BGH Urteil vom 12.07.2006 – VIII ZR 235/04
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 12. Juli 2006 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
EEG (2004) § 4 Abs. 1 ZPO §§ 256 Abs. 1, 259
Bei einer Klage, mit der Ansprüche aus § 4 Abs. 1 EEG (2004) auf Netzanschluss
einer Windenergieanlage und auf Abnahme des Stroms aus dieser Anlage geltend
gemacht werden, handelt es sich, wenn die Windenergieanlage noch nicht errichtet
und die Netzanschlussverbindung noch nicht erstellt ist, um eine Klage auf künftige
Leistung nach § 259 ZPO. Diese ist mangels Entstehung der geltend gemachten An-
sprüche unzulässig, kann jedoch in eine zulässige Feststellungsklage nach § 256
Abs. 1 ZPO umgedeutet werden.
BGH, Urteil vom 12. Juli 2006 - VIII ZR 235/04 - OLG Schleswig
LG Itzehoe
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. Juni 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter
Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Frellesen sowie die Richterin Hermanns
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des
Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom
9. Juli 2004 wird zurückgewiesen, soweit auf die Berufung der Be-
klagten unter Abänderung des Urteils der 5. Zivilkammer – Kam-
mer für Handelssachen I – des Landgerichts Itzehoe vom
10. Februar 2004 die Klage mit dem Hauptantrag als unzulässig
abgewiesen worden ist. Im Übrigen wird das vorbezeichnete Ur-
teil, auch im Kostenpunkt, aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Durch Bescheid vom 11. Juni 2002 erteilte der Kreis D. der
Klägerin die Baugenehmigung zur Errichtung einer Windkraftanlage in H. .
Daraufhin bat die Klägerin die damals noch als S. AG firmierende Be-
klagte, ein regionales Elektrizitätsversorgungsunternehmen, um Anschluss der
zu errichtenden Anlage an ihr Netz und Abnahme des von der Anlage erzeug-
ten Stroms. Dabei ging die Klägerin von einem Anschluss an das wenige hun-
dert Meter entfernte Umspannwerk H. aus. Die Beklagte lehnte mit der
Begründung ab, die Kapazität dieses Umspannwerks sei durch die daran be-
reits angeschlossenen Windkraftanlagen erschöpft. Sie schlug der Klägerin vor,
die Anlage an das Übertragungsnetz der E. AG anzuschließen.
In dem vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin die Beklagte auf An-
schluss der zu errichtenden Windkraftanlage an deren Netz und Abnahme des
von der Anlage erzeugten Stroms in Anspruch genommen. In Bezug auf den
zweiten Teil ihres Antrags hat die Klägerin von der Beklagten hilfsweise be-
gehrt, den von der Anlage erzeugten Strom abzunehmen, solange die im Um-
spannwerk aufzunehmende Höchsteinspeisemenge nicht überschritten wird.
Die Beklagte hat geltend gemacht, die Klage sei mangels Bestimmtheit des
Klageantrags unzulässig, weil die Klägerin darin nicht den Ort bezeichne, an
dem die zu errichtende Windkraftanlage angeschlossen werden solle. Weiter
hat die Beklagte vorgetragen, das Umspannwerk H. gehöre nicht zu ihrem
Versorgungsnetz, da es lediglich über eine Stichleitung an das Übertragungs-
netz der E. AG angeschlossen sei. Schließlich hat sich die Beklagte
auf die Überlastung des Umspannwerks H. berufen. Sie hat der Klägerin
den Anschluss der Windkraftanlage an ihr Netz in F. angeboten. Dies
hat die Klägerin unter Hinweis auf die deutlich größere Entfernung und die da-
durch bedingten höheren Anschlusskosten abgelehnt.
Das Landgericht hat der Klage mit dem Hauptantrag stattgegeben. Ge-
gen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Im Hinblick auf die erneut
erhobene Rüge der Unzulässigkeit der Klage hat die Klägerin von der Beklag-
ten hilfsweise den Anschluss der Windkraftanlage an das Umspannwerk H.
und die Abnahme des von der Anlage erzeugten Stroms verlangt. In Bezug
auf den zweiten Teil dieses Hilfsantrags hat sie wiederum weiter hilfsweise be-
gehrt, den von der Anlage erzeugten Strom abzunehmen, solange die aufzu-
nehmende Höchsteinspeisemenge im Umspannwerk nicht überschritten wird.
Das Berufungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage
abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der vom Berufungsgericht
zugelassenen Revision.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Soweit die Klägerin mit ihrem Hauptantrag den Anschluss der zu errich-
tenden Windkraftanlage an das Netz der Beklagten erstrebe, sei die Klage ge-
mäß § 253 Abs. 1 (richtig: Abs. 2) Nr. 2 ZPO mangels eines bestimmten An-
trags unzulässig. Ein Klageantrag sei unter anderem nur dann hinreichend be-
stimmt, wenn er die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung
des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lasse. Da die Parteien darüber
stritten, an welchem Ort der Anschluss der Windkraftanlage an das Netz der
Beklagten zu erfolgen habe, nämlich in H. oder südlich von F. ,
die Klägerin aber mit ihrem Hauptantrag den Anschluss der zu errichtenden
Windkraftanlage begehre, ohne den Anschlussort zu bezeichnen, sei zu erwar-
ten, dass es im Vollstreckungsverfahren zum Streit über den Anschlussort
komme, wenn die Beklagte antragsgemäß verurteilt würde.
Soweit die Klägerin mit ihrem Hauptantrag die Abnahme des von der zu
errichtenden Windkraftanlage erzeugten Stroms begehre, sei die Klage wegen
fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Der Antrag auf Abnahme von
Strom gehe so lang ins Leere, als die Windkraftanlage weder an das Netz der
Beklagten angeschlossen noch die Beklagte zu einem Anschluss der Anlage an
ihr Netz verurteilt worden sei.
Die auf Anschluss der zu errichtenden Windkraftanlage an das Um-
spannwerk H. gerichteten Hilfsanträge der Klägerin seien unbegründet.
Da die technischen Einzelheiten des Anschlusses in einem wesentlichen Punkt,
nämlich bezogen auf den Anschlussort, streitig seien, stehe der Klägerin aus
§ 3 Abs. 1 EEG kein unmittelbarer Anspruch auf Anschluss zu, sondern nur ein
Anspruch darauf, dass die Beklagte mit ihr einen Anschlussvertrag schließe.
II.
Diese Ausführungen halten unter Berücksichtigung des Gesetzes für den
Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG) vom
21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1918; nachfolgend: EEG 2004), das kurz nach dem
Erlass des Berufungsurteils vom 9. Juli 2004 am 1. August 2004 in Kraft getre-
ten ist und das am gleichen Tag außer Kraft getretene gleichnamige Gesetz
vom 29. März 2000 (BGBl. I S. 305; nachfolgend: EEG 2000) ersetzt hat, der
revisionsrechtlichen Nachprüfung nur bezüglich des Hauptantrages stand.
1. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Klage mit
dem Hauptantrag unzulässig ist. Es kann allerdings offen bleiben, ob die Auf-
fassung des Berufungsgerichts zutrifft, der Antrag sei nicht hinreichend be-
stimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, soweit die Klägerin den Anschluss
der zu errichtenden Windkraftanlage an das Netz der Beklagten begehrt, ohne
den Anschlussort zu bezeichnen, und der Klägerin fehle das Rechtsschutzbe-
dürfnis, soweit sie von der Beklagten die Abnahme des Stroms aus der zu er-
richtenden Windkraftanlage verlangt, bevor die Anlage an das Netz der Beklag-
ten angeschlossen oder die Beklagte hierzu verurteilt ist. Die Klage ist jeden-
falls schon deswegen unzulässig, weil die diesbezüglichen Voraussetzungen für
eine Klage auf künftige Leistung nach § 259 ZPO nicht erfüllt sind (a.A. Altrock/
Oschmann/Theobald, EEG, § 4 Rdnrn. 21 f.).
a) Die Klage ist mit dem Hauptantrag auf eine künftige Leistung gerichtet.
Die damit geltend gemachten Ansprüche auf Anschluss der Windkraftanlage an
das Netz der Beklagten und auf Abnahme des von der Windkraftanlage erzeug-
ten Stroms, die beide auf § 4 Abs. 1 Satz 1 EEG 2004 (früher § 3 Abs. 1 Satz 1
EEG 2000) gestützt sind, sind noch nicht entstanden. Der Anspruch auf An-
schluss setzt nach den vorgenannten Bestimmungen voraus, dass die betref-
fende Anlage anschlussfertig errichtet ist; der Anspruch auf Abnahme des in der
Anlage erzeugten Stroms erfordert darüber hinaus, dass eine Anschlussverbin-
dung zu dem betreffenden Netz hergestellt ist (Senatsurteil vom 11. Juni 2003
– VIII ZR 161/02, dokumentiert in juris, unter B I 2, insoweit in ZNER 2003, 234,
236 nicht abgedruckt). An beidem fehlt es hier bislang.
b) Die Klage auf künftige Leistung ist nach § 259 ZPO zulässig, wenn
den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich
der rechtzeitigen Leistung entziehen wird. Sie bezweckt damit den Schutz des
Gläubigers, der bei Gefährdung seines Anspruchs nicht, wie ansonsten erfor-
derlich, mit der Erhebung der Klage warten muss, bis der Anspruch fällig ist,
sondern diesen bereits gerichtlich geltend machen darf, wenn er – etwa man-
gels Ablaufs einer Frist oder mangels Eintritts einer Bedingung – noch nicht fäl-
lig ist. Die Klage auf künftige Leistung ermöglicht aber nicht die Verfolgung ei-
nes erst in der Zukunft entstehenden Anspruchs. Sie setzt vielmehr voraus,
dass der geltend gemachte Anspruch bereits entstanden ist (BGHZ 43, 28, 31;
147, 225, 231, jew. m.w.Nachw.). Das ist hier, wie oben dargelegt, nicht der
Fall. Bei der Errichtung beziehungsweise dem Netzanschluss der Windkraftan-
lage handelt es sich nicht etwa um eine – im Rahmen des § 259 ZPO unschäd-
liche – Bedingung eines bereits bestehenden Anspruchs aus § 4 Abs. 1 Satz 1
EEG 2004, sondern um eine Voraussetzung für das Entstehen dieses An-
spruchs (anders noch insoweit Senatsurteil vom 11. Juni 2003, aaO).
Die beiderseitigen Parteiinteressen rechtfertigen keine andere Beurtei-
lung. Die Beklagte würde unnötig belastet, wenn die Klägerin – gegebenenfalls
mit Erfolg – schon auf Anschluss der Windkraftanlage und Abnahme des davon
erzeugten Stroms klagen könnte, obwohl die Errichtung der Anlage noch unge-
wiss ist, insbesondere von der freien Entscheidung der Klägerin abhängt. Auf
deren Seite ist kein Bedürfnis für eine solche Leistungsklage zu erkennen. Die
Klägerin kann auch auf andere Weise ausreichende Planungssicherheit erlan-
gen. Zwischen den Parteien besteht aufgrund der der Klägerin erteilten Bauge-
nehmigung und in Anbetracht der bei Errichtung der Anlage beziehungsweise
Herstellung der Netzanschlussverbindung begründeten Ansprüche aus § 4
Abs. 1 Satz 1 EEG 2004 schon vor Ausführung ein Rechtsverhältnis, das dem
durch Eintritt in Vertragsverhandlungen begründeten vergleichbar ist. Dieses
bildet eine ausreichende Grundlage für eine Feststellung der gegenseitigen
Rechte und Pflichten im Rahmen einer Feststellungsklage nach § 256 ZPO (vgl.
Senatsurteil vom 11. Juni 2003, aaO, m.w.Nachw.; weiter dazu unter II 3).
2. Zu Unrecht ist das Berufungsgericht dagegen stillschweigend davon
ausgegangen, dass die Klage mit den Hilfsanträgen zulässig ist. Damit hat die
Klägerin von der Beklagten den Anschluss der zu errichtenden Windkraftanlage
an das Umspannwerk H. und die Abnahme des von der Anlage erzeugten
Stroms begehrt. Auch insoweit ist die Klage mangels Errichtung der Anlage und
Herstellung einer Anschlussverbindung zum Netz der Beklagten auf eine künfti-
ge Leistung gerichtet, und sie ist demgemäß aus den vorstehend genannten
Gründen bereits unzulässig. Darauf, ob die Klage mit den Hilfsanträgen, wie
das Berufungsgericht ausgeführt hat, unbegründet ist, kommt es danach im vor-
liegenden Zusammenhang nicht mehr an.
3. Obwohl die Klage danach mit allen Anträgen unzulässig ist, erweist
sich ihre Abweisung durch das Berufungsgericht dennoch hinsichtlich der Hilfs-
anträge als rechtsfehlerhaft.
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine unzu-
lässige oder unbegründete Leistungsklage gegebenenfalls ohne Verstoß gegen
§ 308 ZPO in eine Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO umgedeutet wer-
den (vgl. Senatsurteil vom 1. Juli 1987 – VIII ZR 194/86, WM 1987, 1313 unter
A II 2 a; BGHZ 118, 70, 81 f. m.w.Nachw.). Das kommt gerade auch dann in
Betracht, wenn wie hier eine Klage auf Netzanschluss einer Windkraftanlage
und Abnahme des davon erzeugten Stroms vor Errichtung der Anlage und Her-
stellung der Netzanschlussverbindung unzulässig ist (vgl. Senatsurteil vom
11. Juni 2003, aaO). In dem Antrag der Klägerin, die Beklagte zum Anschluss
der Windkraftanlage an ihr Netz (Hauptantrag) beziehungsweise an das Um-
spannwerk H. (Hilfsanträge) und zur Abnahme des von der Anlage er-
zeugten Stroms zu verurteilen, ist als Weniger der Antrag auf Feststellung ent-
halten, dass die Beklagte zu diesen Handlungen verpflichtet ist.
b) Eine derartige Feststellungsklage ist unter Berücksichtigung der Hilfs-
anträge der Klägerin zulässig. Wie oben (unter II 1 b) dargelegt, besteht bereits
vor Errichtung der Anlage und Herstellung des Netzanschlusses ein Rechtsver-
hältnis zwischen den Parteien, das eine ausreichende Grundlage für die Fest-
stellung der gegenseitigen Rechte und Pflichten bildet. Die Klägerin hat auch
das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Im Hinblick
auf die erheblichen Investitionskosten kann ihr nicht zugemutet werden, die An-
lage zu errichten und die Netzanschlussverbindung herzustellen, ohne zuvor
die streitigen Fragen geklärt zu haben, ob die Beklagte zum Anschluss der An-
lage und zur Abnahme des davon erzeugten Stroms verpflichtet ist. Allerdings
ist das rechtliche Interesse an einer Feststellung, die auf einzelne von mehreren
Streitpunkten eines Rechtsverhältnisses beschränkt ist, zu verneinen, wenn die
Beschränkung weitere Prozesse befürchten lässt (vgl. Zöller/Greger, ZPO,
25. Aufl., § 256 Rdnr. 7b). Demgemäß ist hier ein Feststellungsinteresse der
Klägerin nur insoweit anzuerkennen, als die Klage auch die Entscheidung des
Streits der Parteien darüber ermöglicht, an welchem Ort die zu errichtende An-
lage an das Netz der Beklagten anzuschließen ist. Andernfalls wäre über diese
Frage eine weitere gerichtliche Auseinandersetzung unvermeidlich. Daher ist
die Feststellungsklage nur entsprechend den Hilfsanträgen zulässig, in denen
die Klägerin das Umspannwerk H. als den von ihr gewünschten An-
schlussort bezeichnet hat.
c) Ob die Beklagte nach § 4 Abs. 1 Satz 1 EEG 2004 verpflichtet ist, die
zu errichtende Windkraftanlage der Klägerin an das Umspannwerk H. an-
zuschließen und den von der Anlage erzeugten Strom abzunehmen, kann der-
zeit nicht beantwortet werden. Bislang
fehlt es
insbesondere an den
erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zu den zwischen den Parteien strei-
tigen Fragen, ob das Umspannwerk H. zum Netz der Beklagten gehört,
dieses Netz gegebenenfalls die kürzeste Entfernung zum Standort der zu er-
richtenden Windkraftanlage der Klägerin hat, ob es für die Aufnahme des
Stroms aus der Anlage geeignet ist und ob ein anderes Netz einen technisch
und wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkt aufweist (vgl. dazu jeweils
§ 4 Abs. 2 EEG 2004), ferner ob das Umspannwerk H. , sofern es zum
Netz der Beklagten gehört, der technisch und wirtschaftlich günstigste Verknüp-
fungspunkt dieses Netzes mit der zu errichtenden Anlage der Klägerin ist (vgl.
insoweit § 13 Abs. 1 EEG 2004).
Diese Feststellungen sind nicht etwa aus den Gründen entbehrlich, aus
denen das Berufungsgericht die Hilfsanträge der Klägerin für unbegründet er-
achtet hat. Die Auffassung des Berufungsgerichts, da der Anschlussort streitig
sei, stehe der Klägerin aus § 3 Abs. 1 EEG 2000 kein unmittelbarer Anspruch
auf Anschluss zu, sondern nur ein Anspruch darauf, dass die Beklagte mit ihr
einen Anschlussvertrag schließe, lässt sich nach dem Inkrafttreten des Erneu-
erbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2004 am 1. August 2004 (vgl. dazu
oben unter II) nicht mehr halten. Denn § 12 Abs. 1 EEG 2004 bestimmt nun-
mehr ausdrücklich, dass Netzbetreiber unter anderem die Erfüllung ihrer An-
schluss- und Abnahmeverpflichtung gegenüber den Anlagenbetreibern aus § 4
EEG 2004 (früher § 3 EEG 2000) nicht vom Abschluss eines Vertrages abhän-
gig machen dürfen (vgl. dazu die Gesetzesbegründung in BT-Drucks. 15/2327
S. 35). Das räumt auch die Revisionserwiderung ein.
III.
Danach kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben, soweit das Be-
rufungsgericht die Klage mit den Hilfsanträgen abgewiesen hat, die gemäß den
vorstehenden Ausführungen in eine zulässige Feststellungsklage umzudeuten
sind. Insoweit ist die Sache nicht zur Endentscheidung reif, da es noch der vor-
bezeichneten tatsächlichen Feststellungen bedarf. Daher ist das Berufungsurteil
in dem genannten Umfang aufzuheben, und die Sache ist zur neuen Verhand-
lung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Dr. Deppert
Dr. Leimert
Wiechers
Dr. Frellesen
Hermanns
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, Entscheidung vom 10.02.2004 - 5 O 152/02 -
OLG Schleswig, Entscheidung vom 09.07.2004 - 1 U 30/04 -