Rechtsprechung / Landgericht Heilbronn

Landgericht Heilbronn Beschluss vom 23.01.2006 – 1 T 529/05

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schwäbisch Hall vom 26.10.2005  - L 50/05 -  wird

zurückgewiesen.

2. Die Gläubigerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Beschwerdewert: bis 900,00 EUR.

Gründe

I.

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Mit Schriftsatz vom 14.10.2005 stellte die Gläubigerin unter Bezugnahme auf titulierte Hausgeldansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft I. Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung hinsichtlich der Eigentumswohnung der Schuldnerin in dem betreffenden Gebäude. Das Amtsgericht Schwäbisch Hall wies mit Schreiben vom 19.10.2005 darauf hin, dass über das Vermögen der Schuldnerin bereits das Insolvenzverfahren vor dem Amtsgericht Heilbronn eröffnet ist, so dass gem. §§ 89 Abs. 1 InsO für die nicht dinglich gesicherten Insolvenzgläubiger ein Vollstreckungsverbot in die Insolvenzmasse und das sonstige Vermögen der Schuldnerin bestehe. Durch die erfolgte Freigabe des entsprechenden Grundbesitzes durch den Treuhänder falle der Grundbesitz in das sonstige Vermögen der Schuldnerin, womit die Einzelvollstreckung ausgeschlossen sei. Mit Beschluss vom 26.10.2005 wies das Amtsgericht mit entsprechender Begründung den Antrag der Gläubigerin als unzulässig zurück. Hiergegen richtet sich das am 17.11.2005 erhobene Rechtsmittel der Gläubigerin.

II.

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Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist zwar zulässig, insbesondere gem. § 793 ZPO statthaft und wurde auch innerhalb der 2-wöchigen Beschwerdefrist des § 569 ZPO erhoben.

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Das Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht den Antrag der Gläubigerin auf Anordnung der Zwangsverwaltung als unzulässig zurückgewiesen. Die hiergegen gerichteten Einwendungen im Rechtsmittelverfahren vermögen nicht durchzugreifen:

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1. Der verfahrensgegenständliche Grundbesitz der Schuldnerin fällt nach der Freigabe durch den Treuhänder in das "sonstige Vermögen" der Schuldnerin i.S. des § 89 Abs. 1 InsO.

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a) Nicht nachvollziehbar ist die Argumentation der Gläubigerin, unter "sonstigem Vermögen" im Sinne dieser Vorschrift sei jenes Vermögen anzusehen, das der Schuldner nach der Eröffnung des Verfahrens erwirbt. Es ist nicht ersichtlich, aus welchem Grunde hinsichtlich des sonstigen Vermögens des Schuldners auf den Zeitpunkt des Erwerbs abzustellen sein sollte. Eine entsprechende Unterscheidung war lediglich nach dem früheren Konkursrecht von Bedeutung, und zwar gem. § 1 Abs. 1 KO für die Bestimmung der Konkursmasse. Dagegen konnte schon nach den Regelungen der Konkursordnung sonstiges Vermögen sowohl vor als nach Konkurseröffnung erlangtes Vermögen des Schuldners sein. Insofern ist es unzutreffend, wenn die Gläubigerin ausführt, der Begriff des "sonstigen Vermögens" des Schuldners sei nach der Konkursordnung "nicht gegeben" gewesen. Vielmehr entsprach die Regelung des § 14 Abs. 1 KO durchaus derjenigen des § 89 Abs. 1 InsO, wonach die Zwangsvollstreckung weder in die Konkursmasse noch in das sonstige Vermögen des Gemeinschuldners stattfand. Insofern entspricht es auch einhelliger Auffassung in der Literatur, dass nach wie vor zum insolvenzfreien sonstigen Vermögen des Schuldners während der Dauer des Verfahrens auch vom Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder freigegebene Gegenstände gehören (vgl. Wittkowski in Nerlich-Römermann, InsO, Loseblattsammlung, Stand März 2005, § 89 Rnr. 4; Kübler/Prütting, InsO, Stand 10/05, § 89 Rnr. 14).

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b) Zwar mag der in der Erstreckung des Vollstreckungsverbotes auf das sonstige Vermögen des Schuldners ursprünglich nach der Konkursordnung liegende Sinn und Zweck, nämlich dem Schuldner einen Neuanfang zu ermöglichen, wegen des Einbezugs des Neuerwerbs in die Insolvenzmasse gem. § 35 InsO weitgehend ausgehöhlt sein (vgl. Kübler/Prütting, § 89 Rnr. 2). Jedoch verbleibt daneben das sich auf das gesamte Schuldnervermögen beziehende Verfahrensziel der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung. Im übrigen wäre eine Einschränkung des eindeutigen gesetzlichen Vollstreckungsverbotes nur de lege ferenda zu bewerkstelligen. Als praktischer Anwendungsbereich für das Vollstreckungsverbot in das sonstige Vermögen des Schuldners dürfte ohnehin nur und gerade der vorliegende Fall freigegebener Gegenstände übrig bleiben (vgl. Kübler/Prütting, § 89 Rnr. 14).

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c) Die Bezugnahme der Gläubigerin auf zu § 88 InsO ergangene Rechtsprechung liegt neben der Sache, nachdem sich die dort geregelte "Rückschlagsperre" ausdrücklich nur auf das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen des Schuldners beschränkt. Insofern ist es nachvollziehbar, wenn das LG Leipzig in der von der Gläubigerin zitierten Entscheidung ZInsO 2005, 833 die Rückschlagsperre auf die Fälle beschränkt, in denen eine Verwertung des betreffenden Gegenstands im Insolvenzverfahren erfolgen kann. Im Gegensatz zu §§ 89 Abs. 1 InsO liegt nämlich der Sinn und Zweck des § 88 InsO in der Sicherung der Anreicherung der Insolvenzmasse (vgl. Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 4. Aufl., § 88 Rnr. 1).

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2. Den titulierten Hausgeldansprüchen der Gläubigerin kommt auch kein dinglicher oder diesem gleichgestellter Charakter zu, der eine abgesonderte Befriedigung rechtfertigen würde. Soweit die Gläubigerin darauf hinweist, dass laufende Hausgelder als Ausgaben der Verwaltung i.S. des § 155 ZVG vorweg und damit privilegiert zu befriedigen sind, begründet dies für sich gesehen kein dingliches oder ähnliches Recht des Gläubigers. Hinzu kommt, dass Ausgaben der Verwaltung in diesem Sinne  - wie die Gläubigerin selbst ausführt - nur die "laufenden" Hausgelder sind, also diejenigen Aufwendungen, die der Erzielung von Nutzungen im laufenden Zwangsverwaltungsverfahren dienen. Vorliegend geht es jedoch nicht um die laufenden Hausgelder, sondern um Altansprüche der Gläubigerin aus früheren Zeiträumen, die mit gegenwärtig zu ziehenden Nutzungen nicht in unmittelbarem Zusammenhang stehen.

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Nach alledem kommt weder eine unbeschränkte Zwangsverwaltung noch die von der Gläubigerin hilfsweise beantragte beschränkte Zwangsverwaltung in der Form der Beschlagnahme von Mieten in Betracht.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Gem. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 ZPO wird die Rechtsbeschwerde zugelassen, nachdem der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Beschwerdewert wurde in Höhe der titulierten Forderungen festgesetzt.