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Landgericht Köln Urteil vom 05.01.2023 – 36 O 259/21
ECLI:DE:LGK:2023:0105.36O259.21.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Landgericht Köln
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit
hat die 36. Zivilkammer des Landgerichts Köln
auf die mündliche Verhandlung vom 08.12.2022
durch die Richterin als Einzelrichterin
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Beklagte [, die Q AG,] im Zusammenhang mit dem sogenannten Abgasskandal.
Der Kläger erwarb mit [im Herbst des Jahres 2018 geschlossenem] Kaufvertrag bei [dem Autohaus UU.] in K., F.-straße 000, 000000 K., das streitgegenständliche Kfz [der Automarke] U. [Nennung der konkreten Modellbezeichnung] mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) XXXXXXXXXXXXXXXXX zu einem Kaufpreis von 31.480,00 €. Das Fahrzeug wies bei der Abschluss des Kaufvertrages einen Kilometerstand von 24.237 Kilometern auf.
In dem streitgegenständlichen Fahrzeug ist ein Dieselmotor [Bezeichnung der Baureihe] verbaut, der von der Beklagten entwickelt und produziert wurde. Bei diesem Motor handelt es sich um einen Nachfolger des auf Grund der Ausstattung mit einer Fahrzykluserkennungssoftware […] in die Schlagzeilen geratenen Dieselmotors [Bezeichnung der Baureihe].
Ebenfalls ist ein SCR-Katalysator verbaut und eine Fahrkurvenkennung hinterlegt, die den Prüfzyklus (NEFZ) erkennt, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob mithilfe dieser Funktion auch Einfluss auf das Emissionsverhalten des Fahrzeuges genommen wird.
Das Kraftfahrtbundesamt führte zu dem streitgegenständlichen Motor zahlreiche Untersuchungen durch. Ein Rückruf durch das KBA für das Fahrzeugmodell des Klägers erfolgte nicht.
Mit Anwaltsschreiben vom 25.10.2021 forderte der Kläger die Beklagte zur Rückzahlung des Kaufpreises ggf. unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung Zug-um-Zug gegen Herausgabe und Übereignung des streitgegenständlichen Kfz auf.
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Freistellung von seiner außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe 1.501,19 €.
Der Kläger behauptet, dass das streitgegenständliche Fahrzeug, das unstreitig mit einer Software ausgestattet ist, die über eine sog. Fahrkurve ermittelt, wann sich das Fahrzeug im Prüfmodus nach dem Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) befindet, diese Fahrkurvenerkennung zur Einhaltung der Emissions- und OBD-Grenzwerte nutze. Bei der Zykluserkennung handele es sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung. So schalte das streitgegenständliche Fahrzeug beim Durchfahren des NEFZ in einen NOx-optimierten Modus, in dem die Abgasreinigung insoweit gewährleistet werde, dass die gesetzlichen geforderten Grenzwerte eingehalten würden. Auf der Straße hingegen wechsele die Software in einen anderen Modus mit der Folge, dass eine Abgasreinigung nur unzureichend erfolge und die gesetzlichen Grenzwerte um ein Vielfaches überschritten würden.
Zudem sei das streitgegenständliche Kfz mit einer Software ausgestattet, die erkenne, ob sich das mit einem SCR-Katalysator ausgestattete Fahrzeug auf dem Prüfstand befinde und dann den Stickoxidausstoß derart optimiere, dass bei Durchlaufen des Prüfstandes mehr des der Abgasreinigung dienenden Harnstoffs ([der Marke] „M.“) eingespritzt werde als bei Fahrbetrieb im Straßenverkehr.
Der Kläger behauptet, dass eine weitere unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters vorliege und dass die Beklagte das OBD-System (On Board Diagnose System) manipuliert habe, da dieses auch bei einem NOx-Ausstoß von über 240 mg/km keine Fehlermeldung abgebe.
Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte ihm zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet sei. Die Beklagte habe sich aus eigenem Gewinnstreben dafür entschieden, wegen der Implementierung dieser besonderen Software technisch mangelhafte Fahrzeuge/ Motoren auf den Markt zu bringen. Sie habe darüber getäuscht, dass die Fahrzeuge der Euro 6 Norm entsprächen und einen dementsprechend zugelassenen Ausstoß an NOx aufwiesen, der tatsächliche Ausstoß indes weit darüber läge.
Der Kläger behauptet, dass die Beklagte gewusst habe, dass der im streitgegenständliche Kfz eingebaute Motor weder dem Stand der Technik noch den Vorgaben des – insbesondere europäischen - Gesetzgebers entspreche. Er ist der Ansicht, dass die Beklagte eine sekundäre Darlegungslast trage. Es sei nicht denkbar, dass die gesetzeswidrige Software ohne Wissen und Wollen des Vorstandes eingebaut worden sei.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 25.685,10 € (Kaufpreis abzüglich der bereits als möglich berechenbaren Nutzungsentschädigung mit Kilometerstand bei Klageinreichung) abzüglich einer weiter zu berechnenden vom Gericht auf Basis einer Gesamtlaufleistung von zumindest 300.000 km zu schätzenden Nutzungsentschädigung für die Nutzung des streitgegenständlichen Fahrzeugs unter Zugrundelegung des Kilometerstandes zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung erster Instanz zzgl. Zinsen aus dem sich dadurch ergebenden Klageforderungsbetrag in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des [vorbezeichneten Fahrzeugs der Automarke U.] mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer XXXXXXXXXXXXXXXXX.
festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Entgegennahme des im Klageantrag zu 1. genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.
die Beklagte zu verurteilen, ihn von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.501,19 € freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, dass das streitgegenständliche Kfz keine unzulässige Abschalteinrichtung in Form einer Umschaltlogik wie beim [vorbezeichneten] Vorgängermotor zum Einsatz komme. Dies hätten Untersuchungen des KBA im Auftrag des BMVI ergeben. Die Abgasminderungssysteme würden auch nicht unterschiedlich angesteuert, je nachdem ob sich das Kfz auf dem Prüfstand oder im realen Straßenbetrieb befinde. Das OBD-System überwache nur die abgasbeeinflussenden Systeme, wirke aber nicht auf diese ein.
Die Beklagte behauptet weiter, dass die Fahrkurvenerkennung keine Auswirkungen auf das Emissionsverhalten des Kfz habe.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass dem Kläger kein kausaler Schaden entstanden sei. Jedenfalls bestehe ein Schaden nicht in der geltend gemachten Höhe.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht der gegen die Beklagte geltend gemachten Anspruch unter keinem erdenklichen rechtlichen Gesichtspunkt zu.
Nach § 826 BGB ist derjenige, der in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, diesem zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Nach § 31 BGB, der auf Kapitalgesellschaften wie die Beklagte Anwendung findet, ist diese für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.
Ein Verhalten ist sittenwidrig, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (BGH, Urteil v. 3.12.2013 – XI ZR 295/12, zitiert nach juris). In diese rechtliche Beurteilung ist einzubeziehen, ob es nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist (BGH, Urteil v. 3.12.2013, a.a.O.; BGH, Urteil v. 20.11.2012 – VI ZR 268/11, zitiert nach juris, jeweils m.w.N.).
Der Kläger bleibt hinsichtlich des Vorliegens einer unzulässigen Abschalteinrichtung an dem streitgegenständlichen Motor [der vorbezeichneten Baureihe] darlegungs- und beweisfällig.
Soweit der Kläger behauptet, in dem Motor des streitgegenständlichen Fahrzeugs sei eine unzulässige Abschalteinrichtung eingebaut, die durch eine fahrzykluser-kennungsbasierte Funktionsweise eine Veränderung des Emissionsverhaltens des Fahrzeuges aktiviere, zu der es im Normalbetrieb im Straßenverkehr nicht komme, stellt sich dies als unbeachtliche Behauptung „ins Blaue hinein“ dar.
Dabei verkennt das Gericht nicht, dass es grundsätzlich einer Partei nicht verwehrt werden darf, eine tatsächliche Aufklärung auch hinsichtlich solcher Punkte zu verlangen, über die sie selbst kein zuverlässiges Wissen besitzt und auch nicht erlangen kann. Sie kann deshalb genötigt sein, eine von ihr nur vermutete Tatsache zu behaupten und unter Beweis zu stellen. Unzulässig wird ein solches Vorgehen aber dort, wo die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Vermutungen „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ aufstellt. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Greifbare Anhaltspunkte für die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung sind nicht erst dann gegeben, wenn das Kraftfahrtbundesamt etwa bezogen auf den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp eine Rückrufaktion amtlich angeordnet hat. Hier konnte jedoch nicht unberücksichtigt bleiben, dass das Kraftfahrtbundesamt Fahrzeuge des [betreffenden Motorentyps] unstreitig intensiv untersucht und – mit Ausnahme [eines anderen von Q. hergestellten Modells] – keinen amtlichen Rückruf in Bezug auf das Emissionsverhalten angeordnet hat. Selbst wenn das Kraftfahrtbundesamt in der Vergangenheit Fehleinschätzungen unterlag, führt dies aus der Sicht des Gerichts nicht dazu, dass die Einschätzungen des Kraftfahrtbundesamtes etwa unbeachtlich wären. Vielmehr kommt es gerade in Bezug auf das von dem Kläger angeführte Stilllegungsrisiko (vgl. §§ 3 Abs. 1 S. 2, 5 FZV) auf die Einschätzung und das Handeln des Kraftfahrtbundesamtes in Bezug auf die für den Fahrzeugtyp erteilte Genehmigung und dem Umgang mit dieser an. Die, in Bezug auf den [serienmäßig auch in dem streitgegenständlichen Fahrzeug verbauten Diesel-]Motor durchgeführten Untersuchungen, bezogen sich insbesondere auf das Vorhandensein etwaiger unzulässiger Zykluserkennungen.
Da trotz der umfassenden Untersuchungen die von dem Kläger beanstandete Funktionsweise, bei der es sich unzweifelhaft um eine unzulässige Abschalteinrichtung handeln würde, bislang nicht vom KBA festgestellt wurde und hinreichend konkrete Anhaltspunkte, die die Richtigkeit der Feststellungen des KBA bezogen auf den [vorbezeichneten] Motor in Zweifel ziehen könnten, nicht vorliegen, lässt dies aus der Sicht des Gerichts in der Gesamtschau das Vorbringen des Klägers als „aufs Geratewohl“ aufgestellt erscheinen.
Ebenfalls bleibt der Kläger für das Vorliegen einer Lenkwinkelerkennung als unzulässige Abschalteinrichtung darlegungs- und beweisbelastet. Konkrete Anhaltspunkte werden nicht vorgetragen.
Soweit der Kläger das Vorliegen von Abschalteinrichtungen in Form eines Thermofensters behauptet, kann vorliegend dahinstehen, ob es sich bei dem in dem streitgegenständlichen Kfz verbauten Thermofenster um eine unzulässige Abschalteinrichtungen i.S. von Art. 5 VO 715/2007 EG handelt, da jedenfalls der Kläger einen entsprechenden Schädigungsvorsatz der Beklagten nicht dargelegt hat. Dieser kann nämlich nur dann angenommen werden, wenn über die bloße Kenntnis von dem Einbau einer Einrichtung mit der in Rede stehenden Funktionsweise in den streitgegenständlichen Motor hinaus zugleich auch Anhaltspunkte dafür erkennbar wären, dass dies von Seiten der Beklagten in dem Bewusstsein geschah, hiermit möglicherweise gegen die gesetzlichen Vorschriften zu verstoßen, und dieser Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen wurde.
Beim Thermofenster, das vom Grundsatz her im realen Fahrbetrieb ebenso arbeitet wie auf dem Prüfstand, und für dessen Rechtfertigung Gesichtspunkte des Motoren- bzw. Bauteileschutzes ernsthaft angeführt werden können, kann bei Fehlen jedweder konkreter Anhaltspunkte nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass die Organe bzw. Repräsentanten des Fahrzeug- bzw. Motorenherstellers mit einem Schädigungsvorsatz handelten.
Sollte die Beklagte bei der Bewertung des von ihr eingebauten Thermofensters die Rechtslage verkannt haben, begründet dies aber selbst im Falle eines fahrlässigen oder gar grob fahrlässigen Handelns keinen Schädigungsvorsatz. Letzterer erfordert vielmehr das Bewusstsein eines möglichen Gesetzesverstoßes verbunden mit einer zumindest billigenden Inkaufnahme desselben (vgl. OLG Celle, Urteil vom 18.12.2019 - 7 U 511/18; OLG Köln, Urteil vom 12.12.2019 - 28 U 50/19; OLG Köln, Urteil vom 28.11.2019 - 15 U 93/19; OLG Koblenz, Urteil vom 21.10.2019 - 12 U 246/19; OLG Köln, Urteil vom 04.09.2019 - 26 U 64/18; OLG Stuttgart, Urteil vom 30.07.2019 - 10 U 134/19; OLG Köln, Beschluss vom 04.07.2019 - 3 U 148/18).
Konkrete Anhaltspunkte für ein Bewusstsein und eine billigende Inkaufnahme des - unterstellten - Gesetzesverstoßes durch die Organe und Repräsentanten der Beklagten sind seitens des Klägers weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.
Gleiches gilt für die Funktion der Einspritzung [des Harnstoffs der Marke „M.“]. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass abhängig davon, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand befindet, eine andere Menge „M.“ eingespritzt wird und sich dadurch die Emissionswerte ändern. Darüber hinaus ist in keiner Weise ersichtlich, dass der Einbau dieses Systems von Seiten der Beklagten in dem Bewusstsein geschah, hiermit möglicherweise gegen die gesetzlichen Vorschriften zu verstoßen, und dass ein solcher Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen wurde. Anhaltspunkte hinsichtlich eines bewussten Gesetzesverstoßes durch die Beklagte hat der Kläger jedenfalls nicht vorgetragen. Selbst für den Fall, dass es sich bei dem SCR-System/Katalysator objektiv um eine unzulässige Abschalteinrichtung handeln sollte, was vorliegend im Ergebnis dahingestellt bleiben kann, fehlt es jedenfalls auf Seiten der Beklagten in subjektiver Hinsicht an dem für die Sittenwidrigkeit erforderlichen Bewusstsein der Rechtswidrigkeit (Grüneberg/Sprau, BGB, 81. Auflage, § 826 Rdnr. 8; vgl. OLG Koblenz Urt. v. 5.10.2020 – 12 U 51/20, BeckRS 2020, 25773 Rn. 39, beck-online).
Dass auf Seiten der Beklagten die Erkenntnis eines möglichen Gesetzesverstoßes, zumindest in Form eines billigenden In-Kauf-Nehmens desselben, vorhanden war, ist von dem - insoweit darlegungs- und beweispflichtigen - Kläger jedenfalls weder dargetan worden, noch aus den Gesamtumständen ersichtlich.
Soweit der Kläger meint, das OBD-System, bei dem es sich schon auf der Grundlage des Vortrages des Klägers nicht um eine Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 3 Nr. 10 VO (EG) 715/2007 handelt, die einer Rechtfertigung nach Art. 5 Abs. 2 S. 2 VO (EG) 715/2007 bedürfte, habe bei ordnungsgemäßer, d.h. nicht „manipulierter“ Funktionsweise einen erhöhten Schadstoffausstoß anzuzeigen bzw. zu melden, ist dies unzutreffend. Denn tatsächlich dient das OBD-System nicht der permanenten Überwachung des Schadstoffausstoßes, sondern der Funktionalität der zu überwachenden Bestandteile des Abgasrückführungssystems (vgl. hierzu auch ausführlich OLG Karlsruhe, Urteil vom 14. Mai 2021 – 8 U 14/20). So muss ein OBD-System nach Art. 4 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 692/2008 so ausgelegt, gebaut und im Fahrzeug installiert sein, dass es in der Lage ist, während der gesamten Lebensdauer des Fahrzeugs bestimmte Arten von Verschlechterungen oder Fehlfunktionen zu erkennen. Bei dem Einsatz einer Abschalteinrichtung handelt es sich jedoch gerade nicht im eine Fehlfunktion oder eine Verschlechterung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 692/2008, die zwingend zu einer Meldung des OBD-Systems führen müsste. Vielmehr ist im Gesamtzusammenhang der Regelung davon auszugehen, dass das OBD-System der Überwachung und Anzeige von solchen Unregelmäßigkeiten dient, die gerade in der Motorsteuerung nicht angelegt sind und sich daher als Fehlfunktion erweisen. Da das On-Board-Diagnose-System lediglich die werkseitig vorgesehene Funktionsweise des Fahrzeugmotors nachvollzieht, kann aus dem Ausbleiben einer Fehlermeldung nicht der Schluss darauf gezogen werden, dass dessen Ausgestaltung in Kenntnis einer vermeintlich unzulässigen Abschalteinrichtung erfolgt ist (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 15.12.20212, 2 U 68/21 m.w.N) und Anhaltspunkte für eine Täuschung werden durch den klägerischen Vortrag nicht begründet.
Für einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB fehlt es ebenfalls an einem hinreichenden Vortrag zu einer vorsätzlichen Begehungsweise.
Mangels Hauptforderung stehen dem Kläger auch die geltend gemachten Nebenforderungen nicht zu.
Der Streitwert wird auf 25.685,10 EUR festgesetzt.