Rechtsprechung / Landgericht Köln

Landgericht Köln Beschluss vom 23.03.2011 – 29 S 24/11

ECLI:DE:LGK:2011:0323.29S24.11.00

Tenor

Die Be­ru­fung der Verfügungskläger ge­gen das Ur­teil des Amtsgerichts Bonn vom 23.12.2010 - 27 C 191/10 - wird auf ihre Kos­ten zu­rück­ge­wie­sen, weil ihre Be­ru­fung aus den Grün­den des Kammer­be­schlus­ses vom 14.02.2011 - 29 S 24/11 -, auf den zur Ver­mei­dung von Wie­der­ho­lun­gen Be­zug ge­nom­men wird, kei­ne Aus­sicht auf Er­folg hat.

Die Verfügungskläger tragen die Kos­ten des Be­ru­fungs­ver­fah­rens als Gesamtschuldner.

Der Wert des Streit­ge­gen­stan­des für die Be­ru­fungs­in­stanz wird auf 3.000,00 EUR fest­ge­setzt.

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Grün­de

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Die zu­läs­si­ge Be­ru­fung hat aus den zu­treffen­den Grün­den der an­ge­foch­te­nen Ent­schei­dung, die durch das Be­ru­fungs­vor­brin­gen nicht ent­kräf­tet wer­den, kei­ne Aus­sicht auf Er­folg. Die Rechts­sa­che hat auch kei­ne grund­sätz­li­che Be­deu­tung und eine Ent­schei­dung ist zur Fort­bil­dung des Rechts oder zur Si­che­rung ei­ner ein­heit­li­chen Recht­spre­chung e­ben­falls nicht er­for­der­lich (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).

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Die Ausführungen der Verfügungskläger in dem Schriftsatz vom 14.3.2011 vermögen keine abweichende Entscheidung zu rechtfertigen.

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Soweit die Verfügungskläger ausführen, dass die Auffassung abzulehnen sei, dass ein Verfügungsgrund nur dann gegeben sei, wenn der Beschluss nichtig oder der Fehler offensichtlich ist, handelt es sich um eine Rechtsausführung, die einen Bezug zum Hinweisbeschluss der Kammer vermissen lässt. Die Kammer vertritt diese Rechtssaufassung nicht.

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Die Kammer hat in ihrem Hinweisbeschluss ausgeführt, dass eine einstweilige Verfügung gemäß §§ 935 ff. ZPO einen Verfügungsgrund voraussetzt. Ob ein Verfügungsgrund vorliegt, ist durch eine Abwägung der schutzwürdigen Interessen beider Seiten zu beurteilen (Zöller/Vollkommer, § 940 Rn. 4; Musielak/Huber, § 940 Rn. 4). Ausgangspunkt ist dabei die Wertung des Gesetzgebers, dass auch fehlerhafte Beschlüsse einer Eigentümerversammlung bis zu ihrer Ungültigkeitserklärung durch ein Gericht grundsätzlich wirksam und also vollziehbar sind, § 23 IV 2 WEG.

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Die Vollziehung des Beschlusses für die Zeit des schwebenden Anfechtungsverfahrens kann angesichts dieser Wertung des Gesetzgebers nach Auffassung der Kammer nur dann per einstweiliger Verfügung ausgesetzt werden, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass im konkreten Einzelfall ausnahmsweise die Interessen der anfechtenden Miteigentümer überwiegen, etwa weil ihnen ein weiteres Zuwarten wegen drohender irreversibler Schäden nicht mehr zugemutet werden kann oder weil bei unstreitiger Sachlage und gefestigter Rechtsprechung die Rechtswidrigkeit des Beschlusses derart offenkundig ist, dass es hierfür nicht erst der umfassenden Prüfung durch ein Hauptsacheverfahren bedarf.

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Die Rechtswidrigkeit des Beschlusses aus formalen Gründen ist hier nicht offenkundig. Wie die Verfügungskläger selber einräumen, ist es zwischen den Parteien streitig, ob u.a. ein Herr T zu der Versammlung eingeladen war und teilgenommen hat. Auch im Hinblick auf die Frage, ob die Einladung zur Eigentümerversammlung vom 23.9.2010 zu TOP 10 ausreichend bestimmt war, bedarf es einer umfassenden Prüfung durch ein Hauptsacheverfahren. Des Weiteren vermag die Kammer auch darin, dass die Begutachtung durch den Sachverständigen D zu denselben Ergebnisses wie die Begutachtung durch die Ingenieurgemeinschaft geführt haben soll, keinen offensichtlichen Mangel der Beschlussfassung zu erkennen. Für die Frage der Rechtsmäßigkeit eines Beschlusses ist auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung abzustellen. Im Hinblick auf die Frage, ob irreversible Schäden bei einem Zuwarten drohen, verweist die Kammer auf ihre Ausführungen im Hinweisbeschluss. Die Kosten der Begutachtung sind nicht unverhältnismäßig hoch.

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Schließlich greift auch der Einwand der Verfügungskläger, dass die Passivlegitimation der Verfügungsbeklagten gegeben sei, da auch der Verwalter den Beschluss durchführen lassen könne, nicht durch. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Ziel, einen unter Anfechtungsgründen leidenden Beschluss vorläufig außer Kraft zu setzen, ist entsprechend der in § 46 Abs. 1 Satz 1 vorgegebenen Parteistellung gegen die übrigen Wohnungseigentümer zu richten und nicht gegen den Verwalter (vgl. Jennißen-Suilmann, WEG, 2.Aufl., § 46 Rn.183).

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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.