Rechtsprechung / Landgericht Köln
Landgericht Köln Beschluss vom 04.07.2016 – 28 O 379/15
ECLI:DE:LGK:2016:0704.28O379.15.00
Tenor
1. Der Tatbestand des Urteils vom 27.4.2016, Az. 28 O 379/15, wird gemäß § 320 ZPO wie folgt berichtigt:
Auf Seite 4 des Urteils wird der Satz:„Weiter behauptet er, dass er Nachstellungen des Fotografen A im Vorfeld der Einkaufssituation bemerkt und diesem persönlich mitgeteilt habe, dass er der Anfertigung von Bildaufnahmen ausdrücklich widerspreche.“
dahingehend berichtigt, dass der Satz nunmehr wie folgt lautet:
„Weiter behauptet er, dass er Nachstellungen des Fotografen A bemerkt und diesem persönlich mitgeteilt habe, dass er der Anfertigung von Bildaufnahmen ausdrücklich widerspreche.“
2. Der weitergehende Tatbestandsberichtigungsantrag wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Antrag auf Tatbestandsberichtigung ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden (§ 320 Abs. 1 ZPO). Der Kläger hatte zu dem Antrag der Beklagten auf Berichtigung des Tatbestandes rechtliches Gehör. Der Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes ist teilweise – bezüglich Ziffer 1 – begründet, da der Kläger zu der genauen zeitlichen Einordnung der von ihm bemerkten Nachstellung durch den Fotografen Hans Paul nicht vorgetragen hatte.
Soweit mit dem Antrag zu 2 begehrt wird, dass einzelne Passagen im Tatbestand als unstreitig zu kennzeichnen seien, ist der Antrag unbegründet.
a) Es ist nicht unstreitig, dass der Kläger und seine Ehefrau „bis heute“ die Öffentlichkeit massiv an ihrem Ehe- und Familienleben teilhaben lassen. Abgesehen davon, dass diese Formulierung eine Wertung der Beklagten („massiv“) beinhaltet, steht ihr in tatsächlicher Hinsicht der unstreitige Umstand gegenüber, dass der Kläger und seine Frau über die Mitteilung ihres neuerlichen Zusammenlebens hinaus die Medien um Respektierung ihrer Privatsphäre gebeten haben (Klageschrift S. 14-15).
b) Die weiteren Passagen
- „Da sich der Kläger vor der Trennung von seiner Ehefrau nur wenig im Haushalt eingebracht habe…“
- „Denn er habe sich jahrelang selbst bzgl. seines Privatlebens geöffnet.“
- „… da die streitgegenständlichen Aufnahmen den Kläger in der Öffentlichkeit auf zwei Parkplätzen vor Lebensmittelgeschäften zeigten.“
werden nicht als Wiedergabe des Sachverhalts, sondern im Rahmen der rechtlichen Argumentation der Beklagten wiedergegeben. In den gewählten Formulierungen kommt damit nicht zum Ausdruck, dass es sich um streitigen Parteivortrag handelt. Soweit beanstandet wird, dass die Passagen nicht ausdrücklich in den unstreitigen Tatbestand aufgenommen worden sind, ist der Tatbestandsberichtigungsantrag ebenfalls unbegründet. Gemäß § 313 Abs. 2 ZPO ist der Tatbestand knapp zu halten und auf das für die Entscheidungsfindung der Kammer Wesentliche zu beschränken. Die von der Beklagten vermissten Ausführungen sind über die Verweisungsklausel (§ 313 Abs. 2 S. 2 ZPO) enthalten.