BGH Beschluss vom 06.02.2007 – VIII ZB 105/06
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
6. Februar 2007
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Februar 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Wiechers sowie die Richterinnen Hermanns,
Dr. Milger und Dr. Hessel
beschlossen:
Der als Erinnerung zu wertende Einspruch des Beschwer-
deführers gegen die Kostenrechnung des Bundesgerichts-
hofs vom 19. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Der Einspruch ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1
GKG statthaft und auch im Übrigen zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Der Ansatz einer Gebühr gemäß Nr. 1824 KV-GKG ist berechtigt, weil der Senat den
als sofortige Beschwerde bezeichneten Rechtsbehelf des Beschwerdeführers gegen
den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 23. Mai 2006 als Rechtsbeschwer-
de behandelt und diese verworfen hat, nachdem der Beschwerdeführer trotz Beleh-
rung auf einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs über seinen Rechtsbehelf ge-
gen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 23. Mai 2006 beharrt hat.
Gründe für eine Nichterhebung der Gerichtskosten gemäß § 21 GKG liegen nicht vor.
Die vom Beschwerdeführer erhobenen materiellen Einwendungen aus dem zu Grun-
de liegenden Rechtsstreit können beim Kostenansatz nicht berücksichtigt werden.
Ball
Wiechers
Hermanns
Dr. Milger
Dr. Hessel
Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 14.12.2004 - 85 O 138/03 - OLG Köln, Entscheidung vom 23.05.2006 - 18 U 7/05 -