Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil vom 27.03.2014 – 26 U 39/13
ECLI:DE:OLGHE:2014:0327.26U39.13.0A
Anmerkung
Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.
Verfahrensgang
vorgehend LG Hanau, 9. Juli 2013, 4 O 74/13, Urteil
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 09.07.2013 (Az.: 4 O 74/13) wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 13.000,00 vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Verlängerung eines Vertrages in Anspruch, der die Wasserlieferung zur Versorgung des Schlosses O1 betrifft.
Der Kläger ist Eigentümer des Schlosses O1. Mit der Beklagten als regionalem Wasserversorgungsunternehmen schloss er im April/Mai 2002 einen Vertrag (Bl. 5 ff. d.A.), durch den sich die Beklagte verpflichtete, die Herstellungskosten für einen Trinkwasseranschluss des Schlosses O1 an das Trinkwassernetz der Gemeinde O1 zu übernehmen und ab Beginn der Wasserversorgung vom Ortsnetz O1 zum Ausgleich der Wassergeldabrechnungen an die Gemeinde O1 den Gegenwert von ca. 15 m³ Trinkwasser pro Tag an das fürstliche Haus zu bezahlen.
Hintergrund dieser Vereinbarung war ein zwischen den Rechtsvorgängern der hiesigen Parteien abgeschlossener Vergleich aus dem Jahr 1870, auf den auch in der Präambel des Vertrages aus dem Jahr 2002 Bezug genommen wird. Durch diesen Vergleich, auf dessen Inhalt im Einzelnen verwiesen wird (Bl. 75 ff. d.A.) wurde dem fürstlichen Haus die Versorgung mit Trinkwasser aus der Quelle A zugesichert.
Nachdem es in den Jahren 2000 und 2001 wegen zunehmend schlechter Trink-wasserqualität wiederholt zu Problemen bei der Wasserversorgung gekommen war und wegen der bevorstehenden Änderung der Trinkwasserversorgung zum 01.01.2003, schlossen die Parteien sodann den Vertrag vom April/Mai 2002, unter anderem mit dem Ziel „die Versorgung des fürstlichen Hauses (…) auch für die Zukunft sicherzustellen“.
Der Vertrag wurde zunächst für eine Laufzeit von 10 Jahren abgeschlossen. Im Weiteren heißt es in § 7 Abs. 3 des Vertrages:
„B sichert schon jetzt zu, über eine Verlängerung der vertraglichen Regelung unter Anpassung an die dann herrschenden Gegebenheiten zu verhandeln, um die Versorgung des Fürstlichen Hauses auch über die Vertragslaufzeit von 10 Jahren hinaus zu gewährleisten.“
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Nach Ablauf der Vertragslaufzeit kam es zwischen den Parteien zu Unstimmigkeiten über Art und Umfang der die Beklagte weiterhin treffenden Verpflichtungen, insbesondere hinsichtlich der Frage nach einer kostenlosen Bereitstellung von Trinkwasser. Der Kläger hat deshalb die Beklagte erstinstanzlich auf Abschluss eines Anschlussvertrages in Anspruch genommen.
Durch Urteil des Landgerichts Hanau vom 09.07.2013 (Bl. 89 ff. d.A.) ist die Be-klagte verpflichtet worden, das Angebot des Klägers auf Abschluss eines An-schlussvertrages zu den gleichen Bedingungen, wie sie im schriftlichen Vertrag der Parteien vom 22.04./09.05.2002 geregelt sind, anzunehmen.
Das Landgericht ist hierbei davon ausgegangen, dass die in § 7 Abs. 3 des Vertrages enthaltene Zusicherung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles sowie der seinerzeit bestehenden Interessenlage jedenfalls bei unver-änderten äußeren Gegebenheiten einen Anspruch auf Abschluss eines inhalts-gleichen Anschlussvertrages begründe.
Gegen dieses Urteil, dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 31.07.2013 zugestellt, richtet sich die am 02.09.2013 eingelegte und innerhalb verlängerter Frist am 31.10.2013 begründete Berufung der Beklagten, mit der sie weiterhin die Abweisung der Klage erstrebt.
Sie hält die vom Landgericht vorgenommene Auslegung des Vertrages aus dem Jahr 2002 für nicht tragfähig, insbesondere soweit es die damit verbundene kostenlose Versorgung des fürstlichen Hauses mit Trinkwasser betrifft; eine solche Verpflichtung lasse sich auch nicht mit Blick auf den seinerzeitigen Vergleichsinhalt rechtfertigen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringen wird auf die Schriftsätze der Beklagten vom 31.10.2013 (Bl. 129 ff. d.A.), vom 05.02.2014 (Bl. 177 ff. d.A.) sowie vom 20.03.2014 (Bl. 194 ff. d.A.) Bezug genommen.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Hanau vom 09.07.2013 (Az.: 4 O 74/13) die Klage kostenpflichtig abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil im Wesentlichen unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens.
II.
In der Sache selbst hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.
Das angefochtene Urteil hält den Berufungsangriffen stand. Die landgerichtliche Entscheidung beruht weder auf einem Rechtsfehler noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).
Zu Recht hat das Landgericht die Regelung in § 7 Nr. 3 des Vertrages vom 22.04./09.05.2002 unter Einbeziehung der Umstände des Einzelfalles dahin aus-gelegt, dass die Beklagte auch nach Ablauf der Vertragslaufzeit von 10 Jahren hinsichtlich der Wasserlieferung zur Versorgung des Schlosses O1 verpflichtet ist und ein ersatzloser Wegfall ihrer Obliegenheiten nicht in Betracht kommt. Der Senat schließt sich insoweit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich an und macht sich diese zu eigen.
Entgegen der Ansicht der Berufung begegnet die landgerichtliche Würdigung keinen Bedenken; sie ist nicht nur möglich und rechtsirrtumsfrei, sondern sie entspricht zugleich auch der Rechts- und Interessenlage der Parteien.
Bereits der Wortlaut der betreffenden Vertragsklausel beinhaltet eine eigen-ständige Verpflichtung der Beklagten zur - ggf. angepassten - Verlängerung der getroffenen vertraglichen Regelungen, die über eine bloße Verpflichtung zur Aufnahme schlichter Verhandlungen hinausgeht. Dies folgt zum einen aus der klar formulierten Zielrichtung der nach Ablauf der Vertragslaufzeit aufzunehmenden Verhandlungen, da diese dazu dienen sollten „um die Versorgung des Fürstlichen Hauses auch über die Vertragslaufzeit von 10 Jahren hinaus zu gewährleisten“. Dadurch ist hinreichend deutlich klargestellt, dass die weitere an-schließende Versorgung mit Trinkwasser auf der Grundlage der bereits getroffenen vertraglichen Regelungen eine originäre Verpflichtung und Obliegenheit der Beklagten bleiben sollte, weshalb diese sich gerade nicht darauf berufen kann, die Versorgung mit Trinkwasser sei durch den Anschluss an das Ortsnetz der Gemeinde O1 gesichert.
Zum anderen lassen auch die Entstehungsgeschichte sowie die sonstigen Begleitumstände des Vertragsabschlusses aus dem Jahr 2002 ebenso wie die Interessenlage der Parteien eine Auslegung der Klausel nur in dem Sinne zu, dass bei unveränderten äußeren Gegebenheiten nach Ablauf der Vertragslaufzeit eine Vertragsverlängerung zu gleichen Bedingungen beabsichtigt war bzw. erfolgen sollte.
Denn die Verpflichtungen, die die Beklagte durch den Vertrag aus dem Jahr 2002 übernommen hatte, basieren zweifelsfrei auf dem ehemals zwischen den Rechts-vorgängern der Parteien abgeschlossenen Vergleich aus dem Jahr 1870. So ist in der Präambel des Vertrages ausdrücklich festgehalten, dass die niedergelegten Vereinbarungen im Rahmen von konsensualen Gesprächen der Parteien getroffen wurden, (um) „unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der beiderseitigen Interessen und der sich aus dem Vergleich vom 14.12.1870 ergebenden Pflichte und Rechte die seinerzeit getroffenen Regelungsinhalte aufgrund der Änderung maßgeblicher tatsächlicher und rechtlicher Sachverhalte den aktuellen Gegebenheiten anzupassen“. Weiter heißt es darin: „Die getroffene Vertragsregelung beinhaltet die Grundgedanken des Vergleichs von 1870 und ersetzt ihn in einer Weise, die eine zeitgemäße und zukünftige Umsetzung gewährleistet.“
Mit Rücksicht auf diese im Vertrag aus dem Jahr 2002 festgehaltene Motivlage der Parteien, der bei der Auslegung der fraglichen Klausel maßgebliches Gewicht zukommt (vgl. hierzu Palandt-Ellenberger, BGB, 73. Auflage 2014, Rdnr. 16 zu § 133 BGB mit Hinweis auf BGH, NJW-RR 1996, 1120 ), kann die Beklagte nicht damit gehört werden, der Vergleich aus dem Jahr 1870 sei durch den späteren Vertrag hinfällig geworden, weshalb der Kläger aus dem seinerzeitigen Vergleich nichts mehr zu seinen Gunsten ableiten könne. Vielmehr wird durch den namentlichen Bezug auf den früheren Vergleich und die darin geregelten Rechte und Pflichten zweifelsfrei deutlich, dass mit dem Vertrag aus dem Jahr 2002 allein eine Anpassung an die veränderten äußeren Gegebenheiten umgesetzt werden sollte, ohne jedoch den „Grundgedanken“ des Vergleichs aus dem Jahr 1870 aufzugeben.
„Grundgedanke“ und damit wesentlicher Kern des Vergleichs aus dem Jahr 1870 war jedoch die freie Nutzung des Quellwassers A, für dessen Verbrauch das Fürstliche Haus kein Entgelt zu zahlen hatte.
Nur unter Einbeziehung dieses „Grundgedankens“ lässt sich wiederum die in § 2 Nr. 2 des Vertrages aus dem Jahr 2002 übernommene Verpflichtung der Beklagten erklären, neben der Übernahme der Herstellungskosten für einen Trink-wasseranschluss zugleich den Gegenwert von ca. 15 m³ Trinkwasser pro Tag an das fürstliche Haus zum Ausgleich der Wassergeldabrechnungen an die Gemeinde O1 zu bezahlen.
Selbst wenn insoweit der Vergleich aus dem Jahr 1870 durch den späteren Vertrag ersetzt wurde, so kann gleichwohl die bei Vertragsabschluss ausdrücklich festgehaltene und aus dem seinerzeitigen Vergleich übernommene Interessen- und Motivlage der Parteien bei der Auslegung der fraglichen Klausel nicht un-berücksichtigt bleiben. Vielmehr ergibt der Zusammenhang der Vertragsbestim-mungen und der in der Präambel niedergelegte Basiskonsens, dass die nach Ablauf der Vertragslaufzeit vereinbarten „Verhandlungen über eine Verlängerung der vertraglichen Regelung“ sämtliche Vertragsinhalte einbeziehen und nicht etwa speziell die in § 2 Nr. 2 des Vertrages enthaltene Kostenübernahmepflicht entfallen lassen sollte.
Für die Annahme, wonach gerade die in § 2 Nr. 2 des Vertrages geregelte Kostenübernahmepflicht nach Ablauf der 10-jährigen Vertragslaufzeit in Wegfall geraten sollte, bieten weder der Vertragstext noch die Begleitumstände hin-reichende Anhaltspunkte. Vielmehr lässt sich die Vereinbarung einer zunächst zeitlich begrenzten Vertragslaufzeit zwanglos mit der Entstehungsgeschichte des Vertrages erklären; so gab es unstreitig im Vorfeld der Vereinbarung aus dem Jahr 2002 erhebliche Probleme mit der Wasserversorgung, die wegen Verunreinigungen wiederholt eingestellt werden musste. Aus diesem Grund wurde das Ingenieurbüro C mit der Erarbeitung möglicher Lösungsvorschläge beauftragt und schließlich die im Vertrag aus dem Jahr 2002 festgehaltene Vorgehensweise vereinbart. Dass die Parteien vor diesem Hintergrund mögliche weitere zukünftige tatsächliche Veränderungen in ihre Überlegungen miteinbezogen und eine entsprechende Anpassungsmöglichkeit an geänderte Verhältnisse vorsahen, erscheint nachvollziehbar und plausibel, lässt jedoch keine Schlussfolgerung im Sinne der von der Beklagten vertretenen Auffassung zu, wonach mit Ende der Vertragslaufzeit nur noch die Kosten für die Wassertransportleitung übernommen werden, weitergehende Verpflichtungen jedoch entfallen sollten.
Es lässt sich dem Vortrag der Beklagten auch nichts Substantielles dafür entnehmen, dass die Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses einvernehmlich davon ausgegangen sind, dass nach dem Ende der Vertragslaufzeit der in § 2 Nr. 2 beschriebene Pflichtenkreis von B entfallen sollte.
Der somit in Übereinstimmung mit dem Landgericht vertretenen Vertragsauslegung steht die in §§ 2, 3 des Vertrages beschriebene Pflicht der Beklagten zur Beantragung bzw. Herstellung eines Trinkwasseranschlusses an das Ortsnetz der Gemeinde O1 nicht entgegen. Es bedarf keiner vertieften Darlegung, dass die Beklagte trotz der ausgeurteilten Verpflichtung zum Abschluss eines gleichlautenden Anschlussvertrages nicht abermals zum Bau bzw. zur Herstellung eines Trinkwasseranschlusses an das örtliche Versorgungsnetz verpflichtet ist, da diese Obliegenheit zweifelsfrei schon erfüllt ist. Mit diesem vermeintlichen Argument einer „doppelten“ Inanspruchnahme kann die Beklagte den bereits beschriebenen Sinngehalt des Vertrages, insbesondere die aus § 7 Abs. 3 resultierende Ver-pflichtung jedoch nicht entkräften. Vielmehr ist die erstinstanzlich ausgeurteilte Verpflichtung zum Abschluss eines inhaltsgleichen Anschlussvertrages allein dem Umstand geschuldet, dass es die Beklagte bislang unterlassen hat, überhaupt über eine Verlängerung der vertraglichen Regelung unter Anpassung an die dann herrschenden Gegebenheiten zu verhandeln, um die Versorgung des fürstlichen Hauses (auf der Basis des Grundgedankens dieses Vertrages) auch über die Ver-tragslaufzeit von 10 Jahren hinaus zu gewährleisten.
Nach alledem erweist sich die Berufung als unbegründet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO, da es sich bei der zugrundeliegenden Streitigkeit nicht um eine vermögensrechtliche Streitigkeit i.S.v. § 708 Nr. 10 ZPO handelt.
Die Revision gegen dieses Urteil ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts er- fordern (§ 543 Abs. 1, Ziffer 1; Abs. 2 Ziffer 1, Ziffer 2 ZPO).