Rechtsprechung / Landgericht Köln
Landgericht Köln Beschluss vom 23.03.2011 – 29 S 24/11
ECLI:DE:LGK:2011:0323.29S24.11.00
Tenor
Die Berufung der Verfügungskläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 23.12.2010 - 27 C 191/10 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen, weil ihre Berufung aus den Gründen des Kammerbeschlusses vom 14.02.2011 - 29 S 24/11 -, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, keine Aussicht auf Erfolg hat.
Die Verfügungskläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner.
Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Berufung hat aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ebenfalls nicht erforderlich (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Die Ausführungen der Verfügungskläger in dem Schriftsatz vom 14.3.2011 vermögen keine abweichende Entscheidung zu rechtfertigen.
Soweit die Verfügungskläger ausführen, dass die Auffassung abzulehnen sei, dass ein Verfügungsgrund nur dann gegeben sei, wenn der Beschluss nichtig oder der Fehler offensichtlich ist, handelt es sich um eine Rechtsausführung, die einen Bezug zum Hinweisbeschluss der Kammer vermissen lässt. Die Kammer vertritt diese Rechtssaufassung nicht.
Die Kammer hat in ihrem Hinweisbeschluss ausgeführt, dass eine einstweilige Verfügung gemäß §§ 935 ff. ZPO einen Verfügungsgrund voraussetzt. Ob ein Verfügungsgrund vorliegt, ist durch eine Abwägung der schutzwürdigen Interessen beider Seiten zu beurteilen (Zöller/Vollkommer, § 940 Rn. 4; Musielak/Huber, § 940 Rn. 4). Ausgangspunkt ist dabei die Wertung des Gesetzgebers, dass auch fehlerhafte Beschlüsse einer Eigentümerversammlung bis zu ihrer Ungültigkeitserklärung durch ein Gericht grundsätzlich wirksam und also vollziehbar sind, § 23 IV 2 WEG.
Die Vollziehung des Beschlusses für die Zeit des schwebenden Anfechtungsverfahrens kann angesichts dieser Wertung des Gesetzgebers nach Auffassung der Kammer nur dann per einstweiliger Verfügung ausgesetzt werden, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass im konkreten Einzelfall ausnahmsweise die Interessen der anfechtenden Miteigentümer überwiegen, etwa weil ihnen ein weiteres Zuwarten wegen drohender irreversibler Schäden nicht mehr zugemutet werden kann oder weil bei unstreitiger Sachlage und gefestigter Rechtsprechung die Rechtswidrigkeit des Beschlusses derart offenkundig ist, dass es hierfür nicht erst der umfassenden Prüfung durch ein Hauptsacheverfahren bedarf.
Die Rechtswidrigkeit des Beschlusses aus formalen Gründen ist hier nicht offenkundig. Wie die Verfügungskläger selber einräumen, ist es zwischen den Parteien streitig, ob u.a. ein Herr T zu der Versammlung eingeladen war und teilgenommen hat. Auch im Hinblick auf die Frage, ob die Einladung zur Eigentümerversammlung vom 23.9.2010 zu TOP 10 ausreichend bestimmt war, bedarf es einer umfassenden Prüfung durch ein Hauptsacheverfahren. Des Weiteren vermag die Kammer auch darin, dass die Begutachtung durch den Sachverständigen D zu denselben Ergebnisses wie die Begutachtung durch die Ingenieurgemeinschaft geführt haben soll, keinen offensichtlichen Mangel der Beschlussfassung zu erkennen. Für die Frage der Rechtsmäßigkeit eines Beschlusses ist auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung abzustellen. Im Hinblick auf die Frage, ob irreversible Schäden bei einem Zuwarten drohen, verweist die Kammer auf ihre Ausführungen im Hinweisbeschluss. Die Kosten der Begutachtung sind nicht unverhältnismäßig hoch.
Schließlich greift auch der Einwand der Verfügungskläger, dass die Passivlegitimation der Verfügungsbeklagten gegeben sei, da auch der Verwalter den Beschluss durchführen lassen könne, nicht durch. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Ziel, einen unter Anfechtungsgründen leidenden Beschluss vorläufig außer Kraft zu setzen, ist entsprechend der in § 46 Abs. 1 Satz 1 vorgegebenen Parteistellung gegen die übrigen Wohnungseigentümer zu richten und nicht gegen den Verwalter (vgl. Jennißen-Suilmann, WEG, 2.Aufl., § 46 Rn.183).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.