Rechtsprechung / Landgericht Köln
Landgericht Köln Schlussurteil vom 14.12.2004 – 85 O 138/03
ECLI:DE:LGK:2004:1214.85O138.03.00
Tenor
Das Vorbehaltsurteil vom 15.07.2003 wird unter Abweisung der Klage im Übrigen mit der Maßgabe für vorbehaltlos erklärt, dass der Beklagte an die Klägerin zu zahlen hat 350.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 2 Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz, mindestens aber 6 %, seit dem 16.06.2003 sowie weitere 1.514,23 € und 1.166,67 € abzüglich der zu folgenden Terminen gezahlten folgenden Beträge:
Zahlung am 19.12.2002 1.650,00 €
Zahlung am 08.12.2003 6.000,00 €
Zahlung am 15.12.2003 13.750,00 €
Zahlung am 26.01.2004 2.400,00 €
Zahlung am 04.02.2004 4.000,00 €
Zahlung am 07.02.2004 6.461,50 €
Zahlung am 11.03.2004 5.500,00 €
Zahlung am 15.03.2004 100,00 €
Zahlung am 15.03.2004 7.000,00 €
Zahlung am 16.03.2004 2.100,00 €
Zahlung am 16.03.2004 1.300,00 €
Zahlung am 17.03.2004 4.500,00 €
Zahlung am 22.03.2004 650,00 €
Zahlung am 22.03.2004 5.755,00 €
Zahlung am 23.03.2004 900,00 €
Zahlung am 25.03.2004 722,00 €
Zahlung am 25.03.2004 1.308,50 €
Zahlung am 30.03.2004 2.200,00 €
Zahlung am 01.04.2004 3.000,00 €
Zahlung am 07.04.2004 2.100,00 €
Zahlung am 20.04.2004 2.000,00 €
Zahlung am 26.04.2004 5.000,00 €
Zahlung am 03.05.2004 2.000,00 €
Zahlung am 04.05.2004 750,00 €
Zahlung am 04.05.2004 6.657,11 €
Zahlung am 17.05.2004 2.430,00 €
Zahlung am 21.06.2004 4.529,02 €
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 1/4 und der Beklagte 3/4 zu tragen.
Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 280.000,00 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
T a t b e s t a n d :
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung eines Wechsels in Anspruch, den dieser zur Sicherung eines Teils des Kaufpreises für ein von der Klägerin am 29.09.2002 verkauftes Einrichtungsgeschäft ausgestellt und akzeptiert hat. Kaufgegenstand waren ein Lkw, der gesamte Warenbestand, das Inventar des Ladenlokals, des Büros und der Werkstatt, der Kundenstamm, der Firmenwert, eine Domain und der Auftragsbestand des von der Klägerin am O in Köln betriebenen exklusiven Einrichtungshauses, in dem die Klägerin zeitlose Einrichtungs- und kunstgewerbliche Gegenstände verkaufte. Gegen den Beklagten ist im Wechselprozess Vorbehaltsurteil ergangen.
Die Klägerin beantragt,
das Vorbehaltsurteil für vorbehaltlos zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage unter Aufhebung des Vorbehaltsurteils abzuweisen.
Gestützt auf einen von den Parteien am 12./13.08.2002 während der Vertragsverhandlungen geführten Briefwechsel, in dem der Beklagte die Vermutung geäußert hatte, der Warenbestand befinde sich teilweise bereits mehrere Jahre in den Geschäftsräumen, während die Klägerin erklärt hatte, die Ware sei nur zu einem geringen Teil älter als ein Jahr, vertritt der Beklagte die Auffassung, die Klägerin habe mit dieser Erklärung eine unzutreffende Garantie abgegeben, denn die Ware sei tatsächlich überwiegend älter als ein Jahr. Aus diesem Grund will der Beklagte den Kaufpreis mindern.
Nach Darstellung des Beklagten wurde der Warenbestand in der Anlage zu dem von den Parteien geschlossenen Kaufvertrag lediglich aufgelistet.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die Akte verwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Klage ist bis auf die inzwischen geleiteten Zahlungen begründet.
Nach § 434 BGB liegt ein Sachmangel vor, wenn die Sache bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Vereinbart ist die Beschaffenheit, wenn der Inhalt des Kaufvertrags ihre Sollbeschaffenheit bestimmt, was in der Regel durch eine verbindliche Beschreibung ihres Zustandes im Vertrag geschieht. Eine über die Auflistung des Warenbestands („lt. Anlage“) hinaus gehende Beschreibung des verkauften Warenbestands enthielt der Vertrag von der zutreffenden Kennzeichnung der Ware als Ausstellungsware abgesehen nicht.
Die im Rahmen der Vertragsverhandlungen vor Abschluss des Vertrags abgegebene Erklärung, die Ware sei nur zu einem geringen Teil älter als ein Jahr, kann nicht als Übernahme einer entsprechenden Garantieerklärung gewertet werden, denn hierfür muss zwar nicht notwendig das Wort Garantie verwendet werden, zu fordern ist jedoch die Verwendung eines gleichlautenden Begriffs wie „voll einstehen“, „uneingeschränkte Gewährleistung“ oder „zusichern“, die dem Gläubiger zu erkennen gibt, dass der Schuldner für den Bestand der garantierten Eigenschaft und alle Folgen dieses Fehlens einstehen will. Eine solche Erklärung findet sich im Schreiben der Klägerin vom 12.08.2001 nicht. Auch aus Sicht des Beklagten war erkennbar, dass die Klägerin mit ihrer Erklärung vom 12.08., die Ware sei nur zum geringen Teil älter als ein Jahr, lediglich in vergleichbar allgemeiner Weise den Wert des Warenbestandes aufwerten wollte, wie der Beklagte ihn tags zuvor mit seiner Vermutung, dass die Ware sich teilweise bereits mehrere Jahre in den Geschäftsräumen befinde, hatte abwerten wollen. Derartige Aufwertungen bzw. Abwertungen sind für Vertragsverhandlungen typisch und typischerweise unverbindlich.
Gegen die Annahme, die Klägerin habe mit der Zuschreibung des Alters der Ware eine Garantie abgeben wollen, und der Beklagte habe dies so aufgefasst, spricht weiter, dass die Parteien unter 4.4 und 4.5 des sodann abgeschlossenen Kaufvertrags durchaus Garantien aufgenommen haben, nämlich: dass keine Bestellungen für Ausstellungsware mehr offen seien und die gesamte Ausstellungsware in voller Höhe bezahlt sei und im Eigentum des Veräußerers stehe, während sie Eigenschaften der übernommenen Ware abgesehen von ihrer schlichten Auflistung in Anlage 1 des Kaufvertrags und ihrer Bezeichnung als Ausstellungsware eben nicht erwähnt haben, insbesondere das Alter der Ware im Kaufvertrag nicht thematisiert haben, was naheliegenderweise seinen Grund darin gehabt haben wird, dass es sich, wie unstreitig ist, um zeitlose Ware handelte.
Zur Höhe der inzwischen geleisteten Zahlungen haben die Parteien nur kursorisch vorgetragen. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 28.06.2004 (Bl. 83 GA) eine Auflistung vorgelegt, die per 21.06.2004 mit 137.641,69 € schließt, während eine von der Klägerin vorgelegte Auflistung per 13.07.2004 mit 94.763,13 € abschließt. (Soweit die Klägerin von dieser Summe einen Betrag in Höhe von 18.478,60 € abziehen will, ist bereits mit Beschluss vom 26.08.2004 darauf hingewiesen worden, dass dieser Abzug nicht nachvollzogen werden kann, ohne dass hierzu anschließend Näheres oder überhaupt etwas vorgetragen worden wäre.) Da der Beklagte für die von ihm behaupteten (Mehr-)Zahlungen auch nichts Näheres vorgetragen und Beweis hierfür nicht angetreten hat, war von den von Klägerseite genannten Zahlungsdaten und -beträgen auszugehen.
Die zuerkannten Zinsen schuldet der Beklagte aus Verzug.
Streitwert: 350.000,00 €