Rechtsprechung / Landgericht Köln
Landgericht Köln Beschluss vom 10.02.2023 – 28 O 444/20
ECLI:DE:LGK:2023:0210.28O444.20.00
Tenor
Aufgrund der Verpflichtung aus dem vollstreckbaren Teilurteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 16.03.2022 (AZ: 28 O 444/20) wird gemäß § 888 ZPO angeordnet:
Zur Erzwingung der im vorerwähnten Titel bezeichneten Handlung, nämlich offenzulegen, in welcher Höhe gemäß Art. 23 VO 1008/2008/EG als solche auszuweisende Steuern, Gebühren und sonstigen Zuschlägen bei den im Teil-Urteil vom 16.03.2022 aufgeführten Buchungen angefallen sind, wird gegen die Schuldnerin ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 EUR festgesetzt.
Für den Fall, dass dieses Zwangsgeld nicht beigetrieben werden kann, wird ersatzweise für je 100,00 EUR ein Tag Zwangshaft verhängt.
Die Vollstreckung des Zwangsmittels entfällt, sobald die Schuldnerin der Verpflichtung nachkommt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin .
Der Streitwert wird auf 9.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Dem Antrag der Gläubigerin, die Schuldnerin zur Erfüllung ihrer Verpflichtung zur Vornahme einer unvertretbaren Handlung durch Zwangsmittel anzuhalten, war zu entsprechen (§ 888 ZPO).
Die Voraussetzungen zur Vollstreckung des Titels liegen vor.
Dem Vorbringen der Gläubigerin, dass die geschuldete Offenlegung nicht erfolgt ist, ist die Schuldnerin nicht entgegen getreten. Sie meint aber, ihre Pflicht erfüllt zu haben, weil sie keine Steuern und Gebühren dem Flugpreis hinzugerechnet habe und daher auch nicht gesondert ausweisen müsse.
Für die Auslegung des Tenors des Teilurteils ist es nicht maßgeblich, ob die Schuldnerin verpflichtet ist, Steuern und Gebühren ihrem Flugpreis hinzuzurechnen. Maßgeblich ist allein, dass die Schuldnerin sich dasjenige anrechnen lassen muss, was sie infolge der Stornierung der Flüge an Aufwendungen erspart hat, § 648 S. 2 BGB. Dies sind die Posten, die der Tenor des Urteils bezeichnet, unabhängig davon, ob sie aufgrund der konkreten von der Beklagten vorgegebenen Vertragsgestaltung von der Beklagten tatsächlich dem Flugpreis hinzugerechnet wurden und daher auch von ihr konkret auszuweisen gewesen wären. Auf die Frage, ob die Beklagte damit tatsächlich den Erfüllungseinwand erhebt und damit ausgeschlossen ist, weil dieser bereits im Erkenntnisverfahren erhoben wurde, kommt es daher nicht an.