Rechtsprechung / Landgericht Hechingen
Landgericht Hechingen Urteil vom 13.01.2026 – 1 O 271/25
ECLI:DE:LGHECHI:2026:0113.1O271.25.00
Tenor
1. Der Verfügungsbeklagte wird verpflichtet, die Überfahrt, die Überschwenkung sowie die Ertüchtigung der von der Verfügungsklägerin in den wie folgt näher bezeichneten Teilflächen des Grundstücks y, Gemarkung D durch die Verfügungsklägerin und von ihr Beauftragte für die Errichtung von einer oder mehreren Windenenergieanlagen auf dem Grundstück x, Gemarkung D bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu dulden:
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Der Verfügungsbeklagte hat insbesondere das Fällen von Bäumen und das Ziehen von Wurzelstubben sowie vorbereitende Maßnahmen (z. B. Vermessungsarbeiten) zu dulden.
2. Dem Verfügungsbeklagten wird für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Verpflichtung ein Ordnungsgeld von bis zu EUR 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft bzw. Ersatzordnungshaft zu vollziehen ist am Vorsitzenden des Stiftungsrats der Verfügungsbeklagten.
3. Der Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Streitwert: 20.000,00 €
Tatbestand
Die Verfügungsklägerin begehrt im Wege der einstweiligen Verfügung die Duldung verschiedener Maßnahmen auf Teilflächen an einem dem Verfügungsbeklagten gehörigen Grundstück sowie die Androhung von Ordnungsmitteln für den Fall der Zuwiderhandlung.
Mit Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) vom 30.10.2023 gestattete das Landratsamt der A AG, aus welcher durch formwechselnde Umwandlung mit Wirkung ab dem 01.07.2024 die A GmbH & Co. KGaA entstand, die Errichtung und den Betrieb von vier Windenergieanlagen eines in der Genehmigung näher bezeichneten Typs auf Flurstück ---, Gemarkung D. Hinsichtlich der Erschließung der Anlagen stellt der Genehmigungsbescheid auf einen neu anzulegenden Stichweg von der Landesstraße … über die Flurstücke … und … ab; eine straßenrechtliche Zustimmung hierfür wurde erteilt. Diese Genehmigung wurde mit Änderungsbescheid vom 16.09.2024 hinsichtlich einzelner Nebenbestimmungen abgeändert. Auf Antrag der A GmbH & Co. KGaA vom 14.11.2024 erteilte das Landratsamt am 23.12.2024 ferner die Änderungsgenehmigung gemäß § 16b BImSchG für die Änderung des Windenergieanlagentyps wie folgt: Errichtung und Betrieb von vier Windenergieanlagen des Typs Enercon E 175 EP5 E2 mit einem Rotordurchmesser von 175 Metern, einer Nabenhöhe von 162 Metern, einer Gesamthöhe von 249,5 Metern und einer Leistung von 7 MW (gesamt 28 MW) einschließlich Nebeneinrichtungen auf dem Flurstück x, Gemarkung D.
Nach einem Gebotstermin vom 01.05.2025 der Bundesnetzagentur zur Ausschreibung der Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) für Windenergieanlagen erhielt die A GmbH & Co. KGaA den Zuschlag für die Förderung nach dem EEG für 28.000 kW. Der Zuschlag wurde auf der Internetseite der Bundesnetzagentur am 03.07.2025 bekannt gemacht.
Die A GmbH & Co. KGaA zeigte dem Landratsamt als untere Immissionsschutzbehörde am 11.11.2025 einen Wechsel des Betreibers für die Errichtung und den Betrieb gemäß den genannten Genehmigungen auf die Verfügungsklägerin, bei der sich um eine beherrschte Tochtergesellschaft der A GmbH & Co. KGaA handelt, an.
Beim Verfügungsbeklagten handelt es sich nach § 1 Abs. 1 der Stiftungssatzung (Anl. VK 13) um eine rechtsfähige, örtliche Stiftung des öffentlichen Rechts im Sinne von § 101 GemO. Er ist Eigentümer des Flurstücks y, Gemarkung D.
Während der Errichtung der genehmigten Windenergieanlagen an den Standorten auf dem Flurstück x, Gemarkung D müssen insbesondere einzelne Komponenten der Windenergieanlagen, beispielsweise am ganzen Stück gelieferte Rotorblätter mit einer Größe von ca. 87,50 m mit speziellen Schwerlasttransporten zu den Standorten transportiert werden. Auch müssen Spezialkräne zu den Anlagenstandorten transportiert werden, die den Aufbau der über 200 m hohen Anlagen ermöglichen.
Auf dem Flurstück y verläuft ein Forstweg. Hinsichtlich dessen genauen Verlaufs wird auf den Lageplan mit der roten Markierung, die den Verlauf des Forstweges nachzeichnet, auf Seite 8 der Antragsschrift vom 23.12.2025 verwiesen. Für die bestmögliche Führung und am wenigsten in Rechte Dritter eingreifende notwendige Transportstrecke für den Transport der Komponenten der Windenergieanlage kommt dieser Forstweg infrage, was jedoch verschiedene Maßnahmen der Ertüchtigung wie etwa eine Verbreiterung und vorübergehende Befestigung, das Fällen von Bäumen und das Ziehen von Wurzelstubben erfordert. Hinsichtlich des Umfangs der auf dem Flurstück y, Gemarkung D benötigten Teilflächen wird auf Anlagenkonvolut VK 12 Bezug genommen. Eine andere Streckenführung von der L…, insbesondere von Norden aus, ist aufgrund dort vorhandener Steigungen mit erheblichen technischen Schwierigkeiten verbunden, etwa das Schaffen von Geländeeinschnitten mit Rodungen größeren Umfangs und massiven Erdbewegungen. Insbesondere wäre für die Bauphase die über die Flurstücke … und … verlaufende, in der Genehmigung vom 30.10.2023 genannte Erschließungstrasse nicht geeignet, weil sie nicht durch Schwerlasttransporte nutzbar ist.
Ende Oktober 2025 beantragte die Verfügungsklägerin die erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigung (Waldumwandlungsgenehmigung) für das Fällen von Bäumen und gegebenenfalls vorübergehende Umwandlung von Waldflächen bei der Forstbehörde des Landratsamtes S.
Die Verfügungsklägerin plant, die vier Windenergieanlagen auf dem Grundstück Flurstück x, Gemarkung D, im Oktober/November 2027 in Betrieb zu nehmen. Nach ihrem Zeitplan müssen die Ertüchtigungsmaßnahmen zur Nutzbarmachung der Errichtungswegestrecke auf dem Grundstück Flurstück y, Gemarkung D, bis Mitte 2026 abgeschlossen werden, um ab Oktober 2026 die nachfolgenden Arbeitsschritte termingerecht und unter Einhaltung der durch die Genehmigung vom 30.10.2023 vorgegebenen natur- und artenschutzrechtlichen Zeitvorgaben vornehmen zu können. So dürfen Bäume, die zur Ermöglichung eine Überfahrt oder Überschwenkung zu beseitigen sind, aus Gründen des Natur- und Artenschutzes nicht im Zeitraum vom 1. März bis 30. September eines Jahres gefällt werden. Strenge zeitliche Vorgaben für das Fällen von Bäumen und das Entfernen von Wurzelstubben bestehen zudem insbesondere aufgrund der im vorliegenden Wald vorkommenden Haselmaus, weil diese in den Wintermonaten in den Wurzelstöcken überwintert. Folglich dürfen Wurzelstubben erst nach Ende der Winterruhe im März/April beseitigt werden, also ab Mai (Nebenbestimmung III.7.5.2 der Genehmigung vom 30.10.2023).
Mit E-Mail vom 19.03.2025 teilte der Vorsitzende des Stiftungsrates der Verfügungsbeklagten der A GmbH & Co. KGaA mit, die Rechtsauffassung, die Verfügungsbeklagte habe aufgrund von § 11b EEG die Überfahrt und die Überschwenkung des Grundstücks zu dulden, nicht zu teilen. Im Mai 2025 nahm die A GmbH & Co. KGaA mit der Verfügungsbeklagten Gespräche über die (dauerhafte) Nutzung von Grundstücksflächen, unter anderem des Flurstücks y, Gemarkung D, zum Zwecke des Errichtungsverkehrs auf. Es schloss sich eine E-Mail Korrespondenz an, im Rahmen welcher der Vorsitzende des Stiftungsrates der Verfügungsbeklagten verschiedene Fragen und Anmerkungen zu einem seitens der A GmbH & Co. KGaA übersandten Entwurf einer Stundungsvereinbarung platzierte, die seitens der A GmbH & Co. KGaA beantwortet wurden und zu Änderungen im Entwurf führten. Hinsichtlich der Einzelheiten wird insbesondere auf die Anlagen VK 15 und VK 16 Bezug genommen. Mit E-Mail vom 09.09.2025 verneinte der Vorsitzende des Stiftungsrates der Verfügungsbeklagten die Anwendbarkeit der §§ 11a und 11b EEG erneut und brachte verschiedene Anmerkungen zum Vertragsentwurf an. Er bat unter anderem darum, die Punkte bei der weiteren Überarbeitung des Vertragsentwurfes zu berücksichtigen. Mit E-Mail vom 31.10.2025 übersandte die A GmbH & Co. KGaA eine angepasste Duldungsvereinbarung, die nunmehr lediglich von einer temporäre Errichtung, aber weiterhin unter dem Regime von § 11b EEG ausging. Zu letzterem heißt es in der E-Mail, dass auch nach der rechtlichen Einschätzung des Regierungspräsidiums T die Flurstücke zur öffentlichen Hand zählten. Es wurde ein Angebot des Regierungspräsidiums T mitgeteilt, in dieser Angelegenheit mit allen Beteiligten einen Termin durchzuführen. Am gleichen Tag wies der Vorsitzende des Stiftungsrates der Verfügungsbeklagten die Rechtsauffassung der Anwendung von § 11b EEG erneut zurück. Er wolle zuerst in Erfahrung bringen, wer im Regierungspräsidium die rechtliche Einschätzung abgegeben habe, ehe er eine rechtliche Einschätzung treffe und ein Treffen mit dem Regierungspräsidenten stattfinden könne. Mit E-Mail vom 02.12.2025 zeigte die A GmbH & Co. KGaA für die Verfügungsklägerin den Start der vorbereitenden Maßnahmen zur Nutzung des Grundstücks Flurstück y, Gemarkung D gemäß § 11b EEG zum 02.01.2026 an und teilte mit, die Genehmigung der Forstbehörde noch in diesem Jahr zu erwarten. Mit Schreiben vom 05.12.2025 versagte der Verfügungsbeklagte ausdrücklich die Zustimmung für die Nutzung des Grundstücks Flurstück y, Gemarkung D. Mit E-Mail vom 12.12.2025 untersagte das höhere Forstamt auf Betreiben der Verfügungsbeklagten den angezeigten Fällstart zum 02.01.2026 vorerst, da noch keine Waldumwandlungsgenehmigung nach §§ 9 und 11 LWaldG vorläge.
Die Verfügungsklägerin beantragt,
1. Der Verfügungsbeklagte wird verpflichtet, die Überfahrt, die Überschwenkung sowie die Ertüchtigung der von der Verfügungsklägerin im Antrag auf einstweilige Anordnung vom 23.12.2025 im Anlagenkonvolut VK 12 näher bezeichneten Teilflächen des Grundstücks Flurstück y, Gemarkung D, durch die Verfügungsklägerin und von ihr Beauftragte für die Errichtung von einer oder mehreren Windenenergieanlagen auf dem Grundstück Flurstück x, Gemarkung D, bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu dulden. Der Verfügungsbeklagte hat insbesondere das Fällen von Bäumen und das Ziehen von Wurzelstubben sowie vorbereitende Maßnahmen (z. B. Vermessungsarbeiten) zu dulden.
2. Der Verfügungsbeklagten wird für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Verpflichtung ein Ordnungsgeld von bis zu EUR 250.000,- und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft, zu vollziehen am Vorsitzenden des Stiftungsrats der Verfügungsbeklagten, Herrn …, angedroht.
Der Verfügungsbeklagte beantragt,
den Antrag der Verfügungsklägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück zu weisen.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird Bezug genommen auf sämtliche zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf sonstige Aktenbestandteile.
Nach Anhörung der Parteien hat der Einzelrichter mit Beschluss vom 07.01.2026 den Rechtsstreit der Kammer zur Entscheidung über eine Übernahme auf die Kammer vorgelegt. Mit Beschluss vom gleichen Tage wurde der Rechtsstreit von der Kammer übernommen.
Entscheidungsgründe
I.
Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist begründet.
1. Der Zivilrechtsweg ist im vorliegenden Fall eröffnet.
Die Verfügungsklägerin begehrt die Duldung der Überfahrt, der Überschwenkung sowie die Ertüchtigung durch die Verfügungsbeklagte für die Errichtung von Windenergieanlagen. Bei einem Rechtsstreit mit diesen Gegenstand handelt es sich um eine zivilrechtliche Rechtsstreitigkeit (OLG Dresden, Urteil vom 16. Februar 2024 – 9 W 34/24 –, juris).
2.
Die Verfügungsklägerin hat sowohl einen Verfügungsanspruch als auch einen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht.
a.
Der Verfügungsanspruch der Verfügungsklägerin ergibt sich aus § 11b Abs. 1 S. 1-4 EEG (2023).
aa.
Die Verfügungsklägerin ist Betreiberin von Windenergieanlagen. Unstreitig ist aus der in der Genehmigung vom 30.10.2023 genannten A AG durch formwechselnde Umwandlung die A GmbH & Co. KGaA hervorgegangen, welche wiederum am 11.11.2025 der zuständigen unteren Immissionsschutzbehörde beim Landratsamt S einen Wechsel des Betreibers für die Errichtung und den Betrieb der genehmigten Windenergieanlagen anzeigte. Hiernach ist die Verfügungsklägerin Betreiberin der Windenergieanlagen im Sinne des BImSchG.
bb.
Der Verfügungsbeklagte ist passiv legitimiert. Bei ihm handelt es sich nach § 1 Abs. 1 ihrer Stiftungssatzung vom 27.07.2023 (Anlage VK 13) um eine rechtsfähige, örtliche Stiftung des öffentlichen Rechts im Sinne von § 101 GemO.
cc.
Der Verfügungsbeklagte ist Eigentümer eines Grundstücks im Eigentum der öffentlichen Hand. Er ist unstreitig Eigentümer des Flurstücks y, Gemarkung D. Er kann sich nicht darauf berufen, aufgrund seiner Eigenschaft als rechtsfähige, örtliche Stiftung des öffentlichen Rechts nicht unter die "öffentliche Hand" zu fallen.
Mit dem Begriff der öffentlichen Hand hat der Gesetzgeber schon nach dem Wortlaut eine weite Formulierung gewählt, welche Hoheitsträger in einem sehr weiten Umfang umfasst. Es handelt sich um eine Begrifflichkeit, welche zwar nicht durch das EEG selbst, aber durch andere Gesetze eine gewisse Prägung erfahren hat. So war etwa im (zum 31.10.2020 außer Kraft getretenen) EEWärmeG die öffentliche Hand in § 2 Abs. 2 Nr. 6 EEWärmeG definiert als
"a) jede inländische Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse des öffentlichen Rechts mit Ausnahme von Religionsgemeinschaften und
b) jede Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse des Privatrechts, wenn an ihr eine Person nach Buchstabe a allein oder mehrere Personen nach Buchstabe a zusammen unmittelbar oder mittelbar
aa) die Mehrheit des gezeichneten Kapitals besitzen,
bb) über die Mehrheit der mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte verfügen oder
cc) mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans bestellen können".
Nach diesem Wortverständnis unterfällt die Verfügungsbeklagte, die durch Hoheitsakt errichtet und mit einer im Gemeinwohl liegenden Aufgabe betraut wurde, dem Begriff der öffentlichen Hand. Im Zusammenhang mit der Norm des Art. 86 GG, der die Bundesverwaltung regelt, wird überdies davon ausgegangen, dass rechtsfähige Stiftungen des öffentlichen Rechts der öffentlichen Verwaltung zuzurechnen sind (Dürig/Herzog/Scholz/Ibler, 108. EL August 2025, GG Art. 86 Rn. 74, beck-online). Keineswegs kann daher davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Verfügungsbeklagten um eine Rechtspersönlichkeit handelt, welche – in Abgrenzung zum öffentlichen Recht – dem Privatrecht zuzuordnen wäre. Sie ist in ihrer Organisationsform gerade nicht privatrechtlich ausgestaltet, sondern öffentlich-rechtlich und kann daher nicht von sich behaupten, ein privater Eigentümer zu sein. Auch bei einer Auslegung nach dem Sinn und Zweck des § 11b Abs. 1 S. 1 EEG ist die Verfügungsbeklagte der öffentlichen Hand zuordnen. Die Vorschrift dient – wie aus den Gesetzesmaterialien hervorgeht (BT-Drucks 20/8657, 88) – dem Ziel, den Transport von Windenergieanlagenteilen zu vereinfachen und dadurch die Errichtung von Windenergieanlagen zu beschleunigen. Der beschleunigte Ausbau der Windenergie an Land dient den legitimen Gemeinwohlzielen des Klimaschutzes (Artikel 20a GG), des Schutzes der Grundrechte vor den nachteiligen Folgen des Klimawandels und der Sicherung der Stromversorgung (siehe BVerfG, Beschluss vom 23. März 2022, 1 BvR 1187/17). An dieser Zweckrichtung hat sich insbesondere auch nichts dadurch geändert, dass im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens – entgegen der ursprünglich vorgesehenen Verpflichtung sowohl privater Eigentümer als auch der öffentlichen Hand – der Anwendungsbereich auf die öffentliche Hand begrenzt wurde: Nach BT-Drucks 20/11180, 130 sollten die zum Gesetz gewordenen Änderungen dazu dienen, § 11b EEG auf Grundstücke "im öffentlichen Eigentum" zu begrenzen. Gerade hieraus wird deutlich, dass der Begrenzung der Gedanke der erleichterten Zugriffsmöglichkeit für Grundstücke im öffentlichen Eigentum – in Abgrenzung zu solchem von Privatpersonen – zugrundeliegt. Bei der Verfügungsbeklagten handelt es sich aber, wie bereits aufgezeigt, nicht um eine Privatperson, sondern um eine Rechtspersönlichkeit, die öffentlich-rechtlich ausgestaltet ist und daher dieser Zugriffsmöglichkeit aufgrund des übergeordneten Zieles des beschleunigten Ausbaus der Windenergie, welches nach § 2 S. 1 EEG im "überragenden öffentlichen Interesse" liegt (vgl. dazu auch (Löffler/Kukavica EnWZ 2025, 152, beck-online), ausgesetzt ist.
dd.
Das Grundstück der Verfügungsbeklagten wird auch für den Transport benötigt, § 11b Abs. 1 S. 2 und 4 EEG.
(1)
In diesem Zusammenhang ist es zunächst unerheblich, dass die Genehmigung vom 30.10.2023 für die Erschließung der Anlagen auf einen neu anzulegenden Stichweg von der L201 über die Flurstücke … und … abstellt. Der Begriff der Erschließung in § 35 Abs. 1 BauGB stellt nicht auf die zur Errichtung des geplanten Vorhabens erforderlichen Fahrzeugbewegungen, sondern erst auf das durch die Nutzung des fertig gestellten Vorhabens verursachte Verkehrsaufkommen ab; nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Erschließung bereits dann gesichert, wenn die Erschließungsanlage im Zeitpunkt der Ingebrauchnahme des Bauwerks funktionstüchtig angelegt ist (vgl. BVerwG, U. v. 30.8.1985 - 4 C 48/81 - NVwZ 1986, 38/39 a. E.). Für Windkraftanlagen genügt daher die Erreichbarkeit mit den für nach der Ingebrauchnahme anfallende Kontroll- und Wartungsarbeiten erforderlichen Fahrzeugen. Die Erreichbarkeit in der Bauphase ist keine Frage der rechtlichen Zulässigkeit, sondern der tatsächlichen Realisierbarkeit des Vorhabens (VG Stuttgart, U. v. 29.4.2010 -13 K 898/08 - juris Rn. 89 f. m. w. N.; VGH München Beschl. v. 21.1.2013 – 22 CS 12.2297, BeckRS 2013, 46137 Rn. 36, beck-online). Die Verfügungsbeklagte kann daher nicht damit gehört werden, die beabsichtigte Zuwegung über ihr Grundstück sei immissionsschutzrechtlich nicht genehmigt. Die Eignung der Zufahrten wird im Rahmen der Erteilung der Genehmigung aus den besagten Gründen gerade nicht geprüft (VGH München, a.a.O.).
Auch besteht auf Grundlage des wechselseitigen Parteivortrags keine Grundlage für die Annahme, die Verfügungsklägerin könne aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten auf diese Erschließungstrasse verwiesen werden. Unbestritten hat die Verfügungsklägerin vorgetragen, eine andere Streckenführung von der L…, insbesondere von Norden aus, sei aufgrund dort vorhandener Steigungen mit erheblichen technischen Schwierigkeiten verbunden, etwa das Schaffen von Geländeeinschnitten mit Rodungen größeren Umfangs und massiven Erdbewegungen (Antragsschrift vom 23.12.2025). Insbesondere sei für die Bauphase die über die Flurstücke … und … verlaufende, in der Genehmigung vom 30.10.2023 genannte Erschließungstrasse nicht geeignet, weil sie nicht durch Schwerlasttransporte nutzbar sei (Schriftsatz vom 02.01.2026). Vor diesem Hintergrund eignet sich die für die Erschließung vorgesehene Zuwegung für die hier in Abrede stehenden Zwecke der Errichtung der Anlage nicht.
(2)
Darüber hinaus ist es für den klägerischen Anspruch auch unerheblich, dass etwaig nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderliche Genehmigungen, insbesondere eine forstwirtschaftliche Genehmigung in Gestalt einer Waldumwandlungsgenehmigung nach §§ 9, 11 LWaldG, aktuell nicht vorliegt bzw. vorliegen. Dies ergibt sich bereits aus § 11 Abs. 3 S. 2 EEG, wonach eine etwaige Verpflichtung zur Einholung öffentlich-rechtlicher Genehmigungen, Gestattungen oder Erlaubnisse, die nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich sind, unberührt bleibt. Einerseits ist das Vorliegen erforderlicher öffentlich-rechtlicher Genehmigungen also für die Frage der hier in Abrede stehenden Duldungspflicht der Verfügungsbeklagten irrelevant, andererseits obliegt es der Verfügungsklägerin, die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen einzuholen, um sich nicht der Gefahr des Einschreitens der für die Erteilung der Genehmigungen gegen die beabsichtigten Maßnahmen zuständigen Behörden auszusetzen.
ee.
Eine unzumutbare Beeinträchtigung der Verfügungsbeklagten gemäß § 11b Abs. 1 S. 3 EEG liegt nicht vor. In diesem Zusammenhang ist zwar zu sehen, dass auch temporäre Waldumwandlungen zum Transport von Windenergieanlagen im Einzelfall irreversible Folgen haben können (Löffler/Kukavica, EnWZ 2025, 152, beck-online). Andererseits ist zu sehen, dass Wald eine beeindruckende Fähigkeit zur Selbstregeneration aufweist (Löffler/Kukavica, a.a.O.) und schon nach der gesetzlichen Systematik das Erfordernis von Rodungen allein nicht dazu führen kann, dass eine unzumutbare Beeinträchtigung anzunehmen ist. Dabei ist zu sehen, dass § 11b Abs. 1 S. 4 EEG hervorhebt, dass sich die Duldungspflicht auch auf die Ertüchtigung des Grundstücks für die Überfahrt und Überschwenkung erstreckt und § 2 S. 1 EEG den beschleunigten Ausbau von Windenergie als im überragenden öffentlichen Interesse liegend ansieht. Von der Verfügungsbeklagten unbestritten hat die Verfügungsklägerin zudem aufgezeigt, dass sie die forstrechtlichen Belange bei der Wahl des Zufahrtsweges berücksichtigt und sich für die am wenigsten einschneidende Maßnahme entschieden hat. Die Bejahung einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Verfügungsbeklagten hätte demnach letztlich die Undurchführbarkeit des genehmigten Vorhabens zur Folge, was weder dem Zweck der erteilten Genehmigung, noch dem Sinn und Zweck der Regelungen des EEG entspricht. Nach vorgenommener Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände sieht die Kammer eine unzumutbare Beeinträchtigung der Verfügungsbeklagten daher nicht als gegeben.
b.
Es liegt auch ein Verfügungsgrund vor. Nach § 11b Abs. 3 S. 1 EEG ist für die Durchsetzung des Anspruch des Betreibers § 83 Abs. 2 EEG entsprechend anzuwenden. Nach dieser Vorschrift kann eine einstweilige Verfügung erlassen werden, auch wenn die in den §§ 935 und 940 ZPO bezeichneten Voraussetzungen nicht vorliegen. Selbst wenn man davon ausgeht, dass § 83 Abs. 2 EEG den Anlagenbetreiber zwar zunächst von der Darlegung des Eilbedürfnisses entbindet, dieses aber durch besondere Umstände unter dem Gesichtspunkt einer Selbstwiderlegung erschüttert werden kann (so OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. Mai 2024 – 11 U 12/24 –, Rn. 19, juris), ist vorliegend von einem Verfügungsgrund auszugehen. Es mag in diesem Zusammenhang sein, dass der Verfügungsbeklagte durch seinen Vorsitzenden des Stiftungsrates bereits mit E-Mail vom 19.03.2025 seine ablehnende Haltung im Hinblick auf eine Anwendbarkeit von § 11b EEG zum Ausdruck brachte. In selbiger E-Mail brachte er jedoch im letzten Absatz ebenfalls sein Interesse an einer einvernehmlichen Regelung und seine Verhandlungsbereitschaft zum Ausdruck. In der Folge schlossen sich dann auch Verhandlungen über die Formulierung eines konkreten Vertragsentwurfes an. In diesem Zusammenhang mag es weiter sein, dass der Verfügungsbeklagte durch den Vorsitzenden seines Stiftungsrates mit E-Mail vom 09.09.2025 – erneut – die Anwendbarkeit von § 11b EEG auf den vorliegenden Fall negierte und zum Ausdruck brachte, einen darauf fußenden Vertrag nicht abschließen zu wollen. Gleichwohl setzten sich die zwischen den Parteien geführten Verhandlungen bis zuletzt fort und der Verfügungsbeklagte bat bis zuletzt um Fristverlängerung zur Stellungnahme zur von der Verfügungsklägerin entworfenen Duldungsvereinbarung bis 12.01.2026 (Anl. VK 26). Die vorliegende Situation ist somit davon geprägt, dass die Verfügungsklägerin bis zuletzt versuchte, durch Verhandlungen die Inanspruchnahme von einstweiligen Rechtsschutz zu vermeiden. Bei dieser Sachlage durfte der Verfügungsbeklagte zu keinem Zeitpunkt davon ausgehen, dass die Verfügungsklägerin ihre Ansprüche nicht weiterverfolgen würde (vergleiche in einer ähnlichen Situation OLG Dresden, Urteil vom 16. Februar 2024 – 9 W 34/24 –, Rn. 43, juris). Im Übrigen hat die Verfügungsklägerin unbestritten schlüssig vorgetragen, dass sie aus den zeitlichen Zwängen im Zusammenhang mit der Förderung nach dem EEG heraus und aufgrund der Zeitplanung, die sich in die strengen Vorgaben aus den Auflagen aus Gründen des Natur- und Artenschutzes einfügen müssen, mit dem Beginn der Arbeiten für die Ertüchtigung des Weges nicht länger zuwarten kann. Auch aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten ist daher eine Eilbedürftigkeit gegeben.
3.
Der Antrag gemäß Ziff. 2 auf Androhung von Ordnungsmitteln ist gemäß § 890 Abs. 2 ZPO zulässig und begründet. Diese Vorschrift ordnet ausdrücklich an, dass die Androhung auch in einem die Verpflichtung aussprechenden Urteil erfolgen kann, wenn der (potentielle) Gläubiger dies - wie vorliegend geschehen - beantragt. Ein entsprechender Antrag ist auch bei einer Leistungsverfügung in Gestalt einer Duldungsverfügung möglich (MüKoZPO/Gruber, 7. Aufl. 2025, ZPO § 890 Rn. 36, beck-online). Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten dieselben Grundsätze wie bei juristischen Personen des Privatrechts (MüKoZPO/Gruber, 7. Aufl. 2025, ZPO § 890 Rn. 35, beck-online), sodass der Wille ihres gesetzlichen Vertreters gebeugt werden muss (OLG Zweibrücken, Urteil vom 30. Juni 2021 – 4 U 37/18 –, Rn. 33, juris). Eine Unterscheidung zwischen Ordnungsgeld und Ordnungshaft ist dabei nicht erforderlich; denn beide Ordnungsmittel werden zur Erreichung desselben Zwecks eingesetzt (OLG Zweibrücken, a. a. O.). Einer namentlichen Nennung des Organmitglieds bedarf es dabei nicht, soweit - wie vorliegend - feststeht, welche Mitglieder von der Androhung betroffen sind (MüKoZPO/Gruber, 7. Aufl. 2025, ZPO § 890, beck-online).
4.
Eine Sicherheitsleistung nach §§ 936, 921 ZPO war der Antragsstellerin nicht aufzuerlegen. Die Abhängigkeit der einstweiligen Verfügung von einer Sicherheitsleistung ist vor allem dann gerechtfertigt, wenn die Vermögensverhältnisse des Gläubigers so gestaltet sind, dass etwaige Schadensersatzansprüche des Gegners gefährdet sind. Außerdem kommt die Anordnung einer Sicherheitsleistung bei zweifelhafter Rechtslage oder nur mühsam gelungener Glaubhaftmachung in Betracht. Die Anordnung einer Sicherheitsleistung käme bei zweifelhaften Vermögensverhältnissen des Gläubigers aber einer Rechtsverweigerung nahe, wenn er zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist, aber die Voraussetzungen für eine einstweilige Verfügung unzweifelhaft vorliegen; in diesem Fall hat das Gericht besonders sorgfältig die Interessen abzuwägen (MüKoZPO/Drescher, 7. Aufl. 2025, ZPO § 921 Rn. 4, beck-online). Vorliegend spricht gegen die Anordnung eine Sicherheitsleistung insbesondere, dass für zweifelhafte Vermögensverhältnisse auf Gläubigerseite keine Anhaltspunkte bestehen, nachdem die Verfügungsklägerin der Verfügungsbeklagten deutlich über den gesetzlichen Entschädigungszahlungen liegende Konditionen – wenngleich unter insgesamt anderen vertraglichen Rahmenbedingungen einer dauerhaften Nutzung des Weges – angeboten hat. Es bestehen somit keine Anhaltspunkte, dass die Verfügungsklägerin etwaige Ansprüche – gegebenenfalls aus § 945 ZPO – nicht erfüllen können wird (vgl. LG Stuttgart, Urteil vom 18. Juni 2020 – 35 O 17/20 KfH –, Rn. 34, juris).
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 48 GKG, 3 ZPO.