Rechtsprechung / Landgericht Hanau
Landgericht Hanau Urteil vom 14.05.2019 – 9 O 54/19
ECLI:DE:LGHANAU:2019:0514.9O54.19.00
Anmerkung
Die Entscheidung ist anfechtbar.
Verfahrensgang
vorgehend LG Hanau, 14. Mai 2019, 9 O 54/19, Urteil
Tenor
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1239,95 € Mietwagenkosten nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.12.2018 sowie 78,90 € vorgerichtliche Kosten zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der notwendigen Auslagen der Nebenintervenientin, haben die Beklagten zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 18.10.2018 in XXX, bei welchem das im Eigentum des Klägers stehende Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XXX beschädigt wurde. Die Einstandspflicht der Beklagten für das Unfallgeschehen ist unstreitig.
Der Kläger machte einen Wiederbeschaffungswert i.H.v. 2550 € abzüglich eines Restwerts von 400 €, Sachverständigenkosten i.H.v. 556,33 €, Mietwagenkosten von 2463,26 €, Ummeldekosten i.H.v. 124,10 € sowie eine unfallbedingte Pauschale von 25 €, insgesamt also 5319,69 € sowie 571,44 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten geltend. Er forderte die Beklagten unter Fristsetzung zum 30.11.2018 zum Ausgleich auf. Die Beklagte zu 2) regulierte den Unfallschaden unter dem 4.2.2019, wobei sie den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert, die Sachverständigenkosten und die unfallbedingte Pauschale ersetzte sowie auf die Mietwagenkosten 976,99 €, auf die Ummeldekosten 76,50 € sowie auf die Rechtsanwaltskosten 413,64 € bezahlte.
Mit Schriftsatz vom 25.2.2019 erklärte der Kläger noch vor Zustellung der Klage die Hauptsache i.H.v. 3784,82 Euro sowie die vorgerichtlichen Kosten i.H.v. 413,64 € für erledigt und nahm den Rest der Ummeldekosten i.H.v. 48,60 € zurück.
Der Kläger ist der Auffassung, dass ihm die Differenz der Mietwagenkosten i.H.v. 1486,60 € sowie der vorgerichtlichen Kosten i.H.v. 157,80 € noch zustünden, da er dringend auf ein Fahrzeug angewiesen gewesen sei und daher die Anmietung zu den gegebenen Konditionen habe vornehmen müssen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 1486,60 € Mietwagenkosten nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.12.2018 sowie 157, 80 € vorgerichtliche Kosten zu zahlen,
wobei sich die Nebenintervenientin dem klägerischen Antrag anschloss.
Die Beklagten schließen sich der Teilerledigungserklärung an und beantragen im Übrigen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten sind der Auffassung, dass kein Fahrzeug zu einem solch hohen Preis hätte angemietet werden müssen, sondern der Kläger etwa auch ein Ersatzfahrzeug bei der Beklagten hätte anfordern können. Zudem sei eine Ersparnis für Eigenaufwendungen abzuziehen.
Wegen des weiteren Vortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist im tenorierten Umfang begründet.
Dieser umfasst sowohl den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs abzüglich dessen Restwerts, wie auch die Sachverständigenkosten sowie eine unfallbedingte Pauschale und die Abmeldungskosten für das verunfallte Fahrzeug. Soweit der Kläger ursprünglich auch Anmeldekosten für ein neues Fahrzeug geltend gemacht hat, hat er die Klage zurückgenommen.
Der Kläger hat zudem auch Anspruch auf Ersatz der vollständigen Mietwagenkosten, ohne dass ihm insoweit ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht anzulasten wäre. Der dem Geschädigten zustehende Schadensbetrag kann im Einzelfall auch über den objektiv angemessenen Betrag hinausgehen. Erforderlich im Sinne des § 249 BGB sind diejenigen Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Ist für den Fall der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs davon auszugehen, dass der Geschädigte die in Rechnung gestellten Mietwagenkosten für erforderlich halten durfte, so steht ihm – ungeachtet eines zum Schadenersatz verpflichtenden Verhaltens des Kfz-Vermieters – ein Erstattungsanspruch im entsprechenden Umfang gegen den Schädiger bzw. dessen Versicherer zu. Soweit der Autovermieter nicht darüber aufgeklärt hat, dass außer dem Unfallwagenersatztarif auch sonstige, günstigere Tarife in Betracht kommen, die zu gewähren er unter bestimmten Umständen bereit sei, kann der Geschädigte nicht darauf verwiesen werden, der übersetzten Forderung des Autovermieters seine Einwände entgegenzusetzen, um die Forderung in gerichtlicher Auseinandersetzung auf die angemessene Höhe zurückzuführen. Er hat vielmehr einen Anspruch darauf, dass die ihm in Rechnung gestellten Mietwagenkosten als erforderlicher Aufwand im Sinne des § 249 BGB ersetzt werden. In einem solchen Fall entspricht es dann dem sachgerechten Ausgleich der Interessen der Beteiligten, dass der Schädiger bzw. dessen Versicherer, der die erforderlichen Aufwendungen des Geschädigten ausgleicht, von diesem nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung die Abtretung der Ansprüche gegen den Kfz-Vermieter verlangen kann, wenn dieser in schuldhafter Weise seine Aufklärungspflicht verletzt hat (DB 1996, Seite 1406). Der Kläger hat auch dargelegt, dass er im Unfallzeitpunkt auf ein Fahrzeug angewiesen gewesen sei, um die Heimfahrt mit seiner Familie fortsetzen zu können, so dass es ihm nicht zuzumuten war, die Stellung eines Ersatzfahrzeugs durch die Beklagte zu 2) abzuwarten.
Im Wege der Vorteilsausgleichung hat sich der Kläger allerdings für die Zeit der Mietwagennutzung eine Ersparnis von Eigenaufwendungen für ein eigenes Fahrzeug abziehen zu lassen, welche das Gericht gemäß § 287 ZPO auf 10 % der Mietwagenkosten (246,32 €) schätzt. Dieser Betrag war mithin von dem Anspruch i.H.v. 2463,26 € abzuziehen, so dass 2216,94 € verbleiben. Von diesen ist weiterhin der bereits gezahlte Betrag i.H.v. 976,99 € abzusetzen, so dass ein weiterer Anspruch des Klägers für Mietwagenkosten i.H.v. 1239,95 € verbleibt.
Aus Verzugsgesichtspunkten kann der Kläger des Weiteren Rechtsanwaltskosten auf der Basis eines Streitwerts von 4996,87 €, mithin 492,54 €, abzüglich der bereits gezahlten 413,64 € verlangen. Insoweit verbleibt noch ein Anspruch i.H.v. 78,90 €.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2, 91 a, 269 Abs. 3, 101 ZPO. Wie oben dargelegt, bestand ein Anspruch des Klägers auf Schadensausgleich bis auf die abzuziehende Eigenersparnis und die zurückgenommenen Anmeldekosten. Soweit die Parteien daher den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, haben die Beklagten gemäß § 91 a ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, da sie ohne Erledigungserklärung aller Wahrscheinlichkeit nach unterlegen wären. Hinsichtlich der weiteren Forderung war die Zuvielforderung des Klägers verhältnismäßig geringfügig und hat nur geringfügig höhere Kosten veranlasst, so dass die gesamten Prozesskosten gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO den Beklagten auferlegt werden konnten.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Ziff. 11, § 711 ZPO.