gegebenheiten. Da diese tatsächlichen Gegebenheiten sich während der Vertragslaufzeit jedoch nicht geändert haben, hat der Kläger Anspruch auf Abschluss eines inhaltsgleichen Anschlussvertrages.

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Das Angebot auf Abschluss dieses Anschlussvertrages hat der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 11.06.2013 ausdrücklich abgegeben. Die Beklagte hat es nicht angenommen, § 147 Abs. 1 Satz 1 BGB.

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Hiernach war wie geschehen zu tenorieren.

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Die Kosten des Rechtsstreits hat gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die Beklagte zu tragen, da sie in vollem Umfang unterlegen ist.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.