Rechtsprechung / Landgericht Itzehoe
Landgericht Itzehoe Urteil vom 14.03.2007 – 2 O 156/06
ECLI:DE:LGITZEH:2007:0314.2O156.06.0A
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die von der Klägerin geplante Windenergieanlage ... E-70 E4 (Standort: Gemarkung ... der Gemeinde ..., ..., Nennleistung 2,3 MW, Baugenehmigung Staatliches Umweltamt ...) an ihr Versorgungsnetz anzuschließen und den von dieser Windenergieanlage angebotenen Strom vollständig an dem Umspannwerk ... abzunehmen, solange nicht das Erzeugungsmanagement der ... in Kraft ist, weil der Netzbereich am Umspannwerk ... für den Raum Westküste durch Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder Grubengas vollständig ausgelastet ist.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Grunde nach zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, der sich daraus ergibt, dass sie mit Schreiben vom 09.05.2006 den Anschluss der Windenergieanlage gemäß Ziff. 1) an das Versorgungsnetz der Beklagten am Umspannwerk ... verweigerte.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Von den Kosten des Rechtsstreites tragen die Klägerin 20 % und die Beklagte 80 %.
Tatbestand
Die Klägerin plant die Errichtung einer Windenergieanlage (im Folgenden WEA), ... E70-E4 mit einer Nennleistung von 2,3 MW mit dem Standort ..., Gemeinde .... Die Anlage ist genehmigt mit Bescheid des Staatlichen Umweltamtes ... vom 17.03.2006 bzw. 05.04.2006. Mit Schreiben vom 30.01.2006 wurde die Beklagte, nachdem ihr fernmündlich die Baugenehmigung durch das Staatliche Umweltamt in Aussicht gestellt worden war, von der geplanten Errichtung der WEA in Kenntnis gesetzt. Die Klägerin bat die Beklagte, die für die Prüfung der Netzzusage erforderlichen Unterlagen anzufordern. Wegen des Inhaltes des vorgenannten Schreibens wird auf die Ablichtung (Bl. 7 - 10 d. A.) ergänzend Bezug genommen. Mit Schreiben vom 13.02.2006 forderte die Beklagte die angekündigten Unterlagen, die sie am 26.04.2006 sodann erhielt, an. In dem vorgenannten Schreiben verwies die Beklagte die Klägerin auch auf die 8-Wochhenfrist nach § 4 Abs. 3 EEG. Die Klägerin erhielt sodann ein Schreiben der ... ... (im Folgenden: ...) in welchem diese der Klägerin und anderen Anschlusswilligen empfahl, ein neues kundeneigenes Umspannwerk bei ... selbst zu errichten. Wegen des Inhaltes des vorgenannten Schreibens wird auf die Ablichtung (Bl. 11 - 12 d. A.) ergänzend Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 09.05.2006 lehnte die Beklagte den Anschluss der geplanten WEA der Klägerin an ihr Netz ab. Wegen des Inhaltes dieses Schreibens wird auf die Ablichtung (Bl. 13 - 14 d. A.) ergänzend Bezug genommen.
Die Klägerin behauptet, bei einer Netzzusage der Beklagten im Rahmen der Frist des § 4 Abs. 4 EEG würde ihr Lieferant, die Firma ..., die geplante WEA bis zum 15.08.2006 errichtet haben können; die Firma ... habe dies aber von einer Netzzusage abhängig gemacht.
Die Banken, mit denen die Klägerin die Finanzierung der WEA durchführen wollte, haben eine Darlehensgewährung von einer verbindlichen Netzzusage für die WEA abhängig gemacht.
Die Klägerin behauptet, dass im Eigentum der Beklagten stehende Umspannwerk ... stelle die kürzeste Entfernung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 EEG für die von ihr geplante WEA dar.
Das Umspannwerk ... der Beklagten verknüpft unstreitig 4 20 KV - Mittelspannungsnetze mit dem 110 KV-Netz der .... Es wird insoweit Bezug genommen auf die von der Beklagten zur Akte gereichten Skizzen (Bl. 36 und 37 d. A.) Die 4 sog. Umspanner der Beklagten (von 20 KV auf 110 KV) hat die Beklagte mit T 121 bis T 124 bezeichnet. Von diesen 4 Umspannern werden 2 ausschließlich dazu benutzt, regenerative Energie aufzunehmen und umzuspannen, während die anderen beiden Umspanner der öffentlichen Versorgung dienen.
Die Beklagte behauptet, die Kapazität der 4 vorgenannten Umspanner sei ausgelastet, eine weitere Stromeinspeisung - etwa durch die geplante Anlage der Klägerin - würde zu einer Überlastung dieser Umspanner führen. An die Umspanner würden folgende Strommengen eingespeist:
T 121: 43,568 MW
T 122: 41,124 MW
T 123: 40,837 MW
T 124: 41,533 MW.
Dies stelle die maximale Auslastung der Transformatoren nach den geltenden DIN-Vorschriften dar.
Die Klägerin behauptet demgegenüber, das Umspannwerk ... sei nicht ausgelastet, durch einen einfachen Umbau z. B. an der Schaltanlage ließe sich i.ü. eine Erhöhung der Kapazität erreichen. Die von der Beklagten zu Grunde gelegten maximalen 40 MW seien zu gering, jeder Umspanner könnte mindestens 43,2 MW aufnehmen. Darüber hinaus sei die Klägerin - was insoweit unstreitig ist - bereit bei einer kritischen Einspeisesituation die Leistung ihrer WEA zu drosseln.
Die Beklagte behauptet insoweit, für die Aufnahme des Stromes aus der WEA der Klägerin müsse ein neuer Transformator errichtet werden. Diesen würde sie, die Beklagte, für das Betreiben ihres Netzes nicht benötigen, er müsse vielmehr nur errichtet werden, um neue WEA`s anschließen zu können.
Die Beklagte verweist die Klägerin ferner wegen der Erforderlichkeit der Umspannung des Stromes auf eine Firma .... Diese Firma plant die Errichtung eines Umspannwerkes in der Nähe des Umspannwerkes .... Die Beklagte behauptet, die diesbezüglichen Planungen seien weitgehend fortgeschritten. Sie meint, die Klägerin müsse sich an die ... wenden, da ein Anschluss von diesem geplanten Umspannwerk kostengünstiger sei, als ein solcher Anschluss bei der Beklagten.
Ein Angebot der ... an die Klägerin ist insoweit nicht erfolgt. Die Beklagte meint, die Klägerin müsse sich insoweit an die ... wenden. Es wird insoweit Bezug genommen auf ein Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 31.10.2006 (Bl. 112 - 113 d. A.).
Die Klägerin vertritt die Auffassung, der Beklagten sei es verwehrt, sie, die Klägerin, an einen privaten Anbieter zu verweisen.
Die Beklagte meint ferner, der maßgebliche Netzbetreiber im Sinne des § 4 EEG für die von der Klägerin geplante Anlage sei nicht die Beklagte, die .... Die Beklagte hat insoweit zunächst vorgetragen, bei der ... habe vormals im Bereich des Umspannwerkes ... in deren Leitungsnetz eine maximale Auslastung des Netzes vorgelegen. Zwischenzeitlich habe die ... weitere Einspeisekapazität in ihrer 110 KV-Leitung im Bereich des Umspannwerkes ... zur Verfügung stellen können, so dass der bisher bestehende Engpass im vorgelagerten 110-KV Netz im Bereich des Umspannwerkes ... beseitigt sei. Es sei daher ein unmittelbarer Anschluss der klägerischen Anlage an die 110 KV-Leitung der ... im Bereich ... möglich. Die Beklagte trägt nunmehr vor, die Erweiterung bzw. der Ausbau des Netzes der ... sei noch nicht fertiggestellt. Bei der ... werde weiterhin ein sog. Erzeugermanagement betrieben, mit dem im Falle der Überlastung des Netzes die Einspeisekapazitäten gedrosselt werden würden.
Die Beklagte meint ferner, bei den Kosten für die Errichtung eines neuen Umspanners würde es sich nicht um Ausbaukosten im Sinne des § 4 Abs. 2 EEG handeln, die diesbezüglichen Kosten wären solche eines Netzanschlusses und nicht Netzausbaukosten. Aus diesem Grunde sei es auch erforderlich, die WEA der Klägerin unmittelbar an das vorgelagerte Netz der ... anzuschließen. Auch bei der ... handele es sich um einen Netzbetreiber im Sinne des § 4 EEG.
Die Klägerin vertritt demgegenüber die Auffassung, dass selbst, wenn ein neuer Transformator am Umspannwerk ... zu errichten sei, dies die Netzausbaupflicht der Beklagten beträfe. Die diesbezüglichen Kosten seien für die Beklagte auch zumutbar. Die Klägerin bezieht sich insoweit auf ein Schreiben der Beklagten vom 28.08.2006, mit welchem die Beklagte der Klägerin anbot, für die Klägerin einen 120/20 KV Transformator mit einer Leistung von 20 MVA zu einem Preis von 1,4 Millionen Euro zu errichten. Wegen des Inhaltes des diesbezüglichen Schreibens wird auf die Ablichtung (Bl. 80 - 84 d. A.) ergänzend Bezug genommen. Die Klägerin meint insoweit, bei 14 geplanten weiteren WEA`s zu einem Herstellungspreis von je 1.675.000,00 € sei die Errichtung eines Transformators für 1.400.000,00 € zumutbar.
Die Beklagte behauptet demgegenüber, bei einem Anschluss der WEA der Klägerin am Umspannwerk ... bzw. bei einer Anbindung an die 20 KV-Leitung Nr. 179 würden Kosten in Höhe von 5.148.400,00 € entstehen. Bei einem Anschluss der Anlage an das Umspannwerk der ... würden Kosten in Höhe von 447.600,00 € entstehen. Beim Anschluss der WEA der Klägerin an das Netz der ... würden Kosten in Höhe von 1.759.200,00 € entstehen.
Die Klägerin beantragt,
1) die Beklagte zu verurteilen, die von der Klägerin geplante Windenergieanlage ... E70-E4 (Standort: Gemarkung ... der Gemeinde ..., ..., Nennleistung 2,3 MW, Baugenehmigung Staatliches Umweltamt ..., an ihr Versorgungsnetz anzuschließen und dem von dieser Windenergieanlage angebotenen Strom vollständig an dem Umspannwerk ... abzunehmen, solange nicht das Erzeugungsmanagement der ... in Kraft ist, weil der Netzbereich am Umspannwerk ... für den Raum Westküste durch Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder Grubengas vollständig ausgelastet ist,
2) hilfsweise zu 1) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die von der Klägerin geplante Windenergieanlage ... E70-E4 (Standort: Gemarkung ... der Gemeinde ..., ..., Nennleistung 2,3 MW, Baugenehmigung Staatliches Umweltamt ..., an ihr Versorgungsnetz anzuschließen und dem von dieser Windenergieanlage angebotenen Strom vollständig an dem Umspannwerk ... abzunehmen, solange nicht das Erzeugungsmanagement der ... in Kraft ist, weil der Netzbereich am Umspannwerk ... für den Raum Westküste durch Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder Grubengas vollständig ausgelastet ist,
3) festzustellen, dass die Beklagte dem Grunde nach zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, der sich daraus ergibt, dass sie bisher den Anschluss der Windenergieanlage gemäß Ziff. 1) an das Versorgungsnetz der Beklagten am Umspannwerk ... verweigerte.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen des weitergehenden Parteivorbringens wird Bezug genommen auf die Schriftsätze vom 15.06.2006 (Bl. 1 - 14 d. A.), 07.09.2006 (Bl. 25 - 43 d. A.), 10.10.2006 (Bl. 48 - 85 d. A.), 15.11.2006 (Bl. 93 - 105 d. A.), 24.11.2006 (Bl. 107 - 113 d. A.), 02.01.2007 (Bl. 125 - 126 d. A.), 15.01.2007 (Bl. 127 - 135 d. A.), 17.01.2007 (Bl. 136 - 136b d. A.), 29.01.2007 (Bl. 138 - 140 d. A.), 21.02.2007 (Bl. 144 - 48 d. A.) und 27.02.2007 (Bl. 150 - 156 d. A.).
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist hinsichtlich des Hilfsantrages zu 2) und hinsichtlich des Klageantrages zu 3) begründet.
Die Leistungsklage der Klägerin gemäß dem Klageantrag zu 1) (Hauptantrag) ist unzulässig. Dieser Klageantrag ist auf eine zukünftige Leistung gerichtet. Der Anspruch der Klägerin auf Anschluss der von ihr geplanten WEA an das Netz der Beklagten und auf Abnahme des von der WEA erzeugten Stroms ist noch nicht entstanden. Ein diesbezüglicher Anspruch setzt nach § 4 EEG voraus, dass die betreffende Anlage anschlussfertig errichtet ist. Der Anspruch auf Abnahme des in der Anlage erzeugten Stroms erfordert darüber hinaus, dass eine Anschlussverbindung zu dem betreffenden Netz hergestellt ist (vgl. insgesamt: BGH, Urteil vom 12.07.2006 VIII ZR 235/04). Hinsichtlich dieses Klageantrages auf eine zukünftige Leistung sind die Voraussetzungen des § 259 ZPO nicht erfüllt. § 259 ZPO setzt voraus, dass ein Anspruch bereits entstanden ist, er gewährt aber nicht die Verfolgung eines erst in Zukunft entstehenden Anspruches (BGH a. a. O.).
Die Parteien streiten auch nicht darüber, dass das Umspannwerk ... bzw. der diesbezügliche geographische Bereich die kürzeste Entfernung zu der von der Klägerin geplanten WEA darstellt. Zwischen den Parteien ist vielmehr streitig, ob das Umspannwerk ... der Beklagten den günstigsten Verknüpfungspunkt im Sinne des § 4 Abs. 2 EEG aufweist.
Soweit die Beklagte einwendet, das Umspannwerk ... sei mit dem jetzt bereits eingespeisten Strom ausgelastet, eine weitere Einspeisung von Strom würde zu einer Überlastung des Umspannwerkes führen, hat die Beklagte schon nicht dargelegt, warum sie nicht insoweit in Ansehung der Anlage der Klägerin auch - wie die ... in dem vorgelagerten 110 KV-Netz - ein sog. Erzeugermanagement betreiben will und kann. Dies kann aber letztendlich dahinstehen, da die Beklagte im Hinblick auf ihre Ausbaupflicht aus § 4 Abs. 2 EEG verpflichtet ist, die Anlage der Klägerin an ihr Netz anzuschließen. Nach § 4 Abs. 2 Satz 4 EEG erstreckt sich die Pflicht des Netzbetreibers zum Ausbau des Netzes auf sämtliche für den Betrieb des Netzes notwendigen technischen Einrichtungen sowie die im Eigentum des Netzbetreibers stehenden oder in sein Eigentum übergehenden Anschlussanlagen. Zu diesen Anschlussanlagen gehört auch ein Umspannwerk. Das Umspannwerk ist vorliegend Schnittstelle zwischen dem 110 KV Hochspannungsnetz der ... und dem 20 KV Mittelspannungsnetz der Beklagten. Dabei ist die Umspannanlage als Teil des Netzes der Beklagten anzusehen; von dieser Umspannanlage wird der Strom mit der richtigen Spannung in das Netz der ... weitergeleitet. Die Umspannanlage ist daher dem Netz der Beklagten zuzurechnen. Eine etwaige notwendige Erweiterung stellt somit einen Ausbau des Netzes der Beklagten dar (vgl. OLG Koblenz, IR 2007,37; OLG Hamm, ZNER 2005, 325; OLG Nürnberg ZNER 2002, 225).
Nach der Regelungssystematik des EEG sollen die Anlagenbetreiber nur mit solchen notwendigen Anschlusskosten für die Verbindung zum Netz belastet werden, die dadurch anfallen, dass die technisch und rechtlich möglich kürzeste Entfernung zwischen der Anlage und dem Netz zu Grunde gelegt wird (vgl. OLG Hamm a. a. O.). Hierzu gehören im Sinne des § 13 Abs. 1 EEG grundsätzlich nur solche Kosten, die dadurch anfallen, dass die Strecke von der Anlage zum Verknüpfungspunkt überbrückt werden muss, nicht jedoch solche Kosten des Netzausbaues, die zur Aufnahme des regenerativ erzeugten Stroms notwendig sind.
Soweit die Beklagte ferner die Auffassung vertritt, die Klägerin müsse entweder selbst einen Transformator errichten, sich an die ... diesbezüglich halten oder aber ihre Anlage an das Netz der ... anschließen, weil dies alles wirtschaftlich günstigere Verknüpfungspunkte im Sinne des § 4 Abs. 2 EEG darstellen würden, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Das Netz der Beklagten ist insoweit als wirtschaftlich geeigneter Netzanschlusspunkt im Sinne des § 4 EEG anzusehen. Das EEG folgt insoweit im Rahmen seiner Regelungen einer gesamtwirtschaftlichen Kostenoptimierung, wenn gemäß § 4 Abs. 2 der Anschluss an dem Netzanschlusspunkt zu erfolgen hat, der die kürzeste Entfernung zum Standort der Anlage aufweist, wenn nicht ein anderes Netz einen technisch und wirtschaftlich günstigen Verknüpfungspunkt aufweist. Entscheidendes Kriterium ist insoweit nicht die räumliche Entfernung, sondern die gesamtwirtschaftliche Kostenminimierung. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist aber das Netz der Beklagten der maßgebliche Verknüpfungspunkt.
Wenn das Umspannwerk ... nicht überlastet ist, ist ohnehin, schon wegen der niedrigsten Entfernung zur geplanten WEA der Klägerin hier der maßgebliche Verknüpfungspunkt im Sinne des § 4 EEG anzunehmen.
Wenn aber das Umspannwerk ... überlastet ist - wie die Beklagte behauptet - , ist zur Aufnahme des Stroms aus der WEA der Klägerin zwingend die Errichtung eines neuen Umspanners oder Transformators erforderlich.
Die Klägerin muss sich nach der Regelung des § 4 Abs. 2 EEG insoweit nicht auf die ggfls. kostengünstigere Möglichkeit des Anschlusses ihrer WEA bei einer ... verweisen lassen. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Firma die Errichtung eines eigenen Umspannwerkes plant und wieweit die diesbezüglichen Planungen gediehen sind. Die diesbezüglichen Kosten stellen Kosten des Netzausbaus dar (vgl. oben). Die Kosten sind mithin von dem nach § 4 EEG verpflichteten Netzbetreiber zu tragen; dieser hat den Netzausbau durchzuführen und kann des Einspeisungswilligen nicht auf Dritte verbunden mit Übernahme der insoweit notwendigen Kosten verweisen. Es steht der Beklagten aber insoweit i.ü. frei, ihr Netz dadurch auszubauen, dass sie sich bei dem Anschluss der WEA der Klägerin der ... bedient. Ob die Beklagte insoweit ihr eigenes Umspannwerk in der Kapazität erweitert oder aber auf sonstigem Wege den Anschluss der WEA der Klägerin an ihr Netz ermöglicht ist insoweit nicht entscheidend. Wenn die Beklagte mithin die Auffassung vertritt, die wirtschaftlich günstigste Möglichkeit des Anschlusses der WEA der Klägerin an ihr Netz sei die Beteiligung an dem Umspannwerk der ..., so mag sie einen Anschluss der Anlage an das so zu errichtende Umspannwerk durch Abschluss entsprechender Verträge mit dieser Firma realisieren.
Die Beklagte kann die Klägerin auch nicht auf einen Anschluss an das Netz der ... verweisen; die Beklagte ist und bleibt Netzbetreiberin im Sinne des § 4 Abs. 2 EEG. Die Beklagte betreibt als Netzbetreiber das Umspannwerk ..., das als Verknüpfungspunkt unstreitig die kürzeste geographische Entfernung im Sinne des § 4 Abs. 2 EEG zu der geplanten WEA der Klägerin darstellen würde. Die ... betreibt an dieser Stelle kein Umspannwerk, welches sie im Sinne des § 4 Abs. 2 ausbauen könnte. Soweit die Klägerin diesbezüglich behauptet, der von ihr zu betreibende Aufwand zur Erhöhung der Kapazitäten bzw. zum Umbau des Umspannwerkes ... würde über 5 Mio. € kosten während ein Anschluss an das Netz der ... nur ca. 1,8 Mio. € an Kosten verursachen würde, ist dies nicht hinreichend substantiiert. Warum die Beklagte einen höheren Aufwand als die ... haben sollte, ist nicht ersichtlich und nicht dargetan. Es geht vorliegend nur darum, dass ggfls. aufgrund einer Überlastung des Umspannwerkes ... eine neue Umspannungsmöglichkeit geschaffen werden muss. Dieses kann die Beklagte, wenn sie denn für den Umbau des Umspannwerkes ... mit Kosten von über 5 Mio. € belastet werden würde auch durch Errichtung eines gänzlich neuen Transformators - wie dies nach Auffassung der Beklagten die ... machen müsste - durchführen. Dass hierdurch bei der Beklagten höhere Kosten als bei der ... anfallen würden, ist nicht ersichtlich und nicht dargetan.
Die Beklagte kann auch nicht damit gehört werden, dass sie eine neue Umspannstation für das Betreiben ihres Netzes nicht benötigt, dass dieses vielmehr nur aufgrund neu anzuschließender WEA`s erforderlich werde, gehört werden. Es liegt in der Natur der Sache der Netzausbauverpflichtung aus § 4 Abs. 2 Satz 4 EEG, dass ein Netzbetreiber ggfls. nur deshalb zusätzliche Anlagen - im Sinne einer Ausbaupflicht - herzustellen hat, weil erneuerbare Energien eingespeist werden sollen.
Der Klägerin steht auch dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus § 280 BGB zu. Aufgrund der Regelung des § 4 EEG ist auch vor dem Anschluss einer WEA an das Netz eines Netzbetreibers und entsprechenden Vertragsschlüssen von dem Bestehen eines gesetzlichen Schuldverhältnisses im Sinne des § 280 BGB auszugehen. Die Beklagte hat mit ihrem Schreiben vom 09.05.2006 eine Pflicht aus diesem Schuldverhältnis schuldhaft verletzt. Die Beklagte wäre jedenfalls aufgrund ihrer Netzausbaupflicht verpflichtet gewesen, der Klägerin eine sog. Netzzusage zu erteilen (vgl. oben). Diese Verpflichtung hat die Beklagte durch die Ablehnung des Anschlusses der Anlage der Klägerin mit ihrem Schreiben vom 09.05.2006 schuldhaft verletzt. Sie ist daher der Klägerin grundsätzlich zum Schadensersatz verpflichtet.
Die Klägerin hat auch hinreichend substantiiert dargetan, dass ihr aufgrund des Schreibens der Klägerin vom 09.05.2006 ein Schaden (höherer Kaufpreis für die WEA, ungünstigere Finanzierungskonditionen) entstehen könnte. Ob ihr insoweit tatsächlich ein Schaden entstanden ist, ist im Rahmen des Feststellungsantrages unerheblich.