Rechtsprechung / Landgericht Itzehoe
Landgericht Itzehoe Urteil vom 31.01.2023 – 5 HKO 22/22
Verfahrensgang
nachgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 9. Zivilsenat, 6. März 2024, 9 U 11/23, Urteil
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.876 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit 20.7.2022 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte 72 %, der Kläger 28 %.
3. Das Urteil ist für den Kläger vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Für die Beklagte ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils für die Beklagte vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten Zahlung einer Geldsumme, die er im Wege einer atypisch stillen Gesellschaft in die deutsche Rechtsvorgängerin der Beklagten investiert hatte.
Der Kläger beteiligte sich durch Beitrittserklärung vom 20.12.2004 als atypischer stiller Gesellschafter mit einer Einlage von 9.600 € zuzüglich 5 % Verwaltungsgebühr an der ... mit Sitz ... (...). Die Einlage sollte in 192 Monatsraten zu je 50 € aufgebracht werden. Wegen der Einzelheiten des Vertrags wird auf Anlage K2 und den Prospekt Anlage K3 verwiesen.
Der Kläger zahlte die Einlage vollständig ein. 2011 kündigte er die stille Einlage. Mit Schreiben vom 15.9.2011 teilte die ... mit, dass der Vertrag erst zum 31.12.2020 ordentlich kündbar sei, ein Sonderkündigungsrecht nach 15 Jahren zum 31.12.2019 bestehe. Sie habe die Kündigung zum 31.12.2019 vorgemerkt (Anlage K4).
Die ... gehörte zur .... Die Kapital wurde im Wesentlichen in Aktien der ..., investiert. Ausweislich der Jahresabschlüsse der GmbH für die Jahre 2017 und 2018 (Anlage B4) hatte die GmbH 16.995.131 Stück Aktien vom Typ C dieser .... erworben. Diese wurden in der Bilanz mit 15 % der ursprünglichen Anschaffungskosten bewertet. Dementsprechend bestand das Anlagevermögen der GmbH fast ausschließlich aus Finanzanlagen, die aus diesen Aktien bestanden und deren Bewertung 2017 und 2018 konstant blieb (Anlage B4). Die Summe der Einlagekonten stiller Gesellschafter von etwa 38 Mio € war durch zugewiesene Verluste weitestgehend aufgebraucht worden. Entsprechende Buchverluste waren den atypisch stillen Gesellschaftern zugewiesen worden.
Die Einkünfte aus der atypisch stillen Gesellschaft waren steuerlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die zugewiesenen steuerlichen Verluste sollten nach dem Prospekt mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten verrechnet werden können.
Die ... wurde 2018 als übertragender Rechtsträger gemäß Verschmelzungsplan vom 10.10.2018 und Zustimmungsbeschlüssen der beteiligten Rechtsträger vom selben Tage und vom 8.11.2019 auf die ...., die Beklagte verschmolzen. Die Verschmelzung wurde wirksam mit Ablauf des 31.12.2018.
Durch Rundschreiben vom Februar 2019 wurden die stillen Gesellschafter der ... darüber informiert, dass die ... mit Wirkung zum 31.12.2018 verschmolzen worden war. Den stillen Gesellschaftern seien bis zum 31.3.2018 steuerlich nutzbare Verluste in Höhe von 100 % des investierten Kapitals zugewiesen worden, welche diese als negative Einkünfte steuermindernd hätten absetzen können. Die stillen Gesellschafter seien am Vermögenswert und Unternehmenswert der ..., aber nicht der Zielgesellschaft ... beteiligt gewesen. Zum 31.12.2018 sei die ... mit der neu gegründeten Beklagten verschmolzen worden, welche ebenfalls direkt in die ... mit Sitz in ... investiere. Mit der Verschmelzung sei ein automatischer Wandel der stillen Beteiligungen in Aktien der Beklagten erfolgt. Die ... mit Sitz ebenfalls in ... plane in den kommenden 3 Jahren einen Börsengang. Dazu solle die Beklagte auf die ... verschmolzen werden. Die Wahl eines Sitzes in ... erleichtere dies und biete angesichts des Austritts ... aus ... Planungssicherheit. Die Aktien, die die Anleger anstelle der stillen Beteiligung erhielten, seien sogenannte „...“. Diese seien in ein Aktienregister der Beklagten eingetragen, aber bislang nicht girosammelverwahrt. Nach erfolgtem Börsengang würden die Aktien girosammelverwahrungsfähig werden und könnten sodann in alle gängigen Bankdepots eingebucht werden.
Der Kläger erhielt ebenfalls ein solches Schreiben. Bezogen auf seine Beteiligung heißt es darin, er habe eine Einlage von 9.600 € geleistet. Ihm sei ein steuerlicher Verlust von 9.078,86 € zugewiesen worden. Daraus habe er bei Ansatz eines Steuersatzes von 30 % einen Steuervorteil von 2.723,66 € erwirtschaftet. Der rechnerische Wert der Beteiligung des Klägers per 31.12.2018 betrage 6.876,34 €.
Die Aktien wiesen einen Nennwert von lediglich 0,001 € je Aktie aus. Je angefangenem Euro rechnerischen Wert der Beteiligung erhielten die Anleger eine Stammaktie. Der Kläger erhalte also Stammaktien 6.876 Stammaktien Typ B im Nominalwert von 6,88 €. Zum Nominalwert könne der Kläger die Aktien jederzeit an die Beklagte zurückgeben. Im Rahmen der Vorbereitungen des Börsenganges habe ... im 3. Quartal 2018 sowohl einen externen Wirtschaftsprüfer also einen externen Unternehmensbewerter beauftragt, den aktuellen Unternehmenswert der ... zu ermitteln. Deren Bandbreite sei bei der Ermittlung der Kapitalrücklage der Beklagten zugrunde gelegt worden. Die Bewertungsbandbreite weise nach oben im Unternehmenswert noch ein zusätzliches, nicht berücksichtigtes Wertsteigerungspotenzial auf. Über den Anteil am Nominalwert (6,88 €) hinaus entfalle auf die Beteiligung des Klägers ein rechnerischer Anteil an der Kapitalrücklage von 6.869,12 €. Insgesamt komme der Anlage des Klägers somit ein aktueller Gesamtbeteiligungsbuchwert von 6.876 € zu. Noch nicht berücksichtigt sei dabei ein Aufwertungspotenzial von 3.193,77 €. Bei vollständiger Realisierung des Aufschüttungspotenzials ergebe sich ein rechnerischer Beteiligungsbuchwert von 10.170,11 €.
Eine Rückgabe der Aktien sei möglich, dann werde aber nur der Nominalwert ausgezahlt. Es werde empfohlen, den Börsengang abzuwarten. Dabei sei mit einer Bewertung zu rechnen, die von dem Unternehmenswert ausgehe. So bestehe die Chance, bei einem Verkauf der Aktien den rechnerischen Anteil an der Kapitalrücklage und ganz oder teilweise auch das Aufwertungspotential zu realisieren. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Anlage K5 Bezug genommen.
Der Kläger meint, ihm stehe nach Kündigung der stillen Gesellschaft ein Abfindungsanspruch zu, bestehend aus dem Auseinandersetzungswert und dem Stand des Kapitalkontos. Eine ordnungsgemäße Abrechnung der Beklagten liege nicht vor. Die Mitteilung von Februar 2019 sei nicht nachvollziehbar. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Wert der Einlage anhand des geschätzten Steuervorteils ermittelt werde. Es bestehe daher ein Rückzahlungsanspruch von 9.600 €.
Falls die stille Gesellschaft durch die Fusion beendet worden sei, bestehe ein entsprechender Schadensersatzanspruch.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 9.600 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
2. hilfsweise
a)
die Beklagte zu verurteilen, die atypisch stille Beteiligung des Klägers zu der Vertragsnummer ... auf den letzten Bilanzstichtag vor Kündigung, somit den 31.12.2019, abzurechnen.
b)
die Beklagte im Wege der Stufenklage zu verurteilen, das abgerechnete Auseinandersetzungsguthaben an den Kläger zur Auszahlung zu bringen, zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie meint, die Klage sei unzulässig.
Sie rügt die internationale Zuständigkeit.
Der Kläger habe zudem kein Rechtsschutzbedürfnis. Ihm seien in Rahmen der Verschmelzung mit den Stammaktien gleichwertige Rechte eingeräumt worden, die teilweise sogar eine bessere Rechtsstellung vermittelten. Sehe man dies anders, könne allenfalls Klage auf Einräumung gleichwertiger Rechte erhoben werden. Die Abschlussbilanz der ... sei bereits zum 31.3.2018 erstellt worden, die Verschmelzung zum 31.12.2018 erfolgt und im Handelsregister am 19.3.2019 bekannt gemacht worden, ohne dass der Kläger daraufhin Klage erhoben hätte. Die Klage sei danach jedenfalls unzulässig.
Im Übrigen wäre die Klage auch unbegründet. Ginge man von einer fortbestehenden stillen Gesellschaft und deren Kündigung aus, könne nur Auseinandersetzung begehrt werden. Der Abfindungsanspruch wäre der Höhe nach unbestimmt. Das Beteiligungskapital sei vollständig durch Verluste aufgezehrt gewesen.
Da die stille Gesellschaft durch die Verschmelzung zum 31.12.2018 beendet gewesen sei, könne sie nicht mehr zum 31.12.2019 durch Kündigung beendet worden sein.
Dem Kläger stehe auch kein Schadensersatzanspruch zu, dies schon deshalb nicht, da er die nach deutschem Umwandlungsrecht einschlägigen Rechtsbehelfe nicht genutzt habe. Die Leistungsklage sei ohne vorherige Durchführung des Spruchverfahrens nach dem Spruchverfahrensgesetz unstatthaft. Die Verschmelzung sei auch wirksam und hänge nicht von der Zustimmung des Klägers ab. Inhabern von Sonderrechten seien nach § 122c Abs. 2 Nr. 7, § 23 UmwG bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen gleichwertige Rechte einzuräumen. Die eingeräumten Aktien seien gleichwertig gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.1.2023 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und weitgehend begründet.
1. Das angerufene Gericht ist gemäß Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 EuGVVO (Brüssel-Ia-VO) international und örtlich zuständig. Nach dem Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union gilt für die Beklagte Art. 6 Abs. 1 EuGVVO, wonach, wenn der Beklagte keinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sich vorbehaltlich des Artikels 18 Absatz 1, des Artikels 21 Absatz 2 und der Artikel 24 und 25 die Zuständigkeit der Gerichte eines jeden Mitgliedstaats nach dessen eigenem Recht richtet. Nach Artikel 18 Abs. 1 EuGVVO kann bei Verbrauchersachen die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner entweder vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des anderen Vertragspartners vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.
Eine Verbrauchersache liegt nach Art. 17 Abs. 1 2. Alt. c) EuGVVO vor, wenn Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, den eine Person, der Verbraucher, zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person zugerechnet werden kann und, abgesehen von den hier nicht in Betracht kommenden Varianten Teilzahlungskauf beweglicher Sachen, Ratenkredit oder Kredit zur Finanzierung des Kaufs beweglicher Sachen, wenn der andere Vertragspartner in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgendeinem Wege auf diesen Mitgliedstaat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Mitgliedstaats, ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.
Der Vertrag betraf eine Investition, die der Kläger als natürlicher Person vornahm. Sie sollte im Wege einer atypischen stillen Beteiligung an dem Unternehmen der ... in Höhe von insgesamt 9.600 € erfolgen, aufzubringen in 192 monatlichen Raten zu je 50 €. Dabei handelt es sich nach Art und Umfang um ein typisches Geschäft der Verwaltung eigenen Vermögens. Insbesondere bedarf diese Investition keiner nennenswerten Buchführung, so dass sie, auch wenn sie der Gewinnerzielung dient, weit von der Schwelle einer gewerblichen Tätigkeit entfernt ist. Dass die erzielten Einkünfte steuerlich solche aus Gewerbebetrieb sein sollten, um eine Verrechnung der zugewiesenen Buchverluste mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten einkommensteuermindernd zu ermöglichen, führt nicht dazu, dass das Geschäft keine Verbrauchersache im Sinne von Art. 17 Abs. 1 EuGVVO sein könnte. Der Gewerbebegriff der EuGVVO ist insoweit nicht deckungsgleich mit dem Gewerbebegriff des Einkommensteuergesetzes.
Für das Vorliegen des Ausübens bzw. Ausrichtens der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit eines Unternehmers auf den jeweiligen Wohnsitzstaat eines Verbrauchers kommt es bei der Frage der Zuständigkeit auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses an. Die ... hat ihre berufliche und gewerbliche Tätigkeit ausweislich der eingereichten Vertragsbedingungen auch auf Deutschland ausgerichtet. Sie hatte ihren Sitz in Deutschland, die formularvertraglich vorformulierte Beitrittserklärung war in deutscher Sprache verfasst und die Konzeption nach dem Prospekt ausdrücklich insbesondere an Anleger gerichtet, die dem deutschen Einkommensteuergesetz unterlagen.
Der Kläger konnte daher nach Art. 18 Abs. 1 EuGVVO die Klage vor dem Gericht des Ortes erheben, an dem er zum Zeitpunkt der Klagerhebung seinen Wohnsitz hat. Das angerufene Gericht ist danach international und örtlich zuständig. Im Übrigen wäre es auch zuständig, wollte man auf den Wohnsitz des Verbrauchers bei Vertragsschluss abstellen. Denn ausweislich der Beitrittserklärung Anlage K1 wohnte der Kläger zu diesem Zeitpunkt in ... H. und damit ebenfalls im Bezirk des angerufenen Gerichts.
Die Klage ist dem in der S. wohnhaften director der Beklagten ausweislich des Zustellungszeugnisses vom 20.7.2022 am 19.7.2022 persönlich polizeilich zugestellt worden.
Der Kläger hat auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Einen einfacheren Weg, das von ihm verfolgte Rechtsschutzziel zu erlangen, besteht nicht. Eine Rückgabe der ..., die ihm anstelle der atypischen stillen Beteiligung zugewiesen worden waren, wäre nur zum Nominalwert von 6,88 € möglich.
Der Kläger kann auch nicht darauf verwiesen werden, dass er seine Ansprüche nach dem Spruchverfahrensgesetz hätte geltend machen müssen. Es erscheint bereits zweifelhaft, ob sich die Beklagte auf ein solches Erfordernis überhaupt berufen könnte, nachdem ihre Rechtsvorgängerin eine Information der Anleger, darunter des Klägers, über die beabsichtigte Verschmelzung vor deren Durchführung unterlassen hat. Eine solche Information wäre unter jedem Gesichtspunkt erforderlich gewesen, erst recht, wenn die stillen Beteiligungen durch die Verschmelzung umgewandelt werden sollten. Darauf kommt es aber deshalb nicht an, weil die Verschmelzung tatsächlich nicht zu einer Umwandlung der stillen Beteiligungen in sog. ... führen konnte.
Nach § 23 UmwG sind den Inhabern von Rechten an einem übertragenden Rechtsträger, die kein Stimmrecht gewähren, insbesondere den Inhabern von Anteilen ohne Stimmrecht, von Wandelschuldverschreibungen, von Gewinnschuldverschreibungen und von Genußrechten, gleichwertige Rechte in dem übernehmenden Rechtsträger zu gewähren.
Dementsprechend regelt § 122 c UmwG für die grenzüberschreitende Verschmelzung, dass der Verschmelzungsplan oder sein Entwurf Angaben u.a. zu den die Rechten enthalten muss, die die übernehmende oder neue Gesellschaft den mit Sonderrechten ausgestatteten Gesellschaftern und den Inhabern von anderen Wertpapieren als Gesellschaftsanteilen gewährt, oder zu den für diese Personen vorgeschlagenen Maßnahmen.
Vorgesehen ist hier die Gewährung von gleichwertigen Rechten für Gesellschafter mit Sonderrechten und andere Inhaber von anderen Wertpapieren, womit im Zusammenhang gelesen Inhaber von Anteilen ohne Stimmrecht, von Wandelschuldverschreibungen, von Gewinnschuldverschreibungen und von Genußrechten gemeint sind. Stille Gesellschafter fallen darunter nicht.
Die stille Gesellschaft ist eine eigene Gesellschaftsform, die von der übertragenden Gesellschaft zu trennen ist. Sie stellt eine nichtrechtsfähige reine Innengesellschaft dar, in der der stille Gesellschafter und der Kaufmann die Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks verabreden, der im Wesentlichen darin besteht, dass der stille Gesellschafter Kapital zur Verfügung stellt, welches in das Vermögen des Inhabers eines Handelsgeschäfts übergeht. Der Inhaber des Handelsgeschäfts soll damit Gewinne erwirtschaften, die zwischen ihm und dem stillen Gesellschafter aufzuteilen sind. Vertragspartner sind der stille Gesellschafter und der Kaufmann, bei dem es sich keinesfalls notwendig um eine Gesellschaft handeln muss. Die stille Gesellschaft ist daher eine eigene (Innen-)Gesellschaft, die gesellschaftsrechtlich nichts mit der Gesellschaft zu tun hat, aus welcher der Kaufmann bestehen kann. Ist der Kaufmann seinerseits eine Gesellschaft, vorliegend eine GmbH, und überträgt diese im Rahmen einer Verschmelzung ihr Vermögen auf eine aufnehmende Gesellschaft, geht damit zwar die GmbH als Rechtsträger unter bzw. auf die aufnehmende Gesellschaft über. Die stille Gesellschaft, in deren Rahmen die GmbH mit einem Dritten die Verfolgung eines gemeinsamen Zweckes vereinbart hatte, wird damit aber nicht gleichsam mitverschmolzen. Ob der Übergang des Vermögens und der Pflichten des Kaufmanns auf eine aufnehmende Gesellschaft Auswirkungen auf die stille Gesellschaft hat und welche, insbesondere ob diese aufgelöst wird oder anzupassen ist, bestimmt sich nach den Vereinbarungen der konkreten stillen Gesellschaft. Dies kann nicht Inhalt eines Umwandlungsplanes sein. Denn es handelt sich bei der stillen Gesellschaft nicht um „mit Sonderrechten ausgestatteten Gesellschafter“ im Sinne von § 122c Abs. 2 Nr. 7 UmwG und auch nicht um „Inhaber von anderen Wertpapieren als Gesellschaftsanteilen“, denen im Rahmen der Verschmelzung gleichwertige Rechte gewährt werden können, bzw. müssen. Vielmehr handelt es sich um eine rein schuldrechtlich wirkende wechselseitige Verpflichtung zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks zwischen dem Kaufmann und dem stillen Gesellschafter. Dieser wird dadurch nicht Gesellschafter der GmbH, auch kein solcher mit Sonderrechten, noch steht ihm, wie etwa dem Inhaber einer Wandelanleihe, eine wertpapierrechtlich verbriefte andere Position zu, die Gesellschaftsanteilen nahekäme. Welche Auswirkungen die Verschmelzung auf die schuldrechtlichen Pflichten des Kaufmanns im Rahmen der stillen Gesellschaft hat, ist danach nach dem Inhalt der Vereinbarungen der stillen Gesellschaft zu entscheiden. Die stille Gesellschaft kann aber nicht nach dem Umwandlungsgesetz umgewandelt werden und eine solche Umwandlung auch nicht im Rahmen der Umwandlung des Kaufmanns selbst in dessen Umwandlungsplan bestimmt werden. Folgerichtig war der Kläger auch nicht darauf zu verweisen, Ansprüche nach dem Spruchverfahrensgesetz geltend machen zu müssen.
2. Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Ausgangspunkt steht nicht in Zweifel, dass die ... nicht berechtigt war, ohne Zustimmung des Klägers und der weiteren stillen Gesellschafter mit der Beklagten zu fusionieren. Nach Art. 5 des Vertrages über die Errichtung einer atypisch stillen Gesellschaft durften eine Änderung des Gegenstands des Unternehmens, die Veräußerung oder Verpachtung des Unternehmens oder wesentlicher Teile davon, die Aufnahme neuer oder Aufgabe bestehender Geschäftszweige, Errichtung und Aufhebung von Zweigniederlassungen sowie der Abschluss, die Änderung oder Aufhebung von Betriebsüberlassungs- und Ergebnisabführungsverträgen nur mit Zustimmung des atypisch stillen Gesellschafters vorgenommen werden. Nach Sinn und Zweck der hier aufgezählten Verträge liegt auf der Hand, dass dann auch eine Übertragung der ... insgesamt im Wege eines Verschmelzungsvertrages der Zustimmung der atypisch stillen Gesellschafter bedurfte. Dass die Verschmelzung vorliegend so eilbedürftig gewesen wäre, dass man eine Zustimmung der atypisch stillen Gesellschafter vorab nicht hätte einholen können, behauptet auch die Beklagte nicht. Die ... verstieß daher gegen ihre Pflichten aus dem Vertrag über die Errichtung einer atypisch stillen Gesellschaft, indem sie einer Verschmelzung mit der Beklagten zustimmte, ohne die vorherige Zustimmung der atypisch stillen Gesellschafter jeweils eingeholt zu haben. Mit Durchführung der Verschmelzung wurde vorliegend die Erreichung des Zwecks der atypisch stillen Gesellschaft unmöglich. Denn deren Zweck bestand in einer wirtschaftlichen Beteiligung am Ergebnis der ....
Zwar ist durchaus möglich, dass sich bei einer Verschmelzung des Unternehmensträgers einer stillen Gesellschaft diese in einer stillen Gesellschaft am aufnehmenden Unternehmen fortsetzt, wenn dies den Interessen der an den Vertragsbeteiligten entspricht. Im Einzelfall kann, zum Beispiel Sanierungsfällen, auch aus dem Vertrag über die stille Gesellschaft ein Anspruch auf Zustimmung zu einer entsprechenden Fortsetzung erwachsen. Ein solcher Sonderfall liegt vorliegend aber nicht vor.
Die Frage, ob die ohne Zustimmung des Klägers vorgenommene Verschmelzung der ... mit der Beklagten zu einer Auflösung der stillen Gesellschaft wegen Unmöglichkeit der weiteren Zweckerreichung dieser Gesellschaft führte oder zu einer Fortsetzung der atypischen stillen Gesellschaft in anteilig verringertem Umfang am Vermögen der Beklagten, ist anhand einer Auslegung des Vertrags der atypisch stillen Gesellschaft zu entscheiden Nachdem dort bereits Maßnahmen sehr viel geringerer Auswirkung wie die Errichtung einer Zweigniederlassung nur mit Zustimmung des Klägers erfolgen durften, erscheint der Vertrag in relativ enger Weise als Beteiligung am Unternehmen der ... in der derzeitigen Form ohne wesentliche Änderungen gemeint. Bei dieser Sachlage entspricht es dem in dem Vertrag und Prospekt zum Ausdruck kommenden, verobjektivierten Willen der Parteien, dass bei einer Verschmelzung der ... auf ein anderes Unternehmen, erst recht einer internationalen, ohne Zustimmung des Klägers keine Fortsetzung der stillen Gesellschaft mit dem aufnehmenden Unternehmen erfolgen solle. Denn der mit der Gesellschaft verfolgte Zweck, wie er in diesen Unterlagen zum Ausdruck kommt, kann nicht, auch in im Wesentlichen, in einer Fortsetzung der stillen Beteiligung am aufnehmenden Unternehmen gesehen werden. Vielmehr wird die Erreichung des mit der Gesellschaft verfolgten Zwecks unmöglich. In der Folge tritt die Auflösung der stillen Gesellschaft ein.
Jedenfalls stand dem Kläger infolge der Pflichtverletzung ... ein außerordentliches Kündigungsrecht hinsichtlich der stillen Gesellschaft zu, und zwar infolge der erst verspäteten Information im Februar 2019 rückwirkend zum Wirksamwerden der Verschmelzung per 31.12.2018. Der Kläger hatte eine Kündigung der stillen Gesellschaft zum Zeitpunkt der Verschmelzung längst erklärt. Diese war von der ... lediglich mit Hinweis auf die vereinbarte Mindestvertragsdauer erst mit Wirkung zum 31.12.2019 anerkannt worden, als solche aber auch bereits vorgemerkt. Bei dieser Sachlage, bei der der Kläger bereits erklärt hatte, aus der Gesellschaft ausscheiden zu wollen, bedurfte es keines erneuten Ausspruchs der Kündigung im Februar 2019. Vielmehr wurde die bereits ausgesprochene und zum 31.12.2019 vorgemerkte Kündigung der atypisch stillen Gesellschaft mit ... bereits mit Entstehen eines früher eingreifenden, außerordentlichen Kündigungsrechts zum 31.12.2018 wirksam. Eine Auflösung der stillen Gesellschaft trat von daher auch deshalb ein, weil der Kläger seinen Willen, zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu kündigen, bereits erklärt hatte und eine Wiederholung dieser Kündigung im Februar 2019 bloße Förmelei gewesen wäre.
Per 31.12.2018 hatte die stille Beteiligung des Klägers einen Wert von mindestens 6.876 €.
Das folgt aus den Angaben der zu diesem Zeitpunkt für die Beklagte tätigen ... Anlegerverwaltung (Anlage K5) vom Februar 2019. Das Schreiben ist der Beklagten zurechenbar. Darin wird mitgeteilt, dass das stille Beteiligungskapital, betrachtet man seine nominelle Höhe, durch Zuweisung von Verlusten in Höhe von 9.078,86 € praktisch vollständig aufgebraucht war. Hintergrund dessen war ausweislich der eingereichten Bilanzen, dass ... ihr Vermögen und damit auch die Gelder aus stillen Beteiligungen praktisch vollständig in Aktien der ... Zivilgesellschaft investiert hatte und diese in der Bilanz mit einem Wert von lediglich 15 % angesetzt hatte. Tatsächlich hatte das Unternehmen ... offensichtlich einen deutlich höheren Wert. Denn der Sache nach waren die Anteile ... an der Zielgesellschaft mit anderen Anteilen an dieser Zielgesellschaft, welche die Beklagte hielt, durch die Verschmelzung im Vermögen der Beklagten zusammengefasst worden. Die Anteilseigner ... erhielten daher durch die Verschmelzung entsprechende Anteile am Gesamtvermögen der Beklagten. Der aktuelle Unternehmenswert der Beklagten war nach den Ausführungen im Schreiben Anlage K5 durch einen externen Wirtschaftsprüfer und einen externen Unternehmensbewehrter ermittelt worden. Diese Bewertung war bei der Ermittlung der Kapitalrücklage zugrunde gelegt worden, wobei eine sogenannte „Bewertungsbandbreite“ noch ein, hierin noch nicht berücksichtigtes „Wertsteigerungspotenzial“ aufweise. Der rechnerische Anteil der Beteiligung des Klägers an der Kapitalrücklage betrug 6.869,12 €. Unter Berücksichtigung des Nominalkapitals von 6,88 € weist ... Anlegerverwaltung hier in der Sache nach aus, dass der Anteil des Klägers am Unternehmen, bewertet nach den Ergebnissen eines externen Wirtschaftsprüfers und eines externen Unternehmensbewerters, mindestens 6.876 € betrage, zuzüglich eines hierin noch nicht berücksichtigten Aufwertungspotenzials, das wohl einen entsprechenden Anteil an der Bewertungsbandbreite darstellt. Dass die atypisch stille Beteiligung des Klägers an ... per 31.12.2018 mindestens einen Wert von 6.876 € beinhaltete, kann die Beklagte nicht mit Nichtwissen bestreiten. Sie muss sich insoweit den Inhalt des Schreibens ... Anlegerverwaltung, die hier ersichtlich für die Beklagte tätig war, zurechnen lassen. Dem kann die Beklagte auch nicht entgegenhalten, dass der Wert der stillen Gesellschaft, legt man die Bilanzwerte ... zugrunde, mehr oder weniger 0 € betrug. Denn die Bilanzwerte waren dadurch entstanden, dass man die Beteiligung ... an der nicht börsennotierten Zivilgesellschaft lediglich mit geringen Prozentzahlen der Kaufpreise angesetzt hatte. Tatsächlich hatte diese Beteiligung, legt man das Ergebnis der Unternehmensbewertung eines externen Wirtschaftsprüfers und eines externen Unternehmensbewerters zugrunde, offenbar einen sehr viel höheren Wert. In Höhe der Differenz waren stille Reserven gebildet worden. Nach dem Gesellschaftsvertrag sollte der atypisch stille Gesellschafter aber auch an den stillen Reserven ... partizipieren.
Zwar erscheint durchaus zweifelhaft, dass der Anteil des Klägers an der Kapitalrücklage, die nach den Ergebnissen einer externen Unternehmensbewertung gebildet worden sein soll, auf weniger als ein Euro genau einem rechnerischen Wert seiner Beteiligung entsprechen soll, der sich rechnerisch ermittelt, wenn man von seiner Einlage einen Steuervorteil abzieht, den er dann erwirtschaftet hätte, wenn er die ihm zugewiesenen steuerlichen Verluste mit einem (Grenz-)Steuersatz von exakt 30 % geltend gemacht hätte. Es muss als nicht nur erstaunlicher, sondern geradezu fernliegender Zufall erscheinen, dass eine solche Berechnung mehr oder weniger centgenau zu denselben Ergebnissen führt wie eine Unternehmensbewertung durch externe Prüfer. Diese Zweifel ändert aber nichts daran, dass die Beklagte sich prozessual an der Erklärung festhalten lassen muss, dass eine solche externe Unternehmensbewertung erfolgt sei und einen anteiligen Unternehmenswert, bezogen auf die atypisch stille Beteiligung des Klägers, von mindestens 6.876 € ergeben habe zuzüglich eines dabei noch nicht berücksichtigten und in der Realisierung unsicheren sogenannten Aufwertungspotenzials als Ausdruck der Bewertungsbandbreite der Gutachten.
Soweit es über einen Betrag von 6.876 € hinausgeht, war die Klage abzuweisen. Darlegungs- und beweisbelastet für den Wert der atypisch stillen Beteiligung per 31.12.2018 ist, soweit es die hier in Rede stehende Zahlungsklage angeht, der Kläger selbst. Ein in der Realisierung unsicheres sogenanntes Aufwertungspotenzials als Ausdruck der Bewertungsbandbreite der von der Beklagten eingeholten Gutachten stellt gerade keinen prozessual unstreitigen Wert dar, sondern insoweit kann die Beklagte wirksam bestreiten, dass die Beteiligung des Klägers anteilig einen entsprechenden Mehrwert gehabt habe. Konkrete Beweisangebote dazu, dass und warum die Beteiligung des Klägers per 31.12.2018 mehr als 6.876 € wert gewesen sei, liegen nicht vor.
Der Hilfsantrag steht nicht zur Entscheidung an, nachdem der Kläger mit dem Hauptantrag teilweise obsiegt hat.
Der Zinsanspruch des Klägers folgt aus § 288 Abs. 1, § 291 ZPO.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt für den Kläger aus § 709 Satz 1, 2 ZPO, für die Beklagte aus § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.