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BGH Beschluss vom 12.02.2009 – IX ZB 112/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. Februar 2009

in der Zwangsverwaltungssache

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

____________________

Gibt ein Insolvenzverwalter oder Treuhänder einen dem Schuldner gehören-

den Gegenstand aus der Insolvenzmasse frei, unterliegt dieser als sonstiges

Vermögen des Schuldners dem Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 1 InsO.

BGH, Beschluss vom 12. Februar 2009 - IX ZB 112/06 - LG Heilbronn

AG Schwäbisch Hall

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp

am 12. Februar 2009

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer

des Landgerichts Heilbronn vom 23. Januar 2006 wird auf Kosten

der Gläubigerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf

500 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Beteiligte zu 2 ist Miteigentümerin eines Grundstücks in Ilshofen,

verbunden mit dem Sondereigentum an einer Wohnung und einem Tiefgara-

genstellplatz. Über ihr Vermögen wurde am 8. März 2005 das (Verbraucher-)

Insolvenzverfahren eröffnet. Der im Insolvenzverfahren ernannte Treuhänder

erklärte mit Schreiben vom 11. Juli 2005 gegenüber der Beteiligten zu 2 die

Freigabe der Wohnungseigentumsrechte aus der Insolvenzmasse. Die Beteilig-

te zu 1 ist Verwalterin der Eigentümergemeinschaft. Sie beantragte am 17. Ok-

tober 2005 wegen titulierter Hausgeldrückstände aus dem Jahr 2004 die Anord-

nung der Zwangsverwaltung über das Wohnungseigentum der Beteiligten zu 2.

Der Antrag blieb beim Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - und beim Be-

schwerdegericht ohne Erfolg. Beide Gerichte stellten sich auf den Standpunkt,

dass die Zwangsvollstreckung nach § 89 Abs. 1 InsO unzulässig sei. Ein Recht

auf abgesonderte Befriedigung lehnte das Beschwerdegericht, dessen Ent-

scheidung in Rpfleger 2006, 430 veröffentlicht ist, ab. Mit der zugelassenen

Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte zu 1 ihr Begehren weiter.

II.

3

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft

und auch im Übrigen zulässig. Sie bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.

Mit Recht haben die Vorinstanzen entschieden, dass der Antrag auf An-

ordnung der Zwangsverwaltung nach § 89 Abs. 1 InsO unzulässig ist. Nach die-

ser Norm sind Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger während

der Dauer des Insolvenzverfahrens weder in die Insolvenzmasse noch in das

sonstige Vermögen des Schuldners zulässig.

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1. Die von der Antragstellerin vertretene Wohnungseigentümergemein-

schaft ist als Insolvenzgläubigerin (§ 38 InsO) vom Vollstreckungsverbot des

§ 89 InsO betroffen. Mit ihrem Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung

betreibt sie die Vollstreckung eines vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ent-

standenen und titulierten persönlichen Anspruchs. Sie wäre nur dann nicht als

Insolvenzgläubigerin zu behandeln, wenn mit dem Antrag ein Absonderungs-

recht verwertet werden sollte (MünchKomm-InsO/Breuer, 2. Aufl. § 89 Rn. 21;

Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 89 Rn. 11; HK-InsO/Kayser, 5. Aufl. § 89 Rn. 7).

So liegt der Fall jedoch nicht. Ein Absonderungsrecht bestand zur Zeit der Er-

öffnung des Insolvenzverfahrens in Bezug auf die vollstreckten Forderungen

nicht.

5

a) Die Antragstellerin betreibt die Vollstreckung in unbewegliches Vermö-

gen der Schuldnerin. Gemäß § 49 InsO sind Gläubiger, denen ein Recht auf

Befriedigung aus unbeweglichen Gegenständen zusteht, zur abgesonderten

Befriedigung nach Maßgabe des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und

die Zwangsverwaltung berechtigt. Was ein Recht zur Befriedigung aus dem

Grundstück gewährt, ist den §§ 10 ff, 155 ZVG zu entnehmen (MünchKomm-

InsO/Ganter, 2. Aufl. § 49 Rn. 3). Danach kommen zunächst dingliche Rechte

an einem Grundstück im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 4 ZVG in Betracht. Hierzu

gehören die Grundpfandrechte und Reallasten (§§ 1105, 1113, 1191, 1199

BGB). Kraft ihres gesetzlichen Inhalts verschaffen diese dinglichen Rechte ih-

rem Inhaber im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Absonderungs-

recht, ohne dass weitere Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Inhaberin eines

derartigen dinglichen Rechts ist die Eigentümergemeinschaft nicht.

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b) Dem Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung liegen vielmehr

rückständige, vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig gewordene Haus-

geldansprüche (§ 16 Abs. 2, § 28 Abs. 2 und 5 WEG) zugrunde. Dies sind per-

sönliche Forderungen. Auch solche können zu einem Recht auf Befriedigung

aus einem Grundstück führen (§ 155 Abs. 2 Satz 1, § 10 Abs. 1 Nr. 5 ZVG),

jedoch erst ab dem Zeitpunkt, zu dem das Grundstück zugunsten des Gläubi-

gers im Zwangsversteigerungs- oder Zwangsverwaltungsverfahren beschlag-

nahmt wird. Die Tatsache allein, dass ein persönlicher Gläubiger mit seinem

Anspruch in die Rangklasse 5 des § 10 Abs. 1 ZVG eingeordnet ist, verschafft

ihm noch kein Befriedigungsrecht aus dem Grundstück (MünchKomm-InsO/

Ganter, aaO Rn. 76; Smid/Depré, InsO 2. Aufl. § 49 Rn. 17). Ein Absonderungs-

recht nach § 49 InsO besteht nur, wenn das Recht auf Befriedigung aus dem

Grundstück zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits ent-

standen war. Persönliche Gläubiger müssen daher bis zu diesem Zeitpunkt die

Beschlagnahme des Grundstücks bewirkt haben, indem sie die Anordnung der

Zwangsversteigerung bzw. Zwangsverwaltung selbst erwirkt haben (§§ 20, 146

Abs. 1 ZVG) oder einem laufenden Verfahren beigetreten sind (§§ 27, 151

Abs. 2 ZVG; vgl. MünchKomm-InsO/Ganter, aaO). Daran fehlt es hier.

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c) Ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück kann schließlich auch

in den Fällen des § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZVG bestehen (MünchKomm-

InsO/Ganter, aaO Rn. 47 ff; Depré aaO Rn. 16: Absonderungsrecht aufgrund

besonderer gesetzlicher Anordnung; vgl. auch Prütting in Kübler/Prütting/Bork,

InsO § 49 Rn. 14; FK-InsO/Imberger, 5. Aufl. § 49 Rn. 28-31). Ansprüche der

Eigentümergemeinschaft auf Hausgeld fielen nach der bis zum 30. Juni 2007

geltenden Rechtslage jedoch nicht in diese Rangklassen. Erst seit der Neufas-

sung des § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des

Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 26. März 2007

(BGBl. I S. 370) sind Ansprüche auf Hausgeld nach § 16 Abs. 2, § 28 Abs. 2

und 5 WEG bei der Vollstreckung in ein Wohneigentum nicht mehr der fünften,

sondern der zweiten Rangklasse zugewiesen. Damit besteht für solche Ansprü-

che nunmehr ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück, das im Insol-

venzverfahren im Wege der abgesonderten Befriedigung verfolgt werden kann,

ohne dass eine Beschlagnahme des Wohnungseigentums vor Insolvenzeröff-

nung vorausgesetzt wäre (Hintzen/Alff ZInsO 2008, 480, 483 f). Die neue

Rechtslage gilt jedoch nur für Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungs-

verfahren, die ab Inkrafttreten der Neuregelung am 1. Juli 2007 anhängig wer-

den (§ 62 Abs. 1 WEG). Rückstände von Ansprüchen der zweiten Rangklasse

können nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG in gewissem Umfang (aus dem Jahr der

Beschlagnahme und den letzten zwei Jahren davor) in einem Zwangsversteige-

rungsverfahren, gemäß § 155 Abs. 2 Satz 2 ZVG aber nicht im Zwangsverwal-

tungsverfahren geltend gemacht werden. Ein Recht zur Befriedigung aus dem

Grundstück im Wege der Zwangsverwaltung besteht daher auch nach neuem

Recht für die von der Antragstellerin verfolgten Hausgeldrückstände nicht.

8

2. Das Wohnungseigentum der Beteiligten zu 2 fällt unter das Vollstre-

ckungsverbot des § 89 Abs. 1 InsO. Das Verbot gilt für Zwangsvollstreckungen

in die Insolvenzmasse und in das sonstige Vermögen des Schuldners. Nach-

dem der Treuhänder das Wohnungseigentum der Beteiligten zu 2 freigegeben

hat, ist es aus der Insolvenzmasse ausgeschieden und in die Verwaltungs- und

Verfügungsbefugnis der Schuldnerin zurückgelangt (vgl. zur Freigabe BGHZ 35,

180, 181; 148, 252, 258 f; 163, 32, 34 f; Pape ZInsO 2008, 465, 470 f). Es ist

damit entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde Teil des sonstigen Vermö-

gens der Schuldnerin im Sinne von § 89 Abs. 1 InsO.

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a) Der Wortlaut der Norm schränkt den Begriff des sonstigen Vermögens

nicht ein. Freigegebene Gegenstände im Eigentum des Schuldners gehören

begrifflich zweifelsfrei zu seinem sonstigen Vermögen.

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b) Die Systematik der §§ 35 bis 37 InsO rechtfertigt keine andere Beurtei-

lung. Diese Bestimmungen regeln, was zur Insolvenzmasse gehört. Sie be-

schreiben nicht abschließend, was - da nicht zur Insolvenzmasse gehörend -

das sonstige Vermögen des Schuldners bildet. Als auf den Zeitpunkt der Eröff-

nung des Insolvenzverfahrens bezogene Regelung sagen sie nichts über die

Zuordnung von Gegenständen aus, die wie im Falle der Freigabe zu einem spä-

teren Zeitpunkt aus der Insolvenzmasse ausscheiden.

11

c) Auch die Entstehungsgeschichte des § 89 Abs. 1 InsO spricht nicht

gegen eine Zuordnung freigegebener Gegenstände zum sonstigen Vermögen

des Schuldners. Vorläufer von § 89 Abs. 1 InsO war § 14 Abs. 1 KO. Das be-

reits in dieser Norm enthaltene Verbot der Zwangsvollstreckung einzelner Kon-

kursgläubiger auch in das nicht zur Konkursmasse gehörige, sonstige Vermö-

gen des Schuldners sollte es dem Schuldner ermöglichen, bereits während des

Konkursverfahrens eine neue wirtschaftliche Existenz zu begründen (Motive II

S. 51 f; Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. § 14 Rn. 2). Diesem Gesichtspunkt kommt

unter der Geltung der Insolvenzordnung, die anders als die Konkursordnung

(§ 1 Abs. 1 KO) auch den Neuerwerb der Insolvenzmasse zuordnet (§ 35 Abs. 1

InsO), nur noch eine geringere Bedeutung zu. In Kenntnis dieses Umstands hat

der Gesetzgeber das sonstige Vermögen des Schuldners auch in § 89 Abs. 1

InsO für die Dauer des Insolvenzverfahrens dem Zugriff der Insolvenzgläubiger

entzogen (Begründung zum Regierungsentwurf einer Insolvenzordnung, BT-

Drucks. 12/2443, S. 137). Das geringere Gewicht des Zwecks, dem Schuldner

durch den Schutz des sonstigen Vermögens einen Neuanfang zu ermöglichen,

ist angesichts dieses gesetzgeberischen Willens kein Argument dafür, freigege-

bene Gegenstände vom Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 1 InsO auszuneh-

men.

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d) Es ist daher in Rechtsprechung und Schrifttum fast einhellige Mei-

nung, dass das Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 1 InsO auch für vom Insol-

venzverwalter oder Treuhänder aus der Insolvenzmasse freigegebene Gegen-

stände gilt, weil sie zum sonstigen Vermögen des Schuldners gehören (BGHZ

166, 74, 83, Rn. 26; LG Berlin ZMR 2005, 910; OLG Hamm Rpfleger 1971, 109

[zu § 14 KO]; Jaeger/Eckardt, InsO § 89 Rn. 29 und 7; MünchKomm-

InsO/Breuer, aaO § 89 Rn. 18; HK-InsO/Kayser, aaO § 89 Rn. 16; Uhlenbruck,

aaO § 89 Rn. 15; Lüke in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 89 Rn. 14; HmbKomm-

InsO/Kuleisa 2. Aufl. § 89 Rn. 9; Gerhardt

in Gottwald,

Insolvenzrechts-

Handbuch 3. Aufl. § 33 Rn. 12; BK-InsO/Blersch/v. Olshausen, § 89 Rn. 12;

Nerlich/Römermann/ Wittkowski, InsO § 89 Rn. 4; a.A. Schmidberger Rpfleger

2006, 431 f).

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e) Die Unzulässigkeit des Antrags auf Anordnung der Zwangsverwaltung

führt nicht zu einem für die Wohnungseigentümergemeinschaft unzumutbaren

Ergebnis. Zum einen fallen etwaige Mieteinkünfte des Schuldners aus der frei-

gegebenen Wohnung als Neuerwerb in die Masse. Zum anderen hat die Gläu-

bigerin die Möglichkeit, sich einen Vollstreckungstitel bezüglich der in § 10

Abs. 1 Nr. 2 n.F., § 155 Abs. 2 Satz 2 ZVG aufgeführten Hausgeldansprüche zu

verschaffen und gestützt auf diesen Titel die Zwangsverwaltung des Woh-

nungseigentums der Beteiligten zu 2 zu beantragen.

Ganter

Raebel

Kayser

Pape

Grupp

Vorinstanzen:

AG Schwäbisch Hall, Entscheidung vom 26.10.2005 - L 50/05 -

LG Heilbronn, Entscheidung vom 23.01.2006 - 1 T 529/05 -