Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 30.04.2026 – 18 W 15/26
18. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGK:2026:0430.18W15.26.00
Gründe
I.
Die Antragstellerin möchte für den Anschluss eines Windparks elektrische Leitungen sowie Steuer- und Kommunikationsleitungen und sonstige Einrichtungen zum Netzanschluss auf fremden Eigentumsflächen verlegen. Nachdem Versuche zur Erzielung einer vertraglichen Einigung nicht zu einem Erfolg geführt haben, begehrt die Antragstellerin nunmehr den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit folgendem Inhalt:
Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, die Verlegung, die Errichtung, die Instandhaltung, die Instandsetzung, den Schutz und den Betrieb von elektrischen Leitungen, Steuer- und Kommunikationsleitungen sowie von sonstigen Einrichtungen zum Netzanschluss des Windparks der Antragstellerin auf den Flurstücken Gemarkung P., G04, G05, Gemarkung P., G04, G06, zu dulden.
Den Antragsgegnerinnen wird aufgegeben, das Betreten und Befahren der Flächen zu diesem Zweck durch die Antragstellerin oder von ihr Beauftragte zu dulden.
Die Antragsstellerin hat die Ansicht vertreten, dass die Antragsgegnerin vom Anwendungsbereich des § 11a EEG als Eigentümerin eines Grundstücks „im Eigentum der öffentlichen Hand“ umfasst sei; dies u.a. mit Blick auf den Status aus Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 WRV.
Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 27. April 2026 - 5 O 93/26 - den Antrag zurückgewiesen, weil § 11a EEG im Gesetzgebungsverfahren bewusst auf Grundstücke im öffentlichen Eigentum begrenzt worden sei und kirchliches Eigentum nicht darunter zu fassen sei. Art. 140 GG i.V.m. Art. 137, 138 WRV schaffe weder eine besondere Duldungspflicht noch könne man darüber den Adressatenkreis des § 11a EEG auf kirchliche Grundstücke erweitern. Vielmehr sei das kirchliche Vermögen im Rahmen des allgemeinen Eigentumsschutzes geschützt und die Kirchen seien auch nicht Teil des Staatsapparates, sondern stünden dem Staat korporativ gegenüber; das kirchliche Eigentum sei wie das Eigentum Privater geschützt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Landgerichts wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen (Bl. 161 ff. d.A.).
Dagegen wendet die Antragstellerin sich mit ihrer direkt beim Oberlandesgericht eingelegten sofortigen Beschwerde vom 28. April 2026. Das Landgericht habe die Reichweite der gesetzlichen Adressatenbestimmung in § 11a Abs. 1 Satz 1 EEG sowie den funktionalen Gehalt des öffentlich-rechtlichen Körperschaftsstatus der Kirchen und Religionsgemeinschaften verkannt. Die Auslegung widerspreche auch der teleologischen Auslegung der Norm mit dem gesetzgeberischen Ziel des beschleunigten Ausbaus regenerativer Energien, bei der man den Begriff der „öffentlichen Hand“ als Gegenbegriff zur „Privatperson“ verstehen müsse. Man könne die Kirchen und Religionsgemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts im Hinblick auf Duldungspflichten nicht einem rein privaten Akteur gleichstellen. Anders als in den Gesetzgebungsmaterialien zu § 7 BNatschG a.F. (= § 2 Abs. 4 BNatSchG) und in § 2 Abs. 2 Nr. 6 EEWärmeG a.F. habe man auf eine Ausklammerung der Kirchen und Religionsgemeinschaften als Teil der staatlichen Ordnung hier augenscheinlich aber sehenden Auges verzichtet; daher unterfalle auch deren Grundeigentum der erleichterten Zugriffsmöglichkeit im überragenden öffentlichen Interesse i.S.d. § 2 S. 1 EEG, zumal der Kernbereich der Religionsfreiheit und das kirchliche Selbstbestimmungsrecht dadurch nicht gefährdet seien, weil solche Flächen allein der fiskalischen Mittelbeschaffung dienten. Deswegen gehe auch das Abstellen des Landgerichts auf Art. 14 GG fehl, weil es bei den Duldungspflichten aus § 11a EEG allein auf die funktionale Zuordnung zur öffentlichen Verwaltung ankomme (LG Hechingen, Urteil vom 13. Januar 2026 - 1 O 271/25, juris Rn. 25 - 32); dies gelte aber auch für die Kirchen und Religionsgemeinschaften, die sich zudem widersprüchlich verhalten würden, wenn sie einerseits Privilegien (wie etwa Ausübung der Steuerhoheit und Besetzung von Ämtern im Wege des öffentlichen Dienstrechts) in Anspruch nehmen, sich im Rahmen belastender Infrastrukturnormen aber auf eine rein privatrechtliche Stellung zurückziehen wollten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Antragstellerin wird auf die Beschwerdeschrift (Bl. 1 ff. des Rechtsmittelbands) Bezug genommen.
II.
1. Die sofortige Beschwerde ist nach §§ 11a Abs. 5 S. 1, 83 Abs. 2 EEG, §§ 916 ff., 567 ff. ZPO zulässig, insbesondere frist- und formgerecht eingelegt und unterfällt auch nicht der Zuständigkeitskonzentration in § 21 Abs. 4 der Verordnung über Zuständigkeiten in der Justiz (JuZuVO). Das Erzbischöfliche Priesterseminar B. in N. ist auch rechts- und damit in einem Zivilprozess auch partei- und prozessfähig gemäß §§ 50 ff. ZPO. Es handelt sich nicht um einen unselbständigen Bestandteil des Erzbistums als Körperschaft des öffentlichen Rechts, wie das nach § 291 ZPO unter S. einsehbare - missverständliche Impressum des Priesterseminars - vermuten lässt, sondern um eine selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts des Erzbistums N. ( vgl. § 1 Abs. 1 des Statuts des Vermögensverwaltungsrates des Erzbischöflichen Priesterseminars B., Amtsblatt des Erzbistums N. v. 01.03.2026, 166. Jahrgang, Nr. 75, S. 151, S. 96 des Finanzberichts 2024 des Erzbistums, E.). Vertreten wird es nach außen durch den Regens (§ 1 Abs. 2 S. 1 des Statuts).
2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist indes unbegründet.
a)
Der Senat sieht von der Durchführung des Abhilfeverfahrens (§ 572 Abs. 1 S. 1 ZPO) ab. Bei dem Abhilfeverfahren handelt es sich nicht um eine Verfahrensvoraussetzung des Beschwerdeverfahrens; es dient vielmehr nur der Entlastung des Beschwerdegerichts (BGH, Beschluss vom 15. Februar 2017 - XII ZB 462/16, NJW-RR 2017, 707 m.w.N.), so dass das Beschwerdegericht jedenfalls dann zu einer eigenen Sachentscheidung befugt ist, wenn die Überprüfung der Sache ergibt, dass die angefochtene Entscheidung rechtmäßig war und das Abhilfeverfahren ohnehin zu keinem anderen Ergebnis hätte führen dürfen (OLG Dresden, Beschluss vom 10. September 2020 - 4 W 578/20, BeckRS 2020, 28365 Rn. 10; BeckOK ZPO/Wulf/Schulze, Ed. 60, § 572 Rn. 3). So liegt die Sache hier.
b)
Zwar bestehen keine Zweifel am Vorliegen eines Verfügungsgrundes. Die Durchsetzung eines Anspruchs des Betreibers erfolgt nach § 11a Abs. 5 S. 1 EEG unter entsprechender Anwendung des § 83 Abs. 2 EEG. Durch den Verweis kann eine einstweilige Verfügung erlassen werden, auch wenn die in den §§ 935, 940 ZPO bezeichneten allgemeinen Voraussetzungen nicht vorliegen. Denn dem Betreiber wird im Sinne einer Beschleunigung des Netzanschlusses von Gesetzes wegen eine Erleichterung der gesetzlichen Anforderungen an den Verfügungsgrund eingeräumt, indem eine Eilbedürftigkeit vermutet wird (BT-Drs. 20/8657, 87 sowie zu § 83 Abs. 2 EEG auch BT-Drs. 16/8148, 74). Zugleich wird so eine Ausnahme vom allgemeinen Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsache statuiert (statt aller BeckOK-EEG/Kupka, Ed. 18, § 83 Rn. 10). Der Senat verkennt ausdrücklich nicht, dass diese gesetzliche Dringlichkeitsvermutung - wie in anderen Bereichen (etwa bei § 12 Abs. 2 UWG) - nur eine widerlegliche Vermutung darstellt und im Einzelfall insbesondere durch zögerliches Vorgehen eine sog. Selbstwiderlegung der Dringlichkeit anzunehmen sein kann (siehe OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 16.07.2024 - 11 U 12/24, EnWZ 2024, 366 sowie Kupka, a.a.O. m.w.N.). Vorliegend ist es zwar so, dass man trotz langen Planungsvorlaufs doch eher erst spät an die eigentlichen Grundstückseigentümer herangetreten sein mag, doch dürfte dies u.U. der Tatsache geschuldet gewesen sein, dass sich eine Planung im öffentlichen Straßenraum bzw. in den Rabatten am Straßenrand nicht hat realisieren lassen (E-Mail vom 28. November 2025, Anlage AS 4, Bl. 55 d.A.). In Ansehung dessen ist noch nicht zu beanstanden, dass man im Zeitraum von Dezember bis zur Antragseinreichung nicht den Druck auf die Eigentümer erhöht oder noch zeitiger gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch genommen hat, zumal man die Reaktions- und Vorlaufzeiten in den einzelnen (Kirchen-)Gemeinden aus Investorensicht möglicherweise mangels Vertrautseins mit den örtlichen Gepflogenheiten des rheinischen Katholizismus nur etwas unterschätzt hat. Dies allein lässt daher im konkreten Fall die Dringlichkeit noch nicht in Wegfall geraten.
c)
aa)
Die Antragstellerin hat gegen die Antragsgegnerin keinen Anspruch auf die begehrte Leitungsverlegung aus § 11a Abs. 1 EEG 2023.
Demnach haben Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte eines Grundstücks im Eigentum der öffentlichen Hand auf dem Grundstück die Verlegung, die Errichtung, die Instandhaltung, die Instandsetzung, den Schutz und den Betrieb von elektrischen Leitungen sowie von Steuer- und Kommunikationsleitungen und sonstigen Einrichtungen zum Anschluss von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien an den Verknüpfungspunkt sowie von Direktleitungen zu dulden.
Die Antragsgegnerin zählt als Anstalt des öffentlichen Rechts der katholischen Kirche als Religionsgemeinschaft nicht zur „öffentlichen Hand“ im Sinne dieser Norm.
(1)
Nach der grammatikalischen Auslegung ist der Wortlaut „öffentliche Hand“ im Ergebnis ambivalent. Dieser kann all solche Eigentümer erfassen, die nicht dem Privatsektor zuzurechnen sind, bis hin zu lediglich solchen Eigentümern, die Staatsaufgaben wahrnehmen, in die Staatsorganisation eingebunden sind und staatlicher Aufsicht unterliegen.
(2)
Die systematische Auslegung spricht - anders als die Antragstellerin meint - für eine enge Auslegung, die jedenfalls Religionsgemeinschaften aus der Duldungspflicht ausschließt.
Für die enge Auslegung im Sinne des Landgerichts streitet - dies entgegen der Beschwerdeschrift - entscheidend, dass der Terminus von Grundstücken oder Grundflächen „im Eigentum … der öffentlichen Hand“ auch sonst regelmäßig nicht auf Grundstücke öffentlich-rechtlich strukturierter Religionsgemeinschaften bezogen wird, dies etwa im Rahmen des § 2 Abs. 4 BNatSchG bzw. des dies konkretisierenden § 40a Abs. 5 BNatSchG (so deutlich BR-Drs 411/901, 74 = BT-Drs. 14/6378, 41; ebenso BeckOK-UmweltR/Brinktrine, Ed. 77, § 2 BNatSchG Rn. 29; Lütkes/Ewer/Lütkes, BNatSchG, 3. Aufl. 2025, § 2 Rn. 18; Lorz/Konrad/Mühlbauer/Müller-Walter/Stöckel/Müller-Walter, BNatSchG, 3. Aufl. 2013, § 2 Rn. 7, 8; Landmann/Rohmer UmweltR/Heß/Wulff, 108. EL August 2025, BNatSchG § 2 Rn. 21). In der Gesetzesbegründung dazu heißt es: „Satz 1 hebt die Verpflichtung hervor, bei der Bewirtschaftung der im Eigentum oder Besitz der öffentlichen Hand, d. h. der eingangs genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts, befindlichen Grundflächen die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege in besonderer Weise zu berücksichtigen und damit den Belangen des Naturschutzes in vorbildhafter Weise Rechnung zu tragen. Nicht erfasst sind damit die Kirchen und Religionsgemeinschaften, da aus deren Organisation als öffentlich-rechtliche Körperschaften i. S. des Artikels 140 GG i. V. m. Artikel 137 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 7 der Weimarer Reichsverfassung keine Gleichstellung mit anderen öffentlichen Körperschaften folgt, denn sie sind nicht in den Staat bzw. die öffentliche Hand eingegliedert und nicht als staatliche, sondern als gesellschaftliche Einrichtungen zu verstehen.“ Das lässt sich auch auf den hiesigen Bereich übertragen. Keinesfalls ist im Gegenschluss eine strengere Lesart geboten, nur weil eine solche (selbstverständliche) Klarstellung nicht nochmals ausdrücklich in den Gesetzgebungsmaterialien erwähnt worden ist. Vielmehr ist eine Auslegung dahingehend naheliegender, dass der Gesetzgeber auf die bisherige Terminologie aufsetzen wollte.
Dass in § 2 Abs. 2 Nr. 6 EEWärmeG a.F. ausdrücklich der Begriff „öffentliche Hand“ mit Ausnahme von Religionsgemeinschaften definiert worden ist, die Religionsgemeinschaften mithin bereits von vornherein nicht von der Definition „öffentliche Hand“ erfasst waren, trägt ebenfalls keine andere Sichtweise, da man - wie ausgeführt - aufbauend auf die heutige Terminologie ohnehin zu keinem anderen Verständnis kommen kann. Denn etwa auch im Bereich der Vorbildfunktion der „öffentlichen Hand“ in § 4 Abs. 1 GEG ist anerkannt, dass (ohne Verletzung der europäischen Vorgaben) alle Religionsgemeinschaften - auch als öffentlich-rechtliche Körperschaften nach deutschem Sonderrecht - nicht von den gesetzlichen Vorgaben erfasst werden, ohne dass dies auch dort etwa im Wortlaut des Gesetzes nochmals klargestellt werden musste (BeckOGK-GEG/Holtmeier, Stand: 15. Oktober 2025, § 4 Rn. 8, BerlKommEnergieR/Holtmeier, 5. Aufl. 2022, § 4 GEG Rn. 4); auch das streitet hier für eine enge Lesart.
Auch in der Überschrift von Abschnitt 5 des Bundes-Klimaschutzgesetzes wird auf die „Vorbildfunktion der öffentlichen Hand“ abgestellt; Art. 13 Abs. 1 S. 1 KSG stellt auf „die Träger öffentlicher Aufgaben“ ab. Entsprechend der funktionalen Bestimmung des KSG unterfallen dem Begriff der „öffentlichen Hand“ alle Formen der unmittelbaren und mittelbaren Staatsverwaltung von Bund und Ländern bis hin zu Gemeinden, Anstalten, Stiftungen und Beliehenen und zudem privatrechtlich organisierte Unternehmen, soweit sie öffentliche Aufgaben vor allem der Daseinsvorsorge wahrnehmen. So werden nach der Gesetzesbegründung etwa „Sozialversicherungen, Bildungseinrichtungen, Unternehmen des öffentlichen Nah- und Fernverkehrs, Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen oder die Kammern bestimmter Berufsgruppen“ (BT-Drs. 19/14337, 36) zu den Trägern öffentlicher Aufgaben gezählt. Es werden jedoch dann wiederum nur solche Privatrechtssubjekte erfasst, die maßgeblich unter staatlichem Einfluss stehen, regelmäßig also mehrheitlich im Eigentum der vorgenannten Aufgabenträger stehen (eingehend Eisenreich/Czudaj, ER 2025, 3 (5); BeckOGK-KSG/Wickel, Stand: 1. Februar 2026, § 13 Rn. 9 ff.; Fellenberg/Guckelberger/Fellenberg, 1. Aufl. 2022, KSG § 13 Rn. 9); auch dies trifft auf die Religionsgemeinschaften bzw. deren Kirchengemeinden oder Priesterseminare nicht zu.
(3)
Auch die historische Auslegung bestätigt das gewonnene Ergebnis, dass Religionsgemeinschaften nicht zur Duldung im Sinne von § 11a EEG verpflichtet sind.
Ursprünglich war vorgesehen (BT-Drs. 20/8657, S. 85), dass die Vorschrift den Eigentümer eines jeden Grundstücks und damit „sowohl private Eigentümer wie die öffentliche Hand [verpflichtet]. Hinsichtlich der öffentlichen Hand handelt es sich um eine Klarstellung. Denn dass die öffentliche Hand ihre Grundstücke auch den Betreibern von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien zur Verfügung stellen müssen, ist in der Rechtsprechung bereits anerkannt (BGH, Urteil vom 11. November 2008, KZR 43/07), muss aber in der Praxis teilweise erst gerichtlich erstritten werden. Dadurch verzögert sich die Inbetriebnahme von EE-Anlagen. Dies macht die Klarstellung erforderlich.“ Die öffentliche Hand war nach dem Verständnis des Gesetzgebers also ohnehin zur Duldung verpflichtet, nach dem zitierten Urteil des Bundesgerichtshofs resultierte eine solche Verpflichtung aus der Stellung der dort betroffenen Gemeinde als maßgebliche Eigentümerin der - hier nicht berührten - öffentlichen Verkehrswege. Dies betrifft indes schon im Ansatz so nicht die Religionsgemeinschaften. Mit der letztlich im Gesetzgebungsverfahren erfolgten Beschränkung auf Grundstücke im Eigentum der „öffentlichen Hand“ wollte der Gesetzgeber daher § 11a Abs. 1 EEG auf „die Regelungen auf Grundstücke im öffentlichen Eigentum [zu] begrenzen“ (BT-Drs. 20/11180, S. 130). Insofern hat das Landgericht zutreffend darauf abgestellt, dass unter das „öffentliche Eigentum“ aber dann nicht das Eigentum von Körperschaften einer Religionsgemeinschaft fallen wird.
(4)
Das gewonnene Ergebnis wird auch maßgeblich durch teleologische Erwägungen gestützt. Es kann keinesfalls - wie es die Antragstellerin versucht - damit argumentiert werden, dass die Neuregelungen im EEG (jedenfalls in der Entwurfsfassung) der Beschleunigung der Energiewende dienen sollten. § 11 a EEG ist vielmehr im Lichte von Art. 14 Abs. 1 GG auszulegen. Da die Religionsgemeinschaften und die von ihnen getragenen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts grundrechtsberechtigt sind, sind (jedenfalls) sie auch nach teleologischer Auslegung nicht von der Duldungspflicht des § 11 a EEG erfasst (so deutlich auch Eisenreich/Czudaj, ER 2025, 3 (6)). Ausdrücklich wollte der Gesetzgeber die Duldungspflicht gemäß § 11 a EEG nicht auf private Eigentümer erstrecken. Hieraus ergibt sich im Umkehrschluss das Ziel, die Duldungspflicht auf solche Eigentümer zu beschränken, die nicht als grundrechtsberechtigt im Sinne von Art. 14 GG anzusehen sind. Die mit der Duldungspflicht einhergehende Beeinträchtigung des Eigentumsrechts findet seine Grundlage dann in der dienenden Funktion des Eigentums des Staates und seiner Funktionsträger; zudem hat man damit ersichtlich den bei den Gesetzgebungsarbeiten aufgeworfenen Fragen rund um die Verpflichtung von Grundrechtsträgern zur Duldung Rechnung getragen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich regelmäßig aber nicht auf Art. 14 Abs. 1 GG berufen, selbst wenn sie keine öffentliche Aufgabe wahrnehmen; dies gilt jedoch anerkanntermaßen gerade nicht für Religionsgemeinschaften (Jarass/Pieroth/Jarass, 18. Aufl. 2024, GG Art. 14 Rn. 24; BeckOK-GG/Axer, Ed. 64, Art. 14 Rn. 42 ff.; Dürig/Herzog/Scholz/Papier/Shirvani, GG, 108. EL August 2025, Art. 14 Rn. 333 f., 341 f.). Das ergibt sich auch aus Art. 138 Abs. 2 WRV iVm Art. 140 GG. Danach werden das Eigentum und andere Rechte der Religionsgesellschaften an ihren für Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und sonstigen Vermögen gewährleistet, sodass die Religionsgemeinschaften Grundrechtsträger im Sinne von Art. 14 GG sind (Dürig/Herzog/Scholz/Papier/Shirvani, a.a.O., Art. 14 Rn. 341). Die Religionsgemeinschaften nehmen auch dann, wenn sie als Körperschaften des öffentlichen Rechts organisiert sind, grundsätzlich keine Staatsaufgaben wahr; sie sind nicht in die Staatsorganisation eingebunden und unterliegen keiner staatlichen Aufsicht (BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2015 - 2 BvR 1282/11, BVerfGE 139, 321 = juris Rn. 91). Die Religionsgemeinschaften und die von ihnen getragenen Körperschaften können im Gegensatz zu anderen Einrichtungen der „öffentlichen Hand“ also gestützt auf Art. 14 GG Grundrechtspositionen beanspruchen, die Privatrechtssubjekten gleichermaßen zustehen. Diese grundrechtsbezogene Interpretation des Gesetzeszwecks dient - entgegen dem Berufungsvorbringen - dennoch auch dem Ziel eines beschleunigten Ausbaus erneuerbarer Energien, da mangels Grundrechtsbetroffenheit von derart verstandenen Einrichtungen der „öffentlichen Hand“ entgegen der früheren Notwendigkeit langwieriger Gerichtsverfahren für den Fall nicht mit den Gesetzeszielen übereinstimmenden Interessen des Eigentümers beschleunigt werden kann (Tilman Cosack in: Frenz/Müggenborg/Cosack/Ruttloff/Schomerus, EEG 2023, 6. Aufl. 2025, § 11a EEG, Rn. 5). Demgegenüber könnte ein Eingriff in das Recht eines Grundrechtsberechtigten weitergehenden generellen und individuellen Rechtfertigungsdruck und gestützt auf das Eigentumsgrundrecht gemäß Art. 14 Abs. 1 GG dann auch potentiell Verzögerungen erzeugen.
Dass damit das anfangs ambitionierte Gesetz, das im Interesse der Erreichung der Klimaziele als Inhalts- und Schrankenbestimmung zunächst alle Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigte zur Duldung im Rahmen der §§ 11a und b EEG verpflichten wollte (wie bei § 48a EnWG), erst im Zuge des weiteren Gesetzgebungsverfahrens durch die Beschränkung des Adressatenkreises sprichwörtlich vom Tiger zum Bettvorleger geworden sein mag, steht außer Frage und wird vielerorts auch bemängelt (siehe etwa Kindler/Husemann, KlimR 2025, 2, 3; Ringkamp, in: Theobald/Kühling, Energierecht, Werkstand: 132. EL November 2025, § 11a Rn. 4, 6; BeckOK-EEG/Einfeldt/Jürschick, Ed. 18. § 11a Rn. 6). Man kann den Gesetzgebungsmaterialien (BT-Drs. 11180, 130) hier nicht einmal entnehmen, was genau der Hintergrund der Beschränkung im Gesetzgebungsverfahren gewesen ist, zumal die erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken bei der Verpflichtung Privater auch weniger die Frage der Duldungspflicht, sondern die Modalitäten der Entschädigung betrafen (siehe nur Löffler/Kukavica, EnWZ 2025, 152, 153 m.w.N.). Dass das (damalige) politische Ziel des stringenten Ausbaus der Windenergie damit nicht so gefördert worden ist, wie anfangs beabsichtigt, steht außer Frage. Allein dies trägt aber keine Einbeziehung (nur) der öffentlich-rechtlich strukturierten Religionsgemeinschaften in den Kreis der Adressaten der Duldungspflichten. Nicht ohne Grund hat auch der Bundestag selbst in seiner Beschlussempfehlung zum sog. Solarpaket I angekündigt, die gesetzlichen Duldungspflichten doch noch entsprechend weiter auf alle, also alle Privaten undauch die Kirchen und Religionsgemeinschaften ausweiten zu wollen (BT-Drs. 20/11180, 6); der Zusammenbruch der Ampel-Regierung hat dies dann aber hinfällig werden lassen. Ob man ggf. bei weitem Normverständnis auch privatrechtlich organisierte Unternehmen der sie im Einzelfall beherrschenden öffentlichen Hand „zurechnen“ kann, wenn und soweit nur bestimmender Einfluss durch die öffentliche Hand ausgeübt wird (Eisenreich/Czudaj, ER 2025, 3 (4 ff.); enger BeckOK-EEG/Einfeldt/Jürschick, Ed. 18. § 11a Rn. 10; Tilman Cosack in: Frenz/Müggenborg/Cosack/Ruttloff/Schomerus, EEG 2023, 6. Auflage, § 11a EEG, Rn. 5; von Oppen, ER 2024, 141 (146)), kann dahinstehen. Auch hier zeigt sich, dass - auch bei Art. 14 Abs. 1 GG und anderen Grundrechten wird die Grundrechtsfähigkeit und -bindung privatrechtlicher „Staatstöchter“ thematisiert - derzeit die gesetzlichen Pflichten aus § 11a EEG mit der grundrechtlichen Schutzlage parallel laufen. Daher hat auch diese Frage keinen Einfluss auf die Frage der Duldungspflicht der Religionsgemeinschaften.
(5)
Diese Auslegung ist auch richtlinienkonform. Das Gesetz dient u. a. der Umsetzung der Vorgaben aus dem Sekundärrecht (BT-Drs. 20/8657, S. 50), insbesondere der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen sowie der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU. Wie oben angesprochen und in Übereinstimmung mit Art. 17 AEUV können Religionsgemeinschaften aber ohne Verletzung der europäischen Vorgaben aus an staatliche Hoheitsträger adressierte Bestimmungen ausgenommen werden.
bb)
Andere Gründe für eine Duldungspflicht der Antragsgegnerin sind nicht glaubhaft gemacht und ersichtlich.
cc)
Der Senat erlaubt sich abschließend nur die Bemerkung, dass es kirchlichen Eigentümern selbstverständlich unbenommen bleibt, sich auf freiwilliger Basis solchen Begehren zu unterwerfen, weil ihrem Verhalten - gerade wegen der auch heute noch weitverbreiteten kirchlichen Latifundien und der Bedeutung auch solcher Flächen für die Energiewende - gewisser Vorbildcharakter bei der Bewahrung der Schöpfung zukommen kann. Dazu hat sich die Antragsgegnerin hier aber ersichtlich bisher nicht durchringen können, was aber unter Umständen dem wenig konsilianten Vorgehen der Antragstellerin geschuldet war.
d)
Die Kostenentscheidung basiert auf § 97 Abs. 1 ZPO. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde scheidet aus (§§ 574 Abs. 1 S. 2, 542 Abs. 2 S. 1 ZPO).
III.
In verfassungskonformer Reduktion des §§ 936, 922 Abs. 3 ZPO erhält die Antragsgegnerseite - trotz Nichtgebrauchmachens von der Möglichkeit des § 945a ZPO mit den daran wiederum anknüpfenden Folgen aus § 5 Abs. 3 SRV - eine Ablichtung dieses Beschlusses aus Gründen prozessualer Waffengleichheit zur Kenntnisnahme (vgl. etwa nur Zöller/Vollkommer, ZPO, 36. Aufl. 2025, § 922 Rn. 18, 27 m.w.N.); dies vermittelt über das Erzbistum N., Abteilung Recht & Compliance, z.Hd. Herr Sven Schümann, Marzellenstr. 32, 50668 N. als Botin. Wegen der Antragsschrift, der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts und der weiteren Akteninhalte wird der Antragsgegnerseite bei Bedarf ein Akteneinsichtsgesuch - dieses zu stellen beim Landgericht Köln. - anheimgestellt.