Rechtsprechung / Landgericht Köln
Landgericht Köln Teil-Versäumnis- und Schlussurteil vom 30.10.2014 – 15 O 358/13
ECLI:DE:LGK:2014:1030.15O358.13.00
Tenor
I. Die Beklagte zu 1. wird durch Versäumnisurteil wie folgt verurteilt:
1. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger 11.497,02 EUR zuzüglich Zinsen hieraus ab dem 18.12.2002 in Höhe von 4 Prozentpunkten bis zum 17.1.2013 und ab dem 18.1.2013 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu bezahlen.
2. Es wird festgestellt, dass der Beklagten zu 1. gegen den Kläger keinerlei Forderungen aus der vom Kläger bei ihr am 17.12.2002 abgeschlossenen obligatorischen Anteilsfinanzierung (Inhaberschuldverschreibung) zum Nennbetrag von 9600,00 EUR zu einem Nominalzinssatz von 6,50% zustehen.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1. verpflichtet ist, den Kläger von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der von dem Kläger am 17.12.2002 gezeichneten Beteiligung an der O Productions GmbH & Co. KG (Fonds Nr. 142) im Nennwert von 25.000,00 EUR resultieren und die ohne Zeichnung nicht eingetreten wären.
Die Verurteilung gemäß den Anträgen zu 1-3 erfolgt Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Rechte des Klägers aus dem von ihm am 17.12.2002 im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der O Productions GmbH & Co. KG (Fonds Nr. 142) im Nennwert von 25.000,00 EUR gezeichneten Treuhandvertrag.
4. Es wird durch festgestellt, dass sich die Beklagte zu 1. mit der Annahme des Angebots auf Übertragung der von dem Kläger am 17.12.2002 gezeichneten Beteiligung an der O Productions GmbH & Co. KG (Fonds Nr. 142) im Nennwert von 25.000,00 EUR sowie der Annahme der Abtretung der Rechte aus dieser Beteiligung in Verzug befindet.
II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Der Kläger trägt die Kosten der Anrufung des unzuständigen Landgerichts München I sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
IV. Das Urteil ist für den Kläger gegenüber der Beklagten zu 1. vorläufig vollstreckbar. Im Übrigen ist das Urteil vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckbaren Betrages.
Tatbestand
Der Kläger beteiligte sich über die Beklagte zu 2. als Treuhänderin an dem Medienfonds "Y". Im Zeitpunkt der Zeichnung waren die Dreharbeiten und die Kinoverwertung des finanzierten Films bereits abgeschlossen; es ging nur noch um die Vermarktung von Video und DVD.
Die Beteiligung wurde am 17.12.2002 über nominal 25.000,00 EUR gezeichnet. Davon wurden 38,4%, also 9.600,00 EUR durch die Beklagte zu 1. im Wege einer Inhaberschuldverschreibung finanziert; die Rückführung des Darlehens sollte bis zum Jahr 2019 erfolgen. Der Kläger zahlte also 15.400,00 EUR zuzüglich 3% Agio auf den Zeichnungsbetrag (750,00 EUR). In den Jahren 2003 bis 2011 erhielt der Kläger Ausschüttungen in Höhe von zusammen 1.910,70 EUR.
Mit der Klageschrift hat der Kläger den Begebungsvertrag mit der Beklagten zu 1. widerrufen. Er ist der Ansicht, die Widerrufsbelehrung (S. 83 des Prospekts) zum Vertrag über die Begebung der Inhaberschuldverschreibung entspreche nicht den seinerzeitigen Vorgaben und auch nicht dem amtlichen Muster. Insbesondere fehle ein Hinweis auf den Beginn der Widerrufsfrist von zwei Wochen ab Übergabe des beidseitig unterschriebenen Vertrages. Zudem verstoße die Formulierung „frühestens“ gegen das Deutlichkeitsgebot. Der Kläger ist darüber hinaus der Ansicht, dass ihm Schadensersatzansprüche gegen beide Beklagten zustünden. Diese ergäben sich daraus, dass der Prospekt fehlerhaft sei. Der Kläger ist insbesondere der Ansicht, die steuerliche Konzeption des Fonds sei von Anfang an zum Scheitern verurteilt gewesen. Zudem sei den Beklagten bekannt gewesen, dass die Mittelverwendung nicht zutreffend dargestellt worden sei. Die Beklagte zu 1. müsse sich Prospektfehler zurechnen lassen, weil sie ihre Rolle als Kreditgeberin überschritten habe. Die Beklagte zu 2. hafte als Gründungs- und Treuhandkommanditistin.
Anlässlich einer weiteren Ausschüttung haben die Parteien den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung vom 02.10.2014 in Höhe von 2.454,28 EUR übereinstimmend für erledigt erklärt.
Der Kläger beantragt zuletzt,
1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 11.497,02 EUR zuzüglich Zinsen hieraus ab dem 18.12.2002 in Höhe von 4 Prozentpunkten bis Rechtshängigkeit und ab Rechtshängigkeit in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu bezahlen;
2. die Beklagte zu 2. gesamtschuldnerisch zu verurteilen, ihn von allen Ansprüchen, die mittelbar oder unmittelbar aus der bei der Beklagten zu 1. über einen Darlehensbetrag i.H.v. 9600,00 EUR abgeschlossenen obligatorischen Anteilsfinanzierung (Inhaberschuldverschreibung) für die von dem Kläger am 17.12.2002 gezeichneten Beteiligung an der O Productions GmbH & Co. KG (Fonds Nr. 142) im Nennwert von 25.000,00 EUR freizustellen;
3. festzustellen, dass der Beklagten zu 1. gegen den Kläger keinerlei Forderungen aus der vom Kläger bei ihr am 17.12.2002 abgeschlossenen obligatorischen Anteilsfinanzierung (Inhaberschuldverschreibung) zum Nennbetrag von 9600,00 EUR zu einem Nominalzinssatz von 6,50% zustehen;
4. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, ihn von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der von dem Kläger am 17.12.2002 gezeichneten Beteiligung an der O Productions GmbH & Co. KG (Fonds Nr. 142) im Nennwert von 25.000,00 EUR resultieren und die ohne Zeichnung nicht eingetreten wären;
5. die Verurteilung gemäß den Anträgen zu 1-4 erfolgt Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Rechte des Klägers aus dem von ihm am 17.12.2002 im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der O Productions GmbH & Co. KG (Fonds Nr. 142) im Nennwert von 25.000,00 EUR gezeichneten Treuhandvertrag;
6. festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Annahme des Angebots auf Übertragung der von dem Kläger am 17.12.2002 gezeichneten Beteiligung an der O Productions GmbH & Co. KG (Fonds Nr. 142) im Nennwert von 25.000,00 EUR sowie der Annahme der Abtretung der Rechte aus dieser Beteiligung in Verzug befinden. Auf diese Anträge hin ist gegenüber der nicht aufgetretenen Beklagten sodann am 10.4.2014 antragsgemäß Versäumnisurteil ergangen. Dieses ist der Beklagten am 14.4.2014 zugestellt worden, mit am 24.4.2014 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat sie Einspruch gegen das Versäumnisurteil eingelegt.
Gegenüber der in der mündlichen Verhandlung vom 2.10.2014 nicht aufgetretenen Beklagten zu 1. beantragt der Kläger den Erlass eines Versäumnisurteils.
Die Beklagte zu 2. beantragt,
die Klage abzuweisen.
Hilfswiderklagend beantragt die Beklagte zu 2.,
festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, sämtliche Steuervorteile, die ihr im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der O Productions GmbH & Co. KG (HL-Fonds Nr. 142) erzielt hat, an die Beklagten als Gesamtgläubiger auszukehren, sobald und soweit über diese Steuervorteile bestandskräftige Steuerbescheide vorliegen und soweit ihm die Steuervorteile nach Abzug einer etwaigen Besteuerung von Beträgen, die im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits zugesprochen werden sollten, verbleiben.
Der Kläger beantragt,
die Hilfswiderklage abzuweisen.
Die Beklagte zu 2. erhebt die Einrede der Verjährung. Sie ist ferner der Ansicht, dass sie nicht als Treuhandkommanditistin hafte und auch nicht Gründungskommanditistin der Fondsgesellschaft sei. Darüber hinaus ist sie der Ansicht, dass der Prospekt nicht fehlerhaft sei. Schadensersatzansprüche bestünden ihr gegenüber jedenfalls nicht.
Die Klage ist beiden Beklagten durch das zunächst vom Kläger am 19.12.2012 angerufene Landgericht München I am 17.1.2013 zugestellt worden. Durch Beschluss vom 30.7.2013 hat sich das Landgericht München I für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit auf Antrag des Klägers an das Landgericht Köln verwiesen.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist gegenüber der Beklagten zu 1. begründet, gegenüber der Beklagten zu 2. ist sie nicht begründet.
1. Die Begründetheit der Klage gegenüber der Beklagten zu 1. folgt aus deren Säumnis, wobei die Kammer den Antrag zu 4. (Ziffer 3. des Tenors) mangels Bestimmtheit des Freistellungsantrages in einen Feststellungsantrag ungedeutet hat (vgl. BGH, Urt. v. 23.09.2004 – IX ZR 137/03). Weiterer Ausführungen bedarf es wegen § 313b Abs. 1 S. 1 ZPO nicht.
2. Dem Kläger stehen gegenüber der Beklagten zu 2. unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Ansprüche zu.
a) Ansprüche des Klägers wegen einer Prospekthaftung im engeren Sinne nach den § 13 VerkProspG iVm §§ 44 ff. BörsG wären jedenfalls verjährt. Die daraus herrührenden Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig binnen drei Jahren seit der Veröffentlichung des Prospekts (§ 46 BörsG a.F.). Verjährung – auf die sich die Beklagte beruft - wäre damit bereits 2004 eingetreten.
b) Die Beklagte haftet auch nicht als Treuhand- oder Gründungskommanditistin im Wege einer Prospekthaftung im weiteren Sinne. Hierfür jedenfalls notwendige Prospektfehler sind nicht erkennbar. Dies hat das LG München I bereits bezüglich des vorliegenden Prospektes überzeugend dargelegt (LG München I, Urt. v. 26.03.2012 – 32 O 25915/10). Insbesondere wird in den Kapiteln „Steuerliche Grundlagen“ und „Chancen und Risiken“ auf die steuerlichen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Herstellereigenschaft des Fonds hingewiesen. Es ist nicht nachvollziehbar, inwieweit die Beklagte zu 2. bereits bei Gründung der Fondsgesellschaft Kenntnis von einer späteren abweichenden Bewertung der Finanzverwaltung hätte haben müssen. Der Kläger hat darüber hinaus nicht hinreichend dargelegt, dass die Verwendung der Fondsmittel planmäßig abweichend vom Prospekt erfolgt sei. Sein Vortrag hierzu bezieht sich offensichtlich überwiegend auf Parallelfonds (sog. VIP-Fonds). Entgegen seiner Ankündigung hat der Kläger auch nicht weiter dargelegt, inwieweit sich aus sogenannten NPV-Lettern planmäßige Abweichungen vom prospektierten Zahlungsfluss ergeben sollten. Im Übrigen hat der Kläger zuletzt seinen schriftsätzlichen Vortrag auf den gegenüber der Beklagten zu 1. erfolgten Widerruf beschränkt, so dass bereits nicht mehr eindeutig erkennbar war, inwieweit er an seinem zunächst gemachten tatsächlichen Vortrag hinsichtlich vermeintlich geplanter Abweichungen vom Prospektinhalt festhält.
3. Die gegenüber der Beklagten zu 2. als Nebenforderung begehrten Zinsen teilen das Schicksal der Hauptforderung.
3. Aufgrund der Klageabweisung gegenüber der Beklagten zu 2. bedarf es keiner Entscheidung über die Hilfswiderklage.
Streitwert:
bis 2.10.2014: 26.051,30 EUR
sodann: 23.597,02 EUR.
Der Streitwert setzt sich zusammen aus den Anträgen zu 1. (13.951,30 EUR bis 27.03.2014, sodann 11.497,02 EUR) und 2. bis 3. (9.600,00 EUR). Für die Anträge zu 2. bis 3. wird der volle Wert des Darlehens angesetzt, weil es an Vortrag zu einem abweichenden, gegenwärtigen Stand der Verbindlichkeit fehlt. Für den Antrag zu 4. werden entsprechend den Angaben des Klägers 10% des Nominalwertes der Beteiligung und somit 2.500,00 EUR angesetzt, § 3 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
A) Gegen das Versäumnisurteil ist der Einspruch statthaft. Dieser muss innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, eingehen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieses Urteils. Diese Frist kann nicht verlängert werden.
Der Einspruch kann nur durch eine zugelassene Rechtsanwältin oder einen zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden.
Der Einspruch muss die Bezeichnung des angefochtenen Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Einspruch eingelegt wird. Er ist zu unterzeichnen und zu begründen, insbesondere sind Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzutragen. Nur die Frist zur Begründung des Einspruchs kann auf Antrag verlängert werden, wenn dadurch der Rechtsstreit nicht verzögert wird oder, wenn wichtige Gründe für die Verlängerung vorgetragen werden. Dieser Antrag muss ebenfalls innerhalb der Einspruchsfrist bei Gericht eingehen. Wenn der Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig begründet wird, kann allein deshalb der Prozess verloren werden.
B) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.